{"status":"available","doknr":"OLD276803","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1103.20K8344.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"20 K 8344/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-\r\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll-\r\nstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-\r\ncherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Berufung wird zugelassen.\r\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft der J. -T. Unternehmensgruppe und\nbetreibt das am 31.10.1993 eröffnete J. -T. -Museum (sog. \"Schokoladenmuseum\"\nim Kölner Rheinauhafen. Bei dem Objekt handelt es sich um eine von der\nKlägerin von der GbR J. angemietete Immobilie; im Dezember 2000 wurden 94\n% der GbR J. im Rahmen der Errichtung der J. -Stiftung in die Stiftung eingebracht.\n\n3\n\nUnter dem 10.05.2000 beantragte das Finanzamt Köln-Porz bei der Beklagten\ndie Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG für das J. -T. -Museum.\nZur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, das Unternehmen erfülle\ndie gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der genannten Vorschrift bezeichneten\nEinrichtungen. \n\n4\n\nNach einer Besichtigung der Geschäftsräume der Klägerin am 30.06.2000 und\nAnhörung der Klägerin und der Finanzverwaltung erließ die Beklagte am 19.04.2002\neinen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass das J. -T. -Museum die\ngleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie ein Museum des Bundes, eines Landes,\neiner Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Die Bescheinigung wurde antragsgemäß\nrückwirkend seit dem Tag der Eröffnung des Museums am 31.10.1993 erteilt.\n\n5\n\nDie Klägerin legte gegen den Bescheid am 16.05.2002 Widerspruch ein. Zur\nBegründung führt sie aus: Soweit sich die von der Beklagten durchgeführte\nVergleichsbarkeitsprüfung auf die Feststellung beschränkt habe, dass im Schokoladenmuseum\nvergleichbare kulturelle Aufgaben wahrgenommen würden, decke sich dies zwar mit\ndem Gesetzeswortlaut des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG, nach ihrer Auffassung komme\nes aber auch darauf an, ob im Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse dieser\nkulturelle Auftrag überwiege. Es müsse auch die so genannte \"wirtschaftliche\nBetrachtungsweise\" berücksichtigt werden. Das Schokoladenmuseum leiste einen sehr\nprägnanten Beitrag im Rahmen der Werbeaktivitäten der T. -Unternehmensgruppe,\nder von seiner Bedeutung her den von der Beklagten wahrgenommenen\nkulturellen Aspekt wesentlich übersteige. Das Museum sei gerade auf\nden Besuch von jüngeren Besuchern eingestellt und weise deutlich höhere\nBesucherzahlen als die anderen Museen im Kölner Stadtgebiet auf. Es werde Werbung\nfür insbesondere jüngere Käufergruppen betrieben. Die kulturellen Aspekte seien bei\neiner Gesamtbetrachtung demgegenüber eher nebensächlicher Natur. Im Übrigen\nsollten durch die Vorschrift des § 4 Nr. 20 a UStG offensichtlich die Museen letztlich\nvon der Umsatzsteuer entlastet werden, wahrscheinlich habe der Gesetzgeber den\nmit der Umsatzsteuerbefreiung zusammenhängenden Verlust des Vorsteuerabzuges\naber schlichtweg übersehen. Dies insbesondere, da die Mehrzahl der bestehenden\nMuseen in Gebäuden zu finden sei, die ohnehin den Gebietskörperschaften\ngehörten. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung des Schokoladenmuseum\nbislang durch die J. -T. -Unternehmensgruppe erfolgt sei, also letztlich durch\ndie private Wirtschaft ohne jegliche Subventionierung durch die öffentliche Hand.\nSchließlich habe im Ergebnis auch die Frage der Gemeinnützigkeit der J. -Stiftung\nsowohl zeitlich als auch sachlich keinen Einfluss auf die im Rahmen der Bescheinigung\nnach § 4 Nr. 20 a UStG zu klärenden Fragen bei der Betreiberin des Museums,\nnämlich der Klägerin. Da die Stiftung erst Ende 2000 gegründet worden sei, sei es\nnicht nachvollziehbar, warum dies Rückwirkung auf die von 1993 - 2000 durch die\nBetreibergesellschaft erzielten Umsätze haben sollte. Auch sei die J. -Stiftung seit\nEnde 2000 nur an dem Grundstück Rheinauhafen beteiligt, eine Beteiligung an der\nBetreibergesellschaft (ISM) liege hingegen nicht vor. Es sei daher nicht verständlich,\nwarum eine Stiftung, die ihrerseits an einer Grundstücksgesellschaft beteiligt sei,\ndurch die Tätigkeit der Klägerin als Mieterin in der Gemeinnützigkeit betroffen sein\nsollte.\n\n6\n\nZur Widerspruchsbegründung der Klägerin äußerte sich das Finanzamt Köln-\nPorz auf Anfrage der Beklagten unter dem 09.08.2002 dahingehend, dass von der\nKlägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen worden seien, die eine andere\nEntscheidung als die bislang getroffene rechtfertigten. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch\nder Klägerin als unbegründet zurück. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 21.11.2003 Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung trägt sie vor: Der angegriffene Bescheid sei bereits formell\nrechtswidrig, denn die Beklagte sei ohne den nach § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG erforderlichen\nAntrag tätig geworden. Sie, die Klägerin, habe keinen Antrag bei der Beklagten\ngestellt, sondern vielmehr das Finanzamt Köln-Porz, das aber nicht antragsbefugt sei.\nDas gesetzgeberische Ziel einer Steuerbegünstigung für private Unternehmen, die\nwie die Klägerin keine staatlichen Förderungsmittel erhielten, würde konterkariert\nwerden, wenn die Finanzverwaltung die Möglichkeit hätte, einseitig durch Beantragung\nder Bescheinigung eine erhöhte Steuerbelastung dieser Einrichtungen herbeizuführen.\nInsbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem seit der Aufnahme\ndes Betriebes am 31.10.1993 bis zur Beantragung der Bescheinigung durch das Finanzamt\nein Zeitraum von 6 ½ Jahren verstrichen sei, würde dies eine erhebliche\nVerletzung ihres berechtigten Vertrauens in die bisherige steuerliche Beurteilung bedeuten.\nSelbst wenn der Finanzbehörde ein Antragsrecht zustände, wäre es daher\njedenfalls verwirkt.\n\n10\n\nDer Bescheid der Beklagten sei auch materiell rechtswidrig, denn das J. -T.\n- Museum erfülle nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Museen des\nBundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände. Um die Gleichheit\nder Aufgaben feststellen zu können, sei auch die Frage zu klären, ob es sich bei dem\nT. -museum als Vergleichsobjekt überhaupt um ein Museum handele, ob es sich also\nnach § 4 Nr. 20 a Satz 3 UStG um eine wissenschaftliche Sammlung oder\nKunstsammlung handele. Die kulturelle Aufgabe der öffentlich-rechtlich geführten\nMuseen, bei denen es sich um Zuschussbetriebe handele, liege darin, der\nÖffentlichkeit den Genuss von Kulturgütern zu ermöglichen, der ohne staatliche oder\nsonstige Förderung finanziell nicht möglich wäre. Nicht Aufgabe der öffentlichen\nEinrichtungen sei hingegen die Produktion von Konsumgütern und Ermöglichung von\nWerbeeffekten für bestimmte Unternehmen, wie dies beim J. -T. -Museum\nder Fall sei. Die Produktion von Schokolade bilde dabei einen erheblichen Teil ihrer\nTätigkeit. Im Schokoladenmuseum befinde sich eine echte Produktionsanlage, die\nspeziell zur Herstellung für bestimmte Kleinserien installiert worden sei, die in\nIndustriefertigung wirtschaftlich nicht herstellbar wären. Des Weiteren werde im\nSchokoladenmuseum bewusst Werbewirkung für die T. AG erzeugt, deren\nProdukte direkt beworben würden. Es würden auch zu 90% Produkte des Hauses\nT. ausgestellt. Ein wesentlicher Teil des J. -T. -Museums sei auch der\nRestaurantbetrieb, der dem regulären Betrieb gewerblicher Restaurants entspreche\nund damit weit über einen bloßen Annex zum Ausstellungsbetrieb hinausgehe.\nGleiches gelte für die Vermietung und Ausrichtungen externer Veranstaltungen in der\nBel-Etage. Danach unterscheide sich die Aufgabenerfüllung der Klägerin erheblich\nvon den wissenschaftlichen Sammlungen und Kunstsammlungen der öffentlichen\nHand; es werde auch kein Kurator beschäftigt. Die Erbringung kultureller Aufgaben\nsei allenfalls Nebenzweck.\n\n11\n\nEtwas anderes lasse sich auch nicht aus der Aufnahme des Betriebs des Museums\nin die Satzung der J. -Stiftung herleiten. Zu einer Einbringung der Anteile an der\nKlägerin in die Stiftung sei es nicht gekommen, das Museum werde tatsächlich nicht\nvon der Stiftung betrieben, noch lasse diese es betreiben. Gesellschafterin der\nKlägerin sei vielmehr weiterhin die J. GmbH, die mit der J.\nStiftung rechtlich nicht verbunden sei. Aus der Vermietung der Museumsimmobilie an\ndie Klägerin gegen Miete und Gewinnbeteiligung lasse sich nicht auf die Erfüllung\nleicher kultureller Aufgaben schließen. Aus Sicht der Stiftung handele es sich\nvielmehr um eine Vermögensanlage zur Erzielung von Mieterträgen. Im Übrigen\nerlaube die Zweckbestimmung keinen Schluss auf die Gleichheit der Erfüllung\nkultureller Aufgaben, denn maßgeblich seien die objektiven Verhältnisse.\nDarüber hinaus sei die rückwirkende Erteilung der Bescheinigung unzulässig, denn\ndies führe zu einem erheblichen Bruch des berechtigten Vertrauens des\nSteuerpflichtigen in die umsatzsteuerliche Behandlung seiner Tätigkeit. Zu\nberücksichtigen sei dabei, dass § 4 Nr 20 a UStG im Kern eine\nBegünstigungsvorschrift sei. Zusätzliche Belastungen privater Unternehmer, die den\nBetrieb der Einrichtung selbst finanzieren müssten, seien nach der\ngesetzgeberischen Intention nicht beabsichtigt. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid der Beklagten vom 19.04.2002 in Gestalt des\nWiderspruchbescheides vom 20.10.2003 aufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hält den angefochtenen Bescheid sowohl in formeller wie auch materieller\nHinsicht für rechtmäßig.\n\n17\n\nDas Finanzamt Köln-Porz sei antragsbefugt für das Bescheidverfahren gewesen,\ndenn nach mittlerweile herrschender Meinung sei die Antragsfugnis nicht auf den\nUnternehmer beschränkt; ein Wahlrecht des Unternehmers zwischen\nUmsatzsteuerbefreiung und Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe nicht.\nAuch wenn in dem J. -T. -Museum kulturelle und wirtschaftliche Aspekte\nverknüpft würden, sei an dem in den Bescheiden dargestellten Feststellungen zur\nkulturellen Vergleichbarkeit festzuhalten.\n\n18\n\nEs sei von ihr im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob es sich bei dem T.-museum\nüberhaupt um ein Museum handele, das einem kommunalen Museum vergleichbar\nsei, dies sei vielmehr Aufgabe der Finanzverwaltung. Im Übrigen werbe die\nKlägerin selbst für ihre Einrichtung mit dem Begriff \" Museum\" und nehme zum\nBeispiel auch an dem Kölner Event \" Museumsnacht\" teil. Auch der Betrieb des\nRestaurants und die Vermietung bestimmter repräsentativer Räume stehe der\nkulturellen Vergleichbarkeit nicht entgegen, da diese Bereiche ebenso wie der\nBetrieb des Süßigkeiten-Shops von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen\nwerden können, wie dies auch bei nicht dem Museumszweck dienenden Läden in\nkommunalen Museen der Fall sei.\n\n19\n\nWas die Satzung der J. -Stiftung angehe, seien die diesbezüglichen\nAusführungen hierzu im Ausgangsbescheid lediglich ergänzender Natur. Gleichwohl\nsprächen die Ausführungen in § 2 (Stiftungszweck ) der Satzung dafür, dass mit dem\nBetrieb des Schokoladenmuseum vor allem ein gemeinnütziger, kultureller Zweck verfolgt werde.\nDie antragsgemäß ausgesprochene Rückwirkung der Bescheinigung auf den Tat der\nEröffnung des Museums sei nach herrschender Meinung ebenfalls nicht zu\nbeanstanden.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten\nVerwaltungsunterlagen Bezug genommen. \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n23\n\nDie Klägerin hat in zulässiger Weise Anfechtungsklage erhoben, denn bei der\nangegriffenen Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG handelt es sich um einen\nVerwaltungsakt, der mit Widerspruch und Klage nach den Vorschriften der VwGO\nangefochten werden kann.\n\n24\n\nVgl. BFH, BStBl. II 1999, 147 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des\nBVerwG.\n\n25\n\nDie Erteilung der Bescheinigung stellt sich für die Klägerin auch als überwiegend\nbelastend dar.\nZwar hat die Bescheinigung - insoweit die Klägerin begünstigend - zur Folge, dass\nBefreiung von der Umsatzsteuerpflicht eintritt, andererseits ist die Klägerin nunmehr\nvon der von ihr wahrgenommenen Möglichkeit des Vorsteuerabzuges\nausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).\n\n26\n\nIn der Sache bleibt die Klage indes ohne Erfolg.\n\n27\n\nDer von der Beklagten erteilte Bescheid vom 19.04.2002 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 20.10.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin\nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nIn formeller Hinsicht ist der Bescheid nicht deswegen rechtswidrig, weil er ohne\nMitwirkung der Klägerin, die einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten nicht\ngestellt hat, ergangen ist, sondern auf Grund eines Antrages des Finanzamtes Köln-\nPorz.\nOb allerdings die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG auch vom Finanzamt\nbeantragt werden darf und nicht ausschließlich von dem steuerpflichtigen\nUnternehmer, ist in der Literatur umstritten. Wie das OVG Hamburg in seinem - der\nBeklagten bekannten und in der mündlichen Verhandlung erörterten -\n\n29\n\nUrteil vom 27.06.2003 - 1 Bf 399/02 -, GewArch 2004, 310,\n\n30\n\nden Meinungsstand ausführlich dargestellt hat, steht die weitaus überwiegende\nMeinung in der Literatur sowie die finanzgerichtliche Rechtsprechung auf dem\nStandpunkt, dass die Erteilung der Bescheinigung nicht von einem Antrag oder einer\nzustimmenden Erklärung des Unternehmers abhänge und mithin auch vom\nFinanzamt beantrag werden könne. Dieser Auffassung schließt sich - ebenso wie\ndas OVG Hamburg - auch die erkennende Kammer an. Dies aus folgenden Gründen:\nBereits der Wortlaut des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG enthält keine Beschränkung des\nAntragsrechts auf die Unternehmer und gibt nichts dafür her, dass die zuständige\nLandesbehörde nicht auch vom Finanzamt eingeschaltet werden könnte.\n\n31\n\nSo auch die Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) zu § 4 Nr. 20 a UStG,\nAbschnitt 110 unter hinweis auf Abschnitt 114 Abs. 2.\n\n32\n\nDas OVG Hamburg hat in dem bezeichneten Urteil fernerhin eingehend\ndargelegt, dass diese Auffassung auch durch die Entstehungsgeschichte der\nVorschrift bestätigt wird und dass für diese Auffassung vor allem auch das Gebot der\neuroparechtskonformen Auslegung der Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 C der 6.\nRichtlinie des Rates der EWG vom 17.05.1977 (77/388/EWG) spricht. Auf diese\nAusführungen nimmt die Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug.\nDas OVG Hamburg hat auch - unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtspre-\nchung des Bundesfinanzhofs - überzeugend dargelegt, dass dies mit Sinn und\nZweck der Vorschrift des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG in Einklang steht. Aus der\nsteuergesetzlichen Systematik folgt, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a\nUStG nicht (weder durch Verzicht nach § 9 UStG oder auf andere Weise) zur\nDisposition des Steuerpflichtigen steht. Die Verbindung der übrigen\nVoraussetzungen der Steuerbefreiung mit der Bescheinigung einer allgemeinen\nVerwaltungsbehörde soll deren Fachwissen für die Finanzbehörde nutzbar machen.\nDies dient im Streitfall dem Zweck, die Wettbewerbsgleichheit zwischen den im § 4\nNr. 20 a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen der öffentlichen Hand mit den in\nSatz 2 der Vorschrift beschriebenen gleichartigen Einrichtungen anderer\nUnternehmer herzustellen. Diese Unternehmen sollen mit ihren Umsätzen nicht mit\nSteuer belastet werden, aber auch nicht berechtigt sein, die damit zusammenhängenden Vorsteuern abzuziehen. \n\n33\n\nVgl. BFH, BStBl. II 1999, 147.\n\n34\n\nDie mit der Regelung beabsichtigte Gleichbehandlung der Umsätze der\nEinrichtungen der Gebietskörperschaften mit den gleichartigen Einrichtungen\nanderer Unternehmen würde nicht erreicht, wenn § 4 Nr. 20 a UStG anderen\nUnternehmern die Möglichkeit eröffnen würde, durch die Nichtvorlage der\nBescheinigung Steuervorteile im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber den\nUnternehmen der Gebietskörperschaften zu erlangen.\nDie Gleichstellung der \"anderen Unternehmer\" erfolgt daher durch den eigenen\nAntrag auf Erteilung einer Bescheinigung oder durch einen Antrag des Finanzamtes.\nDer jeweils andere Beteiligte wird je nach Interessenlage immer dafür Sorge tragen,\ndass eine Bescheinigung der Landesbehörde ausgestellt wird, wenn die\nVoraussetzungen dafür vorliegen. \n\n35\n\nVgl. Weymüller in Sölch/Ringleb, UStG, Kommentar,\n§ 4 Nr. 20 a Rdnr. 29.\n\n36\n\nSoweit die Klägerin sich auf ihre durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine\nHandlungsfreiheit beruft, wird diese durch das Umsatzsteuergesetz beschränkt.\n\n37\n\nDie von der Beklagten erteilte Bescheinigung ist auch materiell rechtmäßig.\n\n38\n\nDie Beklagte hat zu Recht bescheinigt, dass die Klägerin die gleichen kulturellen\nAufgaben wie die in § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erfüllt und\nzwar vorliegend konkret die dort aufgeführten Museen des Bundes, der Länder, der\nGemeinden oder der Gemeindeverbände. Die zu prüfende Gleichartigkeit der\nAufgabenerfüllung kann hier nur an den in Satz 1 genannten Museen gemessen\nwerden, die anderen dort aufgelisteten öffentlichen Einrichtungen kommen erkennbar\nnicht in Betracht.\n\n39\n\nDie Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass ihr als zuständige\nLandesbehörde allein die Prüfung obliegt, ob das von der Klägerin betriebene\nSchokoladenmuseum die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein öffentliches Museum\nerfüllt, und hat dies im Ergebnis zu Recht bejaht. \n\n40\n\nHerkömmlich ist kennzeichnend für den Wirkungskreis und die - kulturelle -\nAufgabenerfüllung eines Museums (als Institution), dass dort Kulturgut gesammelt,\ngeordnet und systematisiert dem Publikum präsentiert wird, dass die Gegenstände\nbewahrt werden und dass gegebenenfalls ein Austausch dieser Gegenstände mit\nanderen Einrichtungen stattfindet. Im Laufe der Zeit sind die Museen dabei mehr und\nmehr auf Einzelgebiete spezialisiert worden, insbesondere sind technische, natur-,\nvolks- und völkerkundliche, historische und archäologische Sammlungen abgetrennt\nund z.B. Industrie- und Freilichtmuseen eingerichtet worden. \n\n41\n\nVgl. Meyers Großes Handlexikon, 22. Aufl., 2003; Der Brockhaus in 5 Bänden,\n10. Aufl., 2005 Bd. 3; jeweils unter \"Museum\".\n\n42\n\nDie so gekennzeichneten Aufgaben nimmt ausweislich der von der Beklagten\ngewonnenen Erkenntnisse und des Internet-Auftritts des Schokoladenmuseums auch\ndie Klägerin wahr.\n\n43\n\nSo heißt es auf der Internet-Seite des Schokoladenmuseums\n( ) unter \" Wir über uns\" u.a. wie folgt:\n\" .....Es ist heute ein selbstständiges, in dieser Form weltweit einmaliges Museum,\ndas auf spannende Weise Einblick in zahlreiche Aspekte der Geschichte und\nGegenwart der Schokolade und des Kakaos gewährt. Unabhängig von Marken,\nFirmen-, oder Verbandsinteressen behandelt es auch aktuelle Entwicklungen im\nThemenbereich \"Schokolade und Kakao\". Das Sammeln, Bewahren und Forschen\ngehört hier ebenso zum Aufgabenbereich wie die spannende Präsentation attraktiver\nAusstellungen.\"\n\n44\n\nWeiter heißt es zum Konzept der Einrichtung u.a. :\n\n45\n\n\" Der Ausstellungsrundgang über die drei Ebenen des Museums gleicht einer Reise\ndurch die 3000-jährige Kulturgeschichte der Schokolade - von der \"Götterspeise\" der\nAzteken bis zum modernen Industrieprodukt. Zusätzlich zur erlebnisreich\ninszenierten Ausstellung hält das \"Mmmuseum\" noch einige Attraktionen mehr bereit;\n....\"\n\n46\n\nDie Angaben im Rahmen der Selbstdarstellung des J. -T. -Museums auf\nseiner Internet-Seite werden bestätigt durch die ausführlichere Darstellung der\nAusstellungskonzeption und der Sammlung in seiner im Verwaltungsvorgang der\nBeklagten befindlichen Presseinformation. Dort heißt es unter der Überschrift \"4000\nqm Ausstellung\" u.a. (S. 61 ff. der Beiakte 1):\n\n47\n\n\" Wenn Sie das Schokoladenmuseum besuchen, begeben Sie sich auf eine Reise\ndurch die 3000jährige Kulturgeschichte der Schokolade. Die erste Etappe dieser\nReise führt Sie in die Heimat des Kakaos. Anbau und Ernte der braunen Köstlichkeit\nwerden durch eindrucksvolle Fotos dokumentiert. Das tropische Klima können Sie im\nbegehbaren Tropenhaus hautnah erleben. Hier wachsen neben Kakaobäumen rund\n60 weitere exotische Pflanzenarten. Seit 1997 befindet sich auf dieser Ebene auch\neine kleine \"Schoko-Schule\"...... In der Spitze des Museums befindet sich eine der\nHauptattraktionen: die Produktion. Auf zwei Ebenen können Sie zusehen, wie\nTafelschokolade, Trüffel und Hohlfiguren hergestellt werden. In vielen\nProduktionsbetrieben ist eine Besichtigung heute nicht mehr möglich, daher wurde\neigens für das Museum ein Miniaturproduktionsanlage konstruiert. ..... Die nächste\nEtappe der Entdeckungsreise führt weiter in die Vergangenheit. Schon im ersten\nJahrtausend v. Chr. wurde Kakao von den Völkern Mittelamerikas vielseitig genutzt.\nExponate der drei mittelamerikanischen Hochkulturen, der Olmeken, Maya und\nAzteken, versetzen Sie in die mystische Welt des Kakaokultes, so zum Beispiel der\nolmekische Würdenträger aus der Zeit um 200-500 n.Chr., der einen riesigen Satz\nvon Kakaobohnen hütet... Wie der Kakao dann nach Europa kam und als\nLuxusgetränk seinen Siegeszug durch die europäischen Adels- und Königshäuser\nantrat, veranschaulichen kostbare Objekte aus Porzellan und Silber des 18. und 19.\nJahrhunderts. 1996 ist die Abteilung zur Kulturgeschichte der Schokolade im 19. und\n20. Jahrhundert neu hinzugekommen, in der es um die Entwicklung der Schokolade\nvom Luxusgetränk zum Genuss für jedermann geht. Hier können Sie historische\nSchokoladenverpackungen bewundern. Ein Teil dieser Ausstellungsstücke wird - für\nviele Besucher überraschend - in einer Drogerieeinrichtung aus den 30er Jahren\npräsentiert. Der für uns heute ungewohnte Ort wurde gewählt, weil die Schokolade\nfrüher nur im Block in Apotheken erhältlich war ! ...\n\n48\n\nAb dem 01.02.2000 sehen Sie auf der 3. Ebene die neue Ausstellung \" Lebenselixier\nSchokolade\"...... Die letzte Etappe der Reise führt Sie in die Geschichte der Kölner\nTraditionsfirma T. (gegr. 1839), die im Laufe des 20. Jahrhunderts ..... weitere\ngroße Marken einkaufte..... Zum Abschluss machen Sie einen Ausflug in die Wende\ndes 19. zum 20. Jahrhundert: Historische Schokoladenwerbung, u.a. liebevoll\ngestaltete Emailleschilder und Sammelbilder sowie kuriose Schokoladenautomaten,\nversetzen Sie in die Zeit der Jahrhundertwende, als aus dem Luxusgut Kakao ein\nKonsumgut wurde. Im Schoko-Kino gehen Sie auf einen Streifzug durch die\nGeschichte der Schokoladenwerbung im 20. Jahrhundert. ......\"\n\n49\n\nUnter der Überschrift \" Sammlung\" werden die besonderen Sammelgebiete\naufgeführt:\n\n50\n\n- Objekte aus dem Bereich der altamerikanischen Kulturen\n\n51\n\n- Porzellan aus europäischen Manufakturen\n\n52\n\n- Erzeugnisse aus der Gold- und Silberschmiede\n\n53\n\n- Emailleschilder\n\n54\n\n- Kuriose alte Warenautomaten\n\n55\n\n- Historische Werbeplakate\n\n56\n\n- Sammelbilder und -alben sowie die zugrunde liegenden Originalentwürfe\n\n57\n\n- Historische Produktionsmaschinen\n\n58\n\n- Schokoladenverpackungen\n\n59\n\n- Alte Hohlformen.\n\n60\n\n-\n\n61\n\nBei einer Würdigung dieser gesamten Umstände kann nach Auffassung der\nKammer auch unter Berücksichtigung des ausführlichen Vorbringens der Klägerin\nzur Intention und zum wirtschaftlichen Hintergrund des Betriebs des\nSchokoladenmuseums nicht davon gesprochen werden, dass dieses nicht die\ngleichen kulturellen Aufgaben wie ein öffentliches Museum erfüllt. Vielmehr sammelt,\nbewahrt und präsentiert das Schokoladenmuseum mittels einer systematisch\ngeordneten Ausstellung Objekte zur Geschichte des Kakaos, der Schokolade und\nderen gesellschaftlicher Bedeutung und Verwendung.\n\n62\n\nDass ein privater Unternehmer aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Einrichtung\nunter anderen Rahmenbedingungen betreibt wie ein - bezuschusstes - öffentliches\nMuseum, liegt in der Natur der Sache. Ob es sich indes im Hinblick auf die von der\nKlägerin in den Vordergrund ihrer Argumentation geschobenen wirtschaftlichen\nInteressen wegen der im Schokoladenmuseum produzierten und auch auswärtig\nverkauften Süßigkeiten sowie der Entfaltung von Werbewirkung für die Firma T.\num eine \"gleichartige Einrichtung\" i.S. des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG handelt, war von\nder Beklagten, wie diese zu Recht ausgeführt hat, nicht zu prüfen und zu\nentscheiden; dies obliegt vielmehr dem Finanzamt.\n\n63\n\nVgl. OVG Hamburg, a.a.O.; BFH, BStBl. II 1988, 796;\nSo auch UStR zu § 4 Nr. 20 a UStG, Abschnitt 114.\n\n64\n\nDeshalb ist es auch unbeachtlich, dass die Klägerin keinen Kurator beschäftigt.\nGegenstand des vorliegendes Verfahrens ist, wie bereits ausgeführt, allein die\nFeststellung der Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben. Dass dies beim J. -\nT. -Museum der Fall ist, wird auch durch die in dem Museumsgebäude\nbetriebene Produktion von Schokoladeartikeln und deren Verkauf innerhalb und auch\naußerhalb des Schokoladenmuseums nicht widerlegt. Wie die erzielten Einnahmen\naus diesem Verkauf steuerlich zu bewerten sind, ist allein Aufgabe der\nFinanzverwaltung. Im Übrigen ist es auch keinesfalls ungewöhnlich, dass heutzutage\nin einem Museum gleichzeitig auch produziert wird, etwa in einem Industriemuseum.\nSo unterhält zum Beispiel das \"Deutsche Klingenmuseum Solingen\", ein öffentliches\nMuseum, ausweislich seines Internet-Auftritts eine hauseigene Zinngießerei und\nbietet im dortigen Museums-Shop auch Zinn-Kleinteile zum Verkauf an.\n\n65\n\nEntsprechendes gilt auch für den Betrieb des Panorama-Restaurants des\nSchokoladenmuseums, das auch Nichtbesuchern zugänglich ist, sowie der so\nenannten Bel-Etage, die von Dritten für Veranstaltungen gemietet werden kann.\nDass die Klägerin auch diese beiden gastronomischen Einrichtungen in der gleichen\nangemieteten Immobile betreibt, und welche steuerliche Konsequenten sich hieraus\ngegebenenfalls ergeben, ist für die Entscheidung in diesem Verfahren ohne Belang.\n\n66\n\nDie Kammer vermag unter den gegebenen Umständen auch nicht dem\nVorbringen der Klägerin zu folgen, bei dem Betrieb des Schokoladenmuseums\nhandele es sich in erster Linie um eine Werbemaßnahme für die Firma T. .\nEiner solchen Einschätzung steht bereits der Inhalt der bezeichneten\nPresseinformation entgegen. Hier heißt es - neben den bereits oben\nwiedergegebenen Auszügen - zur Entwicklung der Sammlung u.a. (S. 70 f. Beiakte\n1):\n\n67\n\n\"Nach dem Einzug in das neue Gebäude in Porz beauftragte J. dann den inzwi-\nschen verstorbenen Kunsthistoriker und Museologen Professor Vaclav Hepner, den\nalten Bestand zu sichten und zu ordnen. Damals allerdings lag der Hauptakzent der\nSammlung auf Exponaten, die die Geschichte des Unternehmens T.\ndokumentieren, auf einem Firmenmuseum also. In der Folgezeit wurde das Konzept\nerweitert. Gesammelt wurden und werden Stücke, die sich mit der Kulturgeschichte\ner Schokolade allgemein befassen. In den vergangenen Jahren konnte die\nSammlung kontinuierlich erweitert, neue Bereiche aufgebaut und Lücken\ngeschlossen werden. Trotzdem ist das J. -T. -Museum weiterhin an\nsammlungsspezifischen Objekten interessiert.\"\n\n68\n\nZudem betreibt die Klägerin als selbständige juristische Person und Mieterin des Ob-\njekts im Rheinauhafen dieses für eigene unternehmerische Zwecke und - so ihre\neigenen Angaben - nicht für die Firma T. , wenn auch im Rahmen der\nkonkreten Ausstattung dieses Betriebes sicherlich ein erheblicher Werbeeffekt für die\nFirma T. als Süßwarenhersteller mit einhergehen mag.\n\n69\n\nAuf Grund dieser Gesichtspunkte misst die Kammer andererseits aber auch dem\nUmstand, dass die GbR J. im Dezember 2000 zu 94% in die J. -Stiftung\neingebracht worden ist, deren Stiftungszweck unter anderem ist, das\nSchokoladenmuseum auf Dauer betreiben oder betreiben zu lassen, für die hier\nzutreffende Entscheidung kein maßgebliches Gewicht bei. Entscheidend ist allein, ob\ndie Klägerin im Rahmen des von ihr konkret ausgeübten Betriebes des\nSchokoladenmuseums \"gleiche kulturelle Aufgaben erfüllt\".\n\n70\n\nDie Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides der Beklagten ergibt sich auch\nnicht daraus, dass \" diese Bescheinigung seit dem Tag der Eröffnung des Museums\nam 31.10.1993 gilt\".\n\n71\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - der allerdings nicht\nüber die Rechtmäßigkeit der von den zuständigen Landesbehörden nach § 4 Nr. 20\na Satz 2 UStG erteilten Bescheide zu entscheiden hat - bezieht sich die Wirkung der\nBescheinigung auf den in ihr bezeichneten Zeitraum vor der Bekanntgabe. \n\n72\n\nVgl. BFH, BStBl. II 1999, 147; bestätigt durch Beschluss des\nBFH vom 03.02.1999, BFH/NV 1999, 993. \n\n73\n\nAllerdings hatte der früher insoweit zuständige 11. Senat des Bundesfinanzhofs\nseinerzeit die gegenteilige Auffassung vertreten, nämlich dass eine rückwirkende\nGeltung der von der Landesbehörde erteilten Bescheinigung nicht nach der durch § 4\nNr. 20 a\nSatz 2 UStG übertragenen Kompetenz gedeckt und insoweit nicht bindend sei.\n\n74\n\nVgl. BFH, BStBl. II 1995, 912.\n\n75\n\nNach Auffassung der Kammer durfte die Beklagte in zulässiger Weise feststellen,\ndass die Bescheinigung der Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben bereits ab dem\nZeitpunkt der Eröffnung des Schokoladenmuseums am 31.10.1993 Gültigkeit hat.\nVom Wortlaut der Vorschrift des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG her ist es der zuständigen\nLandesbehörde nicht untersagt, die von ihr getroffene Feststellung beginnend auf\neinen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt auszusprechen. Hieran ist sie beim\nErlass eines feststellenden Verwaltungsaktes auch unter allgemeinen\nverwaltungsverfahrensrechtlichen oder unter verfassungsrechtlichen\nGesichtspunkten nicht gehindert.\n\n76\n\nDie von der Beklagten festgestellte Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben durch die\nKlägerin hat auch tatsächlich bereits seit Beginn des Betriebs des\nSchokoladenmuseums vorgelegen.\n\n77\n\nHiervon hat nach der erteilten Bescheinigung die Finanzverwaltung auszugehen\n(\"Grundlagenbescheid\"). Ob auch tatsächlich eine steuerliche Rückabwicklung bis zu\ndiesem Zeitpunkt erfolgt bzw. dem gegebenenfalls Vertrauensschutzgesichtspunkte\nzu Gunsten der Klägerin entgegenstehen, hat allein das zuständige Finanzamt zu\nentscheiden.\n\n78\n\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das\nUmsatzsteuergesetz keine Rechtsgrundlage dafür bietet, Umsätze erst vom\nZeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung als steuerfrei zu behandeln.\n\n79\n\nVgl. BFH, BStBl. II 1999, 147.\n\n80\n\nlDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n81\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO,\n708 Nr.11, 711 ZPO.\n\n82\n\nDie Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\nwegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-03/20-k-8344-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-03/20-k-8344-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276803","retrieved":"2026-07-09 02:49:24.767592+00:00"}}