{"status":"available","doknr":"OLD276802","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1103.1K3335.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"1 K 3335/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Bundesnetzagentur vom 29. April 2003 (00 00-00-\n000/0 00.00.00) wird aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼, die Beklagte und die \nBeigeladene je zu 3/8. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die \nKlägerin zu ¼, im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten \nselbst.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 \n% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz und bietet ihren \nKunden Betreiber- („Call-by-Call\") und Betreibervorauswahl-Dienstleistungen \n(„Preselection\") an. Die Netze der Klägerin und dasjenige der Beigeladenen, die \nRechtsnachfolgerin der E. C. ist, sind zusammengeschaltet. Nachdem die \nBeigeladene eine frühere Zusammenschaltungsvereinbarung gekündigt hatte, sind \ndie Klägerin und die Beigeladene seit April 2003 aufgrund einer \nZusammenschaltungsanordnung zusammengeschaltet, in der auch die Leistung \nU. -B.2 (Ort) - „Verbindungen mit Ursprung im nationalen Telefonnetz der U. \nzu ICP als Verbindungsnetzbetreiber für Ortsverbindungen\" - angeordnet worden \nwar. (Dieses Entgelt hatte die ehemalige Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post, jetzt: Bundesnetzagentur, zunächst vorläufig mit \nBescheid vom 24. April 2003 und mit Bescheid vom 12. Juni 2003 endgültig geneh-\nmigt). \n\n3\n\nAm 19. Februar 2003 beantragte die Beigeladene bei der Bundesnetzagentur die \nGenehmigung eines Anschlusskostenbeitrages in Höhe von 0,003 \nEUR/Verbindungsminute für sämtliche Zusammenschaltungsleistungen (inklusive \nVerbindungen zu Online-Diensten, Mobilfunknetzen, Mehrwertdiensten und \nFernverbindungen).\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 29. April 2003 genehmigte die Bundesnetzagentur der \nBeigeladenen gestützt auf § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) i.V.m. § 39 TKG (1996) ab \ndem 01. Juli 2003, längstens befristet bis zum 30. November 2003, einen \nAnschlusskostenbeitrag in Höhe von 0,004 EUR/Verbindungsminute auf die \nVerbindungsentgelte lediglich für die Leistung U. -B.2 (Ort). Im Übrigen lehnte sie \nden Antrag ab. Mit Verfügung Nr. 16/2003 erklärte sie diese Genehmigung zum \nGrundangebot. Zur Begründung führte sie u.a. aus:\nEs stehe keine Entgeltgenehmigung nach § 39 i.V.m. §§ 24, 25 und 27 Abs. 1 Nr. 1 \nTKG (1996) in Rede, wie sich daran zeige, dass bei Zusammenschaltungsentgelten \nnur die auf die Erbringung der Zusammenschaltungsleistung entfallenden Kosten der \neffizienten Leistungsbereitstellung berücksichtigt werden könnten, nicht aber \nsonstige Kosten wie diejenigen von Teilnehmeranschlüssen, um die es vorliegend \ngerade gehe. Die Anschlusskostenbeiträge könnten gemäß § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG \n(1996) in einem eigenständigen Verfahren genehmigt werden. Insbesondere müsse \nkeine einheitliche Entscheidung über Verbindungsentgelte und \nAnschlusskostenbeitrage in einem Verfahren ergehen. Allerdings bestehe ein \ngewisser formaler Zusammenhang zu den Zusammenschaltungsentgelten. Auch \nstellten sich die Anschlusskostenbeiträge aus der Sicht der Wettbewerber nur als \nBestandteil einer von ihnen insgesamt zu entrichtenden Gegenleistung für die \nVerbindungsleistung dar. Jedoch unterschieden sich beide Entgeltkomponenten dem \nGrunde und der Höhe nach. Das eine Entgelt werde als Gegenleistung für erbrachte \nZusammenschaltungsleistungen entrichtet, während das andere aus Wettbe-\nwerbsgründen zur Kostendeckung von Teilnehmeranschlüssen beitragen solle.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 30. Mai 2003 sowohl gegen die Entgeltgenehmigung als \nauch die Erklärung zum Grundangebot Klage erhoben.\nSie hält die Klage für zulässig. Auch die Erklärung zum Grundangebot sei ein \nanfechtbarer Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Letzteres ergebe \nsich u.a. daraus, dass - soweit Entgelte in das Grundangebot aufgenommen worden \nseien - nach der Verwaltungspraxis der Netzagentur keine erneute \nGenehmigungspflicht bestehe. Sie sei auch klagebefugt. Hinsichtlich der \nGenehmigung des Anschlusskostenbeitrages ergebe sich die Klagebefugnis aus \ndem Umstand, dass diese das Zusammenschaltungsverhältnis mit der Beigeladenen \nunmittelbar rechtlich gestalte. Sie, die Klägerin, werde unmittelbar zur Zahlung des \nAnschlusskostenbeitrages verpflichtet. Hinsichtlich des Grundangebotes folge die \nKlagebefugnis daraus, dass insoweit eine weitere Genehmigung des \nAnschlusskostenbeitrages in Rede stehe. Auch das Grundangebot entfalte \nunmittelbar privatrechtsgestaltende Wirkung.\nDie Klage sei auch begründet. Die erteilte Genehmigung verstoße zunächst gegen \nunmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die \nZusammenschaltungsrichtlinie, die eine Kostenorientierung vorsehe. Die \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ließen keinen Raum für einen zusätzlichen, nicht \nkostenorientierten Aufschlag auf die Verbindungsleistung. Des Weiteren sei die \nerteilte Genehmigung auch nicht mit dem TKG (1996) in Einklang zu bringen. Zum \neinen hätte die Behörde eine einheitliche Entgeltentscheidung über \nAnschlusskostenbeitrag und Zuführungsleistung treffen müssen, zum anderen hätte \nder Genehmigungsantrag schon wegen unvollständiger Kostenunterlagen abgelehnt \nwerden müssen. Schließlich hätte bei zutreffender Auslegung des Begriffes \n„angemessen\" in § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) eine Festsetzung des \nAnschlusskostenbeitrages auf Null erfolgen müssen, da das Anschlusskostendefizit \nvorrangig durch eine Anhebung der Endkundentarife zu beseitigen gewesen sei.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Bundesnetzagentur vom 29. \nApril 2003 sowie die Verfügung Nr. 16/03, mit der \ndiese Genehmigung zum Grundangebot erklärt \nworden ist, aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie historisch bedingten Kosten des Anschlusskostendefizits seien als \nBestandteil der Zusammenschaltungsentgelte nicht berücksichtigungsfähig, weil es \nsich insoweit weder um Kosten der effizienten Bereitstellung der \nZusammenschaltungsleistung noch um neutrale Aufwendungen handele. Die \nAuferlegung des Anschlusskostenbeitrages diene mittelbar dem Schutz der \nalternativen Teilnehmernetzbetreiber. \nDer angefochtene Bescheid stehe im Einklang mit Europarecht; er verstoße \ninsbesondere nicht gegen die Zusammenschaltungsrichtlinie, die vom deutschen \nGesetzgeber ordnungsgemäß umgesetzt worden sei und die zum einen schon \ndeshalb begrifflich unanwendbar sei, da der Anschlusskostenbeitrag eben kein \nZusammenschaltungsentgelt darstelle. Zum anderen seien zeitlich befristete \nAbweichungen vom europarechtlichen Grundsatz der Kostenorientierung auch \nzulässig. Jedenfalls sei das Gemeinschaftsrecht auch deshalb nicht unmittelbar \nanwendbar, weil eine solche Anwendung zu Belastungen Privater führen würde.\nDer Anschlusskostenbeitrag, der in einem gesonderten Verfahren habe festgesetzt \nwerden dürfen, entspreche auch den Vorgaben des TKG (1996). Für den Anschluss-\nkostenbeitrag des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) gelte der Grundsatz der \nKostenorientierung der §§ 24 ff. TKG (1996) nicht; insofern werde das bisherige \nEntgeltregulierungssystem der §§ 24, 27 Abs. 1 Nr. 1 TKG (1996) durch § 43 Abs. 6 \nSatz 4 TKG (1996) modifiziert.\nSoweit sich die Klage gegen das Grundangebot richte, sei sie bereits unzulässig, da \ninsoweit kein Verwaltungsakt in Rede stehe.\n\n11\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig, soweit die Klägerin den \n- unzutreffenden - Einwand fehlender Kostenunterlagen bzw. eines Verstoßes gegen \n§ 24 Abs. 1 TKG (1996) erhebe und die Aufhebung des Grundangebots begehre.\nIm Übrigen sei sie unbegründet. Beim Anschlusskostenbeitrag handele es sich nicht \num einen Bestandteil des Zusammenschaltungsentgelts, sondern um eine Position \nsui generis, die ihrer Höhe nach nur „angemessen\" sein müsse, nicht aber den \nMaßstäben des § 24 TKG (1996) unterworfen sei. Aus der eindeutigen Regelung des \n§ 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) folge, dass ein Anschlusskostenbeitrag zwingend \nerhoben werden müsse; lediglich die Höhe lasse sich nicht unmittelbar der \ngesetzlichen Regelung entnehmen. Der konkret genehmigte Anschlusskostenbeitrag \ngenüge im Übrigen im Ergebnis auch den Maßstäben des § 24 TKG (1996). Die \nKosten des Teilnehmeranschlusses zählten zu den Kosten der \nZusammenschaltungsleistungen im Sinne der §§ 39, 24 TKG (1996). Die \nGenehmigung eines Anschlusskostenbeitrages setze ein Anschlusskostendefizit \nnicht voraus, da bei der Inanspruchnahme der Zusammenschaltungsleistung anteilig \nauch der Teilnehmeranschluss durch den ICP genutzt werde. Ebenso wenig sei \nrechtlich zu beanstanden, dass der Anschlusskostenbeitrag nicht in einem \neinheitlichen Genehmigungsverfahren mit den Zusammenschaltungsentgelten \nfestgesetzt worden sei, gleich, ob man ihn als Maßnahme sui generis oder als Teil \ndes Zusammenschaltungsentgeltes verstehe. Im Übrigen stehe insoweit ohnehin \nbestenfalls ein Verfahrensfehler in Rede. Europarechtlich sei der Bescheid, der den \nAnschlusskostenbeitrag als eine zeitlich kurz bemessene Maßnahme des \nrebalancing genehmigt habe, nicht zu beanstanden. Eine unmittelbare Anwendung \nder Richtlinienvorschriften komme nicht in Betracht. Schließlich sei die Genehmigung \nauch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie, die Beigeladene, das \nAnschlusskostendefizit nicht schon früher durch höhere Endkundenentgelte ausge-\nglichen habe. Weder habe sie hierzu eine Pflicht noch sei ihr dies wegen des Price-\nCap möglich gewesen. \n\n14\n\nDurch Bescheid vom 23. September 2003 widerrief die Bundesnetzagentur den \nstreitgegenständlichen Bescheid, nachdem sie der Beigeladenen mit Bescheid vom \n28. Juli 2003 ab dem 01. September 2003 höhere Endkundenentgelte genehmigt \nhatte.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Bundesnetzagentur. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen den Bescheid der \nBundesnetzagentur vom 29. April 2003 richtet. Im Übrigen - soweit die Klägerin die \nAufhebung des diesbezüglichen Grundangebotes begehrt - ist die Klage \nunzulässig.\n\n18\n\nDie Klage ist zunächst insoweit zulässig, als sich die Klägerin gegen die \nGenehmigung des Anschlusskostenbeitrages wendet; insbesondere ist die Klägerin \ninsoweit klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO.\nZur von Zusammenschaltungspartnern der Beigeladenen erhobenen Rüge der man-\ngelnden Kostenorientierung im Sinne des § 24 Abs.1 TKG (1996) bei angeordneten \nZusammenschaltungen hat die Kammer bereits ausgeführt:\n\n19\n\n„Durch die Nichtanwendung des § 24 Abs. 1 S. 1 TKG (1996) wird die \nKlägerin ferner in ihren Rechten verletzt.\n\n20\n\nZwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass § 24 Abs. 1 S. 1 TKG \n(1996) keinen Drittschutz zugunsten von Wettbewerbern entfaltet, \n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, DVBl. 2003, \n403 (409),\n\n22\n\nweil ihr ein Hinweis auf Wettbewerber als ein sich von der \nAllgemeinheit unterscheidender Personenkreis fehlt. \n\n23\n\nDoch muss für die Entgeltregulierung im Fall einer angeordneten \nZusammenschaltung nach § 39 2. Alt. TKG (1996) etwas anderes gelten, \nweil in diesem Fall der Entgeltgenehmigung der Kreis der in Betracht \nkommenden Wettbewerber auf den in der Anordnung nach § 37 Abs. 1 \nTKG (1996) bestimmten Zusammenschaltungspartner eingegrenzt ist. \nDieser wird durch die Genehmigung des von ihm zu zahlenden ICP-\nEntgelts unmittelbar belastet und muss deshalb die Möglichkeit haben, \ndagegen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (Art. 19 Abs. 4 GG).\"\n\n24\n\nVgl. rechtskräftige Urteile vom 11. November 2004 - 1 K 9892/03 - u.a.\n\n25\n\nInsofern bestehen keine Zweifel am Vorliegen der Klagebefugnis.\n\n26\n\nDie Klage ist, soweit die Genehmigung des Anschlusskostenbeitrages vom 29. \nApril 2003 in Rede steht, auch begründet.\nDer angefochtene Bescheid der Bundesnetzagentur vom 29. April 2003 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\nDies ergibt sich aus Folgendem:\n\n27\n\nDie Bundesnetzagentur hat den Anschlusskostenbeitrag als separaten \n„Zuschlag\" zur Leistung U. -B.2 (Ort) gestützt auf § 43 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 39 \nTKG (1996) genehmigt und hierzu ausgeführt (Bescheid Seite 10), es stehe keine \nEntgeltgenehmigung nach § 39 i.V.m. §§ 24, 25 und 27 Abs. 1 Ziffer 1 TKG (1996) in \nRede. Denn bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistung könnten gemäß § \n27 Abs.1 Ziffer 1 TKG (1996) i.V.m. § 3 Abs. 2 der Telekommunikations-\nEntgeltregulierungsverordnung (TEntgV) nur die darauf entfallenden Kosten der \neffizienten Leistungsbereitstellung berücksichtigt werden, nicht aber sonstige Kosten, \nwie diejenigen von Teilnehmeranschlüssen.\nEntsprechend hat sie im Weiteren nicht eine Kostenprüfung nach den Maßstäben \ndes § 27 Abs. 1 Ziffer 1 TKG (1996) dahingehend durchgeführt, inwieweit die in \nRede stehenden Kosten des Teilnehmeranschlusses auf die Leistung U. -B.2 \n(Ort) entfallen und ob es sich insoweit um Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung handelt. Vielmehr hat sie das von ihr ermittelte \nAnschlussdefizit, das der Beigeladenen durch den Wegfall von Erlösen aus \nOrtsverbindungen, die sie bislang mit zur Quersubventionierung herangezogen hatte, \nerst entstehen sollte (Bescheid Seite 20), losgelöst von der Frage, ob und in wel-\nchem Ausmaß es sich gerade bei der IC-Leistung U. -B.2 (Ort) auswirkte, im \nWege des angegriffenen separaten Anschlusskostenbeitrages aufzufangen gesucht.\nDiese Vorgehensweise ist indes rechtlich nicht haltbar:\nNach § 43 Abs. 6 Sätze 1 und 2 TKG (1996) hat der Marktbeherrscher u.a. das so \ngenannte Call-by-Call/Preselection im Ortsnetz sicherzustellen. Im Rahmen der \nAusgestaltung der zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen \nNetzzusammenschaltung ist gemäß Satz 3 des § 43 Abs. 6 TKG (1996) bei \nEntscheidungen nach dem dritten, vierten und sechsten Teil des Gesetzes u.a. zu \ngewährleisten, dass Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, \ndie langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, nicht entfallen. Gemäß § 43 Abs. \n6 Satz 4 TKG (1996) ist hierbei insbesondere sicherzustellen, dass der vom Nutzer \nausgewählte Netzbetreiber angemessen an den Kosten des ihm bereitgestellten \nTeilnehmeranschlusses beteiligt wird.\nAus der Verwendung des Wortes „hierbei\" ergibt sich nach Auffassung der Kammer \nzwanglos, dass eine Entscheidung über die Erhebung eines etwaigen Anschlusskos-\ntenbeitrages nur im Rahmen eines einheitlichen Entgeltgenehmigungsverfahrens \nnach den §§ 39, 24, 25 Abs. 1 und 27 TKG (1996) ergehen kann, in dem - anders als \nvorliegend geschehen - auch eine Überprüfung des zu erhebenden \nAnschlusskostenbeitrages gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 TKG (1996) zu erfolgen hat. \nDass vorliegend mit dem Anschlusskostenbeitrag letztlich doch ein Teil eines Zusam-\nmenschaltungsentgeltes - allerdings unter Nichtbeachtung der Maßstäbe der §§ 24, \n27 TKG (1996) - genehmigt worden ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen im \nBescheid der Bundesnetzagentur vom 29. April 2003 (Bescheid Seite 12/13), denen \nzufolge sich die Anschlusskostenbeiträge aus der Wettbewerber(-Sicht) nur als \nBestandteil einer von ihnen insgesamt zu entrichtenden Gegenleistung für die von \nihnen abgenommene Verbindungsleistung darstellten bzw. die \nAnschlusskostenbeiträge unmittelbar mit den Zusammenschaltungsentgelten \nverknüpft seien und damit deren regulatorischen Status teilten.\nDemgegenüber kann nicht angenommen werden, nur bei der Festlegung der \nEntgelte für Zusammenschaltungsleistungen im engeren Sinne seien die jeweils \ndarauf entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu \nberücksichtigen, während § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) die Bemessung eines \nBeitrages zur Kostendeckung bei Teilnehmeranschlüssen in Abweichung von § 24 \nAbs. 1 Satz 1 TKG (1996) derart ermögliche, dass das gesetzgeberische Ziel, \nchancengleichen Wettbewerb für alternative Ortsnetzbetreiber zu schaffen, erreicht \nwerden könne, wie die Beklagte meint. Mit dem durch das Wort „hierbei\" letztlich \nerfolgten Verweis auf das Regulierungsregime der §§ 39, 24, 25 und 27 TKG \n(1996) ist hinreichend klargestellt, dass es einen weiteren, von diesen \nBestimmungen abweichenden Bemessungsmaßstab für Entgelte nicht geben soll. \nZwar hatte der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme zur \nNeufassung des § 43 Abs. 6 TKG (1996) angeregt, Anreize in \nInfrastruktureinrichtungen mittels eines Entgeltkonzeptes, das die Wechselwirkung \nzwischen den verschiedenen Geschäftsmodellen des Telekommunikationsmarktes, \ninsbesondere Teilnehmernetzbetrieb mittels eigener Infrastruktur, \nVerbindungsnetzbetrieb und Resale gewährleistet, zu schaffen und hierfür das in § \n24 TKG (1996) verankerte Entgeltregulierungsregime so zu ergänzen, dass diese \nWechselwirkung als gesetzliche Vorgabe der Entgeltregulierung bei sämtlichen \nEinzelfallentscheidungen u.a. zu den Zusammenschaltungsentgelten zu be-\nrücksichtigen sei,\n\n28\n\nvgl. Bundesrats-Drucksache 333/1/02 vom 21. \nMai 2002.\n\n29\n\nJedoch kann - wie dargelegt - dem in Kraft getretenen Gesetzeswortlaut nicht \nentnommen werden, dass hinsichtlich der Kosten des Teilnehmeranschlusses die §§ \n24, 27 TKG (1996) einer Modifikation unterworfen worden wären.\n\n30\n\nDamit kommt eine Qualifikation des Anschlusskostenbeitrages nicht als ein \nZusammenschaltungsentgelt, sondern „eher\" als eine zweckgerichtete Abgabe im \nSinne einer Wettbewerbslenkungsmaßnahme, deren Bemessung in die freie \nEntscheidung der insoweit fachkompetenten Regulierungsbehörde gestellt sei, wie \nsie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen \nhat, \n\n31\n\nBeschlüsse vom 02. Dezember 2003 - 13 B \n1423/03 und 1424/03 -,\n\n32\n\nnach Überzeugung der Kammer nicht in Betracht.\n\n33\n\nDass für alle im Zusammenhang mit Call-by-Call/Preselection im Ortsnetz vom \nICP erhobenen Entgelte allein der Grundsatz der Kostenorientierung gilt, ergibt sich \nauch aus Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 199, S. 32) in der Fassung der Richtlinie \n98/61/EG vom 24. September 1998 (ABl. L 268, S. 37) - \nZusammenschaltungsrichtlinie -. \nDie genannte Vorschrift, in der die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung \nvon Call-by-Call/Preselection auch im Ortsnetz bis zum 01. Januar 2000 statuiert \nwurde und deren Umsetzung die Neufassung des § 43 Abs. 6 TKG (1996) \ndiente,\n\n34\n\nvgl. Bundestags-Drucksache 14/9711 vom 03. \nJuli 2002,\n\n35\n\nverpflichtet die nationalen Regulierungsbehörden, dafür zu sorgen, dass für die \nZusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung \neine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht,\n\n36\n\nvgl. insoweit auch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie \n2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 07. März 2002 (ABl. L 108, S. 51) - \nUniversaldienstrichtlinie n.F. -, demzufolge die \nnationalen Regulierungsbehörden bei Call-by-Call \nund Preselection dafür sorgen, dass die Gebühren \nfür Zugang und Zusammenschaltung mit der \nBereitstellung der genannten Dienste kostenorientiert \nfestgelegt werden.\n\n37\n\nAuch hieraus ergibt sich, dass allein der Maßstab der Kostenorientierung für die \nBemessung von Zusammenschaltungsentgelten maßgeblich sein darf. Für die \nBerücksichtigung weiterer Ziele, wie dasjenige der Schaffung chancengleicher \nWettbewerbsbedingungen, ist bei der Ermittlung der Entgelthöhe daneben kein \nRaum,\n\n38\n\nin diesem Sinne auch: Sondergutachten der \nMonopolkommission, Telekommunikation und Post \n2003: Wettbewerbsintensivierung in der \nTelekommunikation - Zementierung des \nPostmonopols, Tz. 87 ff.\n\n39\n\nDass durch diese Auslegung § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) leerläuft, beruht auf \ndem Anwendungsvorrang des Europäischen Gemeinschaftsrechts.\nDieser fordert, dass nationales Recht, das gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, ohne \nWeiteres außer Acht gelassen wird, wobei den nationalen Gerichten und Behörden \nein Prüfungs- und Verwerfungsrecht zukommt,\n\n40\n\nvgl. EuGH, Rs. 103/88, Slg 1989, 1839/1871, Rn \n31; Streinz, Europarecht, 5. Auflage, Rdn. 223 a.\n\n41\n\nDie Zusammenschaltungsrichtlinie, der - wie ausgeführt - mit der Neufassung \ndes § 43 Abs. 6 TKG (1996) und damit auch mit der angefochtenen Genehmigung \nRechnung getragen werden sollte, ist hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 7 statuierten \nVerpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden, dafür zu sorgen, dass für die \nZusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung von Call-by-Call und \nPreselection eine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht, \nunmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. Die Umsetzungsfrist ist - wie \ndargelegt - abgelaufen. Auch ist die Zusammenschaltungsrichtlinie hinsichtlich des \nGebots der Kostenorientierung unbedingt und - jedenfalls in Bezug auf die \nausschließliche Leistungsbezogenheit des Kostenbe-griffs - bestimmt. Damit haben \ndie nationalen Behörden und Gerichte auch im Verfahren des Wettbewerbers gegen \ndie auf der Grundlage der Richtlinie erfolgte Erteilung einer Genehmigung an einen \nanderen Wettbewerber diese Richtlinie anzuwenden und ihr Geltung zu verschaf-\nfen,\n\n42\n\nvgl. EuGH, Rs C-201/94, Slg. 1996, 5819, Rn 35 \n- 39.\n\n43\n\nAnlass für eine unter dem Aspekt der horizontalen Drittwirkung abweichende \nSichtweise bietet auch die Entscheidung des EuGH in der Sache „Wells\",\n\n44\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 07. Januar 2004 - C-\n201/02 (Wells/Secretrary of State for Transport, \nLocal Government and the Regions), NVwZ 2004, \n593, 596.\n\n45\n\nnicht.\n\n46\n\nDort hat der EuGH ausgeführt:\n\n47\n\n„Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit der \nBegründung von Verpflichtungen für den Einzelnen durch Richtlinien \nentgegensteht. Gegenüber dem Einzelnen können die Bestimmungen \neiner Richtlinie nur Rechte begründen. Daher kann dieser sich nicht \ngegenüber einem Mitgliedsstaat auf eine Richtlinie berufen, wenn es sich \num eine Verpflichtung des Staates handelt, die unmittelbar im \nZusammenhang mit der Erfüllung einer anderen Verpflichtung steht, die \nauf Grund dieser Richtlinie einem Dritten obliegt. \nDagegen rechtfertigen bloße negative Auswirkungen auf die Rechte \nDritter, selbst wenn sie gewiss sind, es nicht, dem Einzelnen das Recht \nauf Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber dem \nbetreffenden Mitgliedsstaat zu versagen.\"\n\n48\n\nVorliegend erlegt die Zusammenschaltungsrichtlinie in Art. 12 Abs. 7 nicht der \nBeigeladenen unmittelbar eine Verpflichtung auf, sondern den nationalen \nRegulierungsbehörden, nämlich diejenige, dafür zu sorgen, dass \nZusammenschaltungsentgelte den tatsächlichen Kosten entsprechen. Der Nachteil, \nden die Beigeladene bei Aufhebung der angefochtenen Genehmigung erleidet (i.e. \nden Anschlusskostenbeitrag nicht mehr erheben bzw. behalten zu können), entsteht \nnicht unmittelbar aus der Richtlinie selbst, sondern ergibt sich daraus, dass der \nStaat/die Behörde die Richtlinie befolgt. Die Anwendung der kollidierenden Norm der \nRichtlinie begründet keine unmittelbare Verpflichtung der Beigeladenen, sondern \nlediglich den Wegfall einer Begünstigung und stellt sich damit als - wenn auch \ngewisse - negative Auswirkung auf die Rechte Dritter dar, die nach der \nRechtsprechung des EuGH gerade der unmittelbaren Anwendung einer Richtlinie \nnicht entgegensteht.\nIm Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Nichtgewährung der Vergünstigung, \neinen Anschlusskostenbeitrag erheben zu können, nicht zwingend dazu führt, dass \ndie Kosten der Beigeladenen für den Teilnehmeranschluss unberücksichtigt blieben. \nVielmehr kann die Beigeladene diese in die Endkundenentgelte einfließen lassen, \nwie dies seit dem 01. September 2003 auch der Fall ist.\n\n49\n\nSoweit schließlich die Empfehlungen der Kommission zur Zusammenschaltung in \neinem liberalisierten Telekommunikationsmarkt 98/195/EG bzw. 98/322/EG vom 08. \nJanuar bzw. 08. April 1998 (ABl. L 73, S. 42 bzw. ABl. L 141, S. 6) in Anhang 1, Ziffer \n1 bzw. Anhang 2.2. Ausgleichszahlungen für Zugangsdefizite für zulässig erklärten, \nist auf Folgendes zu verweisen:\n\n50\n\nDen genannten Empfehlungen, die die nationalen Gerichte bei der \nEntscheidungsfindung insbesondere dann zu berücksichtigen verpflichtet sind, wenn \nsie Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener innerstaatlicher \nRechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindlich gemeinschaftliche Vorschriften \nergänzen sollen,\n\n51\n\nvgl. EuGH, Rs C-322/88, Slg. 1989, 4416/4421, \nRn 18,\n\n52\n\nist zum einen zu entnehmen, dass Abgaben zum Ausgleich von Zugangsdefiziten \nim Grundsatz europarechtlich unerwünscht sind. In Ziffer 1 des Anhanges 1 der \nEmpfehlung 98/195/EG heißt es nämlich insoweit, dass Regelungen zum Ausgleich \nvon Zugangsdefiziten immer ineffiziente Investitionssignale gäben und die \nGesamtkosten des Wirtschaftszweiges erhöhten. Darüber hinaus seien sie schwierig \nzu verwalten, und es fehle ihnen an Transparenz. Zum anderen ist die in beiden \nzitierten Empfehlungen genannte Frist, innerhalb derer Ausgleichszahlungen für \nZugangsdefizite (ADC) längstens zulässig sein sollten, auch bei Weitem \nüberschritten. Die Erreichung ausgewogener Tarife (ohne ADC) sollte nämlich \nbereits bis zum 01. Januar 2000 abgeschlossen sein.\n\n53\n\nDamit war der angefochtene Bescheid, soweit er nach dem erfolgten Widerruf \nvom 23. September 2003 noch Wirkung beansprucht (01. Juli bis 23. September \n2003), antragsgemäß aufzuheben.\n\n54\n\nSoweit sich die Klage gegen die Erklärung des genehmigten \nAnschlusskostenbeitrages zum Grundangebot richtet, ist sie allerdings unzulässig.\nDabei kann dahinstehen, ob das Grundangebot mangels Regelungsgehalts schon \nkeinen Verwaltungsakt darstellt,\n\n55\n\nso: OVG NRW, Beschluss vom 01. August 2003 \n- 13 A 1618/01 -,\n\n56\n\noder ob man aufgrund des Umstandes, dass die durch das Grundangebot in \nAllgemeine Geschäftsbedingungen überführten einzelvertraglich vereinbarten \nEntgelte verwendet werden dürfen, ohne dass es einer weiteren Genehmigung \nbedarf, \n\n57\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2003 - 6 C 19.02 \n-, UA Seite 9.\n\n58\n\ndoch von einer Regelungswirkung des Grundangebots auszugehen hat.\nDenn jedenfalls ist die Klägerin - anders als gegebenenfalls Wettbewerber, die bei \nVeröffentlichung des angegriffenen Grundangebots über keine \nZusammenschaltungsvereinbarung/-anordnung mit der Beigeladenen hinsichtlich der \nLeistung U. -B.2 verfügten - durch das vorliegend angegriffene Grundangebot \nnicht beschwert, da die ihr auferlegte Verpflichtung zur Zahlung des \nAnschlusskostenbeitrages bereits aus dem Bescheid der Bundesnetzagentur vom \n29. April 2003 resultierte.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§ 709 ZPO.\nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 135 S. \n3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-03/1-k-3335-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":16},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":13},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-03/1-k-3335-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276802","retrieved":"2026-07-09 02:49:24.658028+00:00"}}