{"status":"available","doknr":"OLD276709","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1108.14K235.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"14 K 235/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHinsichtlich der Ziffern 1 b und 3 der Verfügung vom 27.12.1999 wird das \nin der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren eingestellt. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nsofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf ihrem Unternehmensgelände mehrere \nProduktionsanlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen. Es handelt sich im \nEinzelnen um eine Polybutenanlage, eine Paradyneanlage, eine PD-Mix-Anlage und \num eine Fackelanlage. Diese Anlagen unterliegen als Anlagen zum Herstellen, \nBehandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe i.S.v. § 19 g Abs. 1 WHG \n(HBV-Anlagen) dem Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zum \nUmgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 12.08.1993 \ni.d.F. vom 20.08.1999 (GV NRW S.558 - VAwS 1993). Unterhalb der Anlagen sind \nkeine Auffangräume mit Rückhaltevolumen i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 3 VAwS vorhanden. \nStattdessen wird die unterirdische betriebliche Kanalisation und der daran \nangeschlossene betriebseigene Ölabscheider (sog. API-Becken) gem. § 21 Abs. 1 \nNr. 1 VAwS als Auffangvorrichtung für wassergefährdende Stoffe im Falle einer Le-\nckage in einer Produktionsanlage genutzt. Die wassergefährdenden Stoffe gelangen \nim Falle einer Leckage über die betriebliche Kanalisation in das API-Becken. Das \nAPI-Becken verfügt über eine grundsätzlich geschlossene Absperrvorrichtung. Diese \nwird nur nach vorheriger turnusmäßiger Beprobung und unbedenklichem Ergebnis \nzur betriebseigenen Kläranlage geöffnet. Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die \nunterirdische zum API-Becken führende Kanalisation als Teil der HBV-Anlagen den \nPrüfungsanforderungen der VAwS unterliegt oder ob sie als bloße Abwasseranlage \nnur den weniger strengen Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal \n(SüwV Kan) zu genügen hat.\n\n3\n\nIm Jahre 1998 wurde die betriebliche Kanalisation im Rahmen der \nSelbstüberwachung durch ein Fachunternehmen überprüft. Dabei wurden mehrere \nsanierungsbedürftige Schadstellen festgestellt. Ende des Jahres 1998, als die \nÜberprüfung der Kanalisation durch das Fachunternehmen noch nicht \nabgeschlossen war, wurden die HBV-Anlagen auf der Grundlage der VAwS durch \nden TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg (TÜV) überprüft. In 8 Prüfberichten des TÜV \nwurden die in der Kanalisation festgestellten Schadstellen als „erhebliche Mängel\" \nbewertet. Der TÜV bemängelte hinsichtlich der Kanalisation ferner, dass die Prüfung \ndes Rückhaltebeckens (API-Becken) und die Inspektion des restlichen \nKanalisationsabschnitts bis zum Rückhaltebecken noch ausstünden. Anlässlich \nzweier im August und Oktober 1999 erfolgter Folgeüberprüfungen der Fackelanlage \nstufte der TÜV u.a. die - unverändert gebliebenen - Schadstellen des Kanals als \n„geringfügig\" ein.\n\n4\n\nDie Beteiligten konnten in der Folgezeit keine Einigung darüber erzielen, ob die \nbetriebliche Kanalisation der Klägerin dem Anwendungsbereich der VAwS unterliegt. \nDaraufhin forderte das beklagte Amt die Klägerin nach vorheriger Anhörung mit \nBescheid vom 27.12.1999 auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. §§ \n19 g, 19 i WHG, §§ 3, 23 VAwS auf, die unterirdischen Kanalbereiche zwischen den \nin der Anlage des Bescheides aufgeführten HBV-Anlagen und dem API-Becken, die \nals Rückhalte- bzw. Ableiteinrichtung wassergefährdender Stoffe genutzt würden, bis \nzum 01.01.2004 gem. § 23 VAwS 1993 prüfen zu lassen. Ausgenommen von der \nÜberprüfung seien bereits geprüfte Kanalbereiche (Ziff. 1 a)). Das beklagte Amt gab \nder Klägerin ferner auf, für die angeordnete Überprüfung bis zum 01.06.2000 ein \nKonzept vorzulegen (Ziff. 1 b)) und die Prüfung der Kanalbereiche nach Ablauf von 5 \nJahren seit der letzten Prüfung zu wiederholen (Ziff. 1 c)). Darüber hinaus forderte es \ndie Klägerin auf, die in den Prüfberichten des TÜV genannten Schadstellen in der \nKanalisation bis zum 30.09.2000 zu beseitigen (Ziff. 2a)) und nach der \nMängelbeseitigung bis zum 31.12.2000 eine Nachprüfung der betroffenen Bereiche \ndurch einen Sachverständigen gem. § 22 VAwS 1993 durchzuführen. Für den Fall \nder nicht fristgerechten Befolgung der ihr auferlegten Verpflichtungen drohte es der \nKlägerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 10.000,00 DM an. \nZur Begründung führte das beklagte Amt aus, dass die betriebliche Kanalisation als \nunterirdischer Anlagenbestandteil einer HBV-Anlage gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 VAwS \nden wiederkehrenden Prüfpflichten nach § 19 i WHG unterliege. Die Abwasseranlage \ndiene als Rückhalte- und Ableiteinrichtung für wassergefährdende Stoffe und sei \ndamit Bestandteil der jeweiligen HBV-Anlage der Klägerin.\n\n5\n\nDen Widerspruch der Klägerin vom 10.01.2002 wies die Bezirksregierung Köln \n(BZR) mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2002 unter Wiederholung und \nVertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Die Fristen für die Prüfung \nder Abwasseranlage (Ziff. 1 a)) und die Vorlage des diesbezüglichen Prüfkonzeptes \n(Ziff. 1 b)) legte sie dabei auf den 01.06.2006 und „31.06.2003\" fest. Für die \nSchadstellenbeseitigung (Ziff. 2 a)) und die Prüfung der betroffenen Bereiche durch \neinen Sachverständigen (Ziff. 2 b)) setzte sie der Klägerin Fristen bis zum \n30.06.2003 und 30.08.2003.\n\n6\n\nNach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 16.12.2002 hat die Klägerin \nam 15.01.2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihre betriebliche \nAbwasseranlage nicht dem Anwendungsbereich der VAwS 1993 unterliege. Die in \nRede stehenden Kanalbereiche seien Abwasseranlagen i.S.d. § 18 b WHG und des \n§ 57 LWG NRW. Sie unterfielen den abwasserrechtlichen Bestimmungen, \ninsbesondere der kostengünstigen Selbstüberwachungsregelung des § 61 LWG \nNRW i.V.m. § 2 SüwV Kan. Dies gelte nach h. M. auch für Abwasseranlagen, die - \nwie ihre - gem. § 21 VAwS 1993 als Auffangvorrichtung für wassergefährdende \nStoffe genutzt werden könnten. Für diese Auslegung spreche auch § 21 VAwS 1993. \nDurch die dortige Erwähnung werde die betriebliche Abwasseranlage nicht zu einer \nVAwS-Anlage. In § 21 VAwS 1993 werde sie lediglich als Rückhalte- und \nAbleitvorrichtung für derartige Anlagen erwähnt. § 21 Abs. 1 Nr. 2 VAwS 1993 \nverpflichte lediglich zur Einhaltung der für Abwasser geltenden Maßstäbe des § 7 a \nWHG oder der für Indirekteinleiter geltenden Maßstäbe. Die von dem Beklagten in \nBezug genommenen VV-VAwS und die Technische Regel wassergefährdende Stoffe \n(TRwS) seien keine Stütze für die Anwendbarkeit der VAwS 1993. Sie enthielten nur \ninhaltliche Anforderungen an Rückhalte- bzw. Ableiteinrichtungen i.S.v. § 21 VAwS \n1993 und könnten ungeachtet dessen als Verwaltungsvorschriften und technische \nRegelwerke keine Regelung contra legem treffen. Im Übrigen sei der Bescheid auch \nermessensfehlerhaft, weil das beklagte Amt sich offenbar dazu verpflichtet gesehen \nhabe, die vom TÜV-Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen anzuordnen. \nDie Klägerin behauptet ferner, dass sie die in den Prüfberichten bezeichneten \nSchadstellen im Kanalsystem während des Klageverfahrens beseitigt habe. Zum \nBeleg dafür legt sie Dichtigkeitsprüfungen des mit der Reparatur beauftragten \nFachunternehmens vor.\n\n7\n\nDas beklagte Amt hat die Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfkonzeptes (Ziff. 1 \nb) des angefochtenen Bescheides) und die Zwangsgeldandrohungen nach \nKlageerhebung aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nZiffern 1 a) und 1 c), 2 a) und 2 b) des Bescheides vom 27.12.1999 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2002 aufzu-\nheben.\n\n10\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSeiner Auffassung nach unterliegt die Abwasseranlage der Klägerin den \nstrengen Anforderungen der §§ 19 g, 19 i WHG. Die nach § 19 g Abs. 6 WHG für \nAbwasseranlagen geregelte Privilegierung greife vorliegend nicht. Die \nAbwasseranlage der Klägerin erfülle eine Doppelfunktion. Sie diene nicht \nausschließlich dem Umgang mit Abwasser. Vielmehr diene sie im Falle der Leckage \nder HBV-Anlagen der Klägerin als Auffangvorrichtung für wassergefährdende Stoffe. \nEine Kontrollpflicht lediglich nach der SüwV Kan würde dem Besorgnisgrundsatz \nwidersprechen. Aus der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS 1993 ergebe sich \nnichts anderes. Wenn diese Vorschrift einem Anlagenbetreiber unter Freistellung von \nden Anforderungen des § 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VAwS 1993 ausnahmsweise erlau-\nbe, anstelle eines besonderen Auffangraumes i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. VAwS 1993 eine \nAuffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation einzurichten, habe die betrieb-\nliche Kanalisation die strengen Sicherheitsanforderungen der §§ 19 g und 19 i WHG \neinzuhalten. Eine Freistellung von den strengen Anforderungen der §§ 19 g und 19 i \nWHG rechtfertige sich nur für solche Abwasseranlagen, die nicht mit wassergefähr-\ndenden Stoffen in Berührung kommen könnten. Diese Auslegung der Bestimmungen \nder VAwS 1993 werde gestützt durch die zur VAwS 1993 ergangenen \nVerwaltungsvorschriften (VV VAwS). Nach deren Ziff. 21.2 unterlägen \nRückhalteeinrichtung und Zuleitungen i.S.v. § 21 VAwS 1993 der Prüfpflicht aus § 23 \nVAwS 1993. Diese Auffassung vertrete auch der Länderarbeitskreis Wasser (LAWA). \nDie Klägerin habe durch die von ihr vorgelegten Prüfberichte nicht belegt, dass die \nfestgestellten Schadstellen in ihrer Kanalisation beseitigt seien. Der Nachweis des \nSchadensbehebung sei durch einen Sachverständigen gem. § 22 VAwS zu führen. \nDie vorgelegten Prüfberichte genügten diesen Anforderungen nicht.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nSoweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO einzustellen. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid vom 27.12.1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 11.12.2002 ist - soweit er nicht durch das beklagte \nAmt aufgehoben wurde - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\n1. Die mit Ziff. 1 a) angeordnete Verpflichtung der Klägerin, die unterirdischen, \nzwischen den HBV-Anlagen und dem API-Becken gelegenen Kanalbereiche, die als \nAuffang- und Ableitvorrichtung für wassergefährdende Stoffe genutzt werden, gem. § \n23 VAwS prüfen zu lassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG NRW, \nder über § 12 OBG NRW, § 138 LWG NRW hier Anwendung findet. Auf der \nGrundlage dieser Vorschrift ist das beklagte Amt innerhalb seines Aufgabenbereichs \nbefugt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.\n\n18\n\nEine Gefahr für die öffentliche Sicherheit war vorliegend gegeben. Die Klägerin \nhat als Anlagenbetreiberin gegen die ihr nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 VAwS 1993 i.V.m. § \n19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG obliegende Prüfpflicht verstoßen. Nach der Bestimmung des § \n23 Abs. 2 Nr. 1 VAwS 1993, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides vom 11.12.2002 Anwendung fand, hat der Betreiber \nAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i.S.v. § 19 g Abs. 1 und 2 \nWHG nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 5 WHG durch \nSachverständige nach § 22 VAwS 1993 überprüfen zu lassen. § 19 i Abs. 2 Satz 3 \nNr. 2 WHG schreibt die Überprüfung der Anlage spätestens 5 Jahre nach der letzten \nÜberprüfung vor. Die Klägerin hat ihre betriebliche Kanalisation bislang nicht nach § \n23 Abs. 2 Nr. 1 VAwS 1993 i.V.m. § 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG prüfen lassen. Hierzu ist \nsie verpflichtet. Die als Auffangvorrichtung i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS 1993 für \nwassergefährdende Stoffe genutzte betriebliche Kanalisation der Klägerin ist eine \nAnlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i.S.v. § 19 g Abs. 1 und 2 \nWHG. Anlagen im Sinne des § 19 g Abs. 1 und 2 WHG sind selbständige und \nortsfeste oder ortsfest benutze Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene \nunselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage (§ 2 Abs. 1 VAwS 1993). Die \nKanalisation ist eine betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheit der \nHBV-Anlagen (Polybutenanlage, Paradyneanlage, PD-Mix-Anlage, Fackelanlage) \nder Klägerin. Sie dient nicht nur der Abwasserbeseitigung. Mit ihr werden vielmehr \nauch wesentliche sicherheitsrelevante Funktionen beim Umgang mit \nwassergefährdenden Stoffen wahrgenommen. Sie dient - weil ein besonderer Auf-\nfangraum i.S.v. § 3 Abs. 2 Nrn. 3 VAwS 1993 nicht vorhanden ist - als \nAuffangvorrichtung für den Fall, dass wassergefährdende Stoffe bei Leckagen oder \nBetriebsstörungen aus den HBV-Anlagen der Klägerin austreten. Die weite \nAuslegung des Anlagenbegriffs ist aufgrund des Zwecks der §§ 19 g-l WHG geboten, \ndie einen wirksamen Schutz des Grundwassers gewährleisten sollen,\n\n19\n\nvgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 19 g Rn. 2.\n\n20\n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 3 VAwS 1993 konkretisiert den im Rahmen der §§ 19 g-l WHG \ngeltenden Besorgnisgrundsatz und verpflichtet Betreiber dazu, HBV-Anlagen für den \nFall einer Leckage grundsätzlich mit besonderen Auffangräumen auszurüsten. Diese \nAuffangräume sind Bestandteil der HBV-Anlage und unterliegen mithin den strengen \nAnforderungen der VAwS 1993. Wenn der Verordnungsgeber Anlagenbetreiber \nausnahmsweise von der Pflicht zur Erstellung eines besonderen Auffangraumes \nnach § 3 Abs. 2 Nr. 3 VAwS 1993 freistellt und ihm gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS \n1993 erlaubt, dass die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar \naustretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung der \nbetrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, muss auch die betriebliche \nKanalisation den strengen Anforderungen der VAwS 1993 unterliegen. Gestützt wird \ndiese Auslegung zudem durch die Bestimmung des § 19 g Abs. 1 Satz 2 WHG. \nDanach gilt der Besorgnisgrundsatz auch für innerbetriebliche Rohrleitungsanlagen, \ndie Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder \nsolche Anlagen verbinden. Diese Vorschrift findet zwar nicht unmittelbar Anwendung \nauf die betriebliche Kanalisation der Klägerin, weil diese nicht ausschließlich der Zu- \nbzw. Ableitung wassergefährdender Stoffe dient. Ihr ist aber die gesetzgeberische \nWertung zu entnehmen, dass auch unselbständige Funktionseinheiten einer HBV-\nAnlage - wie die in Rede stehende Kanalisation der Klägerin - dem Anwen-\ndungsbereich der §§ 19 g-l WHG unterliegen.\n\n21\n\nDer Einwand der Klägerin, dass ihr betrieblicher Kanal nicht dem \nAnwendungsbereich der VAwS 1993 unterliege, weil er wassergefährdende Stoffe \nlediglich dem API-Becken zuleite und deshalb keine Auffangvorrichtung i.S.v. § 21 \nAbs. 1 Nr. 1 VAwS 1993 sei, greift nicht durch. Insoweit verkennt sie, dass die \nKanalleitungen Bestandteil der als Auffangvorrichtung dienenden Abwasseranlage \nsind. Sie stellen mit der Ableitung wassergefährdender Stoffe sicher, dass \nwassergefährdende Stoffe im Falle einer Leckage der HBV-Anlagen der Klägerin \nnicht in das Grundwasser gelangen, sondern dem API-Becken der Klägerin zugeführt \nwerden.\n\n22\n\nDer streitige Teil der Kanalisation der Klägerin ist nicht gem. § 19 g Abs. 6 WHG \nvom Anwendungsbereich der §§ 19 g-l WHG und der VAwS 1993 ausgenommen. \nNach dieser Bestimmung gelten die Vorschriften der §§ 19 g-l WHG nicht für \nAnlagen des § 19 g Abs. 1 und 2 WHG zum Umgang mit Abwasser. Die Kanalisation \nder Klägerin ist keine Anlage zum Umgang mit Abwasser im Sinne dieser Vorschrift. \nAbwasseranlage im Sinne des § 19 g Abs. 6 WHG ist eine Anlage die ausschließlich \ndem Umgang mit Abwasser dient. Diese Auslegung folgt aus Sinn und Zweck der \nRegelungen der §§ 19 g-l WHG. Der Zweck der §§ 19 g-l WHG besteht in der \nVermeidung von Schäden durch Anlagen für wassergefährdende Stoffe. \nAbwasseranlagen hat der Gesetzgeber deshalb von der Geltung der strengen \nAnforderungen der §§ 19 g-l WHG ausgenommen, weil für die Behandlung von \nAbwasser andere speziellere Rechtvorschriften, namentlich die §§ 7 a, 18 b WHG \ngelten,\n\n23\n\nvgl. Bericht des Innenausschusses vom 06.01.1976 zum \nGesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrs. 7/4546, S. 7.\n\n24\n\nDie für Abwasseranlagen geltende Ausnahmevorschrift des § 19 g Abs. 6 Nr. 1 \nWHG trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die im Abwasser enthaltenen \nwassergefährdenden Stoffe aufgrund ihrer Vermischung mit wasserhaltigem \nAbwasser nur eine geringe Gefährdung für das Grundwasser bedeuten. Dieser \ngeringe Gefährdungsgrad rechtfertigt es, für Abwasseranlagen allein die Beachtung \nder Vorschriften der §§ 7 a, 18 b WHG ausreichen zu lassen. Die der \nAusnahmevorschrift des § 19 g Abs. 6 WHG zugrundeliegende Erwägung trifft aber \nnicht auf Anlagen zu, die nicht ausschließlich dem Umgang mit Abwasser, sondern \nauch dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dienen. In diesem Fall ist eine \nWassergefährdung gegeben, die die Anwendung des strengen Regimes der §§ 19 g-\nl WHG gebietet,\n\n25\n\na.A. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 19 g Rn. 18, \nallerdings ohne Begründung und ohne Differenzierung zwischen den \nAlternativen des § 21 Abs.1 Nr. 1 und 2 VAwS 1993.\n\n26\n\nDie Kanalisation der Klägerin dient nicht nur dem Umgang mit Abwasser; sie wird \nauch zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt. Sie dient als \nAuffangvorrichtung für wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 \nVAwS 1993. In dieser Funktion ist sie im Falle der Leckage oder Betriebsstörung der \nHBV-Anlagen der Klägerin dazu bestimmt, wassergefährdende Stoffe in großer \nMenge aufzunehmen. Diese wassergefährdenden Stoffe sind kein Abwasser, \nsondern flüssige wassergefährdende Reststoffe, weil sie aufgrund ihrer Menge und \nWassergefährlichkeit nicht mit Wasser gesammelt, fortgeleitet, behandelt oder \neingeleitet werden. Sie werden anders als die bei ungestörtem Betrieb in die \nKanalisation gelangenden unerheblich Mengen wassergefährdender Stoffe i.S.v. § \n21 Abs. 1 Nr. 2 VAwS nicht in einer geeigneten Abwasserbehandlungsanlage \nbehandelt, sondern anderweitig schadlos entsorgt (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halb-\nsatz VAwS 1993).\n\n27\n\nSoweit die Klägerin meint, dass Auffangvorrichtungen i.S.v. § 21 VAwS 1993 nur \nden für Abwasseranlagen geltenden Anforderungen der SüwV Kan unterlägen, weil § \n21 Abs. 1 Nr. 2 VAwS 1993 lediglich zur Einhaltung der für Abwasser geltenden \nMaßstäbe des § 7 a WHG oder der für Indirekteinleiter geltenden Maßstäbe \nverpflichte, verkennt sie, dass ihre Abwasseranlage als Auffangvorrichtung i.S.v. § 21 \nAbs. 1 Nr. 1 VAwS 1993 genutzt wird. Eine solche Auffangvorrichtung unterliegt den \nPrüfungspflichten nach der VAwS 1993, weil sie aus den o.g. Gründen nicht nur als \nAbwasseranlage genutzt wird. Gelangen demgegenüber nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 \nVAwS 1993 wassergefährdende Stoffe bei ungestörtem Betrieb einer HBV-Anlage in \nunerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation, so finden auf die Kanalisation \nnur die Vorschriften der §§ 7 a, 18 b WHG Anwendung. Die wassergefährdenden \nStoffe werden gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 VAwS 1993 als Abwasser in eine geeignete \nAbwasserbehandlungsanlage eingeleitet.\n\n28\n\nDer Verordnungsgeber hat durch diese Differenzierung in § 21 VAwS 1993 \ndeutlich gemacht, dass er bei einer Anlage nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS 1993 die \nZurückhaltung und schadlose separate Entsorgung der wassergefährdenden Stoffe \ngemäß den Anforderungen der §§ 19 g - l WHG und nicht nur eine Behandlung als \nAbwasser nach §§ 7 a,18 a WHG wie in den Fällen des § 21 Abs.1 Nr.2 VAwS 1993 \nfordert. Für die Zuläufe zu den Auffangeinrichtungen können nicht geringere \nAnforderungen als für die Auffangeinrichtung selbst gelten; denn die Vermischung \nmit dem übrigen Abwasser reicht auch bei den Leitungen im Falle des § 21 Abs.1 Nr. \n1 VAwS 1993 bei Leckagen und Betriebsstörungen nicht aus, um dem \nBesorgnisgrundsatz des § 19 g Abs.1 WHG Rechnung zu tragen. \n\n29\n\nDer landesrechtliche Verordnungsgeber verstößt dadurch, dass er für \nAuffangvorrichtungen i.S.V. § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS 1993 die Anwendung der \nstrengen Maßstäbe des Besorgnisgrundsatzes fordert, nicht gegen § 19 g Abs. 6 \nWHG. Ungeachtet des nur - auf ausschließlich dem Umgang mit Abwasser dienende \nAbwasseranlagen - beschränkten Regelungsgehaltes des § 19 g Abs. 6 WHG sind \ndie Bestimmungen der §§ 19 g - l WHG aufgrund ihres rahmenrechtlichen \nCharakters nämlich ausfüllungsfähig und auslegungsbedürftig und eröffnen den \nBundesländern Gestaltungsspielräume,\nvgl. Czychowski, Kolloquium des Instituts für das Recht der \nWasserwirtschaft an der Universität Bonn am 1.04.1977, ZfW 1977 84, \n86.\n\n30\n\nDiesen Gestaltungsspielraum überschreitet der landesrechtliche Verordnungsge-\nber nicht, wenn er bei der Regelung der VAwS 1993 von ihm dahingehend Gebrauch \nmacht, dass er Abwasseranlagen im Ausnahmefall als Auffangeinrichtungen für was-\nsergefährdende Stoffe zulässt und gleichzeitig die Einhaltung der Anforderungen des \n§ 19 g WHG in Verbindung mit den Regeln der VAwS 1993 für die als \nAuffangvorrichtungen dienenden Abwasseranlagen verlangt; denn der Sinn des in § \n19 g WHG geregelten Besorgnisgrundsatzes gebietet für den Fall der Leckage oder \nBetriebsstörung die Geltung der strengen Maßstäbe des Besorgnisgrundsatzes.\n\n31\n\nErmessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Prüfungspflicht war \nerforderlich, weil die Klägerin ihren nach der VAwS 1993 bestehenden Pflichten nicht \nfreiwillig nachgekommen ist. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist nichts dafür \nerkennbar, dass sich das beklagte Amt verpflichtet gesehen habe, die vom TÜV-\nSachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen anzuordnen. Die Gründe des \nBescheides vom 27.12.1999 machen deutlich, dass das beklagte Amt die \nangefochtenen Maßnahmen nach eigenständiger Prüfung der Sach- und Rechtslage \nangeordnet hat.\n\n32\n\n2. Die mit Ziff. 1 c) des Bescheides angeordneten Wiederholungsprüfungen sind \nebenfalls rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG NRW \ni.V.m. § 23 Abs.2 Nr. 1 VAwS 1993. Nach der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 VAwS 1993 in \nBezug genommenen Bestimmung des § 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG sind Anlagen nach § \n19 g Abs. 1 und 2 WHG - wie die Kanalisation der Klägerin - spätestens 5 Jahre nach \nder letzten Überprüfung erneut überprüfen zu lassen.\n\n33\n\n3. Die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung der in den Gutachten des TÜV \naufgeführten Schadstellen beruht auf § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m § 3 Abs. 2 Nr. 1 \nVAwS 1993. Nach der letztgenannten Vorschrift müssen Anlagen i.S.v. § 19 g Abs. 1 \nund 2 WHG so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende \nStoffe nicht austreten können. Gegen diese Bestimmung hat die Klägerin verstoßen. \nIm maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides wies ihre \nKanalisation unstreitig die in den TÜV-Gutachten bezeichneten Schadstellen auf. \nDass die Schadstellen nach den Angaben der Klägerin während des \nKlageverfahrens beseitigt wurden, hat auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides \nkeinen Einfluss.\n\n34\n\n4. Die Anordnung zur Überprüfung der beseitigten Schadstellen durch einen \nSachverständigen gem. § 22 VAwS 1993 begegnet schließlich auch keinen \nrechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 4 VAwS 1993. \nNach dieser Bestimmung kann das beklagte Amt wegen der Besorgnis einer \nGewässergefährdung besondere Prüfungen anordnen. Die Anordnung einer \nbesonderen Prüfung war hier angesichts der in der Kanalisation festgestellten \nSchadstellen gerechtfertigt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei \nentsprach es billigem Ermessen, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des \nVerfahrensgegenstandes dem beklagten Amt aufzuerlegen, weil es sich durch die \nteilweise Aufhebung des Bescheides in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die \nAufhebung der Zwangsgeldandrohungen hatten keinen Einfluss auf die \nKostenteilung, weil die Androhungen zu keiner Streitwerterhöhung führten. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr.11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-08/14-k-235-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-08/14-k-235-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276709","retrieved":"2026-07-09 02:49:16.656371+00:00"}}