{"status":"available","doknr":"OLD276553","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1114.18K8609.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-14","aktenzeichen":"18 K 8609/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n18.11.2003 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG hinsichtlich der Klägerin vorliegen; im Übrigen wird die Klage abgewie-\nsen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie am 00.00.0000 in Bagdad geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige \nchristlicher Religionszugehörigkeit. Sie reiste auf dem Landweg nach Deutschland \nein und stellte am 08.04.2003 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n3\n\nIm Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi-\nscher Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im \nFolgenden: Bundesamt) gab die Klägerin zur Begründung ihres Asylantrags an, sie \nsei in Bagdad einsam gewesen, weil fast alle nahen Verwandten bereits im Ausland \nseien.\n \nMit Bescheid vom 18.11.2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 und des § 53 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorliegen. Zugleich \nforderte das Bundesamt die Klägerin zum Verlassen der Bundesrepublik Deutsch-\nland auf und drohte ihr für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung in \nden Irak an. Die Klägerin könne sich nicht auf das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. \n1 GG berufen, weil sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Es bestehe auch \nkein Abschiebungsverbot. Eine politische Verfolgung liege nicht vor und Abschie-\nbungsschutzhindernisse bestünden nicht.\n\n4\n\nAm 26.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben und erfolgreich einen Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung der Klage trägt sie \nvor, sie sei eine praktizierende Christin. Sie habe in Bagdad regelmäßig die Kirche \nbesucht, was sie auch Deutschland tue.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2003 \nzu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfs-\nweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und auf den Inhalt der der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nund des Sitzungsprotokolls verwiesen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\n12\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß \nArt.16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten \nvom 18.11.2003 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rech-\nten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Auf Art. 16 a \nAbs. 1 GG kann sich aber nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem die \nAnwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Kon-\nvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (Art. \n16 a Abs. 2 Satz 1 GG). Gemäß § 26 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) \nin Verbindung mit Anlage I sind solche sicheren Drittstaaten außer den Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Gemeinschaften die Länder Finnland, Norwegen, Österreich, \nPolen, Schweden, Schweiz und die Tschechische Republik. Damit ist jeder, der auf \ndem Landweg nach Deutschland gekommen ist, notwendigerweise aus einem sol-\nchen Drittstaat eingereist. Einer Feststellung, aus welchem sicheren Drittstaat ein \nAsylsuchender eingereist ist, bedarf es nicht,\n\n14\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, \n49 ff.; BVerwG, Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23.\n\n15\n\nDie Klägerin kann sich vorliegend nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil sie \nnach eigenen Angaben in einem LKW über die Türkei auf dem Landweg und damit \nüber einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Das Gericht hat kei-\nnen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.\n\n16\n\nIm übrigen hat die Klage Erfolg. \n\n17\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Der Ablehnungsbescheid der \nBeklagten vom 18.11.2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nMit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. \nI S. 1950) nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 ist \ndas Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Auslän-\ndern im Bundesgebiet in Geltung gesetzt worden; das bisherige Ausländergesetz \nvom 9. Juli 1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Verbote der Abschiebung \npolitisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG geregelt. \nÜbergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das \nZuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu \nbeachten ist (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in Verbindung \nmit Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes).\n\n19\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der inhaltlich die \nRegelung in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG 1990) mitumfasst,\nvgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung \nder Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von \nUnionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BTDrucks. 15/420, \nS. 91,\n\n20\n\ndarf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben \noder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist, wobei nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung \nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen \nkann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. \n\n21\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind - ebenso wie vormals die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 - grundsätzlich deckungsgleich mit \ndenjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der \nVerfolgung betrifft, \n\n22\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, \n315; BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 - DVBl. 1992, 843; Urteil vom \n26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a., NVwZ 1994, 500; Urteil vom 18.01.1994 \n- 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n23\n\nEine politische Verfolgung liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an \nseine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen \noder ein durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten,\n\n24\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 \nff.\n\n25\n\nIn § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird nun im Unterschied zum bisherigen § 51 \nAbs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtstellung der \nFlüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II, S. 559) Bezug \ngenommen („in Anwendung des Abkommens ...\"). Die Sätze 3 bis 5 des § 60 Abs. 1 \nAufenthG verdeutlichen, dass der durch das Abkommen vermittelte Schutz \ninnerstaatlich nunmehr auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt worden ist, \nso dass sich Deutschland insoweit dieser Auffassung der überwiegenden Zahl der \nStaaten in der europäischen Union angeschlossen hat,\n\n26\n\nBegründung des Gesetzesentwurfs a. a. O.\n\n27\n\nFür den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gelten demgemäss \nnicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16 a \nAbs. 1 GG, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG die Verfolgung auch \nvon nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die Existenz einer \nstaatlichen Herrschaftsmacht und damit auch auf die von der bisherigen \nZurechnungslehre \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15/96 -, BVerwGE 104, 254, \n256 f.; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 28. April 2005 - 5 K 1587/03.A -, \nJuris,\n\n29\n\ngeforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der \nBegriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 \na GG hinaus. Dies unterscheidet § 60 Abs. 1 AufenthG von § 51 AuslG 1990.\n\n30\n\nNach Auffassung der Kammer können nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 \nAbs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder \nauch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 \nAufenthG ausgeht. \n\n31\n\n§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG stimmt in wesentlichen Teilen mit Art. 6 \nder Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die \nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als \nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) überein. \nDiese Richtlinie wurde am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union \nveröffentlicht und ist nach Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in \nKraft getreten (ABl. 2004 L Nr. 304, S. 12). Die Berücksichtigung der \nQualifikationsrichtlinie bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist bereits jetzt im \nWege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. Die Umsetzungsfrist für diese \nRichtlinie läuft zwar erst am 10.10.2006 ab (Art. 38 Abs. 1). Sie ist aber insoweit \nteilweise in Gestalt des Aufenthaltsgesetzes in nationales deutsches Recht \numgesetzt worden,\n\n32\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, Juris; VG \nKarlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 -, Juris.\n\n33\n\nWeder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie enthalten eine \nnähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs (vgl. andererseits Art. \n2 der Qualifikationsrichtlinie). Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c \nAufenthG und auch aus der Gegenüberstellung mit Buchst. a, wonach die Verfolgung \nvon dem Staat ausgehen kann, folgt aber, dass der nichtstaatliche Akteur der \nHandelnde ist, der nicht über staatlichen Strukturen verfügt. Aus der \nGegenüberstellung von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG und Buchst. b folgt \ndes weiteren, dass nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c \nAufenthG die Handelnden sind, die nicht Parteien oder Organisationen sind, die den \nStaat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Allerdings sind \nParteien oder Organisationen in Abgrenzung zu Buchst. a gleichfalls Akteure ohne \nstaatliche Strukturen, wenngleich sie feste Ordnungsstrukturen aufweisen oder gar \nstaatsähnlich verfasst sein können. Anerkennt § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG \ndarüber hinaus ausdrücklich eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren, so zeigt \ndies, dass sonstige nichtstaatliche Akteure gemeint sind, die keinen \nOrganisationsgrad aufweisen, wie er für Parteien oder Organisationen üblich ist, die \nden Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Nichtstaatliche \nAkteure können daher sonstige Organisationen, Gruppen oder auch Einzelpersonen \nsein. Es ist danach für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 \nBuchst. c AufenthG nicht erforderlich, dass die Verfolgung von Gruppen ausgeht, die \ndem Staat oder den Parteien oder Organisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 \nBuchst. b AufenthG ähnlich sind. Würde man dies verlangen,\n\n34\n\nso VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2005 - RN 8 K 04.30779 -\n\n35\n\nso wäre § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG außerdem weitgehend \nüberflüssig. Entsprechende Sachverhalte könnten unter Buchst. b gefasst werden, \nindem sie zumindest dem unbestimmten Begriff der Organisation zugeordnet \nwerden.\n\n36\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG kann demgemäss eine Verfolgung \nvon sonstigen nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern erwiesenermaßen weder \nder Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile \ndes Staatsgebietes beherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage \noder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Unterschied zu dem \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht darin, dass § 60 Abs. 1 \nAufenthG auf die Verfolgung aus bestimmten schutzrelevanten Gründen abstellt und \nzur Flüchtlingsanerkennung kommt; § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt hingegen Schutz \nbei der Gefahr von sonstigen Menschenrechtsverletzungen und knüpft allein an eine \nfaktische Gefährdung an und setzt keine staatliche oder staatsähnliche Verfolgung \nvoraus,\n\n37\n\nvgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329 f.\n\n38\n\nFür die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten \nunterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war \nihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar \n(Vorverfolgung), so ist Asyl oder Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der \nAsylbewerber im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der \nAsylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht \nherabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.\n\n39\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139, 140 f.\n\n40\n\n1. Gemessen an den oben genannten Kriterien ist die Klägerin bei einer \nRückkehr in den Irak keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Sinne von § 60 \nAbs. 1 Satz 4 Buchst. a AufenthG ausgesetzt. \n\n41\n\nDies gilt zunächst deshalb, weil das bisher herrschende Baath-Regime in der \nzweiten Aprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak \nmehr ausübt. Die hinreichende Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak durch \ndieses Regime lässt sich daher nicht mehr feststellen,\n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -, vom 27. \nJuli 2004 - 9 A 3288/02.A und 9 A 3441/01.A - und vom 12. November 2003 - 9 \nA 1447/03.A; ad-hoc-Berichte des Auswärtigen Amts vom 7. August und vom \n6. November 2003 sowie Bericht vom 10.06.2005 über die asyl- und abschie-\nbungsrelevante Lage in der Republik Irak.\n\n43\n\nEine politische Verfolgung der Klägerin durch eine andere staatliche Organisation \nist ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für die \nPrüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakische Übergangsregie-\nrung oder die multinationalen Truppen in Betracht kommen. Es ist nicht \nentscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert \ndie Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die multinationalen Truppen, gibt es \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin von ihnen Verfolgung drohen könnte. \nIst als Herrschaftsmacht die noch im Amt befindliche Übergangsregierung anzuse-\nhen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch diese genauso wenig ersichtlich. \n\n44\n\n2. Entsprechendes gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 \nAbs. 1 Satz 4 Buchst. b AufenthG. Es ist nicht ersichtlich und es wird von der \nKlägerin auch nicht geltend gemacht, dass eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG von Parteien oder Organisationen ausgeht, die den Staat oder \nwesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen.\n\n45\n\n3. Des Weiteren lässt die Kammer offen, ob die Klägerin bei einer Rückkehr in \nden Irak einer gegen die religiöse Minderheit der Christen gerichteten \nGruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c \nAufenthG) unterliegen würde. \nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich aus gegen \nDritte gerichteten Maßnahmen ergeben. In welchem Maße dies der Fall ist, wird je \nnach den tatsächlichen Verhältnissen, unter denen sich politische Verfolgung in den \nHerkunftsländern ereignet, unterschiedlich zu beurteilen sein. Allgemein ist davon \nauszugehen, dass die Gefahr eigener politischer Verfolgung wächst, je weniger der \nStaat selbst oder Dritte bei ihren Verfolgungsmaßnahmen an ein bestimmtes \nVerhalten der davon Betroffenen anknüpfen. Die Annahme einer alle \nGruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte setzt \njedenfalls voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, \naus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete \nFurcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu \nwerden. Das wird vor allem bei gruppengerichteten Massenausschreitungen der Fall \nsein, die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch \ndann, wenn unbedeutende oder kleinere Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer \nund Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich \nständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht. \nGruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, brauchen nicht ein \nganzes Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen, sie können auch regional \noder lokal begrenzt sein,\n\n46\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 \nBvR 1827/89 - BVerfGE 83, 216-238.\n\n47\n\nDie unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende \nVerfolgungsmaßnahmen stellen ebenso wie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung \nnur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten \nErscheinungsbildes politischer Verfolgung dar. Die Anknüpfung an die \nGruppenzugehörigkeit bei Verfolgungshandlungen ist nicht immer eindeutig \nerkennbar. Oft tritt sie nur als ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund \nstehender, die Verfolgungsbetroffenheit mitprägender Umstand hervor. Die \ngegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem \nSchicksal anderer Gruppenmitglieder ist möglicherweise auch dann herzuleiten, \nwenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer \ngruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Entscheidend ist, ob vergleichbares \nVerfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die \nGruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfol-\ngungshandlungen, wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch \ntatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und \nNachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer \nSchwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet. \n\n48\n\nIm Rahmen einer wertenden Betrachtung ist zu prüfen, ob \nVerfolgungsmaßnahmen gegenüber Gruppenangehörigen bereits eine solche Dichte \naufweisen, dass schon aus diesem Grunde die Annahme einer jedes \nGruppenmitglied einschließenden Gruppenverfolgung gerechtfertigt ist, oder ob eine \nVerfolgungsgefahr nicht für alle, wohl aber für den überwiegenden Teil oder nur für \neinige Gruppenangehörige begründet ist. Die Feststellung der Verfolgungsdichte \nerfordert es, die Relation zwischen der Anzahl der feststellbaren Verfolgungsschläge \nund der Größe der Gruppe in den Blick zu nehmen, ohne sich aber auf eine rein \nquantitative Betrachtungsweise zu beschränken,\n\n49\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom \n19.04.1994 - 9 C 462/93 - InfAuslR 1994, 325 bis 327; BVerwG, Urteil vom \n08.02.1989 - 9 C 33 /87 - InfAuslR 1989, 248 bis 249; OVG NRW, Urteil vom \n24.11.2000 - 8 A 4/99. A -, Juris.\n\n50\n\nGemessen an diesen Kriterien ist nicht zweifelsfrei, ob die Voraussetzungen für \neine Gruppenverfolgung der Christen im Irak landesweit oder regional begrenzt \nbereits vorliegen.\n\n51\n\nAllerdings hat sich seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein die \nSituation von Angehörigen religiöser Minderheiten insgesamt spürbar verschlechtert. \nBesonders stark betroffen von dieser dramatischen Verschlechterung der Situation \nnicht muslimischer Religionsgemeinschaften sind die Christen im ehemaligen \nzentralirakischen Gebiet und dort insbesondere im Großraum Mossul und Bagdad, \n\n52\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.06.2005; UNHCR, \nHintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser \nMinderheiten im Irak, April und Oktober 2005 sowie Gutachten an VG Stuttgart \nvom 06.09.2005; Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & \nEva Savelsberg), Gutachten vom 07.03.2005 an VG Köln; Deutsches Orient-\nInstitut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG Köln; amnesty international, Gut-\nachten vom 29.06.2005 an VG Köln.\n\n53\n\nZwar garantiert die am 08.03.2004 verabschiedete Übergangsverfassung des \nIrak unter ausdrücklicher Nennung der islamischen Religion als Staatsreligion \nprinzipiell die Freiheit der Religionsausübung. Diese Übergangsverfassung bindet \nallerdings die vom 28.05.2004 eingesetzte, derzeit amtierende irakische \nÜbergangsregierung nur bis zum Inkrafttreten einer neuen, von der irakischen \nNationalkonferenz beschlossenen endgültigen Verfassung. Wie die Frage nach der \nBedeutung der islamischen Religion und der Sharia im künftigen irakischen Rechts- \nund Wertesystem beantwortet werden wird, ist derzeit offen.\n\n54\n\nEs finden derzeit auch keine gezielten Übergriffe gegen Christen durch die \nirakische Übergangsregierung oder ihr nachgeordnete Stellen statt, wenn man \neinmal von dem Phänomen der lokal feststellbaren Zusammenarbeit zwischen \nislamistischen Gruppen und Polizeikräften absieht.\n\n55\n\nUngeachtet dessen aber sind Christen direkte Zielscheibe von Angriffen, die \nhäufig und an der Tagesordnung sind. Christen sind von der dramatischen \nVerschlechterung der Situation nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften \nbesonders stark betroffen. Die Urheber dieser gezielten und direkten Übergriffe auf \ndie christliche Bevölkerung sind überwiegend islamistische Gruppen. Diese Gruppen \nbilden keinen national organisierten Widerstand, sondern es handelt sich dabei um \neine Reihe von nichtstaatlichen Akteuren, die verschiedenen Gruppen angehören \noder auch alleine agieren. \n\n56\n\nAuf das Konto dieser islamistischen Gruppen und einer Vielzahl von \nEinzelakteuren gehen eine Reihe von gravierenden Übergriffen, die von gezielten \nTötungen bis hin zu Einschüchterungen und Beleidigungen reichen. Hinsichtlich \ngezielter Mordanschläge gehen die niedrigsten Zahlen von 110 Morden bis Oktober \n2004 aus, während andere Quellen bis zu 600 Tötungen alleine in Mossul bis \nDezember 2004 berichten. Das Erscheinungsbild dieser Morde ist vielfältig und \nteilweise nur als bestialisch zu bezeichnen. Immer wieder wurden Christen ermordet, \ndie in irgendeiner Form für die US-Truppen, US-Firmen oder Firmen aus dem \nWesten tätig waren. Dokumentiert sind auch Morde an Personen, die für assyrische \npolitische Organisationen arbeiten und die Ermordung von Christen, die Restaurants \nbesaßen oder darin arbeiteten, die Alkoholläden betrieben oder darin arbeiteten oder \ndie in Friseur- und Schönheitssalons tätig waren. Darüber hinaus gibt es eine große \nAnzahl von Fällen, in denen der einzige Grund, aus denen Personen umgebracht \nworden sind, unter ihnen auch Kinder, offenkundig der war, dass es sich bei ihnen \num Christen handelte. Die Ausführungen dieser Mordanschläge reichen von \nErschießungen auf offener Straße über Anschläge auf Häuser/Geschäfte mit \nHandgranaten bis zu Enthauptungen auf offener Straße. Neben derartigen gezielten \nMordanschlägen auf Einzelpersonen gibt es Anschläge aller Art auf Kirchen, Klöster, \nchristliche Wohnhäuser, von Christen geführte Restaurants, Alkoholgeschäfte und \nAlkoholfabriken, auch Friseur- und Schönheitssalons sowie auf christliche Schulen \nund die Büros christlicher bzw. assyro-chäldäischer Parteien. Allein zwischen Ende \n2003 und Ende 2004 wurden über 25 Kirchen angegriffen und teilweise vollständig \nzerstört. Zehn von zwölf Fabriken, die in Bagdad alkoholische Getränke herstellten, \nwurden bis Oktober 2004 niedergebrannt. Im Januar 2005 wurden der Führer der \nChristdemokratischen Partei im Irak, Minas al-Yousifi, sowie der syrisch-katholische \nErzbischof von Mossul entführt. Im Februar 2005 wurde eine christliche Kranken-\nschwester von ihren Entführern enthauptet. Am 18. März 2005 vermeldete die im \nNordirak operierende Gruppierung Ansar Al-Sunna auf ihrer Internet-Seite die Tötung \neines christlichen Generals der irakischen Armee. Viele irakische Christen fürchten \nVerfolgung durch aufständische Gruppierungen wie Ansar Al-Sunna und \nislamistische Milizen, beispielsweise die Badr-Organisation oder die Mahdi-Armee, \ndie in verschiedenen Städten und Orten im Irak die faktische Kontrolle über ganze \nStraßenzüge übernommen haben. Hinzu kommen alle Arten von Drohungen, \nEinschüchterungen und Beleidigungen. Christliche, nicht verschleierte Frauen und \nMädchen in Bagdad und Mossul werden immer wieder auf der Straße beleidigt und \ntätlich angegriffen. Es werden Fälle berichtet, in denen Frauen geschlagen und ihre \nKleidung zerrissen wurde und ihnen mit Tötung gedroht wurde, falls sie nochmals \nunverschleiert auf der Straße angetroffen würden. An der Mossuler Universität haben \nBerichten zufolge inzwischen ca. 1500 christliche Studentinnen wegen der \nandauernden Bedrohungen ihr Studium aufgegeben. In christlichen Wohnvierteln \nfinden sich Graffiti, die Christen unter Androhung von Gewalt auffordern, zum Islam \nüberzutreten. Plakate erklären die christliche Bevölkerung für vogelfrei. Auch von \nEntführungen scheinen Christen überproportional betroffen zu sein. Nach Angaben \nchristlicher Institutionen sind 90% aller Personen, die mit dem Ziel der Erpressung \nvon Lösegeld entführt werden, christlichen Glaubens. Neuerdings wird sogar - \ninsbesondere aus Mossul - von Hauskontrollen islamistischer Gruppen berichtet, bei \ndenen nach der religiösen Zugehörigkeit, der beruflichen Tätigkeit, der Religi-\nonsausübung, dem Verhalten bzw. der Kleidung der weiblichen Familienmitglieder \nsowie nach besonderen Gewohnheiten gefragt wird. Bei diesen Hauskontrollen \nwerden auch Nachbarn über ihre Nachbarn ausgehorcht. Diese zahlreichen \nÜbergriffe haben bereits jetzt zu einer Massenflucht von Christen nach Syrien oder in \nden von Kurden verwalteten Nordirak geführt. \n\n57\n\nExakte Angaben über die Häufigkeit der oben genannten Übergriffe bezogen auf \nden gesamten Irak oder bezogen auf regional begrenzte Gebiete liegen allerdings \nnicht vor. Dies liegt zum einen daran, dass Angriffe auf Christen in der \nBerichterstattung über die ansonsten instabile Lage im Irak in den westlichen Medien \nmeist untergehen. Ein weiterer Grund liegt darin, dass erfolgte Übergriffe von den \nbetroffenen Christen meist nicht angezeigt werden, weil sie einerseits ohnehin nicht \ndamit rechnen können, dass Anzeigen zu strafrechtlicher Verfolgung oder \nSchutzgewährung durch staatliche Behörden führen und weil andererseits es die \nBetroffenen aus Angst vor weiteren Bedrohungen häufig vorziehen, im Verborgenen \nzu bleiben.\n\n58\n\nAufgrund des unzureichenden Zahlenmaterials und der Unmöglichkeit einer \ngenaueren Bezifferung der Übergriffe unter Berücksichtigung einer vorhandenen \nDunkelziffer ist es problematisch, schon derzeit die für die Annahme einer \nGruppenverfolgung der Christen erforderliche Verfolgungsdichte zu bejahen. Die \nSituation für Christen, insbesondere im Großraum Mossul und Bagdad wird zwar in \nden oben zitierten neueren Erkenntnisquellen als extrem gefährlich bezeichnet und \nauch die Verfolgungsfurcht jedes einzelnen Christen erscheint danach real. Dennoch \nlässt sich auch bei einer nicht auf rein mathematischen Berechnungen beschränkten \nBeurteilung die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (noch) \nnicht zweifelsfrei bejahen,\n\n59\n\nvgl. verneinend OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2005 - A 1738/05.A -; \nVGH München, Urteil vom 03.03.2005 - 23 B 04.30734 -, Juris; OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2205 - 10 A 10001/05 -, Juris; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 24.11.2004 - 9 IA 323/04 - AuAS 2005, 65 - 67; VG \nAachen, Urteil vom 24.02.2205 - 4 K 2206/02 A -, Juris; a.A. VG Regensburg, \nUrteil vom 17.01.2005 - RN 3 K 04.30621 - w.w.w. asyl.net-magazin-3 - \n2005.\n\n60\n\nSoweit in den genannten Entscheidungen zusätzlich darauf abgestellt wird, dass \nneben den Religionsgemeinschaften der Christen auch Schiiten und Sunniten von \nAnschlägen betroffen sind und Christen nicht nur wegen ihrer Religionszugehörigkeit \nmit Anschlägen zu rechnen haben, sondern auch, weil sie als „Handlanger der ame-\nrikanischen Streitkräfte\" angesehen werden, weil sie vermehrt Bewerber und \nAnwärter für den öffentlichen Dienst stellen, in bestimmten Berufszweigen arbeiten \noder weil sie als besonders vermögend gelten, so ist dies zwar zutreffend. Alle \nneueren Auskunftsquellen und Gutachten weisen auf die verworrene Gemengelage \nbei den Motiven der Angreifer hin. Es darf aber nicht übersehen werden, dass diese \nMotive zum Teil ausschließlich in der Gedankenwelt der Angreifer existieren und \nmehr einer religiösen Propaganda und bewussten Denunziation entsprechen ohne \njeglichen realen Hintergrund. Dies gilt etwa für den Vorwurf der Unterstützung der \nKoalitionstruppen oder die Vorstellung, dass Christen besonders reich wären. In \nanderen Fällen, in denen besonderes nicht moslemisches Verhalten abgestraft \nwerden soll, wie zum Beispiel im Falle von Alkoholladenbesitzern oder solchen \nChristen, die in Friseur- und Schönheitssalons arbeiten, sind potentiell zwar auch \nMuslime, die sich den traditionellen muslimischen Wertvorstellungen nicht \nunterordnen, Gefährdungen ausgesetzt. Allerdings sind derartige Berufszweige \ntraditionell in der Hand von Angehörigen religiöser Minderheiten, die dort überpro-\nportional stark vertreten sind. So können etwa Alkoholläden im Irak legal nur von \nNichtmuslimen betrieben werden.\n\n61\n\nDie Anknüpfung an die christliche Religionszugehörigkeit bei den geschilderten \nVerfolgungshandlungen mag daher nicht immer eindeutig erkennbar sein. Sie ist \naber doch ein in jedem Falle die Verfolgungsbetroffenheit mitprägender Umstand. Zu \nberücksichtigen ist auch, dass Christen als Minderheit bereits jetzt in einem Klima \nallgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben und sie - \nobwohl „Buchbesitzer\" - weit verbreitet als Ungläubige angesehen werden. Im Irak \nhat sich eine Intoleranz, eine grundsätzliche Feindschaft zu religiösen Minderheiten \nherausgebildet, die Bestandteil des Volksbewusstseins irakischer Schiiten und \nSunniten ist. Die innere Haltung ist geprägt von Ablehnung, Abgrenzung und einem \ntief sitzenden Empfinden von der Inferiorität der Christen.\nOb nach alledem die Annahme einer Gruppenverfolgung von Christen zumindest \nregional begrenzt auf den Großraum Mossul und Bagdad bereits jetzt gerechtfertigt \nist, lässt die Kammer ausdrücklich offen. \n\n62\n\nHieran ändert auch nichts die Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom \n06.09.2005 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu der Lage der Christen im \nIrak. Der Gutachter geht davon aus, dass die in der Auskunft vom 14.02.2005 an das \nVerwaltungsgericht Köln geäußerte Auffassung einer Gefährdung der irakischen \nChristen als Gruppe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aufrecht erhalten bleiben \nkönne. Nach dieser - von ihm selbst „im höchsten Maße als vorläufig\" bezeichneten - \nStellungnahme hätten Christen eine staatliche Verfolgung im Irak nicht zu \nbefürchten. Verfolgung von Christen durch Islamisten geschehe nicht unter dem \nSchutz des irakischen Staates. Betroffen von Terrormaßnahmen seien schließlich \nalle Iraker ungeachtet ihrer Religionszugehörigkeit. \n\n63\n\nDieser Einschätzung steht allerdings die des UNHCR entgegen,\n\n64\n\nvgl. Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser \nMinderheiten im Irak, Oktober 2005 und Gutachten an VG Stuttgart vom \n06.09.2005,\n\n65\n\nder für den Berichtzeitraum bis Oktober 2005 zu dem Ergebnis kommt, dass \nChristen von der dramatischen Verschlechterung der Situation nicht-muslimischer \nReligionsgemeinschaften besonders stark betroffen seien. Die gestiegene Zahl iraki-\nscher Christen, die nach dem Ende des Krieges im Irak Zuflucht im benachbarten \nSyrien gesucht hätten, müsse als ernstzunehmendes Indiz für eine weitere \nZuspitzung der Situation der Christen gewertet werden. Mit einem Anteil von 36 \nProzent stellten Christen die größte Gruppe der zwischen Oktober 2003 und März \n2005 registrierten irakischen Flüchtlinge in Syrien dar. Nach den Erkenntnissen des \nUNHCR werden aufgrund der Ineffizienz der irakischen Sicherheitskräfte und der den \nÜbergriffen innewohnenden religiösen Komponenten die meisten Vorfälle dieser Art \nden Behörden nicht angezeigt, so dass von einer hohen Dunkelziffer von Übergriffen \ngegen Christen auszugehen sei. Die Opfer bleiben vielmehr häufig im Verborgenen, \num keine weitere Aufmerksamkeit zu erregen, und entscheiden sich schließlich zum \nVerlassen der Gegend, um weiteren Bedrohungen aus dem Wege zu gehen. Der \nUNHCR hat zudem Anzeichen dafür festgestellt, dass sich auch staatliche Behörden \nin zunehmendem Maße an Diskriminierungen religiöser Minderheiten beteiligen. \n\n66\n\nDie Situation der Christen im Irak bedarf angesichts dieser Gegebenheiten einer \nsorgfältigen Beobachtung. Die Kammer schließt daher nach wie vor nicht aus, dass \nbei einer weiteren Verschärfung der Lage eine regional begrenzte \nGruppenverfolgung anzunehmen sein wird.\n\n67\n\n4. Unabhängig von der Frage einer Gruppenverfolgung der Christen ist die \nKlägerin aber individuell aus religiösen Gründen verfolgt, weil sie bei einer Rückkehr \nnach Bagdad dort asylerheblichen Eingriffen in ihre Religionsfreiheit durch \nnichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre.\n\n68\n\na) Eine Verfolgung aus religiösen Gründen im Sinne des Art. 16 a GG - und des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG -, liegt nach ständiger Rechtsprechung auch dann vor, wenn in \ndas religiöse Existenzminimum des Einzelnen eingegriffen wird. Dies ist jedenfalls \ndann der Fall, wenn einem Glaubensangehörigen angesonnen wird, seine \nReligionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche \ngeheimzuhalten, um (staatlichen) Repressalien zu entgehen. Die Religionsausübung \nim häuslich-privaten Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im \nnachbarschaftlich-kommunikativen Bereich gehören zu dem durch das Asylrecht \ngeschützten elementaren Bereich der sittlichen Person, \n\n69\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 - InfAuslR 1995, \n210-211; BVerwG, Beschluss vom 25.06.2004 - 1 B 282/03 -, Juris.\n \nNach dem übereinstimmenden Inhalt der vorliegenden Auskunftsquellen sind \nChristen im Großraum Mossul und Bagdad zur Vermeidung von asylerheblichen \nÜbergriffen gezwungen, ihr Christsein zu verbergen. Sobald Christen als solche \nerkannt werden, besteht für sie in dem genannten Gebiet die erhebliche Gefahr, an \nLeib und Leben verletzt zu werden. Christliche Frauen und Mädchen sehen sich \ngenötigt, sich auf der Straße zu verschleiern und traditionellen muslimischen \nKleidungsvorschriften zu unterwerfen, christliche Männer sich einen muslimischen \nBart wachsen zu lassen, um ihr Christsein in der Öffentlichkeit zu verbergen. Um \nnicht als Christ erkannt zu werden, vermeiden sie die Besuche von Gottesdiensten \nund halten sich traditionell christlichen Berufsausübungen fern. Christen sind auch \ngezwungen, ihre Religionszugehörigkeit im engsten nachbarschaftlich \nkommunikativen Bereich zu verbergen, um nicht in die Gefahr zu geraten, aufgrund \nvon Denunziationen in das Blickfeld islamistischer Gruppen zu geraten,\n\n70\n\nvgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom \n07.03.2005 an VG Köln; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 \nan VG Köln; amnesty international, Gutachten vom 29.06.2005 an VG \nKöln.\n\n71\n\nDieser Zwang, seine religiöse Identität zu verbergen, stellt einen Eingriff in das \nreligiöse Existenzminimum jedes Einzelnen dar und ist damit asylrechtlich erheblich. \nDenn es kann einem Glaubenszugehörigen nicht angesonnen werden, seine \nReligionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheim zu \nhalten, um Repressalien zu entgehen. \n\n72\n\nEs kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die der deutschen \nRechtsprechung geläufige Unterscheidung zwischen „Forum internum\" und „Forum \nexternum\" der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht und inwieweit diese \nUnterscheidung unter Berücksichtigung der EU-Qualifikationsrichtlinie noch aufrecht \nerhalten werden kann,\n\n73\n\nvgl. zur richtlinienkonformen Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist \nUrteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, Juris.\n\n74\n\nVor diesem asylerheblichen Eingriff in ihr religiöses Existenzminimum findet die \nKlägerin auch keinen Schutz durch die irakische Übergangsregierung oder dieser \nnachgeordnete Stellen. Es entspricht übereinstimmender Auskunftslage, dass \nirakische staatliche Stellen im ehemaligen Zentralirak weder über die Möglichkeiten \neffektiver Schutzgewährung verfügen,\n\n75\n\nvgl. hierzu im einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K \n4074/04.A -,\nJuris,\n\n76\n\nnoch bezogen auf Christen irgendwelche Maßnahmen zur Schutzgewährung \nergreifen,\n\n77\n\nvgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom \n07.03.2005 an VG Köln; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 \nan VG Köln; amnesty international, Gutachten vom 29.06.2005 an VG \nKöln.\n\n78\n\nDas Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin, die praktizierender \nChristin ist, bei einer Rückkehr nach Bagdad ernsthaft gefährdet wäre, Opfer eines \nislamistisch motivierten Angriffs und dabei an Leib und Leben verletzt zu werden, \nwenn sie ihre Religionszugehörigkeit nicht bewusst verbergen würde, was ihr aus \nden oben genannten Gründen nicht zugemutet werden kann.\n\n79\n\nDie Situation der Klägerin verschärft sich zusätzlich dadurch, dass sie auch auf-\ngrund ihres Frauseins, einem nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG schutzrelevanten \nMerkmal, schon der erhöhten Gefahr unterliegen, Opfer von Tötungen, \nEntführungen, sexuellen Übergriffen und ernsthaften Bedrohungen zu werden,\n\n80\n\nvgl. UNHCR, Anmerkungen zur gegenwärtigen Situation von Frauen im \nIrak, April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - Update - Die aktuelle \nLage, 15.06.2005; Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo \n& Eva Savelsberg), Gutachten vom 03.11.2004 und 07.03.2005 an VG Köln \nsowie vom 02.11.2004 an VG Regensburg; Deutsches Orient-Institut, \nGutachten vom 14.02.2005 an VG Köln; amnesty international, Gutachten vom \n29.06.2005 und vom 16.08.2005 an VG Köln. \n\n81\n\nb) Der dargelegten Bedrohung unterliegt die Klägerin auch landesweit, weil sie \nnicht auf das allein in Betracht kommende ehemals autonome Kurdengebiet \nverwiesen werden kann. Auch wenn im kurdischen verwalteten Nordirak die \nSicherheitslage insgesamt stabiler und auch Übergriffe auf Christen seltener sein \nmögen, genügt dieses Gebiet bei Zugrundelegung des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht den Anforderungen, die an eine den \nAsylanspruch ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind,\n\n82\n\nvgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak \nBVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG \nNRW, Urteile vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -, und vom \n08.03.2001 - 9 A 2993/98.A -.\n\n83\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist die \nSchutzgewährung wegen politischer Verfolgung ausgeschlossen, wenn der \nAsylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen \ner - nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist, und wenn ihm dort - nach dem allgemeinen \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - keine anderen Nachteile und \nGefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde,\n\n84\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 - BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 \n- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, \nInfAuslR 1991, 181, vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, vom 05.10.1999 - \n9 C 15/99 -, und vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, \n1259.\n\n85\n\nIraker aus dem Zentral- oder Südirak können indessen aufgrund der politischen \nUngewissheit über Umfang und Inhalt einer künftigen Autonomie des Nordirak und \nder prekären humanitären Situation zurzeit nur mit äußerster Vorsicht und nach \nAbwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls auf die Möglichkeit der \nInanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative in den kurdisch verwalteten \nGebieten im Nordirak verwiesen werden. Die unter kurdischer Verwaltung stehenden \nGebiete sind dazu derzeit für Iraker aus anderen Teilen des Landes nur \neingeschränkt zugänglich, \n\n86\n\nzur Lage in den kurdischen Regionen des Nordirak vgl. UNHCR, Gutachten \nan VG Stuttgart vom 06.09.2005.\n\n87\n\nAuf dieser Grundlage kann die aus dem Zentralirak stammende Klägerin auf eine \ninländische Fluchtalternative in den kurdischen Regionen des Nordirak daher nicht \nverwiesen werden. Sie verfügt weder über familiäre noch sonstige soziale Bindungen \nin den Nordirak. Mangels bestehender familiärer oder sonstiger sozialer Kontakte \nkönnte die Klägerin im Nordirak gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine ihr \nÜberleben auf Dauer sichernde Existenzgrundlage finden. \n\n88\n\nvgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom \n07.03.2005 an VG Köln; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 \nan VG Köln; amnesty international, Gutachten vom 29.06.2005 an VG \nKöln.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-14/18-k-8609-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":31},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-14/18-k-8609-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276553","retrieved":"2026-07-09 02:49:03.362104+00:00"}}