{"status":"available","doknr":"OLD276801","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1103.1K3291.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"1 K 3291/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Bundesnetzagentur vom 29. April 2003 (BK 4a-03-\n009/E 19.02.03) wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur \nHälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese \nselbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 \n% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz und bietet ihren \nKunden Betreiber- („Call-by-Call\") und Betreibervorauswahl-Dienstleistungen \n(„Preselection\") an. Die Netze der Klägerin und dasjenige der Beigeladenen, die \nRechtsnachfolgerin der E. C. ist, sind zusammengeschaltet. Im November \n2002 (ersetzt durch eine Vereinbarung vom März 2003) schlossen die Klägerin und \ndie Beigeladene einen Ergänzungsvertrag zur Zusammenschaltungsanordnung über \ndie Zuführungsleistung zum Zwecke des Call-by-Call und der Preselection im \nOrtsnetz ab, auf dessen Grundlage die Klägerin seit April 2003 Call-by-Call-\nOrtsverbindungen anbietet. \n\n3\n\nAm 19. Februar 2003 beantragte die Beigeladene bei der ehemaligen \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, jetzt: Bundesnetzagentur, die \nGenehmigung eines Anschlusskostenbeitrages in Höhe von 0,003 \nEUR/Verbindungsminute für sämtliche Zusammenschaltungsleistungen (inklusive \nVerbindungen zu Online-Diensten, Mobilfunknetzen, Mehrwertdiensten und \nFernverbindungen).\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 29. April 2003 genehmigte die Bundesnetzagentur der \nBeigeladenen gestützt auf § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) i.V.m. § 39 TKG (1996) ab \ndem 01. Juli 2003, längstens befristet bis zum 30. November 2003, einen An-\nschlusskostenbeitrag in Höhe von 0,004 EUR/Verbindungsminute auf die \nVerbindungsentgelte lediglich für die Leistung U. -B.2 (Ort) „Verbindungen mit \nUrsprung im nationalen Telefonnetz der U. zu J. als Verbindungsnetzbetreiber \nfür Ortsverbindungen\". (Dieses Entgelt hatte die Bundesnetzagentur zunächst \nvorläufig mit Bescheid vom 24. April 2003 und mit Bescheid vom 12. Juni 2003 \nendgültig genehmigt.) Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Zur Begründung führte \nsie u.a. aus:\nEs stehe keine Entgeltgenehmigung nach § 39 i.V.m. §§ 24, 25 und 27 Abs. 1 Nr. 1 \nTKG (1996) in Rede, wie sich daran zeige, dass bei Zusammenschaltungsentgelten \nnur die auf die Erbringung der Zusammenschaltungsleistung entfallenden Kosten der \neffizienten Leistungsbereitstellung berücksichtigt werden könnten, nicht aber \nsonstige Kosten wie diejenigen von Teilnehmeranschlüssen, um die es vorliegend \ngerade gehe. Die Anschlusskostenbeiträge könnten gemäß § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG \n(1996) in einem eigenständigen Verfahren genehmigt werden. Insbesondere müsse \nkeine einheitliche Entscheidung über Verbindungsentgelte und \nAnschlusskostenbeiträge in einem Verfahren ergehen. Allerdings bestehe ein \ngewisser formaler Zusammenhang zu den Zusammenschaltungsentgelten. Auch \nstellten sich die Anschlusskostenbeiträge aus der Sicht der Wettbewerber nur als \nBestandteil einer von ihnen insgesamt zu entrichtenden Gegenleistung für die \nVerbindungsleistung dar. Jedoch unterschieden sich beide Entgeltkomponenten dem \nGrunde und der Höhe nach. Das eine Entgelt werde als Gegenleistung für erbrachte \nZusammenschaltungsleistungen entrichtet, während das andere aus Wettbe-\nwerbsgründen zur Kostendeckung von Teilnehmeranschlüssen beitragen solle.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 28. Mai 2003 Klage erhoben.\nSie trägt vor: Sie sei klagebefugt, weil der den Anschlusskostenbeitrag \ngenehmigende Bescheid unmittelbar auf den Zusammenschaltungsvertrag mit der \nBeigeladenen einwirke.\nIn der Sache stehe der Genehmigung des Anschlusskostenbeitrages die \nBindungswirkung der Entgeltgenehmigung vom 29. November 2002 betreffend die \nLeistung U. -B.2 entgegen, die sich technisch nicht von U. -B.2 (Ort) \nunterscheide und diese umfasse.\nZudem fehle es bei der Beigeladenen an einem Anschlusskostendefizit. Vielmehr \nseien zu Unrecht Einnahmepositionen der Beigeladenen außer Betracht gelassen \nworden, bei deren Berücksichtigung sich ergebe, dass die Beigeladene in Wahrheit \neinen Überschuss im Bereich des Teilnehmeranschlusses erziele. Selbst wenn man \njedoch vom Bestehen eines solchen Anschlusskostendefizits ausgehe, sei es nicht \nangängig, dieses von den Wettbewerbern tragen zu lassen. Vielmehr sei dann die \nBeigeladene gehalten, ihre Grundentgelte entsprechend zu erhöhen, was allerdings \ndie Bundesnetzagentur auch nicht unter Hinweis auf das Price-Cap verhindern dürfe. \nDer Anschlusskostenbeitrag führe dazu, dass sie, die Klägerin, Endkunden \nOrtsgespräche teurer anbieten müsse als Ferngespräche, während die Beigeladene \ndie Wettbewerbsvorteile des jahrelang begangenen Dumpings ernte. Die Erhebung \ndes Anschlusskostenbeitrages in der geschehenen Form widerspreche den \nEntgeltregulierungsvorschriften des TKG (1996), die eine Kostenorientierung \nvorsähen. Des Weiteren verstoße die Erhebung des Anschlusskostenbeitrages \ngegen die Finanzverfassung sowie europarechtliche Vorgaben.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Bundesnetzagentur vom 29. \nApril 2003 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie historisch bedingten Kosten des Anschlusskostendefizits seien als \nBestandteil der Zusammenschaltungsentgelte nicht berücksichtigungsfähig, weil es \nsich insoweit weder um Kosten der effizienten Bereitstellung der \nZusammenschaltungsleistung noch um neutrale Aufwendungen handele. Vielmehr \nstehe ein Zuschlag zu den Verbindungsentgelten in Rede, für den der Grundsatz der \nKostenorientierung der §§ 24 ff. TKG (1996) nicht gelte. Das bisherige \nEntgeltregulierungssystem der §§ 24, 27 Abs. 1 Nr. 1 TKG (1996) werde durch § 43 \nAbs. 6 Satz 4 TKG (1996) dahingehend modifiziert, dass sichergestellt werden \nmüsse, dass die Netzbetreiber angemessen an den Kosten der Bereitstellung des \nTeilnehmeranschlusses beteiligt würden. Was die Angemessenheit angehe, habe die \nBehörde eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die nur einer eingeschränkten \ngerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Dabei diene die Auferlegung des \nAnschlusskostenbeitrages mittelbar dem Schutz der alternativen \nTeilnehmernetzbetreiber. Verbindungsnetzbetreiber wie die Klägerin würden durch \nden Anschlusskostenbeitrag so gestellt wie die alternativen Teilnehmernetzbetreiber, \nda sie beim Wettbewerb im Ortsnetz nicht mehr von der Quersubventionierung der \nTeilnehmeranschlüsse der Beigeladenen profitierten, sondern einen der \nKostenunterdeckung des Teilnehmeranschlusses entsprechenden Ausgleich leisten \nmüssten. Das Anschlusskostendefizit sei zutreffend ermittelt worden. Der \nGenehmigung des Anschlusskostenbeitrages stehe auch nicht eine Bindungswirkung \nfrüherer Entgeltgenehmigungen bezüglich der Leistung U. -B.2 entgegen.\nDer Anschlusskostenbeitrag, der in einem gesonderten Verfahren habe festgesetzt \nwerden dürfen, sei auch verfassungsgemäß; insbesondere handele es sich bei ihm \nnicht um eine staatliche Abgabe, allerdings lasse er sich auch als Sonderabgabe \nrechtfertigen. Der angefochtene Bescheid stehe ebenso im Einklang mit \nEuroparecht. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) \nscheitere schon an dessen eindeutigen Wortlaut. Zudem sei insbesondere Art. 12 \nAbs. 7 der Zusammenschaltungsrichtlinie, die vom Deutschen Gesetzgeber \nordnungsgemäß umgesetzt worden sei, schon deshalb nicht einschlägig, weil kein \nklassisches Zusammenschaltungsentgelt in Rede stehe. Im Übrigen gelte der dort \ngenannte Grundsatz der Kostenorientierung nicht absolut. Jedenfalls sei die \ngenannte Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar, u.a. deshalb, weil eine solche \nAnwendung zu Belastungen Privater führen würde.\n\n11\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nBeim Anschlusskostenbeitrag handele es sich nicht um einen Bestandteil des \nZusammenschaltungsentgelts, sondern um eine Position sui generis, die ihrer Höhe \nnach nur „angemessen\" sein müsse, nicht aber den Maßstäben des § 24 TKG (1996) \nunterworfen sei. Aus der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) \nfolge, dass ein Anschlusskostenbeitrag zwingend erhoben werden müsse; lediglich \ndie Höhe lasse sich nicht unmittelbar der gesetzlichen Regelung entnehmen. Der \nkonkret genehmigte Anschlusskostenbeitrag genüge im Übrigen im Ergebnis auch \nden Maßstäben des § 24 TKG (1996). Die Kosten des \nTeilnehmeranschlusses zählten zu den Kosten der Zusammenschaltungsleistungen \nim Sinne der §§ 39, 24 TKG (1996). Die Genehmigung eines Anschlusskostenbei-\ntrages setze ein Anschlusskostendefizit nicht voraus, da bei der Inanspruchnahme \nder Zusammenschaltungsleistung anteilig auch der Teilnehmeranschluss durch den \nJ. genutzt werde. Ebenso wenig sei rechtlich zu beanstanden, dass der \nAnschlusskostenbeitrag nicht in einem einheitlichen Genehmigungsverfahren mit den \nZusammenschaltungsentgelten festgesetzt worden sei, gleich, ob man ihn als \nMaßnahme sui generis oder als Teil des Zusammenschaltungsentgeltes verstehe. Im \nÜbrigen stehe insoweit ohnehin bestenfalls ein Verfahrensfehler in Rede. Der \nangefochtenen Entgeltgenehmigung stehe auch nicht eine etwaige Bindungswirkung \nfrüherer Entgeltgenehmigungen bezüglich der Leistungen U. -B.1 und -B.2 \nentgegen, da letztere sich weder zur Leistung U. -B.2 (Ort) noch zum \nAnschlusskostenbeitrag verhalten hätten. Außerdem wäre es der Behörde selbst bei \nRegelungsidentität aufgrund einer Gesetzesänderung nicht verwehrt, eine neue \nEntgeltgenehmigung zu erlassen.\nEuroparechtlich sei der Bescheid, der den Anschlusskostenbeitrag als eine zeitlich \nkurz bemessene Maßnahme des rebalancing genehmigt habe, nicht zu \nbeanstanden. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschriften komme nicht \nin Betracht. Schließlich sei die Genehmigung auch nicht deswegen rechtswidrig, weil \nsie, die Beigeladene, das Anschlusskostendefizit nicht schon früher durch höhere \nEndkundenentgelte ausgeglichen habe. Weder habe sie hierzu eine Pflicht noch sei \nihr dies wegen des Price-Cap möglich gewesen. Auch ein Verstoß gegen \nFinanzverfassungsrecht sei nicht ersichtlich, da schon keine staatliche Abgabe in \nRede stehe.\n\n14\n\nDurch Bescheid vom 23. September 2003 widerrief die Bundesnetzagentur den \nstreitgegenständlichen Bescheid, nachdem sie der Beigeladenen mit Bescheid vom \n28. Juli 2003 ab dem 01. September 2003 höhere Endkundenentgelte genehmigt \nhatte.\n\n15\n\nDas Gericht hat durch Beschluss vom 27. Juni 2003 - 1 L 1223/03 - die \naufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde \nder Beigeladenen durch Beschluss vom 02. Dezember 2003 - 13 B 1424/03 - den \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom-\nmen auf die Gerichtsakten - auch im Verfahren 1 L 1223/03 - sowie auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bundesnetzagentur. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n19\n\nSie ist zunächst zulässig; insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, § 42 Abs. 2 \nVwGO.\nDie mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung zur Erhebung des An-\nschlusskostenbeitrages in Höhe von 0,004 EUR/Verbindungsminute auf die \nVerbindungsentgelte für die Leistung U. -B. 2 (Ort) greift nämlich unmittelbar \nprivatrechtsgestaltend in den Zusammenschaltungsvertrag der Klägerin mit der \nBeigeladenen ein, § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG (1996), und betrifft damit die Klägerin in \nihren Rechten.\n\n20\n\nDie Klage ist auch begründet.\nDer angefochtene Bescheid der Bundesnetzagentur vom 29. April 2003 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\nDies ergibt sich aus Folgendem:\nDie Bundesnetzagentur hat den Anschlusskostenbeitrag als separaten „Zuschlag\" \nzur Leistung U. -B.2 (Ort) gestützt auf § 43 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 39 TKG (1996) \ngenehmigt und hierzu ausgeführt (Bescheid Seite 10), es stehe keine \nEntgeltgenehmigung nach § 39 i.V.m. §§ 24, 25 und 27 Abs. 1 Ziffer 1 TKG (1996) in \nRede. Denn bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistung könnten gemäß § \n27 Abs.1 Ziffer 1 TKG (1996) i.V.m. § 3 Abs. 2 der Telekommunikations-\nEntgeltregulierungsverordnung (TEntgV) nur die darauf entfallenden Kosten der \neffizienten Leistungsbereitstellung berücksichtigt werden, nicht aber sonstige Kosten, \nwie diejenigen von Teilnehmeranschlüssen.\nEntsprechend hat sie im Weiteren nicht eine Kostenprüfung nach den Maßstäben \ndes § 27 Abs. 1 Ziffer 1 TKG (1996) dahingehend durchgeführt, inwieweit die in \nRede stehenden Kosten des Teilnehmeranschlusses auf die Leistung U. -B.2 \n(Ort) entfallen und ob es sich insoweit um Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung handelt. Vielmehr hat sie das von ihr ermittelte \nAnschlussdefizit, das der Beigeladenen durch den Wegfall von Erlösen aus \nOrtsverbindungen, die sie bislang mit zur Quersubventionierung herangezogen hatte, \nerst entstehen sollte (Bescheid Seite 20), losgelöst von der Frage, ob und in wel-\nchem Ausmaß es sich gerade bei der IC-Leistung U. -B.2 (Ort) auswirkte, im \nWege des angegriffenen separaten Anschlusskostenbeitrages aufzufangen gesucht.\nDiese Vorgehensweise ist indes rechtlich nicht haltbar:\nNach § 43 Abs. 6 Sätze 1 und 2 TKG (1996) hat der Marktbeherrscher u.a. das so \ngenannte Call-by-Call/Preselection im Ortsnetz sicherzustellen. Im Rahmen der \nAusgestaltung der zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen \nNetzzusammenschaltung ist gemäß Satz 3 des § 43 Abs. 6 TKG (1996) bei \nEntscheidungen nach dem dritten, vierten und sechsten Teil des Gesetzes u.a. zu \ngewährleisten, dass Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, \ndie langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, nicht entfallen. Gemäß § 43 Abs. \n6 Satz 4 TKG (1996) ist hierbei insbesondere sicherzustellen, dass der vom Nutzer \nausgewählte Netzbetreiber angemessen an den Kosten des ihm bereitgestellten \nTeilnehmeranschlusses beteiligt wird.\nAus der Verwendung des Wortes „hierbei\" ergibt sich nach Auffassung der Kammer \nzwanglos, dass eine Entscheidung über die Erhebung eines etwaigen Anschlusskos-\ntenbeitrages nur im Rahmen eines einheitlichen Entgeltgenehmigungsverfahrens \nnach den §§ 39, 24, 25 Abs. 1 und 27 TKG (1996) ergehen kann, in dem - anders als \nvorliegend geschehen - auch eine Überprüfung des zu erhebenden \nAnschlusskostenbeitrages gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 TKG (1996) zu erfolgen hat. \nDass vorliegend mit dem Anschlusskostenbeitrag letztlich doch ein Teil eines Zusam-\nmenschaltungsentgeltes - allerdings unter Nichtbeachtung der Maßstäbe der §§ 24, \n27 TKG (1996) - genehmigt worden ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen im \nBescheid der Bundesnetzagentur vom 29. April 2003 (Bescheid Seite 12/13), denen \nzufolge sich die Anschlusskostenbeiträge aus der Wettbewerber(-Sicht) nur als \nBestandteil einer von ihnen insgesamt zu entrichtenden Gegenleistung für die von \nihnen abgenommene Verbindungsleistung darstellten bzw. die \nAnschlusskostenbeiträge unmittelbar mit den Zusammenschaltungsentgelten \nverknüpft seien und damit deren regulatorischen Status teilten.\nDemgegenüber kann nicht angenommen werden, nur bei der Festlegung der \nEntgelte für Zusammenschaltungsleistungen im engeren Sinne seien die jeweils \ndarauf entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu \nberücksichtigen, während § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) die Bemessung eines \nBeitrages zur Kostendeckung bei Teilnehmeranschlüssen in Abweichung von § 24 \nAbs. 1 Satz 1 TKG (1996) derart ermögliche, dass das gesetzgeberische Ziel, \nchancengleichen Wettbewerb für alternative Ortsnetzbetreiber zu schaffen, erreicht \nwerden könne, wie die Beklagte meint. Mit dem durch das Wort „hierbei\" letztlich \nerfolgten Verweis auf das Regulierungsregime der §§ 39, 24, 25 und 27 TKG \n(1996) ist hinreichend klargestellt, dass es einen weiteren, von diesen \nBestimmungen abweichenden Bemessungsmaßstab für Entgelte nicht geben soll. \nZwar hatte der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme zur \nNeufassung des § 43 Abs. 6 TKG (1996) angeregt, Anreize in \nInfrastruktureinrichtungen mittels eines Entgeltkonzeptes, das die Wechselwirkung \nzwischen den verschiedenen Geschäftsmodellen des Telekommunikationsmarktes, \ninsbesondere Teilnehmernetzbetrieb mittels eigener Infrastruktur, \nVerbindungsnetzbetrieb und Resale gewährleistet, zu schaffen und hierfür das in § \n24 TKG (1996) verankerte Entgeltregulierungsregime so zu ergänzen, dass diese \nWechselwirkung als gesetzliche Vorgabe der Entgeltregulierung bei sämtlichen \nEinzelfallentscheidungen u.a. zu den Zusammenschaltungsentgelten zu be-\nrücksichtigen sei,\n\n21\n\nvgl. Bundesrats-Drucksache 333/1/02 vom 21. \nMai 2002.\n\n22\n\nJedoch kann - wie dargelegt - dem in Kraft getretenen Gesetzeswortlaut nicht \nentnommen werden, dass hinsichtlich der Kosten des Teilnehmeranschlusses die §§ \n24, 27 TKG (1996) einer Modifikation unterworfen worden wären.\n\n23\n\nDamit kommt eine Qualifikation des Anschlusskostenbeitrages nicht als ein \nZusammenschaltungsentgelt, sondern „eher\" als eine zweckgerichtete Abgabe im \nSinne einer Wettbewerbslenkungsmaßnahme, deren Bemessung in die freie \nEntscheidung der insoweit fachkompetenten Regulierungsbehörde gestellt sei, wie \nsie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen \nhat, \n\n24\n\nBeschluss vom 02. Dezember 2003 - 13 B \n1424/03 -,\n\n25\n\nnach Überzeugung der Kammer nicht in Betracht.\n\n26\n\nDass für alle im Zusammenhang mit Call-by-Call/Preselection im Ortsnetz vom \nJ. erhobenen Entgelte allein der Grundsatz der Kostenorientierung gilt, ergibt sich \nauch aus Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 199, S. 32) in der Fassung der Richtlinie \n98/61/EG vom 24. September 1998 (ABl. L 268, S. 37) - \nZusammenschaltungsrichtlinie -. \nDie genannte Vorschrift, in der die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung \nvon Call-by-Call/Preselection auch im Ortsnetz bis zum 01. Januar 2000 statuiert \nwurde und deren Umsetzung die Neufassung des § 43 Abs. 6 TKG (1996) \ndiente,\n\n27\n\nvgl. Bundestags-Drucksache 14/9711 vom 03. \nJuli 2002,\n\n28\n\nverpflichtet die nationalen Regulierungsbehörden, dafür zu sorgen, dass für die \nZusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung \neine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht,\n\n29\n\nvgl. insoweit auch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie \n2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 07. März 2002 (ABl. L 108, S. 51) - \nUniversaldienstrichtlinie n.F. -, demzufolge die \nnationalen Regulierungsbehörden bei Call-by-Call \nund Preselection dafür sorgen, dass die Gebühren \nfür Zugang und Zusammenschaltung mit der \nBereitstellung der genannten Dienste kostenorientiert \nfestgelegt werden.\n\n30\n\nAuch hieraus ergibt sich, dass allein der Maßstab der Kostenorientierung für die \nBemessung von Zusammenschaltungsentgelten maßgeblich sein darf. Für die \nBerücksichtigung weiterer Ziele, wie dasjenige der Schaffung chancengleicher \nWettbewerbsbedingungen, ist bei der Ermittlung der Entgelthöhe daneben kein \nRaum,\n\n31\n\nin diesem Sinne auch: Sondergutachten der \nMonopolkommission, Telekommunikation und Post \n2003: Wettbewerbsintensivierung in der \nTelekommunikation - Zementierung des \nPostmonopols, Tz. 87 ff.\n\n32\n\nDass durch diese Auslegung § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) leerläuft, beruht auf \ndem Anwendungsvorrang des Europäischen Gemeinschaftsrechts.\nDieser fordert, dass nationales Recht, das gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, ohne \nWeiteres außer Acht gelassen wird, wobei den nationalen Gerichten und Behörden \nein Prüfungs- und Verwerfungsrecht zukommt,\n\n33\n\nvgl. EuGH, Rs. 103/88, Slg 1989, 1839/1871, Rn \n31; Streinz, Europarecht, 5. Auflage, Rdn. 223 a.\n\n34\n\nDie Zusammenschaltungsrichtlinie, der - wie ausgeführt - mit der Neufassung \ndes § 43 Abs. 6 TKG (1996) und damit auch mit der angefochtenen Genehmigung \nRechnung getragen werden sollte, ist hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 7 statuierten \nVerpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden, dafür zu sorgen, dass für die \nZusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung von Call-by-Call und \nPreselection eine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht, \nunmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. Die Umsetzungsfrist ist - wie \ndargelegt - abgelaufen. Auch ist die Zusammenschaltungsrichtlinie hinsichtlich des \nGebots der Kostenorientierung unbedingt und - jedenfalls in Bezug auf die \nausschließliche Leistungsbezogenheit des Kostenbegriffs - bestimmt. Damit haben \ndie nationalen Behörden und Gerichte auch im Verfahren des Wettbewerbers gegen \ndie auf der Grundlage der Richtlinie erfolgte Erteilung einer Genehmigung an einen \nanderen Wettbewerber diese Richtlinie anzuwenden und ihr Geltung zu verschaf-\nfen,\n\n35\n\nvgl. EuGH, Rs C-201/94, Slg. 1996, 5819, Rn 35 \n- 39.\n\n36\n\nAnlass für eine unter dem Aspekt der horizontalen Drittwirkung abweichende \nSichtweise bietet auch die Entscheidung des EuGH in der Sache „Wells\",\n\n37\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 07. Januar 2004 - C-\n201/02 (Wells/Secretrary of State for Transport, \nLocal Government and the Regions), NVwZ 2004, \n593, 596.\n\n38\n\nnicht.\n\n39\n\nDort hat der EuGH ausgeführt:\n\n40\n\n„Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit der \nBegründung von Verpflichtungen für den Einzelnen durch Richtlinien \nentgegensteht. Gegenüber dem Einzelnen können die Bestimmungen \neiner Richtlinie nur Rechte begründen. Daher kann dieser sich nicht \ngegenüber einem Mitgliedsstaat auf eine Richtlinie berufen, wenn es sich \num eine Verpflichtung des Staates handelt, die unmittelbar im \nZusammenhang mit der Erfüllung einer anderen Verpflichtung steht, die \nauf Grund dieser Richtlinie einem Dritten obliegt. \nDagegen rechtfertigen bloße negative Auswirkungen auf die Rechte \nDritter, selbst wenn sie gewiss sind, es nicht, dem Einzelnen das Recht \nauf Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber dem \nbetreffenden Mitgliedsstaat zu versagen.\"\n\n41\n\nVorliegend erlegt die Zusammenschaltungsrichtlinie in Art. 12 Abs. 7 nicht der \nBeigeladenen unmittelbar eine Verpflichtung auf, sondern den nationalen \nRegulierungsbehörden, nämlich diejenige, dafür zu sorgen, dass \nZusammenschaltungsentgelte den tatsächlichen Kosten entsprechen. Der Nachteil, \nden die Beigeladene bei Aufhebung der angefochtenen Genehmigung erleidet (i.e. \nden Anschlusskostenbeitrag nicht mehr erheben bzw. behalten zu können), entsteht \nnicht unmittelbar aus der Richtlinie selbst, sondern ergibt sich daraus, dass der \nStaat/die Behörde die Richtlinie befolgt. Die Anwendung der kollidierenden Norm der \nRichtlinie begründet keine unmittelbare Verpflichtung der Beigeladenen, sondern \nlediglich den Wegfall einer Begünstigung und stellt sich damit als - wenn auch \ngewisse - negative Auswirkung auf die Rechte Dritter dar, die nach der \nRechtsprechung des EuGH gerade der unmittelbaren Anwendung einer Richtlinie \nnicht entgegensteht.\nIm Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Nichtgewährung der Vergünstigung, \neinen Anschlusskostenbeitrag erheben zu können, nicht zwingend dazu führt, dass \ndie Kosten der Beigeladenen für den Teilnehmeranschluss unberücksichtigt blieben. \nVielmehr kann die Beigeladene diese in die Endkundenentgelte einfließen lassen, \nwie dies seit dem 01. September 2003 auch der Fall ist.\n\n42\n\nSoweit schließlich die Empfehlungen der Kommission zur Zusammenschaltung in \neinem liberalisierten Telekommunikationsmarkt 98/195/EG bzw. 98/322/EG vom 08. \nJanuar bzw. 08. April 1998 (ABl. L 73, S. 42 bzw. ABl. L 141, S. 6) in Anhang 1, Ziffer \n1 bzw. Anhang 2.2. Ausgleichszahlungen für Zugangsdefizite für zulässig erklärten, \nist auf Folgendes zu verweisen:\n\n43\n\nDen genannten Empfehlungen, die die nationalen Gerichte bei der \nEntscheidungsfindung insbesondere dann zu berücksichtigen verpflichtet sind, wenn \nsie Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener innerstaatlicher \nRechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindlich gemeinschaftliche Vorschriften \nergänzen sollen,\n\n44\n\nvgl. EuGH, Rs C-322/88, Slg. 1989, 4416/4421, \nRn 18,\n\n45\n\nist zum einen zu entnehmen, dass Abgaben zum Ausgleich von Zugangsdefiziten \nim Grundsatz europarechtlich unerwünscht sind. In Ziffer 1 des Anhanges 1 der \nEmpfehlung 98/195/EG heißt es nämlich insoweit, dass Regelungen zum Ausgleich \nvon Zugangsdefiziten immer ineffiziente Investitionssignale gäben und die \nGesamtkosten des Wirtschaftszweiges erhöhten. Darüber hinaus seien sie schwierig \nzu verwalten, und es fehle ihnen an Transparenz. Zum anderen ist die in beiden \nzitierten Empfehlungen genannte Frist, innerhalb derer Ausgleichszahlungen für \nZugangsdefizite (ADC) längstens zulässig sein sollten, auch bei Weitem \nüberschritten. Die Erreichung ausgewogener Tarife (ohne ADC) sollte nämlich \nbereits bis zum 01. Januar 2000 abgeschlossen sein.\n\n46\n\nDamit war der angefochtene Bescheid, soweit er nach dem erfolgten Widerruf \nvom 23. September 2003 noch Wirkung beansprucht (01. Juli bis 23. September \n2003), antragsgemäß aufzuheben.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 \nVwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§ 709 ZPO.\nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 135 S. \n3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-03/1-k-3291-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":12},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":12},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-03/1-k-3291-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276801","retrieved":"2026-07-09 02:49:24.569354+00:00"}}