{"status":"available","doknr":"OLD277148","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1019.18K5073.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"18 K 5073/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid vom 22.08.2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Kerkuk geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nAm 20.04.2001 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. \nMit Bescheid vom 08.05.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im \nfolgenden Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab, stellte aber fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Feststellung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 AuslG wurde am 04.08.2001 bestandskräftig. \n\n4\n\nAm 17.11.2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 \nS. 1 AsylVfG mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die Anerkennungsentscheidung lägen nicht mehr vor. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sei mit einer politischen Verfolgung nicht mehr zu rechnen. Der Kläger wurde \nhierzu mit Schreiben vom 06.06.2005 angehört. Zu dem beabsichtigten Widerruf hat \nder Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Stellung genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 08.06.2005 Bezug genommen (Bl. 9 Beiakte \n1).\n\n5\n\nMit Bescheid vom 22.08.2005 widerrief das Bundesamt die Feststellung nach § \n51 \nAbs. 1 AuslG und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. \nZur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach dem Sturz \ndes Regimes von Saddam Hussein nicht mehr mit asylrelevanter Verfolgung zu \nrechnen. Der Bescheid wurde am 23.08.2005 zwecks Zustellung an den Kläger zur \nPost gegeben.\n\n6\n\nAm 24.08.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Widerrufsbescheid vom 22.08.2005 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. \n\n12\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.09.2005 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylVfG.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDas Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n \nDer Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen \nRechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n \nRechtsgrundlage des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 22.08.2005 ist § \n73 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG 2005) in der seit dem Inkrafttreten \ndes Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung \ndes Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom \n30.07.2004 (Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden Fassung. § 73 AsylVfG 2005 ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG bei der vorliegenden Entscheidung anzuwenden; eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen, \n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - zitiert nach Juris.\n \nMit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im \nBundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in Geltung gesetzt worden; das bisherige Ausländergesetz vom 09.07.1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Verbote \nder Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG, Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die vorübergehende \nAussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60a AufenthG. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen Verfahren anzuwenden ist,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - a.a.O.\n \nBei der Anwendung des § 73 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz \ngeänderten Fassung ist ebenso die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom \n29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von \nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die \nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu \ngewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, die am \n30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und nach ihrem Art. \n39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist. Die für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides \nmaßgebliche Rechtslage hat sich demnach gegenüber der noch der Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu Widerrufsbescheiden betreffend irakische \nFlüchtlinge,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 89-90,\n zugrundeliegenden Rechtslage entscheidungserheblich verändert.\n \nDie Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 für einen Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, sind im \nFalle des Klägers nicht erfüllt.\n\n17\n\nDie Frage, wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen \nVerhältnisse im Herkunftsstaat im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 \nangenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der sogenannten Wegfallder-Umstände-Klausel in Artikel 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention zu \nbeurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der \nQualifikationsrichtlinie übernommen worden ist. Die Feststellung des Wegfalls der \nVerfolgungsgefahr setzt daher einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften \nCharakter der Veränderungen voraus; sie ist nicht nur spiegelbildlich auf den Wegfall \nder ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände beschränkt. \n\n18\n\nAngesichts der hochgradig instabilen Lage im Irak kann von einer dauerhaften \nund stabilen Änderung der politischen Verhältnisse in diesem Sinne gegenwärtig \nnicht ausgegangen werden. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein alleine \nreicht für eine solche Annahme nicht aus. Dies gilt für den gesamten Irak.\n\n19\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K \n4074/04.A - Juris. \n\n20\n\nBei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist darüber hinaus \nentsprechend Art. 1 C (5) GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der \nQualifikationsrichtlinie erforderlich, dass der Flüchtling es aufgrund des Wegfalls der \nUmstände nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu \nnehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Berücksichtigung dieser \nSchutzklausel im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist auch bereits vor \nAblauf der Umsetzungsfrist im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. \n \n\n21\n\nAnerkannten Flüchtlingen irakischer Staatsangehörigkeit ist aufgrund der \ngegenwärtigen Situation im Irak eine Rückkehr unzumutbar im Sinne dieser \nSchutzklausel, da schon ihre physische Sicherheit im Falle einer Rückkehr nicht \ngewährleistet ist. Sie können es daher ablehnen, den Schutz ihres Herkunftslandes \nin Anspruch zu nehmen,\n\n22\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K \n4074/04.A - Juris. \n\n23\n\nDer Widerrufsbescheid vom 22.08.2005 erweist sich daneben auch deshalb als \nrechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 als gebundene \nEntscheidung ergangen ist. \n\n24\n\n§ 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels \neiner hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf \nsolche Widerrufsverfahren anwendbar, in denen das Bundesamt nach dem \n31.12.2004 über den Widerruf von vor dem 01.01.2005 ergangenen \nStatusentscheidungen entschieden hat. \n\n25\n\nGemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist nach Ablauf von drei Jahren nach \nUnanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege \nder Ermessensentscheidung möglich. Dies folgt unter Berücksichtigung der \nintegrationspolitischen Zielsetzungen daraus, dass Kern der Neuregelung in § 73 \nAbs. 2a AsylVfG 2005 ist, eine Verbindung zwischen der Aufenthaltsposition des \nAsylberechtigten und den Möglichkeiten einer Widerrufsentscheidung herzustellen, \n\n26\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - Juris. \n\n27\n\nHier sind seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung betreffend \nden Kläger mehr als drei Jahre vergangen; ein Widerruf könnte deshalb wegen der \nbereits eingetretenen Verfestigung der Aufenthaltsposition des Klägers gemäß § 73 \nAbs. 2a \nS. 2 AsylVfG 2005 nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung erfolgen. Hierauf kann sich der Kläger auch berufen, da die Drei-Jahres-Frist des § 73 \nAbs. 2a AsylVfG 2005 nicht lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch \nden Interessen des Asylberechtigten dient,\n\n28\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K \n4074/04.A - Juris. \n\n29\n\nAus der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides folgt, dass \ndie Feststellung zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nebenso wie die Regelung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegenstandslos ist,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326, \n331.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-19/18-k-5073-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":13},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-19/18-k-5073-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277148","retrieved":"2026-07-09 02:49:53.557509+00:00"}}