{"status":"available","doknr":"OLD276281","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1124.15K1790.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"15 K 1790/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Zolloberinspektorin in den Diensten des Zollkriminalamtes \n(ZKA) in L. . Sie wird dort als Sachbearbeiterin im Arbeitsbereich III 1/1 (Durchfüh-\nrung der zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe) eingesetzt. Nach der Dienst-\npostenbeschreibung gehört zu den prägenden Aufgaben ihres Arbeitsbereichs die \nDurchführung von Amtshilfeersuchen der Länder Estland, Großbritannien, Lettland, \nLitauen, Indien, Israel und Russland.\n\n3\n\nMit Wirkung zum 01.01.2002 kam es infolge des 6. Besoldungsänderungsgeset-\nzes zu einer Neufassung der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnun-\ngen A und B. Während bis zu der Gesetzesänderung das so genannte Dienststellen-\nprinzip galt, steht nunmehr im Bereich der Zollverwaltung die Polizeizulage nur noch \nden mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten zu.\n\n4\n\nDiese Änderung wirkte sich zunächst nicht auf die Bezüge der Klägerin aus. An-\nlässlich einer Ausschreibung im Sommer 2003 wurde der Arbeitsbereich III 1 des \nZKA vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) nicht als zulageberechtigend an-\ngesehen. In der Folgezeit wurde die Klägerin unter dem 25.08.2003 darauf hingewie-\nsen, dass ihre Aufgaben nicht der vom BMF herausgegebenen Positivliste unterfie-\nlen.\n\n5\n\nMit Festsetzungsbescheid der Oberfinanzdirektion (OFD) Köln vom 09.10.2003 \nwurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Polizeizulage ab dem 01.09.2003 wegfalle \nund sie stattdessen eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG erhalte. \n\n6\n\nHiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 12.11.2003. Zur Be-\ngründung legte sie ihre Auffassung dar, wonach sie mit vollzugspolizeilichen Aufga-\nben betraut sei. So gehörten zu ihrem Aufgabenkreis Gefahrenabwehr, Strafverfol-\ngung sowie die Koordinierung des Zollfahndungsdienstes. Dementsprechend sei sie \nauch zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigt. Ferner sei sie an den Ge-\nfahrenabwehr- und Strafverfolgungsmaßnahmen des Zollfahndungsdienstes beteiligt, \nzum Teil direkt vor Ort und in Schichtarbeit. Auch vollziehe sie richterliche Beschlüs-\nse. Die Klägerin vertrat die Auffassung, sie erfülle das typische Tätigkeitsbild einer \nVollzugsbeamtin: Ihre Tätigkeit diene dem Schutz der Mitbürger, der Wirtschaft und \ndes Fiskus. Sie müsse häufig unter Zeitdruck schwierige Entscheidungen treffen. \nZudem müsse sie zumindest ständig bereit sein, zur Aufgabenerfüllung erforderli-\nchenfalls auch Leben und Gesundheit zu riskieren.\nSchließlich machte die Klägerin hilfsweise geltend, eine Ausgleichszulage stehe ihr \nnach § 83 BBesG und nicht nach § 13 Abs. 2 BBesG zu.\n\n7\n\nDer Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der OFD Köln \nvom 06.02.2004 zurückgewiesen, soweit es um die Einstellung der Polizeizulage \nging. Hinsichtlich der Ausgleichszulage wurde dem Widerspruch abgeholfen und der \nKlägerin wurde ab dem 01.01.2002 eine Ausgleichszulage nach § 83 BBesG ge-\nwährt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 04.03.2004 Klage erhoben, mit der sie ihr auf Fortzahlung \nder Polizeizulage gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zunächst rügt sie, dass be-\nreits die Änderung der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A \nund B gegen Art. 3 GG verstoße, weil die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und \nder Länder, sowie die Beamten des Steuerfahndungsdienstes und die Soldaten der \nFeldjägertruppe die Zulage unabhängig von ihren konkret wahrgenommen Aufgaben \nerhielten. Für diese Unterscheidung bestehe kein sachlich rechtfertigender Grund. \n\n9\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, sie habe aber auch unter Anwendung der Neurege-\nlung einen Anspruch auf die Polizeizulage, da sie der Positivliste unterfalle und zwar \nunter der dort aufgeführten Kategorie Ermittlungen/Ermittlungsunterstützung. Ihre \nTätigkeit sei zumindest als Ermittlungsunterstützung zu werten. Zusätzlich zu ihrem \nVorbringen im Vorverfahren verweist die Klägerin insoweit darauf, dass sie Unter-\nstützungsersuchen prüfe, die jeweiligen Feststellungen und auch Ermittlungen durch \ndie Zollfahndungsämter steuere und koordiniere und diesbezüglich beratend tätig sei. \nTeilweise fertige sie auch Ermittlungsberichte. Seit September 2003 würden zudem \ngrenzüberschreitende Observationen/Überwachungsmaßnahmen sowie Nacheile \nkoordiniert. Dabei sei Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst am Wochenende \nangefallen. \n\n10\n\nDarüber hinaus besteht nach Auffassung der Klägerin ein Anspruch auch unter \nBerücksichtigung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG. So werde die Positivliste in \nanderen Fällen strikt umgesetzt, was zur Folge habe, dass beispielsweise die Abfer-\ntigungsbeamten auf Flughäfen die Zulage nach der Positivliste erhielten, obwohl sie \nkeine Waffenträger seien und keinen unmittelbaren Zwang anwendeten.\n\n11\n\nSchließlich liege auch innerhalb des Zollkriminalamtes eine Ungleichbehandlung \nvor. Die Klägerin verweist insoweit auf das Referat III 3, wo die Ermittlungen \nebenfalls hauptsächlich koordiniert und unterstützt würden, das Referat II 1/1, wo \nGrundsatzfragen bearbeitet und Prüfungsberichte ausgewertet würden und das \nReferat II 5/1, wo lediglich Geräte für den Zollfahndungsdienst ausgegeben würden. \nNach ihrer Auffassung sind diese Bereiche nicht mehr ermittlungsunterstützend als \nihr eigener Arbeitsbereich.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n13\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung der Bescheide der OFD \nKöln vom 09.10.2003 und 06.02.2004 über den 01.01.2002 hinaus bis auf \nweiteres die Polizeizulage zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. \nErgänzend macht sie geltend, die Vorbemerkung 9 der BBesO, die einerseits \nbestimmten Berufsgruppen generell die Zulage zuspreche und diese andererseits bei \nZollbeamten von der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben abhängig mache, \nsei für sie bindend.\n\n17\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahin stehen, ob im \nWiderspruchsbescheid die Aufhebung der Polizeizulage mit Wirkung zum 01.09.2003 \nbestehen geblieben ist, oder ob die Festsetzung der Ausgleichszulage ab dem \n01.01.2002 konkludent auch eine Festsetzung des Fortfalls der Polizeizulage ab \ndiesem Zeitpunkt beinhaltet. In erstgenanntem Fall wäre die Klage unzulässig, soweit \nsich die Klägerin gegen die Aufhebung der Polizeizulage im Zeitraum vom \n01.01.2002 bis zum 31.08.2003 wendet; im Übrigen wäre sie unbegründet. Im \nletztgenannten Fall wäre die Klage insgesamt zulässig, aber unbegründet.\n\n20\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Weitergewährung einer Polizeizulage. \nDer dies versagende Bescheid der OFD Köln vom 09.10.2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 06.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Gewährung einer Polizeizulage ist Nr. 9 der \nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der seit dem \n01.01.2002 geltenden Fassung (6. BesÄndG vom 14.12.2001, BGBl. I S. 3702). \n\n22\n\nNach Absatz 1 dieser Regelung erhalten diese Zulage die \nPolizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des \nSteuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit \nvollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung. \n\n23\n\nDurch diese Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, \ninsbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst \nverbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten, vgl. Absatz 3 \nder genannten Regelung. \n\n24\n\nFür Stellenzulagen ist durch § 42 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Satz 1 BBesG \nausdrücklich hervorgehoben, dass sie gegenüber dem regelmäßigen Inhalt des \njeweils besoldeten Amtes „hervorgehobene Funktionen\" voraussetzen. Die \nZulageberechtigung setzt einen Dienstposten voraus, der generell durch die \nzulageberechtigende Funktion geprägt ist,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.07.1999 - 6 A 5877/98 -, ZBR 2001, \n341 f., m.w.N..\n\n26\n\nAusgehend hiervon steht der Klägerin die begehrte Polizeizulage nicht zu. \n\n27\n\nZunächst erachtet das Gericht Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B als anwendbar und folgt nicht der Auffassung \nder Klägerin, wonach die Neuregelung gegen Art. 3 GG verstoße, indem allein bei \nden Angehörigen der Zollverwaltung die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher \nAufgaben vorausgesetzt werde, wohingegen die Polizeibeamten des Bundes und der \nLänder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes und die Soldaten der \nFeldjägertruppe die Zulage unabhängig von ihrer konkret wahrgenommenen \nTätigkeit erhielten. \n\n28\n\nDer Gleichheitssatz nach Art. 3 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und \nwesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich \nzu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, welche \nsachlichen Kriterien er als Differenzierungsmerkmal für eine unterschiedliche \nBehandlung ansehen will. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt \nnur dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden \nLebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer \nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden \nmüssen. Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - befugt, zu \npauschalieren und zu typisieren, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten \ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen,\n\n29\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, S. \n310, 318 ff..\n\n30\n\nIn diesem Rahmen hat der Gesetzgeber insbesondere bei der Regelung des \nBesoldungsrechts nach ständiger Rechtsprechung eine verhältnismäßig weite \nGestaltungsfreiheit. Aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, \ninnerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen \nNotwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und \nverschiedenartige Gesichtpunkte berücksichtigen darf, steht nicht zur Prüfung, ob der \nGesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. \nInsbesondere darf der Gesetzgeber das Besoldungsgefüge als Ganzes und \nübergreifende Gesichtpunkte in den Blick nehmen. Solange sich für die \nGesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt, müssen Unebenheiten, \nFriktionen, Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten \nEinzelfällen wegen der vielfältigen vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Ge-\nsichtspunkte hingenommen werden,\n\n31\n\nvgl. BVerfG, a.a.O..\n\n32\n\nAusgehend hiervon verstößt die Neuregelung der Vorbemerkung Nr. 9 zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B nicht gegen Art. 3 GG.\n\n33\n\nSo knüpft der Gesetzgeber nach der Neuregelung der Vorbemerkung Nr. 9 die \nZulageberechtigung im Bereich der Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der \nLänder, der Beamten des Steuerfahndungsdienstes und der Soldaten der \nFeldjägertruppe an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder einer \nbestimmten Gruppe, wobei die Tätigkeit dieser Beamten allein schon kraft ihrer \nZugehörigkeit zu der jeweiligen Laufbahn oder Gruppe bei typisierender Betrachtung \nauf die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ausgerichtet ist. \nDemgegenüber ist die Tätigkeit der Beamten der Zollverwaltung nicht ohne Weiteres \nauf die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ausgelegt. \n\n34\n\nDiese Betrachtung des Gesetzgebers unter Würdigung des typischen \nTätigkeitsbildes innerhalb einer bestimmten Laufbahn oder einer Gruppe stellt nach \nAuffassung des Gerichtes einen hinreichenden sachlichen Grund für die \nvorgenommene Differenzierung dar,\n\n35\n\nso auch VG Regensburg, Urteil vom 17.03.2003 - RO 1 K 03.716 -, \nveröffentlicht in Juris, MWRE 116990300.\n\n36\n\nFolglich kommt es darauf an, ob die Klägerin entsprechend den tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A \nund B mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut ist.\n\n37\n\nEine Betrauung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beamte nach dem nach \naußen erkennbar gewordenen Willen seines Dienstherrn in diesem Aufgabenkreis \ntatsächlich zum Einsatz kommt oder für die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe \nplanmäßig vorgesehen ist. \n\n38\n\nIm Wege einer Verwaltungsvorschrift hat das BMF für die einzelnen Bereiche der \nZollverwaltung in Form einer Positivliste die Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und \nFunktionen benannt, bei welchen von einer Betrauung mit vollzugspolizeilichen \nAufgaben ausgegangen werden kann, vgl. Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der \nStellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen \nA und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Polizeizulage) für den Geschäftsbereich \ndes BMF - VV - BMF - PolZul.\n\n39\n\nFür den Bereich des Zollkriminalamtes sind nach dieser Positivliste unter \nanderem Tätigkeiten in den Bereichen Ermittlungen/Ermittlungsunterstützung \nzulagebegründend.\n\n40\n\nNach Auffassung des Gerichts unterfällt der Arbeitsbereich des Klägers - Rechts- \nund Amtshilfe - nicht dieser Positivliste. \n\n41\n\nMaßgebend für die Beurteilung, ob die Aufgaben dem Bereich Ermittlun-\ngen/Ermittlungsunterstützung zuzurechnen sind, ist in erster Linie die \nDienstpostenbeschreibung.\n\n42\n\nAusweislich der Dienstpostenbeschreibung führt die Klägerin Amtshilfeersuchen \nder Länder Estland, Großbritannien, Lettland, Litauen, Indien, Israel und Russland\ndurch. Wie aus anderen gleichgelagerten Verfahren bekannt ist, lässt sich der \nregelmäßige Arbeitsablauf so darstellen, dass ein Amtshilfeersuchen eines der \ngenannten ausländischen Staaten bei der Klägerin eingeht und diese es dann (nach \nPrüfung) an eine der acht Außendienststellen im Bundesgebiet zur Ermittlung vor Ort \nweiterleitet. Bei Rücklauf der Antwort wird diese von der Klägerin dem \nNachfragestaat zugeleitet.\n \nZunächst kommt eine Klassifizierung der Tätigkeit der Klägerin als \nErmittlungstätigkeit nicht in Betracht. So ist nicht substantiiert dargetan, dass sie in \nWahrnehmung ihres Aufgabengebietes verantwortlich Ermittlungen führt. So hat sie \nzwar geltend gemacht, sie steuere und koordiniere die Ermittlungen der \nZollfahndungsämter. Hierin liegt jedoch keine Ermittlungsführerschaft im \npolizeidienstlichen Sinne, sondern eine vorgelagerte organisatorische Vorbe-\nreitungshandlung für die Durchführung von Ermittlungen durch andere. \nDementsprechend kommt es auf das Ausmaß dieser Koordinierungstätigkeiten nicht \nan. \n\n43\n\nDie Durchführungen von Ermittlungen ergibt sich - anders als in anderen Refera-\nten des ZKA - auch nicht aus dem Aufgabenfeld selbst. So sieht der \nGeschäftsverteilungsplan des ZKA beispielsweise Referate zur Bekämpfung und \nVerfolgung von dort näher bezeichneten Delikten vor. In diesen Fällen ist bereits \nnach der Struktur des Aufgabenfeldes die Durchführung von Ermittlungen \nvorgezeichnet. \n\n44\n\nDie Tätigkeit der Klägerin kann aber auch nicht als ermittlungsunterstützend im \nSinne der Positivliste angesehen werden. Die Klägerin wirkt nicht an den \nErmittlungen anderer mit, sondern sie koordiniert diese auf verwaltungstechnischer \nEbene. Entscheidend ist insoweit, dass die Klägerin eine organisatorische Vorarbeit \nfür die Durchführung von Ermittlungen durch andere leistet. Die durch sie \nwahrgenommene Verwaltungskoordinierung ist somit den Ermittlungen vor Ort vor- \nbzw. „übergelagert\". Diese verwaltungstechnische Vorbereitung kann - anders als \netwa die Wahrnehmung eines abgrenzbaren Teils der Ermittlungen oder deren \nVorbereitung unter der fachlichen Verantwortung der ermittlungsführenden Stelle - \nnicht als Ermittlungsunterstützung angesehen werden. Dass die \nKoordinierungshandlungen, wie sie hier die Klägerin durchführt, nach der Vorstellung \ndes BMF in der Positivliste nicht als ermittlungsunterstützend angesehen werden, \nwird nicht zuletzt durch den Umstand belegt, dass die Streichung der Polizeizulage \nim Arbeitsbereich der Klägerin auf eine entsprechende Einschätzung des BMF im \nRahmen einer Stellenausschreibung im Arbeitsbereich III 1 zurückzuführen ist.\n\n45\n\nDie dienstplanmäßigen Aufgaben der Klägerin lassen damit keine Betrauung mit \nvollzugspolizeilichen Aufgaben erkennen. \n\n46\n\nEtwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin auf weitere \nvon ihr wahrgenommene Aufgaben verweist, wie etwa den Vollzug richterlicher \nBeschlüsse, die Beratung der Zollfahndungsämter, die Steuerung von deren \nTätigkeit, die Fertigung von Ermittlungsberichten und die Koordinierung \ngrenzüberschreitender Observationen/Überwachungsmaßnahmen. \n\n47\n\nSoweit diese Aufgaben nicht schon seiner Koordinierungstätigkeit im Sinne einer \nverwaltungstechnischen Vorbereitung von Ermittlungen zuzurechnen sind, kommt \nallenfalls in Frage, den Dienstposten der Klägerin als Mischdienstposten im Sinne \nvon Ziffer 2.1.2 der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung einer Polizeizulage \nanzusehen. Maßgebend ist insoweit, ob die vollzugspolizeilichen Tätigkeiten prägend \nsind.\n\n48\n\nVon einer derartigen Prägung kann hier indessen nicht ausgegangen werden. \nDie wahrgenommenen Aufgaben haben quantitativ im Verhältnis zu den \ndienstplanmäßigen Kernaufgaben kein solches Gewicht, dass sie als prägend \nangesehen werden könnten. \n\n49\n\nAn der vorstehenden Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass die \nKlägerin zur Anwendung von unmittelbarem Zwang befugt und zudem Hilfsbeamtin \nder Staatsanwaltschaft ist. Das Vorliegen derartiger einzelner Aspekte des \npolizeilichen Vollzugsdienstes rechtfertigt die Gewährung der Polizeizulage nicht, \nzumal diese Befugnisse nicht regelmäßig, sondern allenfalls in Ausnahmesituationen \nzum Einsatz kommen.\n\n50\n\nSchließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in \nanderen Fällen - etwa bei den Abfertigungsbeamten in Flughäfen - werde die \nPositivliste strikt umgesetzt, auch wenn die jeweiligen Beamten im konkreten Falle \nkeine vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrnähmen. Inwieweit die Gewährung einer \nPolizeizulage in derartigen Fällen rechtmäßig ist, kann offen bleiben. Da die Klägerin \nder Positivliste nicht unterfällt, kann sie sich nicht mit den genannten Beamten \nvergleichen. \n\n51\n\nEbenso wenig dringt die Klägerin mit ihrem Vorbringen durch, auch innerhalb des \nZKA bestehe eine Ungleichbehandlung, indem Beamte anderer Arbeitsbereiche die \nPolizeizulage erhielten, obgleich deren Tätigkeit nicht weitergehend \nermittlungsunterstützend sei, als ihre. Soweit in den anderen Bereichen die \nmateriellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Polizeizulage ebenfalls nicht \ngegeben sein sollten, hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf eine \nGleichbehandlung im Unrecht.\n\n52\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n53\n\nDas Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Berufung gegen dieses Urteil \nzuzulassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO nicht für gegeben \nerachtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-24/15-k-1790-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-24/15-k-1790-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276281","retrieved":"2026-07-09 02:48:40.103103+00:00"}}