{"status":"available","doknr":"OLD276463","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1117.1K2924.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"1 K 2924/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen trägt die Klägerin.\n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene ge-\ngen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Der Klä-\ngerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleis-\ntung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beigeladene, die E. U. AG, bietet ihren Wettbewerbern, darunter der\nKlägerin, seit 1997 Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) an. Diese besteht\nin den weit überwiegenden Fällen aus Kupferadern, in 345 Fällen aber auch aus reinen Glasfaserleitungen. Diese reinen Glasfaser-TAL wurden nach Angaben der Bei-\ngeladenen punktuell bedarfsorientiert verlegt und dienen ausschließlich dem Anschluss großer Geschäftskunden, die ein gegenüber dem durchschnittlichen End-kunden erheblich höheres Verkehrsvolumen und einen deshalb erhöhten Bedarf an\nÜbertragungskapazität haben.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 29. April 2003 erteilte die damalige Regulierungsbehörde für\nTelekommunikation und Post, jetzt Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, (Regulierungsbehörde) der Beigeladenen\ngemäß § 39 Alt.1 TKG(1996) die bis zum 31. März 2005 befristete Genehmigung der\nmonatlichen Entgelte für die Überlassung des Zugangs zur TAL in 13 Varianten, darunter in zwei reinen Glasfaservarianten. \n\n4\n\nMit Ziffer 4 der Regulierungsverfügung vom 20. April 2005 (BK 4-04-075/R) wi-\nderrief die Regulierungsbehörde die ihres Erachtens gemäß § 150 Abs. 1 TKG(2004)\nfortbestehende Verpflichtung der Beigeladenen, Zugang zur TAL in Form der reinen\nGlasfaserleitung zu gewähren, sowie die Genehmigungspflicht der diesbezüglichen\nZugangsentgelte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach dem von\nihrer Präsidentenkammer festgelegten, als Anlage der Widerrufsverfügung im Amts-\nblatt der Regulierungsbehörde (2005 S. 600 ff) mit veröffentlichten Ergebnis der\nMarktanalyse komme ein entbündelter Zugang zur reinen Glasfaser-TAL nicht ge-\nmäß § 10 Abs. 2 TKG(2004) für eine Marktregulierung in Betracht. Unter diesen Um-\nständen sei im Rahmen des § 13 Abs. 1 S. 1 TKG(2004) das Ermessen der Be-\nschlusskammer in Bezug auf den Widerruf der Zugangsverpflichtung und der Ge-\nnehmigungspflicht der Zugangsentgelte auf Null reduziert.\n\n5\n\nDen dagegen gerichteten Aussetzungsantrag der Klägerin hat das erkennende\nGericht durch Beschluss vom 24. August 2005 -1 L 803/05- abgelehnt.\n\n6\n\nFerner hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben, zu deren Begründung sie im\nWesentlichen geltend macht:\nDie Klage sei zulässig. Die widerrufenen Verpflichtungen seien nicht etwa schon vor\nund unabhängig vom Erlass der Widerrufsverfügung mit dem Inkrafttreten des\nTKG(2004) erloschen. Vielmehr hätten sie aufgrund von § 150 Abs. 1 TKG(2004)\nfortgewirkt. Das gelte unabhängig davon, ob die widerrufenen Verpflichtungen der\nBeigeladenen unter der Geltung des TKG(1996) durch Verwaltungsakt begründet\nworden seien. Im Übrigen hätten auch konkret-individuelle Feststellungen über die\nZugangsverpflichtung und die Entgeltgenehmigungspflicht vorgelegen, was sich aus\nden Genehmigungen der TAL-Entgelte ergebe.\nDie Klage sei ferner begründet, da der Widerruf rechtswidrig sei und sie -die Kläge-\nrin- in ihren Rechten verletze. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Regulie-\nrungsbehörde über die Festlegungen zur Marktdefinition und -analyse entgegen\n§ 135 Abs. 3 S. 1 TKG(2004) nicht mündlich verhandelt habe. Dieser Verfahrensfeh-\nler sei auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Der unmittelbare Diskurs der Be-\nteiligten in einer mündlichen Verhandlung eröffne zusätzliche, über die schriftliche\nStellungnahme hinausgehende Erkenntnismöglichkeiten. Es könne daher nicht da-\nvon ausgegangen werden, dass die Regulierungsbehörde im Falle mündlicher Ver-\nhandlung über die Marktanalyse offensichtlich zu keiner anderen Entscheidung ge-\nlangt wäre.\nAuch in der Sache habe die Regulierungsbehörde in Bezug auf den Zugang zur rei-\nnen Glasfaser-TAL die erforderliche Marktanalyse einschließlich der vorhergehenden\nnotwendigen Marktdefinition nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Trennung der\nbisher einheitlich regulierten Märkte für Metall- und Glasfaser-TAL könne nicht allein\nmit dem Verweis auf Nr. 11 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 11.\nFebruar 2003 und das Fehlen nationaler Besonderheiten gerechtfertigt werden. In\neiner solchen Situation müsse -umgekehrt- belegt werden, dass die in der Vergan-\ngenheit angenommenen nationalen Besonderheiten eines einheitlichen Marktes\nnunmehr entfallen seien. Dazu bedürfe es einer eigenständigen und eingehenden\nAuseinandersetzung mit den Gegebenheiten der nationalen Märkte, was nicht erfolgt\nsei. Möglicherweise bestehe ein Zusammenhang mit dem in Nr. 12 des Anhangs der\nEmpfehlung genannten Markt \"Breitbandzugang für Großkunden\".\nDoch selbst wenn man davon ausgehe, dass der Zugang zur reinen Glasfaser-TAL\nnicht Bestandteil der vorgenannten Kommissionsempfehlung sei, sei der Widerruf\nrechtswidrig, da die Regulierungsbehörde ein ausreichendes\nMarktdefinitionsverfahren in Bezug auf reine Glasfaser-TAL als eigenständigen Markt\nnicht durchgeführt habe. Ob ein Markt für eine Regulierung nach § 10 Abs. 2\nTKG(2004) in Betracht komme, lasse sich ohne eine vorherige sachgerechte\nMarktabgrenzung nicht prüfen. Insbesondere bedürfe es einer detaillierten\nUntersuchung der Produktmerkmale, Preise sowie der Angebots- und\nNachfragesubstituierbarkeit auf der Grundlage des EU-Wettbewerbsrechts. Doch\nauch wenn für den Zugang zur reinen Glasfaser-TAL kein eigenständiger Markt\nbestehe, sei möglicherweise ein sachlich weiter gefasster Markt mit zusätzlich\neinzubeziehenden Marktsegmenten zu prüfen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass\ndie Beigeladene in den Ballungszentren hohe Investitionen in Glasfaserleitungen auf\nden TAL-Teilstrecken zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger plane, die nicht\nnur auf Großkunden, sondern auch auf den Massenmarkt abzielten.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nZiffer 4 der Verfügung der Regulierungsbehörde vom\n20. April 2005 (BK 4-04-075/R) aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt zusätzlich aus: Eine\nmündliche Verhandlung sei im Rahmen des Marktdefinitions- und -analyseverfahrens\nnicht durchzuführen gewesen, da die §§ 10 ff TKG(2004) die nur für das\nRegelverfahren der Beschlusskammern geltende Vorschrift des § 135 Abs. 3 Satz 1\nTKG(2004) verdrängten. \n\n12\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle die\nKlagebefugnis, zumindest aber das Rechtsschutzinteresse. Denn vor Erlass der\nWiderrufsverfügung hätten in Bezug auf reine Glasfaser-TAL keine Verpflichtungen\nzur Zugangsgewährung und zur Einholung einer Entgeltgenehmigung mehr\nbestanden. Die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 1 TKG(2004) sei dahingehend\nauszulegen, dass bei Inkrafttreten des neuen TKG nur solche Verpflichtungen\nwirksam blieben, die unter der Geltung des alten TKG konkret-individuell auferlegt\nworden seien. Daran fehle es hier. Eine solche konkret-individuelle Auferlegung habe\nim Zeitpunkt des Inkrafttretens des TKG(2004) auch nicht etwa aufgrund der\nMissbrauchsverfügung der Regulierungsbehörde vom 1. Juli 1997 bestanden. Deren\nRegelungswirkung habe sich am 13. Oktober 1997 mit der Abgabe des damals von\nihr -der Beigeladenen- geforderten Angebots auf entbündelten Zugang zur TAL\nerledigt.\nDie Klage sei ferner unbegründet. Eine mündliche Verhandlung vor der Präsidenten-\nkammer sei nicht erforderlich gewesen, da § 12 TKG(2004) das Marktdefinitions- und\n-analyseverfahren speziell und abweichend von § 135 TKG(2004) normiere. Falls\ndies anders zu beurteilen sei, sei der Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3\nVwVfG durch die von der Beschlusskammer durchgeführte Anhörung vom 12.\nJanuar 2005 jedenfalls geheilt. Sehe man auch dies anders, sei zumindest von der\nUnbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 46 VwVfG auszugehen.\nSchließlich sei die dem Widerruf zugrunde liegende Festlegung der Präsidenten-\nkammer der Regulierungsbehörde in der Sache weder nach den §§ 10 bis 12\nTKG(2004) noch gemeinschaftsrechtlich zu beanstanden.\n\n15\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten sowie der Verfahrensakte 1 L 803/05 verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n18\n\n1. Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Widerruf der\nGenehmigungspflicht der Entgelte für den Zugang zur reinen Glasfaser-TAL richtet.\n\n19\n\nDer Klägerin fehlt insoweit das allgemeine Rechtsschutzinteresse, da sie mit\ndiesem Teil der Anfechtungsklage eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung nicht\nerreichen kann. \n\n20\n\n1.1 Die Genehmigungspflicht der entsprechenden Zugangsentgelte nach § 39\nAlt.1 i.V.m. §§ 25 Abs. 1 und 29 des - alten - Telekommunikationsgesetzes vom 25.\nJuli 1996, BGBl. I 1120, - TKG (1996) - bestand schon vor Erlass der Verfügung vom\n20. April 2005 nicht mehr, so dass der Widerruf ins Leere ging und die Klägerin somit\ndavon auch nicht beschwert wurde. \n\n21\n\nDie allein aufgrund von § 39 Alt.1 TKG(1996) bestehende Genehmigungspflicht\nist nicht nach § 150 Abs. 1 Satz 1 und 2 des - neuen - Telekommunikationsgesetzes\nvom 22. Juni 2004, BGBl. I 1190, - TKG(2004) nach dem 26. Juni 2005 wirksam\ngeblieben. Nach diesen Übergangsvorschriften bleiben -lediglich- die \"von der\nRegulierungsbehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen\nmarktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen\"\n(Satz 1) sowie die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen, die \"lediglich\nBestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind\" (Satz 2), wirksam, nicht\njedoch die vorher geltende Rechtslage,\n\n22\n\nvgl.: Scherer/Mögelin und Tschentscher/Bosch, K&R 2004,\nBeilage 4, S. 3 ff und 14 ff; jeweils mit ausführlicher\nBegründung;\nVG Köln in ständiger Rechtsprechung, u.a. Urteile vom 15.\nSeptember 2005 -1 K 4556/04- und -1 K 8432/04- sowie vom\n29. September 2005 -1 K 765/05-.\n\n23\n\nDer Vortrag der Klägerin bietet keinen hinreichenden Anlass, von dieser\nAuslegung abzurücken. Dies insbesondere deshalb nicht, weil andernfalls die\neindeutige Regelung des § 152 Abs. 2 TKG(2004) über das vorbehaltlose\nAußerkrafttreten des TKG(1996) unterlaufen würde und die Aufrechterhaltung der\nGenehmigungspflicht für Zugangsentgelte gemeinschaftsrechtlich nicht geboten war.\nZu den nach den Übergangsbestimmungen des Art. 27 Satz 1 der Richtlinie\n2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 über\neinen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -\ndienste, ABl. EG Nr. L 108 S. 33 (Rahmenrichtlinie), i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie\n2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 über\nden Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen\nEinrichtungen sowie deren Zusammenschaltung, ABl. EG Nr. L 108 S. 7\n(Zugangsrichtlinie) von den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhaltenden Verpflichtungen\nzählt zwar auch die Verpflichtung gemäß -dem hier allenfalls in Betracht zu\nziehenden- Art. 7 der Richtlinie 97/33/EG vom 30. Juni 1997, ABl. EG Nr. L 199 S.\n32. Diese mit \"Grundsätzen für Zusammenschaltungsentgelte und\nKostenrechnungssysteme\" überschriebene Regelung enthielt indes keine\nBestimmung darüber, ob die Einhaltung des darin u.a. niedergelegten Grundsatzes\nder Kostenorientierung ex-ante, noch dazu im Wege einer Genehmigung, oder nur\nex-post kontrolliert werden sollte. Unter diesen Umständen bestand für den\neuropäischen Normgeber kein Grund, aus Anlass des neuen Richtlinienpakets vom\n7. März 2002 die Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung ihres jeweiligen formellen\nRegulierungsregimes zu verpflichten.\n\n24\n\n1.2 Eine Fortgeltung der Genehmigungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem\nBescheid der Regulierungsbehörde vom 29. April 2003, mit dem u.a. monatliche\nÜberlassungsentgelte für reine Glasfaser-TAL genehmigt wurden. \n\n25\n\nZwar wurde die in der Begründung dieses Bescheides festgestellte\nmarktbeherrschende Stellung der Beigeladenen nach § 150 Abs. 1 Satz 2 TKG\n(2004) übergeleitet, und zwar über den Zeitpunkt der Geltung der\nEntgeltgenehmigung (31. März 2005) hinaus,\n\n26\n\nvgl.: VG Köln, Beschluss vom 18. Mai 2005 -1 L 3263/04-\n.\n\n27\n\nDoch gilt dies nicht für die ebenfalls lediglich in der Verwaltungsakts-Begründung\nbejahte Entgeltgenehmigungspflicht. Denn daraus, dass § 150 Abs. 1 Satz 2\nTKG(2004) die Begründung eines Verwaltungsakts allein in Bezug auf\nFeststellungen marktbeherrschender Stellungen ausreichen lässt, folgt, dass für die\nin § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG (2004) zusätzlich erwähnten \"anknüpfenden\nVerpflichtungen\" eine bloße Verwaltungsakts-Begründung nicht genügt. Als\n\"Verpflichtungen\" im Sinne dieser Vorschrift können vielmehr nur solche angesehen\nwerden, die durch die Regulierungsbehörde konkret-individuell auferlegt oder\nangeordnet wurden. Andernfalls würde § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG(2004) letztlich doch\nein die alte Rechtslage tradierender Inhalt zugeschrieben, was nach den obigen\nAusführungen unter 1.1 aber nicht in Betracht kommt.\n\n28\n\n2. Soweit sich der Widerruf auf die Verpflichtung zur Zugangsgewährung bezieht,\nspricht indes Überwiegendes für die Zulässigkeit der Klage. \n\n29\n\nAnders als die Entgeltgenehmigungspflicht, bestand nämlich die\nZugangsverpflichtung der Beigeladenen nicht allein aufgrund Gesetzes (§ 35 Abs. 1\nTKG<1996>), vielmehr wurde sie der Beigeladenen durch die Missbrauchsverfügung\nder Regulierungsbehörde vom 1. Juli 1997 konkret-individuell auferlegt. Sie richtete\ngemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG(1996) die Aufforderung an die Beigeladene,\ngegenüber der Klägerin ein Angebot auf entbündelten Zugang zur TAL abzugeben.\nWie sich aus der darin in Bezug genommenen Beanstandungsverfügung vom 28.\nMai 1997 ergibt, bezog sich die Aufforderung nicht nur auf Kupfer-, sondern auch auf\nGlasfaser-Leitungen. Zwar ist im Tenor der Missbrauchsverfügung nicht ausdrücklich\nvon einer Zugangsverpflichtung die Rede. Doch ist diese in der\nAngebotsaufforderung notwendigerweise enthalten. Bei der verlangten Abgabe eines\nAngebots auf entbündelten TAL-Zugang handelt es sich nämlich um die lediglich\nmissbrauchsaufsichtlich \"umformulierte\" Aufforderung zur Zugangsgewährung. Das\nwird zudem durch die Ausführungen in der vorangegangenen\nBeanstandungsverfügung vom 28. Mai 1997 belegt. \n\n30\n\nDagegen lässt sich nicht einwenden, es handele sich lediglich um ein nach den\nobigen Ausführungen für eine Überleitung von Verpflichtungen im Rahmen des § 150\nAbs. 1 TKG (2004) nicht ausreichendes -bloßes- Begründungselement der\nMissbrauchsverfügung. Vielmehr ist die Verpflichtung zur Zugangsgewährung bei\nlebensnaher Betrachtung selbstverständlicher Regelungsbestandteil dieser Verfü-\ngung.\n\n31\n\nDiese Verpflichtung hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht vor\nInkrafttreten des neuen TKG (26. Juni 2004) durch Fristablauf erledigt. Zwar musste\ndie Beigeladene das geforderte Zugangsangebot bis zum 14. Juli 1997 abgeben.\nDoch galt diese Angebotspflicht, erst recht die damit verknüpfte Verpflichtung zur\nZugangsgewährung, über den 14. Juli 1997 hinaus. Es machte keinen Sinn, den\nVerwaltungsakt so auszulegen, dass seine Regelungswirkung durch Hinauszögern\ndes Erfüllungszeitpunkts unterlaufen werden könnte.\n\n32\n\nFerner hat sich die Missbrauchsverfügung entgegen der Auffassung der\nBeigeladenen nicht durch Abgabe des geforderten Angebots am 13. Oktober 1997\ninsgesamt erledigt. Zwar ist damit Erledigung in Bezug auf die Pflicht zur\nAngebotsabgabe eingetreten, nicht jedoch hinsichtlich der gleichzeitig geregelten\nPflicht zur Zugangsgewährung. Soweit das Bundesverwaltungsgericht \n\n33\n\nUrteil vom 25. April 2001, BVerwGE 114, 160 (167)\n\n34\n\nder Missbrauchsverfügung den Charakter eines Dauerverwaltungsakts abgespro-\nchen hat, beziehen sich seine Ausführungen auf das einmalige Handlungsgebot, d.h.\nauf die Pflicht zur Angebotsabgabe. Nur insoweit hat die Verfügung infolge ihrer Be-\nfolgung den vollstreckbaren Inhalt verloren. Ein sachlich einleuchtender Grund,\nwarum auch die damit verbundene, konkret-individuell geregelte Pflicht zur\nZugangsgewährung entfallen sein sollte, ist aber nicht zu erkennen, zumal selbst die\nBeigeladene dieser Verpflichtung in der Folgezeit ohne missbrauchsaufsichtliche\nAktualisierungen nachgekommen ist. \n\n35\n\n3. Die insoweit zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da der Widerruf der\nVerpflichtung zur Zugangsgewährung zur reinen Glasfaser-TAL die Klägerin nicht in\nihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n36\n\n3.1 Als Rechtsgrundlage des Widerrufs kommt allein die von der\nRegulierungsbehörde herangezogene Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG(2004)\nin Betracht. Darin heißt es: Soweit die Regulierungsbehörde auf Grund einer\nMarktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder\n41 Abs. 1 auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft (Regulierungsverfügung), gilt\ndas Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 4 entsprechend, sofern die\nMaßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. \n\n37\n\nAllerdings ist diese Bestimmung vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da es\nnicht um den Widerruf von Verpflichtungen \"nach den §§ 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40\noder 41 Abs. 1\" geht, sondern um den Widerruf einer Altverpflichtung nach §§ 33 und\n35 Abs. 1 TKG(1996) i.V.m. § 150 Abs. 1 TKG (2004) geht. \n\n38\n\nDie allgemeine Widerrufsregelung des § 49 VwVfG, die in der Begründung des\nTKG-Entwurfs der Bundesregierung\n\n39\n\nvgl. BR-Drs. 755/03, S. 86 zu § 13\n\n40\n\ngenannt wird, ist jedenfalls bei der Aufhebung übergeleiteter Altverpflichtungen\nnicht sachgerecht. Denn da es sich bei der Verpflichtung zur Zugangsgewährung zur\nreinen Glasfaser-TAL für die Klägerin als Drittbetroffene um eine Begünstigung\nhandelt, \n\n41\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8.\nAufl., § 48 Rn. 59 und § 49 Rn. 1; Stelkens/Bonk/Sachs,\nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 48 Rn. 130,\n\n42\n\nwäre § 49 Abs. 2 VwVfG einschlägig. Dann käme der Widerruf nur unter den dort\ngenannten engen Voraussetzungen in Betracht, was sich jedoch nicht mit der Rege-\nlung des § 9 Abs. 1 TKG (2004) vereinbaren ließe. Danach unterliegen nämlich nur\nsolche Märkte der Marktregulierung nach Teil 2 des TKG(2004), auf denen die\nVoraussetzungen des § 10 vorliegen, und für die eine Marktanalyse nach § 11 erge-\nben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt. Daraus folgt, dass der Widerruf\neiner Altverpflichtung allein vom Ergebnis des Marktdefinitions- und/oder -\nanalyseverfahrens abhängen kann.\n\n43\n\nUnter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass mangels\nanderweitiger Ermächtigungsgrundlage § 13 Abs. 1 TKG(2004) analog anwendbar\nist. Der darauf gestützte Widerruf entspricht in seiner Wirkung dem, was § 150 Abs. 1\nSatz 1 TKG (2004) mit der Formulierung: \" bis sie durch neue Entscheidungen nach\nTeil 2 ersetzt werden\", ohne Nennung weiterer materieller Aufhebungsvoraussetzun-\ngen meint. Ferner zeigt sich die für eine Analogie erforderliche Sachangemessenheit\ndieser Widerrufsnorm an der Verfahrensvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 TKG\n(2004). Danach ist der Widerruf dem betroffenen Unternehmen innerhalb einer\nangemessenen Frist vorher anzukündigen. Dieses Erfordernis beruht auf der speziell\nfür die Aufhebung von Altverpflichtungen geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorga-\nbe durch Art. 27 Satz 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Satz 3 Rahmenrichtlinie.\n\n44\n\n3.2 Der Widerruf ist nicht wegen Verstoßes gegen § 135 Abs. 3 Satz 1 TKG(2004)\nverfahrensfehlerhaft ergangen.\nNach dieser Vorschrift muss die Beschlusskammer aufgrund öffentlicher mündlicher\nVerhandlung entscheiden, wenn -wie hier- die Beteiligten nicht mit einer Entschei-\ndung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. \n\n45\n\n3.2.1 Was das Verfahren vor der Beschlusskammer 4 angeht, so kann allerdings\nnicht davon ausgegangen werden, dass diese durch die \"Anhörung\" vom 12. Januar\n2005 auch in Bezug auf die hier umstrittene Marktdefinition mündlich verhandelt ha-\nbe. Zwar hat die Klägerin bei dieser Anhörung geltend gemacht, \"die Glasfaserleitun-\ngen müssten sehr wohl berücksichtigt werden\". Doch ergibt sich aus der\nentsprechenden Niederschrift, dass die Beschlusskammer die Anhörung auf den\nEntwurf der Regulierungsverfügung beschränkt hat, während die Ergebnisse des\nVerfahrens der Präsidentenkammer als \"identisch übernommen\" behandelt wurden.\n\n46\n\nDas entsprach auch der eingeschränkten Aufgabenstellung dieser\nBeschlusskammer. Denn nach § 132 Abs. 4 Satz 2 TKG(2004) werden die\nErgebnisse der Marktdefinition und -analyse nach §§ 10 und 11 TKG(2004) innerhalb\nder Regulierungsbehörde durch die Präsidentenkammer als eine besondere\nBeschlusskammer festgelegt.\nZwar sieht der Wortlaut dieser Vorschrift die Festlegungs-Zuständigkeit der Präsiden-\ntenkammer nur dann vor, wenn Entscheidungen \"nach den §§ 18, 19, 20, 21, 30, 39,\n40 und 41 Abs.1 betroffen sind\". Doch muss dies entsprechend gelten, wenn sich\ndas Ergebnis der Festlegung auf eine Widerrufsentscheidung analog § 13 Abs. 1\nTKG(2004) auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr unterschiedlicher Spruchpraxis\nin Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren, was mit § 132 Abs. 4 TKG(2004)\ngerade vermieden werden soll.\nDie Zuständigkeitskonzentration auf die Präsidentenkammer und die Bezeichnung\nderen Verfahrensergebnisses als Festlegung haben zur Konsequenz, dass die für\ndie eigentliche Regulierungsverfügung zuständige -reguläre- Beschlusskammer an\ndie Marktbeurteilung durch die Präsidentenkammer gebunden ist. Unter diesen Um-\nständen wäre eine nachträgliche mündliche Verhandlung mangels\nAbweichungsbefugnis der regulären Beschlusskammer zwecklos.\n\n47\n\n3.2.2 Was das Verfahren vor der Präsidentenkammer betrifft, war eine\nmündliche Verhandlung ebenfalls nicht erforderlich. \n\n48\n\nInsoweit sieht § 12 TKG(2004) ein besonderes Anhörungs- und\nKonsultationsverfahren vor. Dieses weicht von den üblichen Anhörungsbestimmun-\ngen des § 135 Abs. 1 und 2 TKG(2004) ab. Da die Spezialvorschrift des § 12\nTKG(2004) aber keine mündliche Verhandlung vorschreibt, ist auch § 135 Abs. 3\nTKG(2004) auf Festlegungen nach den §§ 10 und 11 TKG(2004) nicht anwendbar.\n\n49\n\nDagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, § 12 TKG(2004) könne nicht als\nSpezialvorschrift angesehen werden, da sie über die Verweisung in § 13 Abs. 1 Satz\n1 TKG(2004) auch für den Erlass von Regulierungsverfügungen gelte und die Einstu-\nfung als Spezialvorschrift somit zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis führte, dass §\n135 Abs. 3 Satz 1 TKG(2004) selbst für die Verfahren vor den regulären Beschluss-\nkammern weitgehend unanwendbar bliebe. Mit dieser Erwägung wird indes verkannt,\ndass § 135 Abs. 3 Satz 1 TKG (2004) für \"Entscheidungen\" der Beschlusskammer\ngilt, wohingegen das Gesetz den Abschluss des Marktdefinitions- und -\nanalyseverfahrens als \"Ergebnis der Verfahren nach den §§ 10 und 11\" (so § 13 Abs.\n3 TKG <2004>) bzw. als \"Festlegungen\" (so § 132 Abs. 4 Satz 2 TKG <2004>; siehe\nauch § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2) bezeichnet.\n\n50\n\nEine mündliche Verhandlung über Festlegungen mit EU-Bezug (§§ 10 Abs. 3 und\n11 Abs. 3 TKG<2004>) wäre auch praktisch sinnlos, da sie nicht ergebnisoffen\ndurchgeführt werden könnte. In ihr wäre von einem Entwurf auszugehen, der nach §\n12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 TKG (2004) bereits mit der Kommission und den anderen\nnationalen Regulierungsbehörden eng abgestimmt wäre und dessen Inhalt somit bei\nrealistischer Betrachtung kaum noch durch zusätzliche mündliche Stellungnahmen\nder sonstigen Beteiligten beeinflussbar sein dürfte. Andernfalls wäre das Verfahren\nauch nicht mehr praktikabel, da sich an eine etwa aufgrund mündlicher Verhandlung\nerfolgte Entwurfsänderung weitere aufwändige Konsultations- und\nKonsolidierungsrunden anschließen müssten.\n\n51\n\n3.2.3 Selbst wenn man jedoch einen Verstoß gegen § 135 Abs. 3 Satz 1\nTKG(2004) annähme, führte dies nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage.\n\n52\n\nDiese Vorschrift begründete für die Klägerin nur ein relatives Verfahrensrecht,\ndessen Beeinträchtigung nicht zur Rechtswidrigkeit der Sachentscheidung führte.\nDenn es ist nicht erkennbar, dass mit dem -hier unterstellten- Erfordernis einer\nmündlichen Verhandlung der Klägerin in spezifischer Weise und unabhängig von\neinem materiellen Recht eine eigene, selbstständig durchsetzbare Rechtsposition\ngewährt wird\n\n53\n\nvgl. zur Anhörungsvorschrift des § 75 Abs. 1 TKG(1996):\nBVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, BVerwGE 117\n(115,116).\n\n54\n\n3.3 Die getroffene Festlegung, wonach der Zugang zur reinen Glasfaser-TAL\nnicht Bestandteil des Marktes Nr. 11 des Anhangs der Kommissions-Empfehlung\n(Festlegung S. 21) ist und er auch bei eigenständiger Anwendung des sog. Drei-\nKriterien-Tests nicht der Regulierung bedarf (Festlegung S. 31,32), beruht auf einer\nnach § 9 Abs. 1 und 13 Abs. 3 TKG(2004) erforderlichen und inhaltlich nicht zu\nbeanstandenden Marktdefinition nach § 10 TKG(2004).\n\n55\n\n3.3.1 Nach § 10 Abs. 1 TKG(2004) legt die Regulierungsbehörde die sachlich\nund räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung\nnach den Vorschriften des Teils 2 des TKG(2004) in Betracht kommen. \n\n56\n\nZwar hat die Regulierungsbehörde hier nicht ausdrücklich festgelegt, zu welchem\nsachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmarkt Zugänge zur reinen\nGlasfaser-TAL gehören. Doch lassen sich die Ausführungen auf Seite 18 bis 21 und\n31/32 der Festlegungen vom 20. April 2005 bei verständiger Auslegung dahin ver-\nstehen, dass die Regulierungsbehörde das Vorleistungsangebot für reine Glasfaser-\nTAL als sachlich eigenständigen Markt eingestuft hat. Dies wird bestätigt durch die\nAusführungen der Beklagten im vorangegangenen Aussetzungsverfahren 1 L 803/05\n(Schriftsatz vom 10. Juni 2005, S.4).\n\n57\n\n3.3.2 Die Festlegung, dass auf dem so abgegrenzten Telekommunikationsmarkt\neine Regulierung nach Teil 2 des TKG(2004) nicht in Betracht kommt, verstößt nicht\ngegen § 10 Abs. 2 TKG(2004). \n\n58\n\nNach dieser Vorschrift kommen für eine Regulierung Märkte in Betracht, die (1)\ndurch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte\nMarktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, (2) längerfristig nicht zu wirksamem\nWettbewerb tendieren und auf denen (3) die Anwendung des allgemeinen\nWettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen\nentgegenzuwirken. Diese Märkte werden von der Regulierungsbehörde im Rahmen\ndes ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bestimmt. Sie berücksichtigt dabei\nweitestgehend die Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte,\ndie die Kommission nach Artikel 15 Abs. 1 Rahmenrichtlinie veröffentlicht hat.\n\n59\n\n3.3.2.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Regulierungsbehörde - so ihre\nHauptbegründung - zunächst ohne aufwändige, selbständige Anwendung des sog.\nDrei-Kriterien-Tests zu der Feststellung gelangt ist, dass der TAL-Zugang zur reinen\nGlasfaserleitung nicht Bestandteil des Marktes Nr. 11 des Anhangs zur Empfehlung\nder Kommission vom 11. Februar 2003, ABl. EG Nr. L 114 S. 45, (Empfehlung) ist.\nDort heißt es:\n\" Entbündelter Großkunden-Zugang (einschließlich des gemeinsamen Zu-\ngangs) zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband-\nund Sprachdiensten.\n\n60\n\nDieser Markt entspricht Anhang I Punkt 2 der Rahmenrichtlinie in\nVerbindung mit den Richtlinien 97/33/EG und 98/10/EG (Zugang zum\nöffentlichen Festtelefonnetz einschließlich des entbündelten Zugangs zum\nTeilnehmeranschluss) sowie Anhang I Punkt 3 der Rahmenrichtlinie in\nVerbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000. \"\n\n61\n\nDass reine Glasfaserleitungen etwas anderes sind als \"Drahtleitungen\", wird auf\nSeite 20 und 21 der Festlegungen mit überzeugender, von der Klägerin nicht\nsubstantiiert angegriffener Begründung dargelegt. Darauf wird verwiesen. \n\n62\n\nEs ist auch nichts dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass reine\nGlasfaserleitungen etwa als \"Teilleitungen\" aufzufassen wären. Denn darunter fallen\nnach dem Wortsinn nur Streckenabschnitte von Drahtleitungen, was sich noch\ndeutlicher aus der englischen Textfassung (metallic loops and sub-loops) ergibt.\n\n63\n\nEntgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung\nder Klägerin kommt auch keine Zuordnung zum Markt Nr. 12 des Anhangs der\nEmpfehlungen (\"Breitbandzugang für Großkunden\") in Betracht. Dabei handelt es\nsich nämlich um etwas anderes als den in Rede stehenden TAL-Zugang. Soweit sich\ndie Klägerin demgegenüber auf den Notifizierungsentwurf der Bundesnetzagentur\nzum Markt Nr. 12 (Stand: 28.09.2005) beruft, führt auch dies zu keinem anderen\nErgebnis. Denn in diesem Entwurf (S. 38 bis 40) geht die Bundesnetzagentur gerade\numgekehrt davon aus, dass der Großkundenzugang zur reinen Glasfaser-TAL zu\nkeinem der in der Empfehlung genannten Märkte gehört.\n\n64\n\nDa die Empfehlung von der Regulierungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG\n(2004) weitestgehend zu berücksichtigen und somit deren Beurteilungsspielraum\nentsprechend eingeschränkt ist, käme eine Zuordnung des Großkunden-Zugangs zur\nreinen Glasfaser-TAL zu einem in der Empfehlung nicht genannten anderen\nGroßkundenmarkt nur dann in Betracht, wenn dies ausnahmsweise gerechtfertigt\nwäre. \n\n65\n\nDieses Regel-Ausnahme-Verhältnis kommt außerdem in den gemäß Art. 15 Abs.\n3 Satz 2 Rahmenrichtlinie ebenfalls weitestgehend zu berücksichtigenden Leitlinien\nder Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach\ndem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -\ndienste, ABl. EG Nr. C 165 S. 6, (Leitlinien) zum Ausdruck. \n\n66\n\nIn Nr. 18 der Leitlinien heißt es:\n\"Die Produkt- und Dienstmärkte, die Merkmale aufweisen, welche eine\nbereichspezifische Regulierung rechtfertigen können, sind von der\nKommission in ihrer Empfehlung definiert worden. Sofern aufgrund nationaler\nGegebenheiten die Festlegung anderer relevanter Märkte gerechtfertigt ist,\nwerden diese von den Nationalen Regulierungsbehörden (NRB) entsprechend\nden Verfahren gemäß den Art. 6 und 7 Rahmenrichtlinie ermittelt.\"\n\n67\n\nÄhnlich bestimmt Nr. 29 der Leitlinien :\n\"Es wird davon ausgegangen, dass Märkte, die nicht in der Empfehlung ge-\nnannt werden, keiner bereichsspezifischen Ex-ante-Regulierung bedürfen, es\nsei denn, die NRB ist in der Lage, die Regulierung eines weiteren oder ande-\nren relevanten Markts nach dem in Art. 7 Rahmenrichtlinie festgelegten\nVerfahren zu begründen.\"\n\n68\n\nAus diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben folgt, dass Produkte und\nDienste, die - wie hier- nicht zu den in der Empfehlung definierten Märkten gehören,\nnur dann einer bereichsspezifischen Regulierung nach dem TKG(2004) bedürfen,\nwenn die Regulierungsbehörde in der Lage ist, diese Produkte oder Dienste über die\nEmpfehlung hinaus aufgrund nationaler Gegebenheiten einem anderen relevanten\nMarkt zuzuordnen.\n\n69\n\nDieser -gleichsam umgedrehten- Prüfungsaufgabe entspricht die Vorgehens-\nweise der Regulierungsbehörde. Sie hat in der Hauptbegründung ihrer Festlegungen\n(S. 20 bis 23) überzeugend ausgeführt, dass nationale Besonderheiten, die ein\nAbweichen von der Empfehlung möglich erscheinen ließen, nicht ersichtlich seien.\nDarauf wird verwiesen.\n\n70\n\nDer Einwand der Klägerin, bei der Marktdefinition im Zusammenhang mit der\nAufhebung von Altverpflichtungen müsse die Regulierungsbehörde -umgekehrt- den\nFortfall der Regulierungsbedürftigkeit belegen, verkennt die oben wiedergegebene\nRechtslage.\n\n71\n\nSoweit die Klägerin für möglich hält, dass Zugänge zur reinen Glasfaser-TAL\nzusammen mit sonstigen Zugangsvarianten einen weiter gefassten, in den\nEmpfehlungen nicht genannten anderen Markt bilden könnten, wird dafür nichts\nKonkretes vorgetragen. Auch die Stellungnahmen der Kommission vom 22. Dezem-\nber 2004 und 23. März 2005 bieten dafür keinen hinreichenden Anhalt.\n\n72\n\n3.3.2.2 Selbst wenn man jedoch trotz der vorstehenden Erwägungen eine\neigenständige, von der Empfehlung unabhängige Marktdefinition in Bezug auf reine\nGlasfaser-TAL verlangte, wäre auch diese Anforderung im Hinblick auf die\nHilfsbegründung auf Seite 31, 32 der Festlegung in ausreichendem Maße erfüllt.\nDenn dort hat die Regulierungsbehörde in Anwendung des sog. Drei-Kriterien-Tests\nnach § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG (2004) und unter Hinweis auf die konkrete Situation in\nDeutschland dargelegt, dass jedenfalls das dritte Kriterium (Märkte auf denen die\nAnwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem\nbetreffenden Marktversagen entgegenzuwirken) nicht erfüllt sei. Vielmehr sei die\nAnwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts als ausreichend anzusehen, da die\nWettbewerber der Beigeladenen um ein Vielfaches mehr Endkunden über eigene\nGlasfaserleitungen als über von der Beigeladenen angemietete Glasfaserleitungen\nanbänden und somit der TAL-Zugang nicht essentiell für wirksamen Wettbewerb auf\nEndkundenebene sei. Es könne daher nicht davon die Rede sein, dass es der\nBeigeladenen ein Leichtes wäre, ihre Marktmacht auf die Endkundenebene\nauszudehnen bzw. dort zu bewahren, indem sie Wettbewerbern den Zugang zur\nreinen Glasfaser-TAL verweigere oder nur zu unangemessenen Bedingungen\ngewähre. Für eine über die allgemeine Wettbewerbsaufsicht -nach dem GWB-\nhinausgehende regulatorische, d.h. präventiv wettbewerbsfördernde Intervention\nbestehe daher keine zwingende Notwendigkeit. \n\n73\n\nDass die Regulierungsbehörde damit den ihr gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG\n(2004) zustehenden Beurteilungsspielraum in unzulässiger Weise überschritten\nhätte, ist nicht erkennbar. Ob und in welchem Maße die Beigeladene eine\nAusweitung des reinen Glasfaseranteils ihrer Großkunden-Zugänge plant, ist\ndagegen unerheblich, da es im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage allein\nauf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Regulierungsverfügung ( 20. April\n2005 ) ankommt. \n\n74\n\nSoweit die Kommission in ihrer Stellungnahme von 23. März 2005 gegenüber der\nRegulierungsbehörde rügt, die auf dem Drei-Kriterien-Test beruhende Marktanalyse\nkönne erst nach einer sachgerechten Abgrenzung des Marktes vorgenommen wer-\nden, und soweit sie für die Marktabgrenzung eine detaillierte Untersuchung der\nProduktmerkmale, Preise sowie Angebots- und Nachfragesubstituierbarkeiten auf\nGrundlage des EU-Wettbewerbsrechts für erforderlich hält, vermag das Gericht dem\nnicht zu folgen. Wie oben ausgeführt, ist nach § 10 Abs. 1 und 2 TKG (2004)\nentscheidend, ob eine Regulierung in Betracht kommt. Sind dafür nach 10 Abs. 2\nSatz 1 TKG (2004) drei Voraussetzungen kumulativ erforderlich und ist davon eine\neindeutig nicht gegeben, so kommt Marktregulierung nach Teil 2 des TKG(2004)\nselbst dann nicht in Betracht, wenn die konkludent vorgenommene sachliche\nMarktabgrenzung, hier in der Gestalt eines -mangels realistischer Alternativen-\neigenständigen Marktes für Großkundenzugang zur reinen Glasfaser-TAL, nicht bis\nin alle Einzelheiten der in Nrn. 44 bis 69 der Leitlinien vorgeschlagenen Vorge-\nhensweise entspricht. \n\n75\n\n3.4 Schließlich ist der Widerruf nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil der\nWortlaut der analog anzuwendende Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG(2004) als\nGrundlage der Maßnahme eine \"Marktanalyse nach § 11\" fordert, hier aber lediglich\neine Marktdefinition nach § 10 TKG(2004) vorliegt. Vielmehr muss in derartigen\nKonstellationen eine Widerrufsverfügung erst recht möglich sein. \n\n76\n\nDie Regelungen der §§ 9 bis 11 TKG(2004) zeigen, dass Marktdefinition und\nMarktanalyse zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen für die Marktregulierung\nbilden, wobei die Marktdefinition den Rahmen für die daran anschließende\nMarktanalyse festlegt. Führt bereits die Marktdefinition nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2\nSatz 1 TKG(2004) zu dem Ergebnis, dass der sachlich und räumlich jeweils\nrelevante Telekommunikationsmarkt für eine Regulierung nicht einmal in Betracht\nkommt, so ist eine Marktanalyse -wenn überhaupt möglich, so jedenfalls- überflüssig.\nAuch in diesen Fällen fehlt es an der nötigen Grundlage für die Aufrechterhaltung\nregulatorischer Altverpflichtungen. \n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §\n709 und § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n78\n\nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §\n135 S. 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-17/1-k-2924-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":13},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":10},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":8},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-17/1-k-2924-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276463","retrieved":"2026-07-09 02:48:54.708060+00:00"}}