{"status":"available","doknr":"OLD277149","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1019.3K9194.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"3 K 9194/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und wurde am 31.08.1973 in C. \ngeboren. \n\n3\n\nEr hat drei Geschwister. Da seine Mutter berufstätig war, wuchs er zunächst bei \nPflegeeltern und ab seinem vierten Lebensjahr bei seinen Großeltern in Tunesien \nauf. Im Alter von zehn Jahren nahm ihn sein gleichfalls in Tunesien ansässiger Vater \nzu sich. Mit fünfzehn Jahren siedelte der Kläger nach Deutschland über. In der Bun-\ndesrepublik lebte er zunächst im Haushalt der Mutter.\n\n4\n\nNachdem er in Tunesien die Realschule besucht hatte, ging er nach seiner Über-\nsiedlung in die Bundesrepublik zunächst auf die Haupt- und später auf die Abendre-\nalschule. Seinen Realschulabschuss erlangte er in Strafhaft. Nachdem er im Juni \n1994 entlassen worden war, begann der Kläger eine Ausbildung zum Informatikeras-\nsistent, die er jedoch alsbald wieder aufgeben musste, da er im September 1994 er-\nneut in Haft genommen wurde. \n\n5\n\nDer Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Schon als Jugendlicher und Heran-\nwachsender geriet er mit dem Strafgesetz in Konflikt. Nachdem die Staatsanwalt-\nschaft Bonn in den Jahren 1989 und 1991 zweimal wegen Erschleichens von Leis-\ntungen gegen den Kläger ermittelt und gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung \nabgesehen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn - 60 Ls A 11/92 - am 08. De-\nzember 1992 wegen Raubes in drei Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu \neiner Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.\n\n6\n\nDie Jugendstrafe wurde mit Wirkung zum 28. Juni 1994 für die Dauer von zwei \nJahren zur Bewährung ausgesetzt. Nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus \nder Haft verübte der Kläger erneut einen Überfall auf einen Supermarkt. Am 10. Feb-\nruar 1995 verurteilte ihn das Landgericht Mönchengladbach - 12 KLs 60/94 (1) - we-\ngen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mona-\nten.\n\n7\n\nAm 01. Juni 1998 entzog sich der Kläger der weiteren Vollstreckung dieses Ur-\nteils durch Flucht. Er hielt sich seitdem in Bonn auf und bewohnte ein im Stadtteil \nKessenich gelegenes Appartement, welches der mit dem Kläger bekannte T. \nN. I. zum 08. August 1998 angemietet hatte. \n\n8\n\nAm 11.03.1999 wurde er erneut festgenommen und mit Urteil des Landgerichts \nBonn vom 11.08.1999 - 21 A 2/99 LG Bonn - wegen schwerer räuberischer Erpres-\nsung und wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbau-\ntomatische Selbstladewaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Mo-\nnaten verurteilt. Das Ende der Strafhaft ist für den 10.05.2009 notiert, 2/3 der Strafe \nsind am 29.09.2006 verbüßt. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 26.01.2002 ließ der Kläger aus der Strafhaft in der JVA \nGeldern durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten einen Asylantrag stellen, \nzu dessen Begründung der Prozessbevollmächtigte auf ein Schreiben vom \n19.09.2001 verwies, auf das Bezug genommen wird.\n\n10\n\nAm 05.02.2002 wurde der Kläger im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens beim \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in der JVA \nGeldern zu seinen Asylgründen gehört. Dabei gab er u. a. an: Bei einer Rückkehr \nnach Tunesien befürchte er gefoltert zu werden, wegen der Gründe, die er im \nSchriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten genannt habe. Dieser Schriftsatz sei \ndurch längere Gespräche zustande gekommen, die er mit seinem \nVerfahrensbevollmächtigten geführt habe. Dieser Schriftsatz sei ihm bekannt. Es \nseien ein paar Sachen da, die der Verfahrensbevollmächtigte verwechselt habe. Der \nim Schriftsatz erwähnte Herr H. heiße mit Vornamen I1. . Er habe ihn im \nAugust 1995 in der JVA Remscheid kennengelernt. Sie hätten zusammen in einer \nZelle gesessen. Sie seien etwa ein Jahr lang in derselben Zelle gewesen. Nach \nseiner erneuten Festnahme sei er nicht direkt zusammen mit H. in einer Zelle \ngewesen, vielmehr erst nach einigen Monaten, nachdem er wieder nach Remscheid \nverlegt worden sei, allerdings noch im Jahr 1999. Bis zu seiner Verlegung in die JVA \nAachen sei er gemeinsam mit ihm und einer weiteren Person in einer Zelle gewesen. \nDies sei etwa im Februar 2000 gewesen, als er nach Aachen verlegt worden sei. Von \nAachen sei er dann nach Geldern gekommen. Das tunesische Konsulat sei in \nDüsseldorf. Das erste Mal sei er im Konsulat gewesen, als er sich den \nImmatrikulationsausweis habe ausstellen lassen. Danach habe die Adresse \ngewechselt. Die genaue Adresse des Konsulats kenne er nicht. Er sei mit dem Taxi \nhingefahren und habe dem Fahrer gesagt, dass er zum Konsulat fahren solle. Dieser \nhabe die Adresse gekannt. Das erste Mal sei er am 13.06.1998 zum Konsulat unter \nder neuen Anschrift gefahren. Dies wisse er so genau, weil am 12.06.1998 sei Vater \ngestorben sei. Er habe seine Familie zum Flughafen gebracht und sei am nächsten \nTag zum Konsulat gefahren. Er habe am 13.06.1998 das tunesische Konsulat \naufgesucht, um seine Situation zu schildern, dass er auf der Flucht vor dem Knast \nsei, und weil er habe fragen wollen, ob sie ihm helfen könnten. Er habe nach \nTunesien kommen wollen, ohne in Deutschland wieder ins Gefängnis zu müssen. Er \nhabe beim Begräbnis seines Vaters dabei sein wollen. Er habe sich das so \nvorgestellt, dass ihm das Konsulat ein Laissez Passer Papier ausstellen würde, \ndamit er schneller nach Tunesien könne. Sein Reisepass habe sich zum damaligen \nZeitpunkt bei der Ausländerbehörde befunden. Beim Konsulat habe man ihm kein \nAusweispapier versprochen. Man habe ihm gesagt, er solle in zwei Wochen \nwiederkommen und beide Ausweispapiere und die Immatrikulationsbescheinigung \nmitbringen. Nach 14 Tagen sei er erneut zum Konsulat gegangen. Dort habe man \nihm klargemacht, dass man ihm, so wie er sich das vorstelle, nicht helfen könne. \nBereits beim ersten Gespräch habe man ihn schon zu seinem Aufenthalt in der JVA \nRemscheid befragt. Insbesondere habe man nach einem Herrn F. H1. gefragt. \nDieser sei auch in der JVA gewesen. Er habe aber keinen großartigen Kontakt zu \nihm gehabt. Beim zweiten Besuch beim Konsulat habe er seine Auswei-\nsungsverfügung und den Immatrikulationsausweis vorbeigebracht. Ein Herr E. \nhabe ihm gesagt, er solle zu einem Herrn N1. gehen um seinen Immatrikulati-\nonsausweis verlängern zu lassen. Er sei dann zu diesem Herrn gegangen. Dieser \nhabe ihm Fragen zu seiner Person gestellt, wie es so weit mit ihm gekommen sei \nund was er gemacht habe. Er habe wissen wollen, was er vor habe. Er habe ihm \ndann Fragen zu F. H1. gestellt. Er habe wissen wollen, ob noch andere Tune-\nsier in der Haftanstalt seien. Er habe ihm dann gesagt, dass er mit einem gewissen \nH. in einer Zelle sei. Über F. H1. habe er nur soviel sagen können, dass er \nwegen eines Sexualdelikts in Haft war. Er sei dann aus dem Raum geschickt worden \num zu warten. Nachdem er eine halbe Stunde gewartet habe und niemand gekom-\nmen sei, sei er aus dem Konsulat gegangen. Der Immatrikulationsausweis sei dort \ngeblieben.\n\n11\n\nZwei oder drei Wochen später sei er wieder zum Konsulat gegangen. Zuvor habe \ner den Vorsitzenden der tunesischen Gemeinde in Bonn zufällig getroffen, der ihm \ngesagt habe, im Konsulat werde er nicht verraten werden. Er habe Angst gehabt, \ndass man die Polizei benachrichtigte. Bei diesem Besuch habe der E. gesagt, \ndas Konsulat sei nicht verpflichtet, ihn bei der Polizei zu melden. Er habe sodann ein \nlängeres Gespräch mit ihm geführt. Er habe gesagt, er sei bereit ihm zu helfen, aber \nnur wenn er in Tunesien sei. So lange er in Deutschland sei, könne er nichts für ihn \ntun. Allerdings solle er auch etwas für sein Land tun. Aber nur, wenn er es wolle. Es \nsei um H. gegangen. H. habe er zwischenzeitlich angerufen gehabt und von \ndem ersten Kontakt unterrichtet. Er habe ihn in der Haft anrufen können. Er habe \nauch gegenüber dem Konsulat erwähnt, dass er mit H. gesprochen habe. Als er \nH. angerufen habe, habe ihm dieser gesagt, es werde bestimmt beim Konsulat \nnach ihm gefragt werden. Er solle dem Konsulat gegenüber erwähnen, dass er bald \nHaftlockerungen bekommen werde. Er wisse noch nicht wann. Dies habe er so auch \nweitererzählt. Er habe dann für das Konsulat den genauen Termin für die \nHaftlockerung herausfinden und dies Herrn E. mitteilen sollen. Es sei nicht \nausgemacht worden, wie er ihm Bescheid sagen sollte. Er sollte nur auf irgend eine \nWeise Bescheid geben. Das Treffen mit der tunesischen konsularischen Vertretung \nsei dann beendet gewesen. Man habe ihm 500,00 DM gegeben, weil er damals kein \nGeld gehabt habe. Den Erhalt dieses Geldes habe er mit Unterschrift quittieren \nmüssen. Die Informationen habe er sich durch telefonischen Kontakt beschaffen \nwollen. 2 Tage nach diesem Besuch habe er im Konsulat angerufen und gesagt, \nH. wisse noch nicht genau, wann er aus dem Gefängnis heraus könne, aber \nspätestens Weihnachten. Ende September/Anfang Oktober 1998 sei jemand in die \nWohnung des N. gekommen, wo er damals gewohnt habe. Es sei nur ein \nEin-Zimmer-Appartement gewesen. Er habe diesen Mann nicht gekannt. Er habe \nsich nicht ausgewiesen. Er habe ihn aber mit dem Konsulat in Verbindung gebracht. \nEr habe gesagt, er müsse noch einige Sachen machen. U.a. habe er fotografiert \nwerden sollen. Es seien dann Fotos von ihm angefertigt worden, auf denen er bis auf \ndie Unterhose ganz nackt gewesen sei. Er habe ihm auch eine Pistole, 9 mm, in \neinem Plastikkoffer ausgehändigt. Diese habe er bei Gelegenheit, wenn der H. \nherauskäme, diesem zwar nicht geben, aber zeigen sollen. Er habe diese Waffe \nverpackt und versteckt. Nach seiner Festnahme durch die deutsche Polizei habe \nman ihm 2 Tage später gesagt, diese Waffe sei unter seinem Bett gefunden worden. \nDer Mann in seiner Wohnung habe ihm noch gesagt, er solle sich nicht wundern, \nwenn er von H. einen deutschen Pass bekommen werde. Weshalb H. in \nHaft gewesen sei, wisse er nicht, er wisse nur, dass es um Mord gegangen sei. \nGenauer habe er mit ihm nicht darüber gesprochen, er habe nur gesagt, er sei \nunschuldig. Nachdem er wieder in Haft genommen worden sei, habe er keinen \nKontakt zum Konsulat gehabt. Er habe aber zwischenzeitlich Bescheid bekommen, \ndass er sich bei jemandem melden solle. Er glaube, dass dies jemand gewesen sei, \nder bei der tunesischen Botschaft gearbeitet habe. Er habe sich telefonisch melden \nsollen. Die Nummer habe er nicht im Kopf. Es sei eine Telefonnummer aus Bonn \ngewesen. Nicht lange nach seiner Verhaftung habe er Bescheid bekommen, sich mit \ndieser Person in Verbindung zu setzen. Er habe von N. in der JVA Rem-\nscheid Besuch bekommen. Dieser habe ihm einen Namen genannt, eine Person mit \nNamen B. . Den weiteren Namen kenne er nicht. Bei dieser Person habe er \nanrufen sollen. Er habe dann bei der Botschaft angerufen und nach dieser Person \ngefragt. Er habe mehrmals mit diesem B. gesprochen. Er habe die Anrufe \nnicht gezählt, es sei aber mindestens 5 oder 6 Mal gewesen. Während der Ge-\nspräche mit Herrn B. habe H. neben ihm gestanden. Er habe ihm gesagt, \ner solle fragen, wo die Leute vom Konsulat blieben. B. habe dann gesagt, es \nwürde jemand kommen. Von einigen Gesprächen, die H. oder er in seinem \nAuftrag geführt hätten, habe er ein Gedächtnisprotokoll angefertigt. Diese \nGedächtnisprotokolle habe er seinem Verfahrensbevollmächtigten bei einem der \nersten Gespräche übergeben. Mittlerweile wisse die tunesische Botschaft, dass er \nnicht selbst gesprochen habe sondern praktisch das wiedergegeben habe, was \nH. ihm vorgegeben habe. Er wisse nicht wie das bekannt geworden sei. Es habe \nihn aber jemand gewarnt. Wer könne er nicht sagen. Die Person würde dadurch \ngefährdet. Es sei im März 2001 gewesen. Diese Person habe ihm erzählt, dass er in \nGefahr sei, wenn er nach Tunesien gehe. Wie die Person so etwas habe wissen \nkönnen, wisse er nicht. Diese Person habe auch keine Kenntnis von dem \nZusammenspiel zwischen ihm und H. gehabt. Diese Person habe nur gewusst, \ndass er bei einer Rückkehr nach Tunesien gefoltert werde. Mehr habe sie ihm nicht \nsagen wollen. Die Frage, ob diese Person konkretere Informationen gehabt habe, \ndass sie eine solche Behauptung habe aufstellen können, könne er nicht \nbeantworten. Wenn er eine Antwort auf diese Frage gebe, würden Rückschlüsse auf \ndie Person möglich. Das wäre dann für diese Person gefährlich. Nur er, H. , die \nBotschaft und das Konsulat hätten von dem Zusammenspiel zwischen ihm und dem \nKonsulat und H. gewusst. Es sei möglich, dass diese Person in Beziehung zum \nKonsulat oder zur Botschaft stehe. Folter drohe ihm deshalb, weil er das Konsulat \neigentlich belogen habe, dergestalt, dass er für H. gearbeitet habe und das \ndurchgesetzt habe, was dieser gewollt habe. H. habe ihn um einen Gefallen \ngebeten. Außerdem habe er auch beteuert, dass er unschuldig sei. Auch die \ntunesische Gemeinde draußen sei der Überzeugung gewesen, dass er den Mord \nnicht begangen habe. H. sei für die Menschenrechtskommission in Tunesien \ntätig gewesen. Er sei zu 13 Jahren verurteilt worden. Er wisse nicht, was das \nKonsulat oder die Botschaft mit den Informationen über H. bezweckt habe. Er \nstehe den tunesischen Behörden gegenüber als Verräter dar. In Wahrheit habe er \nH. gar nicht ausgespäht. Sein letzter Kontakt zum Konsulat oder zur Botschaft \nsei am 22.07.1999 gewesen. Damals sei er schon wieder im Gefängnis gewesen. 2 \nMonate zuvor habe er noch einmal Kontakt mit Herrn N1. aufgenommen. Es sei \num die Verlängerung seines Passes gegangen. Eigentlich habe er aber seine \nReaktion testen wollen. N1. habe so getan, als ob er ihn nicht kennen würde. \nDer Kontakt zu den tunesischen Stellen sei dann von ihm abgebrochen worden. Er \nhabe auch nicht bemerkt, dass man ihm gegenüber misstrauisch geworden sei. Man \nhabe nur immer wieder gesagt, jemand vom Konsulat werde kommen. Aber es sei \nniemand gekommen. Er habe mit den Leuten vom Konsulat über seinen Fall \nsprechen wollen, dass er erneut eine Anklage am Hals gehabt habe. Gespräche mit \ndem Konsulat und der Botschaft habe er immer nur in Anwesenheit von H. \ngeführt. Er habe bei diesen Telefonaten konkrete Anweisungen bekommen. Sie \nhätten z.B. seine Urteilsakte haben wollen. Sie hätten wissen wollen, wer ihn \nbesuche und mit wem er schriftlichen Kontakt habe. Er habe nur die Information \nweitergegeben, die H. ihm gegeben habe. Diese Informationen hätten nicht der \nWahrheit entsprochen. Das letzte Mal habe er mit H. in der JVA Remscheid ge-\nsprochen, bevor sie verlegt worden seien. Seitdem habe er auch keinen Kontakt \nmehr zur Botschaft oder zum Konsulat gehabt. Wenn er gefragt werde, warum er \nnicht bereits im März 2001 Asyl beantragt habe, als er die Warnung erhalten habe, \nso müsse er sagen: Er habe nach mehreren Rechtsanwälten gesucht und dann im \nJuli 2001 mit seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten ein Gespräch \naufgenommen und ihm das Mandat erteilt. Nachweise über seine Kontakte zum \ntunesischen Konsulat gebe es nicht, außer dass H. dies alles bezeugen könne. \nDie Gespräche, die mit der Botschaft geführt worden seien, seien aufgezeichnet \nworden. Er sei dabei gewesen, als sie aufgezeichnet wurden. Er bzw. H. habe \ndiese Gespräche aufgezeichnet. Sie hätten ein Diktiergerät mit einem Mikrofon \ngehabt. Das Diktiergerät habe von Herrn T2. gestammt. Der Herr T2. habe \nes einem Marokkaner gegeben, der vor seiner Zeit mit H. in einer Zelle gewesen \nsei. Er habe diesem einige Fragen beantworten lassen sollen. Dieser Marokkaner sei \nvon H. entdeckt worden. Das Diktiergerät sei dann dafür benutzt worden, die \nGespräche aufzuzeichnen. Die Kassetten habe er. Er werde sie über seinen \nVerfahrensbevollmächtigten dem Bundesamt zuleiten. Die Gespräche, die dort \naufgezeichnet worden seien, seien in Arabisch geführt worden. Es seien insgesamt \nwohl drei Gespräche. Nicht alle seien aufgezeichnet worden. Es sei nicht erlaubt \ngewesen, während der Haft ein Tonbandgerät bei sich zu führen. Abschließend wolle \ner sagen, er sei sicher, bei einer Rückkehr nach Tunesien gefoltert zu werden. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 13.02.2002 übersandte der damalige Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers Kopien des Gedächtnisprotokolls bezüglich der von dem Kläger \nangeblich geführten Telefongespräche mit der tunesischen Botschaft sowie ein \nSchreiben des Klägers vom 10.10.2001 bezogen auf den von ihm vorgelegten \nAsylantrag vom September 2001. Ferner heißt es in dem Schreiben, man überreiche \ndie Originalkassetten der Gesprächsaufzeichnungen der Telefonate mit der \ntunesischen Botschaft. Die Tonbandaufzeichnungen wurden in der Folgezeit beim \nBundesamt übersetzt.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 27.11.2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht \nvor. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser \nEntscheidung zu verlassen. \n\n14\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger am 09.12.2003 die vorliegende Klage \nerhoben, zu deren Begründung seine jetzige Prozessbevollmächtigte geltend macht, \nder Kläger müsse bei Rückkehr in sein Heimatland mit Gefahr für Leib und Leben \nrechnen, da er Spitzeldienste für die tunesischen Stellen in Deutschland nur \nvorgetäuscht habe und die tunesischen Behörden hiervon Kenntnis erlangt hätten. \n\n15\n\nMit Verfügung vom 01.09.1997 hatte die Bundesstadt Bonn darüber hinaus \ngegen den Kläger eine unbefristete Ausweisungsverfügung erlassen. Den gegen \ndiese Verfügung eingelegten Widerspruch nahm die damalige \nProzessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20.11.2000 zurück mit der \nBegründung, der Kläger sei mit der Abschiebung nach Tunesien nach Verbüßung \nder Haftstrafe einverstanden.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2003 aufzuheben und die \nBeklage zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz \ngegeben sind,\nhilfsweise,\nfestzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthaltsgesetz vorliegen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n23\n\nNach Art. 16 a Grundgesetz (GG) i.V.m. den Bestimmungen des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) werden politisch Verfolgte auf Antrag als \nAsylberechtigte anerkennt. Politisch Verfolgter ist, wer sich aus begründeter Furcht \nvor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb \ndes Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses \nLandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in \nAnspruch nehmen will.\n\n24\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), vgl. \nUrteil vom 08.11.1983 - 9 C 93.83 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BverwGE) 68, 171 (172 f) m.w.N..\n\n25\n\nBegründet ist die Furcht vor politischer Verfolgung dann, wenn dem \nAsylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ist ein Asylbewerber \nin seiner Heimat bereits verfolgt worden, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen werden kann. Für eine Anerkennung genügt es in diesem \nFall, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender \nVerfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (herabgesetzter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab).\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1983, 2588; vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BverwGE 70, \n169.\n\n27\n\nEine Asylberechtigung kommt auch dann in Betracht, wenn die \nVerfolgungssituation auf sog. objektiven Nachfluchtgründen beruht, die durch \nVorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des \nAsylbewerbers ausgelöst werden. Handelt es sich um sog. subjektive \nNachfluchtgründe, die der Asylsuchende erst nach dem Verlassen des \nHeimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Asylberechtigung \nin aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die selbstgeschaffenen \nNachfluchtgründe sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat \nvorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen.\n\n28\n\nBundesverfassungsgericht (BverfG), Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR \n1058.85 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1987, 130.\n\n29\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers \ngestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 \nVwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt \neine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit Einzelheiten voraus. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen kann die \nGlaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen. Soweit die asylbegründenden \nTatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat \nder Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BverwGE 55, 82; vom \n16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180; OVG Münder, Urteil vom \n25.08.1981 - 18 A 10037/80 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) \n1982, 43.\n\n31\n\nMaßgeblicher Zeitraum für die Feststellung, ob einem Asylsuchenden politische \nVerfolgung droht, ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung. \nErforderlich ist eine Zukunftsprognose, die auf eine absehbare Zeit ausgerichtet \nist.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Buchholz) 402.24 Nr. 27 zu § 28 AuslG; BVerfG Urteil vom 02.07.1980 - 1 \nBvR 147,181, 182/80, BVerfGE 54, 341 (359 f).\n\n33\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter.\n\n34\n\nDer Kläger hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei Rückkehr nach \nTunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. \nDer Kläger, der in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist und nur wenige Jahre \nseiner Kindheit in Tunesien verbracht hat, ist weder politisch vorverfolgt ausgereist \nnoch hat er sich in der Bundesrepublik Deutschland auch nur ansatzweise politisch \nbetätigt. Vielmehr ist er hier dadurch aufgefallen, dass er bereits in früher Jugend mit \ndem Strafgesetz in Konflikt geriet und die überwiegende Zeit in Strafhaft verbracht \nhat. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch den tunesischen Behörden, die \numfassend über das im Ausland tätige breite oppositionelle Spektrum unterrichtet \nsind,\n\n35\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.09.2004, \n\n36\n\nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verborgen geblieben sein, \ndass der Kläger gerade nicht zu diesem Kreis oppositioneller tunesischer \nStaatsbürger zählt. Soweit der Kläger befürchtet, zum Kreis dieser Oppositionellen \ndeshalb gezählt zu werden, weil er mit den tunesischen Stellen in Deutschland ein \nfalsches Spiel getrieben habe, so bleibt bereits völlig offen und wurde von dem \nKläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend dargelegt, wieso er \nglaubt, dass dies den tunesischen Stellen überhaupt bekannt geworden ist. Bei \nseiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat er in diesem Zusammenhang \nangegeben, ungefähr im März 2001, ganz genau wisse er dies nicht mehr, habe er \n„von jemandem\" mitbekommen, dass für ihn bei einer Rückkehr nach Tunesien \nLebensgefahr bestehen würde. Er habe von „der Person\" mitgeteilt bekommen, dass \ner, wenn er nach Tunesien ginge, direkt am Flughafen festgenommen würde. Die \ntunesischen Stellen wüssten um die Vorgänge in der Haft und dass er doppeltes \nSpiel betrieben habe. Bis zu diesem Ereignis sei er sich selber keiner Gefahr für sich \nbewusst gewesen. Im Gegenteil, er habe ja für die tunesischen Stellen gearbeitet \nund sich in deren Gunst gewähnt. Wer die Person sei, die ihm das gesagt habe, \nkönne er nicht sagen. Er könne auch zu den Umständen, wie sie mit ihm Kontakt \naufgenommen habe und ihm diese Information gegeben habe, nichts sagen. Er \nkönne die Person nicht in Lebensgefahr bringen, sie habe zwei Kinder. - Bereits bei \nseiner Anhörung im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hatte sich der Kläger \ngeweigert, nähere Angaben zu der Person zu machen, die ihn angeblich gewarnt \nhaben soll. Dann aber ist er gerade an der entscheidenden Stelle konkrete Angaben \nschuldig geblieben. Ohne diese konkreten Angaben nämlich steht sein Vorbringen, \ner müsse bei einer Rückkehr nach Tunesien eine asylrechtlich relevante Verfolgung \nbefürchten, völlig im Raum. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine \nFurcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe \ngenauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich \nbei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische \nVerfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre \nfallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine \nSchilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu \ntragen. Daran fehlt es hier, da der Kläger genau an der entscheidenden Stelle \nkonkrete Angaben vermissen lässt.\n\n37\n\nErst recht hat der Kläger den erforderlichen und ihm obliegenden Nachweis für \nseine Behauptungen nicht erbracht. Die Protokolle der Tonbandaufzeichnungen \nkönnen nicht als solcher Nachweis dienen, wie bereits das Bundesamt in dem \nangefochtenen Bescheid, auf den insoweit Bezug genommen wird, zutreffend \ndargelegt hat. Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift hat der anwaltlich vertretene \nKläger dem Gericht nicht benannt, so dass dieses weder Veranlassung noch \nMöglichkeit hatte, dem Vortrag des Klägers weiter nachzugehen.\n\n38\n\nAus den aufgezeigten Gründen sind auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nbis 7 Aufenthaltsgesetz nicht gegeben.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-19/3-k-9194-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-19/3-k-9194-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277149","retrieved":"2026-07-09 02:49:53.637924+00:00"}}