{"status":"available","doknr":"OLD276663","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1109.20L1794.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"20 L 1794/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 08.11.2005 wiederherzustel-\nlen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen \nVollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der auf-\nschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Auf-\nschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an \nihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend spricht vieles für die Rechtmäßig-\nkeit des angegriffenen Versammlungsverbotes, so dass die anzustellende Interes-\nsenabwägung auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen \nEingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Lasten des \nAntragstellers ausfällt.\n\n6\n\nBei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das \nBundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versamm-\nlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat,\n\n7\n\nvgl. BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschlüsse vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834 \nff., vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00, vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00, vom \n18.08.2000, NJW 2000, 3053 ff., vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ \n9/01, vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069 ff., vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072 \nff., vom 12.04.2001, NJW 2001, 2075 f., vom 01.05.2001, NJW 2001, 2076 ff. \nund 2078 f, vom 11.04.2002 - 1 BvQ 12/02, vom 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03, \nvom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03, NVwZ 2004,90, Senatsbeschluss vom \n23.06.2004 - 1 BvQ 19/04, NJW 2004,2814, zuletzt Beschluss vom \n16.08.2005 - 1 BvQ 25/05.\n\n8\n\nNach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbie-\nten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen \ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmit-\ntelbar gefährdet ist. Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit \n(Art. 8 GG) folgt, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ord-\nnung ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. Unter Beachtung \ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat vielmehr eine Güterabwägung stattzu-\nfinden mit der Folge, dass ein Verbot nur zulässig ist, wenn es zum Schutz anderer, \ndem Versammlungsrecht gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist, \n\n9\n\nvgl. BVerfG, aaO.\n\n10\n\nGemessen an diesen hohen Anforderungen sind der Verbotsverfügung des \nAntragsgegners und den von ihm vorgelegten Unterlagen bzw. Erkenntnissen \nhinreichend konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, dass bei der vorgesehenen \nVeranstaltung ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit unmittelbar droht.\n\n11\n\nZwar mag das Motto der angemeldeten Versammlung „Gegen einseitige \nVergangenheitsbewältigung!\" einerseits die politische Grundeinstellung des \nAntragstellers als Anmelder der Versammlung zum Ausdruck kommen lassen, \nandererseits von der Formulierung her für sich genommen aber noch nicht geeignet \nsein, eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen sittlichen Empfindens zu \nprovozieren. Jedenfalls deuten aber bezüglich dieser Versammlung nunmehr \ngewichtige Anhaltspunkte auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit \nhin, die dafür sprechen, die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung aufrecht zu \nerhalten. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Tag \nder angemeldeten Versammlung, dem 09.11.2005, um den Jahrestag der von den \nNationalsozialisten so genannten „Reichskristallnacht\" vom 09.11.1938 handelt, an \ndem Pogrome gegen jüdische Mitbürger auch in Köln stattgefunden haben; der vom \nAntragsteller für die vorgesehene Zwischenkundgebung gewählte Ort liegt in \nunmittelbarer Nähe der in dieser Nacht zerstörten jüdischen Synagoge.\n\n12\n\nDer Antragsgegner hat in seiner Verbotsverfügung - unter Beachtung des hohen \nStellenwerts der Versammlungsfreiheit - ausführlich dargelegt, dass seitens des An-\ntragstellers bei einer Durchführung der angemeldeten Versammlung die unmittelbare \nGefahr der Verwirklichung von Straftaten nach § 130 Abs. 4 StGB besteht. Auf diese \nAusführungen nimmt die Kammer - auch angesichts der ihr zur Verfügung stehenden \ngeringen Zeit - ausdrücklich Bezug.\nVon maßgeblichem Gewicht für die anzustellende Prognose ist das gegen den An-\ntragsteller ergangene - im vorgelegten Verwaltungsvorgang befindliche - Urteil des \nLG Bochum vom 09.09.2005, mit dem dieser zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr \nund neun Monaten wegen Volksverhetzung (Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \nStGB) verurteilt worden ist. Nach den vom LG Bochum getroffenen Feststellungen \nhat der Antragsteller bei einer knapp 7 Minuten langen Rede am 26.04.2004 in C. \nbei einer Versammlung unter freiem Himmel zu dem Motto: „Keine Steuergelder für \nden Synagogenbau\" seine judenfeindliche Gesinnung kundgetan, wobei er wusste, \ndass diese Rede geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören (S. 17-24 der Ur-\nteilsausfertigung). Dass der Antragsgegner im Hinblick auf die eingehenden und ein-\ndeutigen Ausführungen des Landgerichts befürchtet, dass es bei der geplanten \nKundgebung am 09.11.2005 zu ähnlichen Vorfällen und damit zu einem Verstoß \ngegen den durch Gesetz vom 24.03.2005 neu geschaffenen § 130 Abs. 4 StGB \nkommt, ist nicht zu beanstanden. Ob diese Vorschrift verfassungsrechtlich unbe-\ndenklich ist, kann in der Kürze der Zeit und zumal in einem summarischen Verfahren \nnicht näher erörtert werden. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellen-\nden Interessenabwägung hat die Kammer vor allem mitberücksichtigt, dass der Ge-\nsetzgeber ein Eingreifen gegen Störungen des öffentlichen Friedens durch Schaffung \neiner neuen Strafrechtsnorm für erforderlich erachtet und dabei den von einer Ver-\nsammlung ausgehenden Gefahren ein hohes Gewicht beigemessen hat.\n\n13\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05.\n\n14\n\nSchließlich ist nicht zu erkennen, dass mildere Mittel als das Verbot, nämlich \nversammlungsrechtliche Auflagen und ggf. deren Durchsetzung mit polizeilichen \nMitteln, zur Beseitigung oder zumindest deutlichen Reduzierung der Gefahrenlage \nausreichten. Dies folgt aus dem besonderen Charakter der hier in Frage stehenden \nStraftaten und liegt vor allem auch in der Person des Antragstellers begründet; \ndiesbezüglich ist ebenfalls auf die Gründe des Urteils des LG Bochum zu verweisen. \nZwar ist - worauf sich der Antragsteller beruft - das Urteil noch nicht rechtskräftig, \naber für das vorliegende Eilverfahren kann die eingehende Würdigung des \nLandgerichts, wonach der Antragsteller in der Öffentlichkeit als zum geistigen \nFührungskader der Neonazi-Szene in Nordrhein-Westfalen gehörend auftritt, \njedenfalls zugrunde gelegt werden.\n\n15\n\nHinzu kommt, dass nach den der Kammer vorliegenden Erfahrungsberichten des \nPP Leverkusen über den vom Antragsteller angemeldeten Aufzug am 09.11.2004 in \nLeverkusen unter dem identischen Motto (diese Versammlung war Gegenstand des \nVerfahrens VG Köln - 20 L 3046/04) in aggressiver Weise rechtsradikale Parolen \nskandiert, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet wurden und \neine Verherrlichung und Verharmlosung des Nationalsozialismus stattgefunden hat. \nIm Übrigen hat sich die rechtliche Ausgangslage durch die Neuschaffung des § 130 \nAbs. 4 StGB geändert, diese Vorschrift gab es am 09.11.2004 noch nicht.\nUnter diesen Umständen vermag die Kammer - insbesondere auch unter \nBerücksichtigung der Tatsache, dass ihr für eine Entscheidung nur ein äußerst knapp \nbemessener Zeitraum zur Verfügung steht - auch unter Berücksichtigung der \nAusführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 09.11.2005 nicht zu \nerkennen, wie durch konkrete Auflagen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit \nhinreichend wirksam begegnet werden könnte. \n\n16\n\nDas Verbot jeglicher Ersatzveranstaltungen an diesem Tage zu dem vom \nAntragsteller benannten Thema begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken; \nder Antragsteller hat sich hiergegen auch nicht gewendet.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-09/20-l-1794-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-09/20-l-1794-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276663","retrieved":"2026-07-09 02:49:12.827908+00:00"}}