{"status":"available","doknr":"OLD276364","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1122.11L1860.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"11 L 1860/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \r\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n\n\r\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n\r\n\r\n3\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende \r\nWirkung eines Widerspruchs gegen den von der Antragstellerin angefochtenen \r\nBescheid anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub \r\nder Vollziehung das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen \r\nVollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei \r\nder im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen \r\nPrüfung als rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger \r\nBescheide ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht bestehen kann. \n\n\r\n\r\n4\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der angegriffene Bescheid erweist sich \r\nvielmehr als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin verlangt zu Recht von der \r\nAntragstellerin, dass eine Unterrichtung der Regulierungsbehörde über die \r\nbeabsichtigte Neufassung oder Änderung ihrer Nutzungsbedingungen zu erfolgen \r\nhat, nachdem die einmonatige Stellungnahmefrist des § 10 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 4 \r\nAbs. 4 Satz 2 EIBV sowie ein angemessener Zeitraum, den die Bescheidadressatin \r\nfür die Sichtung und ggf. Umsetzung eingegangener Stellungnahmen benötigt, \r\nabgelaufen sind. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die \r\nzutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 3. November 2005 Bezug genommen. \r\nLediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen:\n\n\r\n\r\n5\n\nRechtsgrundlage für die geforderte Unterrichtung ist § 14 d Satz 1 Nr. 6 des \r\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Nach dieser Vorschrift haben die \r\nöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regulierungsbehörde über die \r\nbeabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-\r\nBenutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen \r\neinschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen zu \r\nunterrichten. \n\n\r\n\r\n6\n\nDie Auslegung dieser Norm ergibt, dass eine Unterrichtung über eine \r\nbeabsichtigte Neufassung oder Änderung von Nutzungsbedingungen im Sinne des \r\n§ 14 d Satz 1 Nr. 6 AEG erst dann abschließend erfolgt ist, wenn der maßgebliche \r\nEntscheidungsprozess bei dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen abgeschlossen \r\nist. Einen ersten Anhaltspunkt für diese Auslegung bietet der Wortlaut des § 14 d \r\nSatz 1 Nr. 6 AEG. Der Begriff der „beabsichtigten Neufassung oder Änderung\" lässt \r\nbereits darauf schließen, dass nicht jeder vage Entschluss, eine Änderung oder \r\nNeufassung herbeizuführen, die Unterrichtungspflicht herbeiführt. Erforderlich ist \r\nvielmehr eine konkrete Absicht, eine bestimmte Neufassung oder Änderung \r\nherbeizuführen. Dies setzt jedoch voraus, dass auf Seiten der Antragstellerin die \r\nerforderliche endgültige Entscheidung - die die Durchführung des gemäß § 4 Abs. 4 \r\nEIBV erforderlichen Verfahrens voraussetzt - getroffen worden ist, da erst dann von \r\neiner hinreichen-\r\nden Konkretisierung der Änderungsabsicht auszugehen ist. Selbst wenn daher das \r\nEisenbahninfrastrukturunternehmen bereits in einem früheren Stadium - etwa mit der \r\nVeröffentlichung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EIBV - der Regulierungsbehörde eine \r\nerste Mitteilung macht, so steht die Absicht einer Neufassung oder Änderung jedoch \r\nerst dann endgültig fest und erfordert dementsprechend eine erneute Unterrichtung \r\nder Regulierungsbehörde, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen seinen \r\nnormativ vorgegebenen Entscheidungsfindungsprozess durchlaufen hat. Dies setzt \r\nwiederum gemäß § 4 Abs. 4 EIBV den Abschluss des Anhörungsverfahrens und \r\ndamit inzident auch eine Entscheidung über die Berücksichtigung oder \r\nNichtberücksichtigung der im Rahmen dieses Verfahrens vorgebrachten \r\nStellungnahmen voraus. Dass die Antragstellerin zwar nicht gezwungen ist, den \r\nStellungnahmen zu folgen, diese aber zumindest zur Kenntnis nehmen muss, hat die \r\nAntragsgegnerin im angegriffenen Bescheid bereits zutreffend ausgeführt. \n\n\r\n\r\n7\n\nAuch die Gesetzessystematik spricht dafür, dass der Entscheidungsprozess bei \r\nder Antragstellerin abgeschlossen sein muss, bevor eine abschließende \r\nUnterrichtung im Sinne des § 14 d Satz 1 Nr. 6 AEG erfolgen kann. Dies ergibt sich \r\ninsbesondere aus dem in § 14 e AEG vorgesehenen „Widerspruchsrecht\" der \r\nAntragsgegnerin. Gemäß § 14 e Abs. 1 Nr. 4 AEG kann die Regulierungsbehörde \r\nnach Eingang einer Mitteilung nach § 14 d AEG innerhalb von vier Wochen der \r\nbeabsichtigten Neufassung oder Änderung widersprechen, soweit die beabsichtigten \r\nEntscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur \r\nEisenbahninfrastruktur entsprechen. Diese zeitlich eng begrenzte Frist von vier \r\nWochen ergibt jedoch nur dann einen Sinn, wenn der Antragsgegnerin bei Beginn \r\ndes Fristlaufs bereits der endgültige Entwurf der Nutzungsbedingungen vorliegt, nicht \r\naber, wenn noch Stellungnahmen der Zugangsberechtigten zu erwarten und daher \r\nÄnderungen des Entwurfs nicht auszuschließen sind. Ein Widerspruchsrecht kann \r\nsachgerecht frühestens nach Kenntnis der beabsichtigten Endfassung der \r\nNutzungsbedingungen ausgeübt werden. Darüber hinaus liegt auch der Vorschrift \r\ndes § 14 e Abs. 2 Nr. 2 AEG, nach der die Nutzungsbedingungen vor Ablauf der Frist \r\nvon vier Wochen nicht in Kraft treten dürfen, die Vorstellung zugrunde, dass die \r\nRegulierungsbehörde abschließend in dem Stadium unterrichtet wird, in dem alle \r\nEntscheidungsprozesse des Eisenbahninfrastrukturunternehmens abgeschlossen \r\nsind und in dem die Nutzungsbedingungen daher ohne Weiteres in Kraft treten \r\nkönnten. \n\n\r\n\r\n8\n\nSchließlich wird diese Auslegung auch durch Sinn und Zweck der Vorschrift, die \r\nsich aus der Gesetzgebungsgeschichte ableiten lassen, bestätigt. Die hier im \r\nVordergrund stehenden Vorschriften der §§ 14 d und e AEG sind im \r\nGesetzgebungsverfahren erst im Vermittlungsausschuss eingefügt worden \r\n(Deutscher Bundestag, Drucksache 15/5122); Hintergrund hierfür war die \r\nSicherstellung einer effektiven Kontrolle des diskriminierungsfreien Zugangs zur \r\nEisenbahninfrastruktur sowie die Stärkung der Regulierungsbehörde (vgl. Deutscher \r\nBundestag, Drucksache 15/4634, Anrufung des Vermittlungsausschusses). Dieses \r\nZiel einer effektiven Kontrolle kann im vorliegenden Zusammenhang nur erreicht \r\nwerden, wenn die für den Lauf der Frist des § 14 e Abs. 1 Nr. 4 AEG maßgebliche \r\nUnterrichtung erst dann als vollständig angesehen wird, nachdem die Antragstellerin \r\nalle erforderlichen Verfahrensschritte abgeschlossen und die abschließende \r\nEntscheidung über die Fassung der Nutzungsbedingungen getroffen hat.\n\n\r\n\r\n9\n\nAuch aus der Verwendung derselben Formulierung in § 4 Abs. 4 EIBV und in \r\n§ 14 d Satz 1 Nr. 6 AEG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass gegenüber der \r\nRegulierungsbehörde eine Unterrichtung ausreicht, wie sie gegenüber den \r\nZugangsberechtigten zur Eisenbahninfrastruktur nach § 4 Abs. 4 Satz 2 EIBV zu \r\nerfolgen hat. § 4 EIBV besitzt nämlich einen anderen Anwendungsbereich, da die \r\nVorschrift in erster Linie das Verfahren gegenüber den Zugangsberechtigten zur \r\nEisenbahninfrastruktur regelt; zu Recht weist deshalb die Antragstellerin selbst \r\ndarauf hin, dass sich an beide Vorschriften unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. \r\nDaher kann nicht angenommen werden, dass Gesetz- und Verordnungsgeber davon \r\nausgingen, dass die Zugangsberechtigten und die Regulierungsbehörde zeitgleich \r\nund im selben Umfang zu informieren sind; im Gegenteil ergibt sich aus der \r\nAuslegung des AEG, dass die Regulierungsbehörde in umfassenderem Maße zu \r\nunterrichten ist. \n\n\r\n\r\n10\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung ergeben sich \r\nauch nicht aus der Verwendung des Begriffs des „angemessenen Zeitraums\", den \r\ndie Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Sichtung und ggf. Umsetzung \r\neingegangener Stellungnahmen einräumt. Durch die Zubilligung eines weiteren \r\nZeitraums bis zur Unterrichtung des Antragsgegners soll ersichtlich zugunsten der \r\nAntragstellerin dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine \r\nAuseinandersetzung mit den im Rahmen des § 4 Abs. 4 EIBV erfolgenden \r\nStellungnahmen einen nicht ohne Weiteres absehbaren Zeitraum benötigen kann. Im \r\nÜbrigen berühren evtl. in diesem Zusammenhang auftauchende Zweifelsfragen nicht \r\ndie Rechtmäßigkeit der insofern nur das Gesetz konkretisierenden Grundverfügung, \r\nsondern die Frage der Durchsetzbarkeit der Verfügung durch Zwangsmittel im Fall \r\neiner Zuwiderhandlung; sie sind daher ggf. in einem Verfahren über die \r\nRechtmäßigkeit einer festgesetzten Zwangsmaßnahme zu klären und rechtfertigen \r\njedenfalls nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden \r\nVerfahren. Lediglich vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass es auch ohne \r\nFestsetzung eines Zwangsgeldes im eigenen Interesse der Antragstellerin liegen \r\ndürfte, in Zukunft zügig eine abschließende Unterrichtung der Antragsgegnerin \r\ndurchzuführen, da sie nur so den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 14e Abs. 1 Nr. \r\n4 AEG in Gang setzen und damit ein Inkrafttreten der Nutzungsbedingungen gemäß \r\n§ 14 e Abs. 2 Nr. 2 AEG bewirken kann. \n\n\r\n\r\n11\n\nSelbst wenn man der hier vertretenen Auffassung des Gerichts nicht folgen \r\nsollte, würde unabhängig hiervon auch eine auf die Interessenabwägung \r\nbeschränkte \r\nÜberprüfung zu Lasten der Antragstellerin ausgehen. Denn es ist nicht ersichtlich \r\nund von der Antragstellerin auch nicht substantiiert vorgetragen worden, welche \r\nunzumutbaren Folgen für sie eintreten würden, wenn sie - bis zur Klärung der \r\nRechtsfrage im Hauptsacheverfahren - die Regulierungsbehörde vorläufig in der \r\ngeforderten Art und Weise unterrichten muss, mit der Folge, dass die beabsichtigten \r\nÄnderungen ihrer Nutzungsbedingungen möglicherweise erst ein Jahr später in Kraft \r\ntreten können. \n\n\r\n\r\n12\n\nIm Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass der Antragstellerin die \r\nRechtsauffassung der Antragsgegnerin spätestens seit deren Schreiben vom \r\n12. Oktober 2005 bekannt ist. Da sie die beabsichtigte Neufassung der \r\nNutzungsbedingungen offenbar bereits am 30. September 2005 veröffentlicht hat, \r\nwäre ihr nach Abschluss des einmonatigen Anhörungsverfahrens noch ausreichend \r\nZeit verblieben, die Antragsgegnerin zumindest vorsorglich vom Ergebnis des \r\nAnhörungsverfahrens zu unterrichten und damit den Lauf der vierwöchigen \r\nWiderspruchsfrist rechtzeitig vor dem 10. Dezember 2005 - dem nach Angaben der \r\nAntragstellerin letztmöglichen Datum für die Veröffentlichtung der endgültigen \r\nNeufassung der Nutzungsbedingungen - in Gang zu setzen. Dem Gericht erscheint \r\nzudem der Hinweis angebracht, dass eine großzügige Handhabung der vorherigen \r\nUnterrichtung der Antragsgegnerin kurzfristige, sofort vollziehbare Verfügungen, die \r\nnur unter einem der Komplexität der Materie nicht angemessenen Zeitdruck vom \r\nGericht überprüft werden können, entbehrlich machen würde. Das Risiko, das sich \r\ndaraus ergibt, dass die Antragstellerin stattdessen auf ihrem Rechtsstandpunkt \r\nbeharrt hat, geht zu ihren Lasten.\n\n\r\n\r\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-22/11-l-1860-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-22/11-l-1860-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276364","retrieved":"2026-07-09 02:48:46.918287+00:00"}}