{"status":"available","doknr":"OLD276924","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1027.16K1035.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"16 K 1035/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer als Oberamtsrat beim Bundesamt für Finanzen tätige Kläger ist beihilfebe-\nrech-\ntigt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes für Beihilfen in Krank-\nheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -); der Beihilfe-\nbemessungssatz seiner im Jahr 1991 in das Pflegeheim K. in \nS. aufgenommenen und im Jahr 2004 verstorbenen Ehefrau beträgt \n70 v.Hd.. \n\n3\n\nUnter dem 02.11.2001 beantragte der Kläger bei der Beihilfestelle des Bundes-\nministe-riums für Wirtschaft und Technologie (Beihilfestelle) der Beklagten unter Vor-\nlage von vier Rechnungen des Pflegeheimes vom 02.07. und 06.08.2001 über je \n6.413,59 DM sowie vom 03.09.2001 über 6.299,10 DM und 01.10.2001 über \n6.509,07 DM eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Heimunterbringung seiner \nEhefrau nach Maßgabe der Pflegestufe III für die Monate Juli bis Oktober 2001. Ent-\nsprechende Beihilfen wa-\nren in der Vergangenheit bis zum 30.06.2001 unter Anerkennung der gesamten pfle-\ngebedingten Aufwendungen, die zuletzt (Monat Juni) 4.429,20 DM betragen hatten,\nauf der Grundlage einer Übergangsregelung erbracht worden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 08.11.2001 lehnte die Beihilfestelle nunmehr eine anteilige \nErstat-\ntung des einen monatlichen Pauschbetrag von 2.800,00 DM übersteigenden Anteils \nder Aufwendungen im Hinblick auf das Auslaufen dieser Übergangsregelung ab und \ngewährte dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von monatlich je 1.960,00 DM. Die da-\nnach offenstehenden Fehlbeträge beglich der Kläger bis zum 31.07.2002 aus eige-\nnem Vermögen, ab dem 01.08.2002 wurde seiner Ehefrau Hilfe zur Pflege nach dem \nBundes-sozialhilfegesetz gewährt. \n\n5\n\nGegen die Reduzierung der beihilfefähigen Aufwendungen wandte sich der Klä-\nger \nmit Widerspruch vom 30.11.2001 und der Begründung, die nunmehr vorgenommene \npauschalierte Abrechnung verstoße gegen die Fürsorgepflicht und gefährde den an-\ngemessenen Lebensunterhalt seiner Familie. \n\n6\n\nNach erfolglosem Vorverfahren - der Widerspruchsbescheid datiert vom \n04.02.2002 - hat der Kläger am 16.02.2002 Klage erhoben und zur Begründung sein \nVorbringen \nvertieft und ergänzend geltend gemacht, der Abschluss einer privaten Versicherung \nhinsichtlich der ihn nun treffenden Belastungen sei nicht möglich gewesen. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundes-\n ministeriums für Wirtschaft und Technologie - Beihilfestelle -\n vom 08.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n 04.02.2002 zu verpflichten, dem Kläger zu den Aufwendungen \nfür den Pflegeheimaufenthalt seiner im Jahr 2004 verstorbenen \nEhefrau im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2001 in einer \nGesamthöhe von 13.107,15 EUR eine weitere Beihilfe in Höhe von \n3.094,67 EUR zu bewilligen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im Vorverfahren. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n14\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.09.2004 dem Berichter-\nstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Beihilfebescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie - \nBeihilfestelle - vom 08.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n04.02.2002 ist in dem mit der Klage angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung \neiner weiteren Beihilfe zu den krankheitsbedingten Aufwendungen für die \nHeimunterbringung seiner Ehefrau im Zeitraum von 01.07.2001 bis 31.10.2001 in \nHöhe von 3.094,67 EUR, § 113 Abs.5 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n17\n\nRechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Beihilfegewährung sind die \nBeihilfevorschriften des Bundes, die die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber \nseinen Beamten gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) im Interesse einer \ngleichmäßigen \nBehandlung aller Beamten konkretisieren, indem sie die Ausübung des Ermessens \nder zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral bin-\nden.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30.06.1983 \n- 2 C 36,37/81 -, NVwZ 1985, 417 m.w.N..\n\n19\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zwar jüngst entschieden, dass die \nBeihilfevorschriften des Bundes nicht mehr den Anforderungen des \nverfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes genügen, weil die wesentlichen \nEntscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger \nim Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen habe. \nDennoch sind die Beihilfevorschriften für eine Übergangszeit noch anzuwenden und \nbilden daher auch für den vorliegenden Fall eine ausreichende Rechtsgrund-\nlage.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - BVerwG 2 C 50.02 -.\n\n21\n\nBei der rechtlichen Prüfung eines geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist zu \nbeach-ten, dass die Beihilfevorschriften trotz ihres Charakters als \nVerwaltungsvorschriften \nim Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre ungewöhnliche rechtliche \nBedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21.11.1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 \n§ 6 Nr. 8 und vom 30.03.1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2.\n\n23\n\nSie bestimmen daher grundsätzlich im Einzelfall, zu welchen Aufwendungen eine \nBei-\nhilfe zu gewähren ist. \n\n24\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen „nach den folgenden \nVorschriften\" \nbeihilfefähig, soweit sie notwendig und angemessen sind. § 9 Abs. 1 Satz 1 BhV i.d. \nhier anzuwendenden Fassung vom 10.07.1995, GMBl S.470, i.V.m. den Hinweisen \nzu § 9 Abs. 7, Nr. 1 c) BhV, Anlage 2 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur \nÄnderung der Beihilfevorschriften vom 04.07.1996 (AllgVV vom 04.07.1996), GMBl \nS.628, erklärt auf dieser Grundlage u.a. bei dauernder Pflegebedürftigkeit die \nAufwendun-\ngen für eine notwendige stationäre Pflege für grundsätzlich beihilfefähig, allerdings \nmit der ausdrücklichen Einschränkung, dass solche pflegebedingten Aufwendungen \nfür Pflegebedürftige der Pflegestufe III nur bis zu einem Pauschbetrag von monatlich \n2.800,00 DM angemessen sind, wobei für Beihilfeberechtigte, die - wie die Ehefrau \ndes Klägers - bereits vor dem 01.07.1996 entsprechende Beihilfen erhalten haben, \nder Pauschbetrag erst nach einer fünfjährigen Übergangsfrist, folglich erst ab dem \n01.07.2001, dem Beginn des hier streitigen Zeitraumes, zum Tragen kam, Art.2 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 Anlage 1 zur AllgVV vom 04.07.1996.\n\n25\n\nVorliegend hat die Beihilfestelle entsprechend der zum 30.06.2001 auslaufenden \nÜbergangsregelung die Angemessenheit der vom Kläger ab dem 01.07.2001 gel-\ntend gemachten Aufwendungen auf monatlich 2.800,00 DM beschränkt und - aus-\ngehend von einem Beihilfebemessungssatz von 70 v.Hd. - die Beihilfe auf monat-\nlich 1.960,00 DM festgesetzt. Dem geltend gemachten höheren Beihilfeanspruch, \nwie er sich aus der bis zum 01.07.2001 geltenden Regelung ergeben hat, steht da-\nher der Wortlaut der hier anzuwendenden Beihilfevorschriften entgegen. Der klare \nund eindeutige Wortlaut der Hinweise zu § 9 Abs. 7, Nr. 1 c) BhV, deren Zweck \noffen-\nbar die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heimpflege ist, lässt \nauch eine erweiternde Auslegung nicht zu.\n\n26\n\nEin Anspruch des Klägers auf anteilige Erstattung der geltend gemachten \nAufwendun-gen lässt sich auch nicht aus allgemeinen beamtenrechtlichen \nGrundsätzen, wie Insbe-sondere der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG), herleiten. Der \nDienstherr erfüllt seine Fürsorge-pflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, \nPflege-, Geburts- und Todesfällen regel-mäßig durch die Gewährung von Beihilfe; sie \nsoll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfevorschriften \nkonkretisieren in diesen Fällen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Die danach \ngewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren \nEigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine \nwirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch \nZuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Bei-\nhilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption die Alimentation des Beamten. Von \nVerfassungs wegen erfordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus \nAnlass von Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entstandenen \nAufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die \nBeihilfe muss allerdings sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen \nnicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind \nund denen er sich nicht entziehen kann.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, \nBVerfGE 83, 89 ff..\n\n28\n\nDie allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auch unmittelbare und \nselbstständige Rechtsgrundlage für Ansprüche des Beamten sein kann, geht dabei \ngrundsätz-\nlich nicht über das hinaus, was dem Beamten durch spezialgesetzliche Regelungen \nabschließend eingeräumt ist. Im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten ist \nsie grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert; ein Rück-\ngriff auf die Generalklausel der Fürsorgepflicht ist daher regelmäßig ausgeschlossen, \num die durch Spezialvorschriften im einzelnen nach Art und Umfang begrenzten An-\nsprüche zu erweitern.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308 ff. \nm.w.N..\n\n30\n\nEtwas anderes kann nur gelten, wenn der Ausschluss einer Beihilfe die \nallgemeine \nFürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern verletzt,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE, \n60, 212 ff. , 21.01.1982 - 2 C 46.81 -, BVerwGE 64, 333 ff. und \n28.04.1988 - 2 C 58.85 -, BVerwGE 79, 249 ff., \n\n32\n\nwobei eine solche Wesenskernverletzung auch dann nicht gegeben ist, wenn ein \nberücksichtigungsfähiger Angehöriger im Falle einer notwendigen dauernden \nUnterbringung wegen Pflegebedürftigkeit auf Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz \nangewiesen ist. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um „mindere\" Ansprüche, son-\ndern lediglich um andere, die deshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche \nnicht gegeben sind. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.1982 - 2 C 46/81 -, a.a.O. und \n24.08.1995 - 2 C 7/94 - , Buchholz 270 § 9 BhV Nr. 3 und Beschluss \nvom 28.03.1995 - 2 B 145/94 - , ZTR 1995, 334.\n\n34\n\nGebietet es danach die Fürsorgepflicht nicht, über die in den Beihilfevorschriften \nfest-\ngelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass \nder betreffende Angehörige im Falle einer dauerhaften Heimunterbringung nicht auf \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen ist, vermag auch der Klä-\nger mit seinem Einwand, er habe im streitigen Zeitraum nur durch Einsatz seines \nVermögens den Heimaufenthalt seiner verstorbenen Ehefrau finanzieren können, \nnicht durchzudringen, zumal die maßgebenden Beihilfevorschriften im Fall des Klä-\ngers erst nach einer fünfjährigen Übergangszeit eine Umstellung auf Pauschbeträge \nvorgesehen haben.\n\n35\n\nDas Gericht verkennt hierbei nicht, dass dem Kläger nach seinem Vortrag der \nAbschluss einer privaten Versicherung für das hier von ihm zu tragende erhebliche \nRisiko nicht möglich gewesen ist. Dies schließt jedoch auf der Grundlage der Recht-\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, dass es dem Kläger seit Be-\nginn der öffentlichen Diskussion über eine bessere Absicherung bei Pflegebedürf-\ntigkeit im Jahr 1974 möglich war, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu ergrei-\nfen, wobei es dem Beamten nach dem Grundsatz der Vorsorgefreiheit überlassen \nbleibt, ob er sich überhaupt zum Abschluss einer Versicherung entschließt oder ob \ner durch Bildung eigener Rücklagen Vorsorge trifft.\n\n36\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 BvR 2442/94 -, \nDVBl 2002, 114 ff.. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n37\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 \noder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-27/16-k-1035-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-27/16-k-1035-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276924","retrieved":"2026-07-09 02:49:35.156515+00:00"}}