{"status":"available","doknr":"OLD276282","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1124.15K5034.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"15 K 5034/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.07.2005 \nverpflichtet, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für not-\nwendig zu erklären.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Regierungsdirektor in den Diensten der Beklagten und ist im \nBundesministerium der Verteidigung (BMVg) tätig. \n\n3\n\nUnter dem 04.05.2005 wurde er dienstlich beurteilt. Die Beurteilung war gefertigt \nvom Chef des Stabes des Führungsstabes der Streitkräfte. \n\n4\n\nNach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung am 01.06.2005 legte der Kläger \nhiergegen vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, unter dem 08.06.2005 \nWiderspruch gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) ein. Zur \nBegründung wurde im folgenden ausgeführt, die Beurteilung sei vom unzuständigen \nBeurteiler erstellt worden; zudem seien die Erkenntnisquellen nicht hinreichend aus-\ngeschöpft worden. Auch sei die Anzahl der Beamten beim Führungsstab der Streit-\nkräfte für eine Quotierung zu klein.\n\n5\n\nMit Bescheid des BMVg vom 07.07.2005 wurde die Beurteilung vom 04.05.2005 \naufgehoben und gleichzeitig dem Kläger mitgeteilt, es werde die Erstellung einer er-\nneuten Beurteilung veranlasst. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 11.07.2005 teilten die Bevollmächtigten des Klägers der Be-\nklagten mit, angesichts des Erfolges des Widerspruches habe diese gemäß § 80 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu \nübernehmen. Beigefügt war eine Rechnung über 651,69 EUR.\n\n7\n\nMit Bescheid des BMVg vom 26.07.2005 wurde der Abhilfebescheid vom 07.07.2005 \ndahingehend ergänzt, dass die Beklagte die Kosten des Vorverfahrens trage, die \nZuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren hingegen nicht notwendig \ngewesen sei.\n\n8\n\nZur Begründung war ausgeführt, seitens der Beklagten sei versucht worden, ei-\nnen Termin zur Erörterung der Beurteilung mit dem Kläger zu vereinbaren; eine Erör-\nterung sei vom Kläger jedoch mit dem Hinweis auf die Einlegung des Widerspruchs \nabgelehnt worden. Bereits im Rahmen der Erörterung hätte der Kläger seine rechtli-\nchen Bedenken vorbringen können. Zudem sei es dem Kläger als Beamten mit fun-\ndierter juristischer Ausbildung zumutbar gewesen, das Vorverfahren persönlich zu \nführen - allein die Einlegung des Widerspruchs ohne (ausführliche) Begründung hätte \ngenügt, um die formelle Rechtswidrigkeit der Beurteilung feststellen zu können. Erst \nrecht sei es dem Kläger zumutbar gewesen, persönlich Widerspruch einzulegen, da \nihm bereits bei Eröffnung der Beurteilung hätte ersichtlich sein müssen, dass diese \nwegen Unzuständigkeit des Beurteilers rechtswidrig gewesen sei und schon dieser \nFehler zur Aufhebung der Beurteilung hätte führen müssen. Denn das Referat des \nKlägers sei dem Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und dem In-\nspekteur der Streitkräftebasis unmittelbar unterstellt gewesen, so dass der Chef des \nFührungsstabes der Streitkräfte nicht habe Beurteiler sein können. Dies sei dem Klä-\nger als Angehörigem des Referats bekannt gewesen; zudem sei er auf die zutreffen-\nden Zuständigkeiten hingewiesen worden. \n\n9\n\nDie Rechtsmittelbelehrung des Bescheides führte aus, der Kläger könne gegen \ndiesen Klage erheben. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 23.08.2005 Klage erhoben und trägt zur Begründung seines \nBegehrens vor, auf Grund der Komplexität der Materie und Schwierigkeit der Situati-\non sei die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten aus der Sicht eines \ndurchschnittlichen Beamten sehr wohl erforderlich gewesen. Ihm - dem Kläger - \nkönne auch nicht entgegen gehalten werden, er habe im Eröffnungsgespräch auf \nden Zuständigkeitsmangel aufmerksam machen können. Typischer Gegenstand ei-\nnes Eröffnungsgesprächs sei eher die inhaltliche Seite, also die Erläuterung einzel-\nner Bewertungen; Zuständigkeitsfragen gehörten eher nicht dazu. Zudem verkenne \ndie Beklagte, dass er \n- der Kläger - sich nicht nur unter Zuständigkeitsgesichtspunkten gegen die Beurtei-\nlung gewandt habe, sondern auch unter Hinweis auf inhaltliche Defizite. Der Um-\nstand, dass inzwischen hinsichtlich der neu erstellten Beurteilung erneut ein Wider-\nspruchsverfahren anhängig sei, belege, dass die Beklagte seine Beanstandungen \nnicht ernst genug genommen habe. Zudem habe er - der Kläger - schon geraume \nZeit vor Eröffnung der streitbefangenen Beurteilung den Versuch unternommen, auf \nden sich abzeichnenden Zuständigkeitsfehler aufmerksam zu machen. Man habe \nihm aber erklärt, dass gegen die Beurteilung nichts zu unternehmen sei, weil man \nsich in der Beurteilerkonferenz schon festgelegt habe. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.07.2005 zu \nverpflichten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie ergänzt und vertieft die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. \nWeiterhin macht sie geltend, der Kläger habe vor Eröffnung der Beurteilung nicht auf \ndie seiner Auffassung nach mangelnde Zuständigkeit des Beurteilers aufmerksam \ngemacht. \n\n16\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten \nBezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n19\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass vorliegend kein \nWiderspruchsverfahren gemäß den §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ndurchgeführt worden ist. Denn in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom \n26.07.2005 ist ausgeführt, der Kläger könne gegen diesen Klage erheben. Damit \nmachte die Beklagte - zumindest aus dem Empfängerhorizont - deutlich, dass sie \nsich weigerte, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. In solchen Fällen ist die \nKlage auch ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens als \nUntätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO sofort zulässig,\n\n20\n\nvgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2005, § \n75 Rdnr. 15.\n\n21\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n22\n\nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Hinzuziehung \nseines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Der dies \nversagende Bescheid des BMVg vom 26.07.2005 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die klägerische Begehren ist § 80 Abs. 2 VwVfG. Nach \ndieser Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines \nsonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung \neines Bevollmächtigten notwendig war. \n\n24\n\nVorliegend ist allein die Notwendigkeit der Zuziehung zwischen den Parteien \nstreitig. Notwendig im Sinne der genannten Vorschrift ist die Zuziehung eines \nBevollmächtigten entsprechend der Rechtsprechung zu § 162 Abs. 5 S. 2 VwGO \ndann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten \nwar, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies ist nicht nur in schwierigen und \numfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger \nnur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren \nausreichend zu wahren und ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt \nTat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen,\n\n25\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § \n80 Rdnr. 45 m.w.N..\n\n26\n\nDas Gericht sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von diesem Regel- \nAusnahmeverhältnis abzuweichen, so dass die Verpflichtung der Beklagten besteht, \ndem Antrag des Klägers, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären, stattzugeben.\n\n27\n\nZunächst ist festzuhalten, dass ein Verfahren, mit welcher ein Beamter gegen \neine ihn betreffende Beurteilung angeht, grundsätzlich zu denjenigen zu zählen ist, \ndie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten rechtfertigen. Dies folgt aus den \nzumeist komplexen Sachverhalten und schwierigen Rechtsfragen auf diesem Gebiet \nund insbesondere auch aus der besonderen Bedeutung der entsprechenden \nVerfahren für das weitere berufliche Fortkommen des betroffenen Beamten. Aus \ndieser besonderen Bedeutung folgt auch, dass auch ein - wie der Kläger - juristisch \nvorgebildeter und mit Verwaltungsdingen bewanderter Ministerialbeamter des \nhöheren Dienstes sich der anwaltlichen Hilfe in solchen Fällen versichern darf. \n\n28\n\nAuch im vorliegenden Fall ist nicht ausnahmsweise eine andere Entscheidung \ngeboten. Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die \nErstellung der streitbefangenen Beurteilung durch einen unzuständigen Beurteiler sei \nso eindeutig gewesen, dass der Kläger dies hätte sofort erkennen müssen und \ndementsprechend auf die Inanspruchnahme anwaltlichen Rates hätte verzichten \nkönnen. Diese Auffassung der Beklagten verkennt aber, dass damit dem von der \nBeurteilung betroffenen Beamten eine Prognose abverlangt wird, dass ein Einwand \nvon der Behörde ohne weiteres akzeptiert werde. Eine solche - mit vielen \nUnwägbarkeiten verbundene - Prognose kann einem Beamten aber nicht auferlegt \nwerden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - worauf der Kläger besonders hinweist - \nim Rahmen des Beurteilungsverfahrens auch noch weitere Punkte strittig sind. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-24/15-k-5034-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-24/15-k-5034-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276282","retrieved":"2026-07-09 02:48:40.184529+00:00"}}