{"status":"available","doknr":"OLD276969","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1026.24K5344.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"24 K 5344/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Firma W. GmbH & Co. KG/X. zeigte am 19. Juni 1978 \ngemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts \ndas im Verkehr befindliche Fertigarzneimittel „ T. „ in der \nDarreichungsform „Flüssigkeit zum Einnehmen\" mit insgesamt 13 wirksamen Be-\nstandteilen - darunter „Extr. Melissae (DAB 7) e flor. fluid. cum Aethan. 28 % g/g pa-\nrat. 1:1\" - an.\n\n3\n\nDie Anwendungsgebiete wurden wie folgt beschrieben:\n\n4\n\n„Förderung von Entwicklung und Wachstum\nFörderung der körperl. und geistigen Anlagen\nVorbeuge gegen Schulstreß\nVorbeuge gegen Konzentrationsschwäche\nFörderung von Leistungskraft u. Vitalität\nFunktionsförderung der Organe, Muskeln, Nerven\nFörderung von Knochenbau u. Zahnbildung\nUnterstützung der Abwehrkraft gegen Infektionen u. fieberhafte Prozesse\nAnregung des Appetites\nSteigerung des allgemeinen Wohlbefindens\"\n\n5\n\nAm 23. Dezember 1989 beantragte sie die Verlängerung der Zulassung des Arz-\nneimittels. Die wirksame Bestandteile und Anwendungsgebiete blieben dabei im we-\nsentlichen unverändert.\n\n6\n\nIn einer am 6. April 1993 eingegangenen Änderungsanzeige wurden die Anwen-\ndungsgebiete mit\n\n7\n\n„Nervös bedingte Einschlafstörungen, Funktionelle Magen-Darm-\nBeschwerden.\"\n\n8\n\nbezeichnet. Der wirksame Bestandteil wurde einzig mit\n\n9\n\n„100 ml Lösung enthalten:\n\n10\n\nFluidextrakt aus Melissenblättern 1:1\nAuszugsmittel: Ethanol 70 % (V/V) 10,000 g\"\n\n11\n\nangegeben. Die Bezeichnung des Arzneimittels wurde in „ T1. \n„ geändert.\n\n12\n\nIn dem am 29. Juli 1993 eingegangenen sog. Langantrag blieb diese Angabe \nunverändert, während unter „Anwendungsgebiete\" angegeben wurde:\n\n13\n\n„Verbesserung des Befindens bei nervlicher Belastung, Unterstützung der Ma-\ngenfunktion.\".\n\n14\n\nDas antragstellende Unternehmen - nunmehr die W1. GmbH/L. - \nbezog sich hierbei auf die Monographie „Melissae folium\" der Aufbereitungskommis-\nsion nach § 25 Abs. 7 AMG vom 5. Dezember 1984, geändert am 13. März 1990\n\n15\n\nUnter dem 29. März 1996 beantragte das Unternehmen die Aufnahme des arznei-\nlich wirksamen Bestandteils in die Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe und \nStoffkombinationen nach § 109a AMG (sog. Traditionsliste) und schlug das Anwen-\ndungsgebiet\n\n16\n\n„Traditionell angewendet zur Besserung Befindens bei nervlicher Belastung, Un-\nterstützung der Magenfunktion.\"\n\n17\n\nvor. \n\n18\n\nMit Schreiben vom 14. Juli 2000 berief sich das Unternehmen auf die lfd. Nr. 638 \nder Traditionsliste mit der Formulierung:\n\n19\n\n„Traditionell angewendet zur Besserung des Befindens bei nervlicher Belastung. \nDiese Angabe beruht ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger Erfah-\nrung.\"\n\n20\n\nMit Schreiben vom 8. September 2000 teilte die Beklagte mit, dass der arzneilich \nwirksame Bestandteil nicht mit der vorgeschlagenen Formulierung in die sog. Traditi-\nonsliste aufgenommen worden sei und führte zur Begründung aus, dass das Arznei-\nmittel im Nachzulassungsverfahren nach § 105 AMG zu beurteilen sei, da es nach \nArt und Menge einer Aufbereitungsmonographie entspreche. Das Unternehmen er-\nhob hiergegen Widerspruch und führte im Widerspruchsschreiben aus:\n\n21\n\n„Um die Aufnahme in die Liste zu erleichtern, nehmen wir die Änderung der Do-\nsierung gemäß Änderungsanzeige vom 22.03.1993 zurück und fügen eine Ände-\nrungsanzeige bei, welche wiederum die Dosierung von 3 mal täglich 5 ml vorsieht \nund somit bei einem Drittel der Tagesdosis gemäß Monographie „Melissenblätter\" \nliegt. Aus unserer Sicht ist somit ein Bezug auf die lfd. Nr. 638 der Traditionsliste \nmöglich, eine „traditionelle\" Zulassung kann infolgedessen in Anspruch genommen \nwerden.\"\n\n22\n\nMit am 14. November 2001 eingegangener Änderungsanzeige wurde die \nKlägerin als Zulassungsinhabern angezeigt.\n\n23\n\nMit Schreiben vom 27. Februar 2002 kündigte die Beklagte die Versagung der \nNachzulassung an. Die Änderung gemäß Anzeige vom 22. März 1993 sei nur in \nAnpassung an die Aufbereitungsmonographie „Melissae folium\" zulässig gewesen. \nNach dieser Monographieanpassung seien nur Änderungen zulässig gewesen, die \ndieser Monographie in vollem Umfang entsprochen hätten. Eine Anpassung der \nAnwendungsgebiete an die lfd. Nr. 638 der sog Traditionsliste sei damit nicht \nmöglich. \n\n24\n\nMit Bescheid vom 22. Mai 2002 wies die Beklagte den Antrag auf Verlängerung \nder Zulassung für das streitbefangene Arzneimittel zurück. Sie wiederholte und \nvertiefte die zuvor geäußerte Auffassung. \n\n25\n\nDie Klägerin am 19. Juni 2002 Klage erhoben. Sie trägt vor: Der Umstand, dass \ndas Arzneimittel an die Aufbereitungsmonographie „Melissae folium\" angepasst \nworden sei, stehe der Inanspruchnahme des Verfahrens nach § 109a AMG nicht \nentgegen. Eine solche Einschränkung des Traditionsverfahrens sei dem Gesetz nicht \nzu entnehmen. Die Klägerin habe vielmehr die Möglichkeit gehabt, innerhalb der \nfestgelegten Frist vom Nachzulassungsverfahren nach § 105 AMG auf das Verfahren \nnach § 109a AMG zu wechseln. Zudem sei das Arzneimittel durch die Reduzierung \nder Dosierung um 2/3 nunmehr nicht mehr monographiekonform. \n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts \nfür Arzneimittel und Medizinprodukte vom 22. Mai 2002 zu \nverpflichten, über ihren Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das \nFertigarzneimittel „ T1. „ unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\n die Klage abzuweisen.\n\n30\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und vertieft ihre Auffassung, dass \ndie Inanspruchnahme des Verfahrens nach § 109a AMG nach einer Anpassung an \neine Aufbereitungsmonographie nicht möglich sei.\n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genom-\nmen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n32\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrages auf \nVerlängerung der Zulassung (Nachzulassung) des streitbefangenen Arzneimittels. \nDer Bescheid vom 22. Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n33\n\nDie Beklagte hat die Nachzulassung des Arzneimittels „ T1. „ \nim Ergebnis bereits deshalb zu Recht versagt, weil es durch die am 6. April 1993 \neingegangene Änderungsanzeige mit der Folge einer Neuzulassungspflicht geändert \nworden war. Die mit der Anzeige vom Juni 1978 gemäß Art. 3 § 7 AMNG (§ 105 Abs. \n1 und 2 AMG) entstandene fiktive Zulassung ist gemäß Art. 3 § 7 Abs. 3 AMNG (§ \n105 Abs. 3 Satz 1 AMG) erloschen, weil sich die mit dem sog. Langantrag gemäß \nArt. 3 § 7 Abs. 4 AMNG (§ 105 Abs. 4 AMG) eingereichten Unterlagen nicht auf das \nangezeigte, sondern auf ein unzulässig geändertes Arzneimittel bezogen, das von \nder fiktiven Zulassung nicht mehr umfasst ist und daher der Neuzulassung \nbedarf.\n\n34\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Änderung ist das im \nZeitpunkt des Zugangs der Anzeige geltende Recht,\n\n35\n\n vgl. u.a. OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - 5 B 24.00 - und \n 5 B 25.00 -,\n\n36\n\nhier also Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 AMNG in der Fassung des Vierten Gesetzes \nzur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717). \nHiernach durfte ein Fertigarzneimittel bis zur erstmaligen Verlängerung der \nZulassung abweichend von § 29 Abs. 3 AMG unter den Voraussetzungen der \nNummern 1- 5 der Vorschrift in geänderter Form in den Verkehr gebracht werden. \nNach der hier einzig in Betracht kommenden Nr. 5 der Vorschrift durfte das \nArzneimittel mit geänderter Art oder Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile \nohne Erhöhung ihrer Anzahl innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs und der \ngleichen Therapierichtung in den Verkehr gebracht werden, wenn es insgesamt \neinem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 AMG bekannt gemachten Ergebnis \n(Aufbereitungsmonographie) oder einem vom Bundesgesundheitsamt vorgelegten \nMuster für ein Arzneimittel angepasst und es durch die Anpassung nicht \nverschreibungspflichtig wurde. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil die \nRechtsvorgängerin der Klägerin mit der Änderung der Anwendungsgebiete in \n„Nervös bedingte Einschlafstörungen. Funktionelle Magen-Darm-Beschwerden\" den \nAnwendungsbereich des angezeigten Arzneimittels verlassen hat. \n\n37\n\nWie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 20. März 2002 - 24 K 3677/00 - \nausgeführt hat, ist dem Gesetz eine ausdrückliche Definition des Begriffs des \ngleichen Anwendungsbereichs nicht zu entnehmen. Auch wenn es nahe liegt, ihn als \nnicht identisch mit dem des gleichen Anwendungsgebietes zu verstehen, ist zu \nberücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Begriff in einer Vorschrift verwendet, die \nausnahmsweise von einer nach § 29 Abs. 3 AMG und nach Gemeinschaftsrecht,\n\n38\n\nvgl. Anhang II. der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission \nvom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderung einer Zulassung \n(ABL. Nr. L 55/7),\n\n39\n\nerforderlichen neuen Zulassung absehen lässt. Dies gebietet ein enges \nVerständnis dieses Begriffs in der Weise, dass er zwar auch, aber eben nur \ndiejenigen Fälle miterfasst, in denen die Anwendungsgebiete des ursprünglichen und \ndes geänderten Arzneimittels sich nicht wesentlich unterscheiden, zumindest aber \nnah verwandt sind. Das Bundesgesundheitsamt (BGA) hat dies in der 6. \nBekanntmachung über die Verlängerung von Zulassungen vom 23. Oktober 1990 \n(BAnz Nr. 206, S. 5827) zutreffend so beschrieben, dass der Begriff \n\"Anwendungsbereiche\" sich am Indikationsbegriff orientiere, aber auch nahe \nverwandte Anwendungsgebiete umfasse, so dass darauf abzustellen sei, \"ob die \ngewählten Indikationsangaben mit den bisherigen Indikationsangaben nahe verwandt \nsind und ob das Arzneimittel weiterhin im wesentlichen der Behandlung der gleichen \nGrunderkrankung dient\".\n\n40\n\nVgl. OVG Berlin, u.a. Urteil vom 20. September 2001 - 5 B 15.99 - \nm. w. N.\n\n41\n\nDemgemäß kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die umstrittene \nÄnderung sich (noch) im Bereich des bisherigen Anwendungsbereichs hält, \nmaßgeblich darauf an, ob das Arzneimittel vor und nach der Änderung der \nBehandlung der gleichen Grunderkrankung dient, also auch der angesprochene \nPatientenkreis vor und nach der Indikationsänderung im wesentlichen der gleiche \nbleibt. \n\n42\n\n Vgl. auch Urteile der Kammer vom 28. April 2004 - 24 K 597/01 - und \n16. März 2005 - 24 K 7125/01 -; ferner: VG Berlin, Urteile vom 5. \nNovember 1998 - 14 A 520.95 - und vom 22.Oktober 1998 - 14 A \n369.95 -- .\n\n43\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Während das Präparat in \nseiner 1978 angezeigten Zusammensetzung ausschließlich der Förderung der \nOrganfunktion und der Vorbeugung zu dienen bestimmt war, wandelte es sich mit \nder am 6. April 1993 angezeigten Änderung zu einem Arzneimittel gegen bestimmte \nBeschwerden, mithin von einem Nicht-Heilmittel zu einem Heilmittel. \n Zu diesem Unterscheidungskriterium vgl. Urteil der Kammer\n Vom 28. April 2004 - 24 K 597/01 -.\n\n44\n\nHinzu tritt der Umstand, dass es, wie sich aus der 1978 angezeigten \nBezeichnung und weiten Teilen seiner Anwendungsgebiete (Förderung von \nEntwicklung und Wachstum, Vorbeuge gegen Schulstreß, Förderung von \nKnochenbau und Zahnbildung), der Patientengruppe der Kinder zugeschrieben war, \nwährend es sich in seiner geänderten Form unterschiedslos an alle Anwender \nwandte. Vor diesem Hintergrund spricht nichts für die Annahme, der angesprochene \nPatientenkreis sei vor und nach der Änderung der gleiche geblieben.\n\n45\n\nDie Beklagte hat die Nachzulassung des streitbefangenen Arzneimittels zudem \ndeshalb rechtsfehlerfrei versagt, weil der Klägerin nach der Anpassung des \nPräparats an die Monographie „Melissae folium\" der Aufbereitungskommission nach \n§ 25 Abs. 7 AMG vom 5. Dezember 1984, geändert am 13. März 1990, die \nInanspruchnahme des Nachzulassungsverfahrens für traditionelle Arzneimittel nach \n§ 109a AMG verwehrt ist. Die Kammer hat hierzu - wie der Klägerin bereits mit \nSchreiben vom 25. Juli 2005 mitgeteilt - in ihrem Urteil vom 13. Oktober 2004 - 24 K \n8814/01 -, PharmR 2005, 237 ausgeführt:\n\n46\n\n„... geht die Beklagte mit dieser Rechtsauffassung im Ansatz zutreffend davon \naus, dass die Anwendung der Zulassungsvorschriften für traditionelle Arzneimittel \nbei solchen Präparaten ausgeschlossen ist, die in Anpassung an ein nach § 25 \nAbs. 7 Satz 1 AMG in der bis zum 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt \ngemachtes Ergebnis (Aufbereitungsmonographie alten Rechts) entstanden sind \nund diesem entsprechen. Denn nach § 109a Abs. 1 AMG kann die Verlängerung \nder Zulassung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Vorschrift - mithin das \nsog. Traditionsverfahren - nur „für die in § 109 Abs. 3 genannten Arzneimittel\" und \nweitere nicht verschreibungspflichtige Präparate in Anspruch genommen werden, \ndie im zweiten Halbsatz der Bestimmung näher angesprochen sind.\n\n47\n\n Vgl. hierzu: Kloesel/Cyran, Arzneimittelgesetz, § 109a Erl. 3.\n\n48\n\nZum Kreis der in § 109 Abs. 3 AMG angesprochenen freiverkäuflichen und \nmit einem Hinweis auf ihre traditionelle Anwendung zu kennzeichnenden \nArzneimittel gehören nach Satz 2 der Vorschrift solche Präparate nicht, deren \nAnwendungsgebiete sich im Rahmen einer regulären Zulassung nach § 25 Abs. 1 \nAMG oder aber einer Aufbereitungsmonographie alten Rechts halten. Die Inbe-\nzugnahme des § 109a Abs. 1 AMG hebt § 109 Abs. 3 AMG über den Status einer \nbloßen Kennzeichnungsvorschrift heraus und bewirkt eine Beschreibung des \nKreises derjenigen Arzneimittel, für die das Traditionsverfahren in Betracht \nkommt. \n\n49\n\n Anders: Sander, Arzneimittelrecht, § 109a AMG Erl. 4.\n\n50\n\nZu diesem Kreis zählen die monograhiekonformen Präparate gerade nicht. \n\n51\n\nDass die Bestimmungen des § 109a AMG auf solche Arzneimittel, die einer \nAufbereitungsmonographie entsprechen, keine Anwendung finden, wird durch die \nEntstehungsgeschichte und den Sinn der Vorschrift bestätigt. Das mit dem 5. \nGesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. \n2071) eingeführte Traditionsverfahren bezweckt eine Beschleunigung des \nNachzulassungsverfahrens. Im Hinblick auf die Wirksamkeit wurde eine \n„rasterförmige\" Prüfung anhand einer von der zuständigen Bundesoberbehörde \nnach Anhörung einer sachverständigen Kommission erstellten Traditionsliste \neingeführt, die eine Bewertung nach einzelfallunabhängigen Maßstäben erlaubt. \nDie Anforderungen an die Wirksamkeit eines Arzneimittels sind danach bereits \ndann erfüllt, wenn es Anwendungsgebiete beansprucht, die der Listenposition \nentsprechen.\n\n52\n\n Vgl. Ausschussbericht zum 5. AMGÄndG vom 9 August 1994\n (BGBl. I S. 2071), abgedruckt bei Kloesel/Cyran, AMG, § 109a;\n ferner: Urteile der Kammer vom 13. November 2001 - 24 K 7591/01 -\n und vom 25. August 2004 - 24 K 9487/01 -. \n\n53\n\nDie Neuregelung zielte dabei auf die bereits durch Art. 2 Nr. 3 des 4. \nGesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. \n717) erstmalig angesprochene Gruppe traditioneller Arzneimittel, für die mit Blick \nauf die eingeführten Verschärfungen des Nachzulassungsverfahrens, namentlich \nim Hinblick auf die Wirksamkeitsbegründung, ein Auffangbecken geschaffen \nwerden sollte, das den Besonderheiten dieser Präparate Rechnung trug.\n\n54\n\n Vgl. Sander a.a.O., § 109a AMG Erl. 1.\n\n55\n\nZu dieser Gruppe traditioneller Arzneimittel zählen typischerweise gerade \ndiejenigen Präparate, deren Wirksamkeit nicht mit einer Monographieaussage \nbelegt werden konnte. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu der \nAnnahme, der Gesetzgeber habe jedem Antragsteller eines \nmonographiekonformen Arzneimittels die freie Wahl des Traditionsverfahrens \nermöglichen wollen. \n\n56\n\nDass auch der Gesetzgeber selbst diesem Verständnis folgt, wird durch die \nmit dem 12. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 \n(BGBl. I S. 2031) eingeführte Vorschrift des § 109a Abs. 4a AMG bestätigt. \nHiernach finden die Bestimmungen über das Traditionsverfahren abweichend von \nAbsatz 4 Anwendung, wenn die Verlängerung der Zulassung zu versagen wäre, \nweil das Ergebnis der Aufbereitungsmonographie alten Rechts zum Nachweis der \nWirksamkeit nicht mehr anerkannt werden kann. Mit der Neuregelung sollte auf \nden Umstand Rücksicht genommen werden, dass eine Reihe traditioneller \nArzneimittel der besonderen Therapierichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sich \nder Zulassungsinhaber gemäß Absatz 4 der Vorschrift über die Inanspruchnahme \ndes Verfahrens nach § 109a AMG entscheiden musste, einer \nAufbereitungsmonographie entsprachen, die aus wissenschaftlicher Sicht nicht \nmehr als Wirksamkeitsnachweis anerkannt werden kann. Diesen (und nur diesen) \nArzneimitteln sollte in Kenntnis der Verwaltungspraxis des BfArM der \n(nachträgliche) Zugang zum Traditionsverfahren aus Gründen des Ver-\ntrauensschutzes und der Gleichbehandlung eröffnet werden. \n\n57\n\n Vgl. Ausschussbericht der Abgeordneten Dr. Volkmer vom\n 31. März 2004, BT-Drs. 15/2849, S. 51 (64).\n\n58\n\nDies bedeutet umgekehrt, dass der Gesetzgeber eine solche Erleichterung \nnicht für notwendig erachtet hat, wenn eine Aufbereitungsmonographie weiterhin \nfür den Beleg der Wirksamkeit eines Arzneimittels herangezogen werden kann.\" \n\n59\n\nHieran ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes festzuhalten, dass die \nRechtsvorgängerin der Klägerin mit der gemeinsam mit dem Widerspruch am 28. \nSeptember 2000 eingegangenen Änderungsanzeige die Dosierung des Arzneimittels \nvon „dreimal täglich 15 ml (= 1 Eßlöffel)\" auf „dreimal täglich 5 ml (= 1 Teelöffel)\" \ngeändert und damit die Dosierungsvorgaben der Aufbereitungsmonographie \nverlassen hat. Mit der beschriebenen Zielsetzung des Traditionsverfahrens ist eine \nsolche nachträgliche „Herausänderung\" aus den Vorgaben einer weiterhin zum Beleg \nder Wirksamkeit anerkannten Aufbereitungsmonographie mit dem Ziel der \nInanspruchnahme des erleichterten Verfahrens nach § 109a AMG nicht \nvereinbar,\n\n60\n\n zum Ausnahmefall einer nach § 136 Abs. 2a AMG zulässigen\n Eliminierung eines arzneilich wirksamen Bestandteils vgl. Urteil\n der Kammer vom 13. Oktober 2004, a.a.O.\n\n61\n\nAuf die Frage, ob die Änderung der Dosierungsangaben durch einfache \nÄnderungsanzeige mit § 105 Abs. 3a Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 29 Abs. 2a Satz 1 \nNr. 1 AMG in der hier maßgeblichen Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung \ndes Arzneimittelgesetzes vom 4. Juli 2000 (BGBl. I S. 1002) vereinbar ist,\n\n62\n\n vgl. insoweit Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 105 AMG,\n Erl. 19a,\n\n63\n\nkommt es angesichts dessen nicht an. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n65\n\nDie Voraussetzung für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 \nNr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-26/24-k-5344-02","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":13},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-26/24-k-5344-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276969","retrieved":"2026-07-09 02:49:38.858615+00:00"}}