{"status":"available","doknr":"OLD276662","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1109.9K4598.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"9 K 4598/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nworden ist.\n\nIm übrigen werden der Bescheid vom 28. November 2002 und der \nWiderspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten,\ndie durch die teilweise Klagerücknahme entstanden sind.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des an der I.------straße (K 18) gelegenen \nGründstücks Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 1284. Das Grundstück ist 403 \nqm groß und mit einem Einfamilienwohnhaus mit Garage bebaut. In der K 18 liegt ein \nRegenwasserkanal, der von der Gemeinde im Zuge des Ausbaus der Straße \nhergestellt worden war. \n\n3\n\nNachdem die Fertigstellung des der Straßen- und der Grundstücksentwässerung \ndienenden Kanals im Mitteilungsblatt der Gemeinde F. Nr. 42 vom 18. Oktober \n2002 veröffentlicht worden war, zog der Beklagte den Kläger zu 1) mit Bescheid vom \n28. November 2002 zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 926,90 EUR \nheran. Zugrundegelegt wurden eine Grundstücksfläche von 403 qm, ein \nNutzungsfaktor von 1,00 und ein Beitragssatz von 2,30 EUR (Regenwasser).\n\n4\n\nMit Schreiben vom 29. November 2002 erhoben die Kläger Widerspruch gegen \nden Bescheid vom 28. November 2002. Zur Begründung trugen sie im wesentlichen \nvor, das Grundstück sei nicht an den Regenwasserkanal angeschlossen; ein \nAnschluss sei auch nicht beabsichtigt. In der Baugenehmigung sei ihnen zur Auflage \ngemacht worden, eine Regenwasserzisterne zur Verrieselung mittels Rigolen auf \ndem Grundstück zu errichten. Ihr Antrag vom 7. Februar 2001 (auf Erteilung einer \nwasserrechtlichen Erlaubnis) sei vom Kreis noch nicht beschieden. Sämtliches \nRegenwasser werde auf ihrem Grundstück verrieselt. Mit Widerspruchsbescheid vom \n24. Juni 2003, gerichtet an den Kläger zu 1), wurde der Widerspruch \nzurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der \nHeranziehung stehe vorliegend nicht § 51a LWG entgegen. Das Grundstück sei \nbereits 1989/90 an den Schmutzwasserkanal angeschlossen und vor dem 1. Januar \n1996 erstmals bebaut worden. Es sei unerheblich, dass den Klägern mit der \nBaugenehmigung aufgegeben worden sei, eine Rigolenversickerung anzulegen. \n\n5\n\nDie Kläger haben am 21. Juli 2003 Klage erhoben. Die Klage der Klägerin zu 2) \nist am 5. November 2003 zurückgenommen worden.\n\n6\n\nDer Kläger zu 1) weist ergänzend darauf hin, dass der Landrat des Rhein-Sieg-\nKreises mit Bescheid vom 17. Juni 2004 die wasserrechtliche Erlaubnis zur \nEinleitung von Niederschlagswasser erteilt habe. \n\n7\n\nDer Kläger zu 1) beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid vom 28. November 2002 und den Widerspruchsbescheid \nvom 24. Juni 2003 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr trägt ergänzend vor, mit der Verlegung des Regenwasserkanals sei die Auflage in \nder Baugenehmigung gegenstandslos geworden. Im übrigen sei das Grundstück \nzumindest teilweise tatsächlich an den Kanal angeschlossen worden.\n\n12\n\nDer Kläger zu 1) bestreitet einen tatsächlichen Anschluss an den Kanal.\n\n13\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben, ob das Grundstück der Kläger an den \nRegenwasserkanal angeschlossen ist, durch Einnahme des Augenscheins. Wegen \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die \nOrtsbesichtigung am 30. September 2005 verwiesen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDas Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen, als die \nKlägerin zu 2) die Klage zurückgenommen hat.\n\n17\n\nIm übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid vom 28. \nNovember 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1) in seinen Rechten, § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n18\n\nEine Beitragspflicht ist vorliegend nicht entstanden. Nach § 8 Abs 2 Satz 2 KAG \nwerden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, \ndass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und \nAnlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (vgl. auch § 1 der Beitrags- und \nGebührensatzung der Gemeinde F. ). Ein solcher wirtschaftlicher Vorteil wird dem \nKläger zu 1) jedoch nicht geboten. \n\n19\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob der Vorteil bereits deshalb fehlt, weil der \nKläger zu 1) verpflichtet ist, das Niederschlagswasser gemäß § 51 a LWG zu \nbeseitigen. Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem Vorteil aus der \nAnschlussmöglichkeit an die Regenwasserkanalisation, weil die Kläger aufgrund der \nAuflage 7 der Baugenehmigung vom 15. September 1999 verpflichtet sind, das \nanfallende Niederschlagswasser der Dach- und nicht befahrbaren Hofflächen \nschadlos auf dem eigenen Grundstück zu verrieseln (vgl. Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Anm. 540 zu § 8). Diese Auflage (des Kreises) ist durch \nden Bau des Regenwasserkanals (durch die Gemeinde) nicht gegenstandslos \ngeworden. Diese Auflage ist auch nicht aufgehoben worden. Sie ist demnach \nweiterhin wirksam, § 43 Abs. 2 VwVfG. \n\n20\n\nDem Kläger zu 1) wird auch nicht dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil geboten, \ndass das Grundstück tatsächlich an den Regenwasserkanal angeschlossen ist. Für \neinen tatsächlichen Anschluss reicht es nicht aus, dass der Anschluss real existiert, \ndass zwischen dem Kanal und dem Grundstück eine betriebsfertige Verbindung \nhergestellt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Anschluss auf der Grundlage \neines Anschluss- und Benutzungsverhältnisses zwischen Gemeinde und \nGrundstückseigentümer nach Maßgabe des Ortsrechts hergestellt wird. Der \nAnschluss muss mit Wissen und im Einverständnis der Gemeinde hergestellt sein. \nDenn nur ein solcher Anschluss ist rechtlich gesichert und vermag die in § 8 Abs. 2 \nSatz 2 KAG vorausgesetzten wirtschaftlichen Vorteile zu bieten (Driehaus, a.a.o., \nAnm. 552 zu § 8). Jedenfalls daran fehlt es vorliegend, selbst wenn man davon \nausgeht, dass zwischen der Zisterne und dem Kanal eine durchgehende Verbindung \nvorhanden ist, was auch nach der Ortsbesichtigung nicht zweifelsfrei feststeht. Nach \n§ 7 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Gemeinde F. vom 24. November 1993 \nin der Fassung vom 3. Juli 2001 (EWS) ist die Herstellung des Anschlusses der \nGemeinde anzuzeigen. Nach § 7 Abs. 3 EWS darf die Benutzung der öffentlichen \nAbwasseranlage erst erfolgen, nachdem die Gemeinde die Anschlussleitung \nabgenommen hat. Ein betriebsfertiger und auf Dauer rechtlich gesicherter Anschluss \nist erst gegeben, wenn die Abnahme erfolgt ist (Driehaus, a.a.O., Anm. 552 zu § 8). \nDas ist vorliegend bis zum heutigen Tage nicht geschehen, so dass auch eine \nHeilung der Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheides nicht eingetreten ist. \nEine Abnahme durch bloße Duldung ist nicht möglich.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-09/9-k-4598-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-09/9-k-4598-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276662","retrieved":"2026-07-09 02:49:12.737504+00:00"}}