{"status":"available","doknr":"OLD276365","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1122.17K6466.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"17 K 6466/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des in der Kölner Innenstadt gelegenen Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000, mit der Lagebezeichnung T.-----ring \n00; sie hat das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 10. September 1997 von \nder Stadt Köln erworben. Das seit 1999 mit einem sechs-geschossigen Wohn- und \nGeschäftshaus in Rundbauform bebaute, in etwa trapezförmig geschnittene Grundstück liegt innerhalb eines Straßengevierts, das aus dem T.-----ring , der U. Straße, der Q.---------------gasse und dem Q1.---------wall gebildet wird. Wegen weiterer \nEinzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte 2, Blatt 92) verwiesen. \n\n3\n\nMit der rückwirkend zum 24. November 1997 in Kraft getretenen 150. Satzung \nvom 30. Oktober 1998 über die Festlegungen gemäß § 9 der Satzung der Stadt Köln \nvom 05. März 1989 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG \nNRW für straßenbauliche Maßnahmen legte die Stadt Köln fest, dass in der Q.---------\n------gasse im Abschnitt vom Q1.---------wall bis zum T.-----ring der Mischwasserkanal erneuert sowie Sinkkästen ein- und umgebaut werden sollten; die Q.---------------\ngasse wurde als Haupterschließungsstraße eingestuft. Die Kanalverlegungsarbeiten \nwurden zwischen November 1997 und November 1998 durchgeführt; die Arbeiten \nzur straßenbaulichen Wiederherstellung wurden laut Abnahmeprotokoll am 24. Oktober 2000 abgenommen. Im Zuge der Baumaßnahme wurde in der Q.---------------\ngasse anstelle des vorhandenen, etwa aus dem Jahr 1924 stammenden Mischwasserkanals der Dimension DN 200/300 ein neuer Mischwasserkanal (Steinzeugrohrkanal) mit der Dimensionierung DN 300 eingebaut. Die Kanalverlegungsarbeiten \nwurden in etwa parallel zu der Tief- und Hochbaumaßnahme auf dem Grundstück \nder Klägerin durchgeführt und mit dieser abgestimmt. \n\n4\n\nMit an die Gesellschafter der Klägerin gerichteten Beitragsbescheiden vom 08. \nMai 2003 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von \n34.646,81 EUR heran. \n\n5\n\nGegen die Heranziehung erhob die Klägerin am 10. Juni 2003 Widerspruch, den \nder Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. September 2003, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 03. September 2003, als unbegründet zurückwies. \n\n6\n\nAm Montag, dem 06. Oktober 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die Beitragsbescheide seien unverständlich, weil der geltend gemachte Kostenaufwand lediglich pauschal angegeben werde. \nDie Rückwirkung der Maßnahmesatzung verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Baumaßnahme löse keine Beitragspflichten aus, weil weder der Straßenkanal verschlissen noch dessen Nutzungszeit abgelaufen gewesen sei. Es handele sich nicht um eine nachmalige Herstellung des Kanals, sondern mit Blick auf die \njetzige Dimension des Mischwasserkanals allenfalls um eine nicht beitragsfähige \nVerbesserung oder um bloße Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen. Ein wirtschaftlicher Vorteil werde durch die Erneuerung des Kanals nicht geboten. Ihr \nGrundstück sei bereits anderweitig an die Kanalisation angeschlossen. Die Aufwandsermittlung sei angesichts der pauschalen Angaben des Beklagten in den angegriffenen Bescheiden nicht nachvollziehbar. Die Aufwandsverteilung sei unverständlich. Es sei nicht erkennbar, wie der Beklagte die zugrunde gelegte Geschossfläche ermittelt habe. Zudem sei ihr keine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt \nworden. Der Beitragsanspruch sei verjährt. Es komme nicht auf die Abnahme der \nArbeiten zur Wiederherstellung der Straße im Oktober 2000 an, sondern auf die Beendigung der straßenbaulichen Maßnahmen im November 1998; es werde bestritten, \ndass am 24. Oktober 2000 eine Abnahme stattgefunden habe. Mit der Beitragserhebung verletze der Beklagte Grundsätze des Vertrauensschutzes. Im Rahmen der \nVertragsverhandlungen über den Erwerb des Grundstücks hätten die Beteiligten einen festen Kaufpreis für ein voll erschlossenes Grundstück vereinbart. Zwar sei zum \nZeitpunkt des Grundstückskaufs und im Zuge der Koordination der Baumaßnahmen \nder Klägerin und der Stadt Köln die Rede von durchzuführenden Kanalarbeiten gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei es allerdings um eine beitragspflichtige Erneuerung des Mischwasserkanals gegangen. Bereits im Jahre 1994 sei die Verlegung eines \nneuen Kanals als dringlich bezeichnet worden. Gleichwohl habe die Stadt Köln mit \nder Maßnahme zugewartet, bis die Klägerin das Grundstück erworben habe, um ihr \ndie Kosten in Rechnung stellen zu können. Bei den Vertragsverhandlungen und dem \nVertragsabschluss habe der Beklagte die Klägerin nicht über die Beitragslasten aufgeklärt. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n8\n\ndie Beitragsbescheide des Beklagten vom 08. Mai 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 01. September 2003 aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen und verweist darüber \nhinaus auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n15\n\nDie Beitragsbescheide des Beklagten vom 08. Mai 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 01. September 2003 sind rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Straßenbaubeiträgen für \ndie Erneuerung des Mischwasserkanals sowie wegen des Ein- und Umbaus von \nSinkkästen in der Q.---------------gasse im Abschnitt vom Q1.---------wall bis zum T.---\n--ring ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung \nvon Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen \n- Straßenbaubeitragssatzung (SBS) - vom 05. März 1989 i.d.F. der zweiten Satzung \nzur Änderung der SBS vom 30. September 1994 sowie i.V.m. der 150. Satzung vom \n30. Oktober 1998 über die Festlegungen gemäß § 9 der SBS, rückwirkend zum 24. \nNovember 1997 - also zu einem Zeitpunkt vor Beginn der Maßnahme und der Abnahme - in Kraft getreten. \n\n17\n\nVgl. zur Zulässigkeit der Rückwirkung einer Maßnahmesatzung \nOVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, KStZ 1997, 117 \nm.w.N. \n\n18\n\nIn formeller Hinsicht ist der Beitragsbescheid nicht zu beanstanden, \ninsbesondere unterliegt seine Begründung keinen Bedenken. Der Bescheid entspricht dem Üblichen und war in seiner standardisierten Form bereits mehrfach \nGegenstand erst- und zweitinstanzlicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren, ohne \ndass Anlass zu Beanstandungen bestanden hätte. Es reicht aus, wenn in der \nBegründung bzw. in der Anlage des Bescheides die für den Beitrag unmittelbar \nerheblichen Parameter (umlagefähiger Aufwand, anrechenbare Grundstücksfläche \nmit Angabe des Nutzungsfaktors, Größe des Abrechnungsgebietes, Kostenfaktor) \naufgeführt sind. \n\n19\n\nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 426 f. m.w.N. \n\n20\n\nAll dies ist hier vorhanden. Weitergehende Angaben sind aus Rechtsgründen \nnicht erforderlich. Der Bescheid braucht insbesondere keine erschöpfende \nWiedergabe der Aufwandsermittlung und sämtlicher Berechnungsgrundlagen für die \nAufwandsverteilung zu enthalten. \n\n21\n\nAuch in materieller Hinsicht unterliegt die Beitragserhebung nicht den von der \nKlägerin geltend gemachten Bedenken. Vielmehr ist sie dem Grunde und der Höhe \nnach gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des § 8 KAG NRW und der \nVorschriften der SBS i.V.m. der Maßnahmesatzung der Stadt Köln vorliegen. \n\n22\n\nNach § 1 der SBS erhebt die Stadt Köln Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. \nfür die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der dem öffentlichen \nVerkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die \ndadurch u.a. den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen \nwirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der SBS. \n\n23\n\nDie streitgegenständliche Maßnahme ist beitragspflichtig, weil mit der Verlegung \neines neuen Mischwasserkanals sowie dem Ein- und Umbau der Sinkkästen die \nStraßenoberflächenentwässerungseinrichtung i.S.v. § 8 Abs. 2 KAG NRW nachmalig \nhergestellt (erneuert) worden ist. Die nachmalige Herstellung einer Teileinrichtung \nder Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die in Folge bestimmungsgemäßer \nNutzung nach Ablauf der zu erwartenden üblichen Nutzungszeit trotz \nordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erneuerungsbedürftig (d.h. \nverschlissen) ist, durch eine im Wesentlichen gleichartige neue Einrichtung ersetzt \nwird. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 2128/00 -, \nNVwZ-RR 2002, 871 m.w.N.; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das \nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. \nAufl. 2002, Rdnr. 46 ff. m.w.N. \n\n25\n\nDie Frage, wann die Nutzungsdauer abgelaufen ist, hat die Gemeinde nach \npflichtgemäßem Ermessen zu beantworten. Hinsichtlich der üblichen Standzeiten für \nbestimmte Teileinrichtungen hat sie sich an Erfahrungswerten zu orientieren. \n\n26\n\nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 32 \nRdnr. 20 m.w.N. \n\n27\n\nDass die Kanalisation und damit die gesamte Einrichtung zur \nStraßenentwässerung im Bereich des Salierrings und der angrenzenden Straßen bei \nBeginn der Ausbaumaßnahmen im Jahre 1997 erhebliche Schäden aufwies und \nerneuerungsbedürftig war, hat der Beklagte im Abrechnungsvorgang hinreichend \ndargelegt (vgl. Beiakte 2, Blatt 4). Gegen diese Darstellung hat die Klägerin nichts \nSubstantiiertes vorgebracht. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung des \nBeklagten zweifelhaft sein könnte, liegen auch sonst nicht vor. Vielmehr spricht \nangesichts des Alters des Mischwasserkanals in der Q.---------------gasse die \nLebenserfahrung dafür, dass die Anlage verschlissen war. Die im \nAbrechnungsvorgang befindliche Stellungnahme des Ingenieurbüros für Tiefbau \nWolfgang Münscher vom 29. Juli 2003 und die Reinpläne aus den Jahren 1924 bzw. \n1925 dokumentieren, dass der Mischwasserkanal etwa im Jahre 1924 hergestellt \nund seither nicht mehr erneuert worden war. Der alte Kanal hatte damit eine \nNutzungszeit von rund 72 Jahren in einem dicht bebauten und zudem von \nKriegseinwirkungen stark zerstörten Viertel in der Kölner Innenstadt hinter sich. Bei \ndieser Sachlage sind die von dem Beklagten erwähnten Kanalschäden ohne \nweiteres plausibel. \n\n28\n\nDer Beklagte geht ferner zu Recht davon aus, bei Beginn der Ausbaumaßnahmen im Jahre 1997 sei die übliche Nutzungszeit des rund 72 Jahre alten Kanals \nabgelaufen gewesen. Bei einem Entwässerungskanal ist in der Regel nach \n50 Jahren, jedenfalls aber nach rund 80 Jahren die übliche Nutzungszeit abgelaufen. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 - und vom \n29. Januar 2002 - 15 A 2128/00 -, NVwZ-RR 2002, 871 m.w.N., sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 32 Rdnr. 20 m.w.N. \n\n30\n\nMit rund 72 Jahren Standzeit hatte der alte Mischwasserkanal in der Q.-------------\n--gasse zudem ein Alter erreicht, in dem er kalkulatorisch abgeschrieben war. Wie \ngerichtsbekannt ist, setzen die Abwasserwerke der Stadt Köln für die Berechnung \nder kalkulatorischen Kosten von Straßenkanälen deren Nutzungsdauer mit 72 Jahren \nan, was unbedenklich ist. \n\n31\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, \nNVwZ-RR 1998, 392, und vom 01. September 1999 - 9 A 5715/98 -, Juris. \n\n32\n\nWar die Teileinrichtung sonach verschlissen und die übliche Nutzungszeit abgelaufen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Stadt Köln vor der streitigen \nKanalerneuerung tatsächlich die erforderlichen Instandsetzungs- und \nUnterhaltungsmaßnahmen durchgeführt hatte. \n\n33\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 -. \n\n34\n\nInsgesamt gesehen war die Maßnahme damit entgegen der Ansicht der Klägerin \nauch erforderlich. \n\n35\n\nEine Verbesserung der Entwässerungseinrichtung - die im Übrigen entgegen der \nAnsicht der Klägerin nach § 8 KAG NRW bei Vorliegen der beitragstatbestandlichen \nVoraussetzungen grundsätzlich ebenso beitragsfähig sein könnte, \n\n36\n\nvgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 102 ff. m.w.N. - \n\n37\n\nhat die Stadt Köln nicht vorgenommen. Zwar ist der neue Kanal anders dimensioniert als der alte. Es ist aber nicht ersichtlich und wird auch von dem \nBeklagten nicht vorgebracht, dass das auf der Straße anfallende Regenwasser \ninfolge der Maßnahme rascher (besser) abgeleitet wird und dadurch die \nVerkehrssicherheit erhöht worden ist. Die Klägerin verkennt, dass die Stadt Köln \neinen Mischwasserkanal verlegt hat, der der Grundstückentwässerung bezüglich des \nNiederschlags- wie auch des Schmutzwassers und der Straßenentwässerung dient \nund darüber hinaus eine bessere hydraulische Leistungsfähigkeit innerhalb des \nstädtischen Entwässerungssystems haben soll. Nach den Ermittlungen des \nBeklagten hätte ein nur der Entwässerung der Straßenoberfläche dienender Kanal \naber gleichfalls einen Durchmesser von 300 mm; das ist die kleinste in Köln heute \ngebräuchliche Dimension. \n\n38\n\nDer Klägerin sind durch die Baumaßnahmen darüber hinaus wirtschaftliche Vorteile i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW entstanden. Der wirtschaftliche Vorteil für die \nGrundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten \nSteigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. \nDiese besteht in aller Regel darin, dass wegen der maßnahmebedingten leichteren, \ngefahrloseren oder sonstwie vorteilhafteren Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nverbesserten oder erneuerten Anlage die Erreichbarkeit der betroffenen Grundstücke \nverbessert wird. \n\n39\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 126, \n131 ff. jeweils m.w.N. \n\n40\n\nDie durch die (nachmalige) Herstellung des Mischwasserkanals bezogen auf \nseine Funktion als Straßenentwässerungskanal und den Ein- und Umbau der \nSinkkästen erreichte geordnete Straßenentwässerung stellt die vor der Abnutzung \nder früheren Anlage vorhanden gewesene Erschließungssituation wieder her und \nsichert sie auf Dauer. Ob sich die aus der Schadhaftigkeit des alten Kanals bzw. \nwegen der unzureichenden Abflüsse ergebenden Gefahren bislang schon einmal \nrealisiert haben, ist dabei nicht entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob die \nAnlieger subjektiv die ausgebaute Anlage als in jeder Hinsicht vorteilhafter \nempfinden, sondern darauf, ob die typischen Herstellungs- oder \nVerbesserungsvorteile eines Ausbaues gewährt werden. \n\n41\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -. \n\n42\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die weitere \nAnschlussmöglichkeit zur Entwässerung der auf ihrem Grundstück anfallenden \nOberflächen- und sonstigen Abwässer zur Q.---------------gasse hin ihr keine \nwirtschaftlichen Vorteile biete, geht ihr Vorbringen an der Sache vorbei. Der Beitrag \nwird nicht hierfür, sondern für den mit der Erneuerung der Straßenentwässerung der \nQ.---------------gasse gewährten Vorteil erhoben. \n\n43\n\nFerner ist die Beitragshöhe nicht zu beanstanden, denn der Beklagte hat den \nbeitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt und den Beitrag für das Grundstück der \nKlägerin korrekt festgesetzt. \n\n44\n\nDer Beklagte hat bei der Aufwandsermittlung zu Recht die Herstellungskosten \ndes Mischwasserkanals zugrunde gelegt und von den so ermittelten Kosten der \nKanalisation einen Anteil von 46 % als beitragsfähigen Aufwand für die Herstellung \nder Straßenentwässerung berechnet. Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche \nAufwand für den Kanalbau in der Q.---------------gasse bei der Aufschlüsselung der \nKosten für die Gesamtmaßnahme zur Kanalsanierung am T.-----ring und den \nangrenzenden Straßen fehlerhaft ermittelt worden ist, liegen nicht vor; das behauptet \nauch die Klägerin nicht. Hinsichtlich der von dem Beklagten für die \nBeitragsberechnung angesetzten Parameter wird zur Vermeidung von \nWiederholungen und zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen in der \nKlageerwiderung (dort unter Punkt 2) und die Aufstellung in dem Abrechnungsvorgang (Beiakte 2, Blatt 78-80, Beiakte 4, Blatt 11 ff., 23 ff.) verwiesen. Diese \nVorgehensweise entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist für den hier \nvorliegenden Fall eines vollständigen Mischsystems, bei dem also der \nMischwasserkanal der Grundstücksentwässerung bezüglich des Niederschlags- wie \nauch des Schmutzwassers und der Straßenentwässerung dient, die Verteilung des \nAufwandes in dem Verhältnis vorzunehmen, das sich aus der Höhe des Aufwandes \nfür eine selbständige, der Grundstücksentwässerung sowohl bezüglich des \nNiederschlags- als auch des Schmutzwassers dienende Kanalisation einerseits und \nfür eine selbständige der Straßenentwässerung dienende Regenwasserkanalisation \nandererseits ergibt. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 02. September 1998 - 15 A 7653/95 -, OVGE \n47, 79 ff.; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 \ndes Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 261 ff. m.w.N. \n\n46\n\nEs sind also die hypothetischen Kosten zweier fiktiver Kanäle ins Verhältnis zu \nsetzen, wie es der Beklagte getan hat. Der von dem Beklagten angesetzte Anteil für \ndie Straßenentwässerungseinrichtung von 46 % ist nicht zu beanstanden, wie die \nPrüfung der einschlägigen Berechnungsunterlagen durch die Kammer im Rahmen \neines anderen straßenbaubeitragsrechtlichen Verfahrens ergeben hat; insoweit trägt \nauch die Klägerin nichts Substantiiertes vor. Von dem auf die Straßenentwässerung \nentfallenden Kostenanteil hat der Beklagte schließlich 30 % auf die \nBeitragspflichtigen umgelegt, weil er die Q.---------------gasse i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 \nSBS als Haupterschließungsstraße eingestuft hat. Auch das lässt sich der erwähnten \nBerechnung im Abrechnungsvorgang (ebenso dem Beitragsbescheid) entnehmen \nund begegnet mit Blick auf die Lage der Straße innerhalb der Kölner Innenstadt \nkeinen Bedenken. \n\n47\n\nDie Bedenken der Klägerin gegen die Aufwandsverteilung greifen ebensowenig \ndurch. Das Abrechnungsgebiet und die für die im Abrechnungsgebiet liegenden \nGrundstücke maßgeblichen Parameter für die Aufwandsverteilung können der \nAbrechnungsakte entnommen werden. Rechtliche Bedenken drängen sich insoweit \nnicht auf. Wegen der für das Grundstück der Klägerin maßgeblichen Berechnung der \nGeschossfläche durch den Beklagten wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen \nin der Klageerwiderung (dort Punkt 3) zur weiteren Begründung Bezug genommen. \nDiese Erläuterungen hat die Klägerin nicht mehr konkret angegriffen. Schließlich rügt \ndie Klägerin ohne Erfolg, dass der Beklagte ihr keine Eckgrundstücksermäßigung \ngewährt habe. Es liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers, ob eine Eckermäßigung \ngewährt werden soll oder nicht, so dass sich der Ortsgesetzgeber ohne \nRechtsverstoß auch dahin entscheiden kann, von einer Eckermäßigung gänzlich \nabzusehen. \n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, \n20 m.w.N. \n\n49\n\nDer Beitragsanspruch ist weiterhin nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 47, \n§ 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO erloschen. Festsetzungsverjährung tritt hinsichtlich \nder für ein bestimmtes Grundstück entstandenen Beitragsforderung nach den \ngenannten Vorschriften nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres \nein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Die Beitragspflicht entsteht gemäß \n§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Dies wird \nvom Umfang her im allgemeinen umschrieben durch die Formulierung „mit der \nvollständigen Verwirklichung des Bauprogramms\". Vom Zeitpunkt her ist dies \ngrundsätzlich der Zeitpunkt der Abnahme der jeweiligen Bauarbeiten. \n\n50\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 15 A 2430/99 -, ZKF \n2000, 37 m.w.N. \n\n51\n\nDie Beitragspflicht entstand hier ausweislich des im Abrechnungsvorgangs \nenthaltenen Abnahmeprotokolls mit der Abnahme der letzten Bauarbeiten zur \nWiederherstellung der Straße am 24. Oktober 2000. Denn erst mit vollständiger \nWiederherstellung der Straße war die Entwässerungseinrichtung der Straße \nfertiggestellt; auf den früheren Zeitpunkt der Herstellung des Straßenkanals selbst \nbzw. auf die Abnahme dieser Arbeiten kommt es nicht an. Die vierjährige \nFestsetzungsfrist begann am 01. Januar 2001. Demgemäß ist der Beitragsbescheid \nrechtzeitig ergangen. \n\n52\n\nSchließlich ist die Beitragserhebung nicht durch vertragliche Regelungen im \nZusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin \nausgeschlossen. Sie verstößt auch nicht gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes. \nIn seiner Klageerwiderung hat der Beklagte zutreffend auf die Regelung in § 2 Abs. 2 \nSatz 3 des zwischen der Klägerin und der Stadt Köln abgeschlossenen \nKaufvertrages über das beitragspflichtige Grundstück verwiesen. Dort ist vereinbart, \ndass die Klägerin Beiträge nach dem KAG NRW ab dem Zeitpunkt des \nBesitzübergangs (der 01. Oktober 1997) mit Bekanntgabe des entsprechenden \nBeitragsbescheides trägt. Da die im Streit befindliche Straßenbaumaßnahme erst \ndurchgeführt wurde, nachdem der Besitz an dem Grundstück von der Stadt Köln auf \ndie Klägerin übergangen war, hat diese nach der vertraglichen Abrede die Beiträge \nzu tragen. Ob die Klägerin bei Vertragsschluss gar keine oder abweichende \nVorstellungen von der Beitragspflichtigkeit der Maßnahme hatte, ist unerheblich. \nGrundsätze des Vertrauensschutzes hat die Stadt Köln schon deshalb nicht verletzt, \nweil sie unstreitig die Arbeiten zur Erneuerung des Mischwasserkanals bereits zum \nZeitpunkt der Vertragsverhandlungen und des Grundstückskaufs mit Wissen der \nKlägerin (und ihrer Gesellschafter) geplant und die Maßnahme anschließend in Abstimmung mit der Klägerin durchgeführt hat. \n\n53\n\nOb die Klägerin mit Blick darauf, dass sie für die Herstellung von \nEntwässerungseinrichtungen in der U. Straße, der Q.---------------gasse und im \nQ1.---------wall mit Beitragsforderungen i.H.v. insgesamt rund 129.000,00 EUR \nbelastet wird, einen Anspruch auf die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen i.S.v. \n§ 163 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW haben könnte, bedarf \nan dieser Stelle keiner weiteren Vertiefung. Die Beitragsfestsetzung wird durch einen \netwa erforderlichen, aber unterbliebenen Billigkeitserlass nicht rechtswidrig, und zwar \nauch nicht aus rein verfahrensrechtlichen Gründen. Den Interessen des \nBeitragspflichtigen wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er \nBilligkeitsgründe im Rahmen eines gesonderten Erlassverfahrens und ggfs. einer \nVerpflichtungsklage geltend machen kann. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 04. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, \nNWVBl. 2002, 188 m.w.N. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-22/17-k-6466-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-22/17-k-6466-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276365","retrieved":"2026-07-09 02:48:46.999109+00:00"}}