{"status":"available","doknr":"OLD277147","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1019.15L1435.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"15 L 1435/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge der Antragstellerin,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, sie durch einen Intensivkurs die \nSchießausübung nachholen zu lassen, und zwar bis zum 14.10.2005, \nsowie\n\n4\n\ndie Antragsgegnerin weiterhin zu verpflichten, sie an dem soge-\nnannten Situationstraining teilnehmen zu lassen und sie wieder ihrem \nursprünglichen Zug zuzuordnen,\n\n5\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufi-\ngen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) \neine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesent-\nlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (Anordnungsgrund). \nDer Erlaß der einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl \nden Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat \n(vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs.2 ZPO).\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. \nAuszugehen ist vorliegend davon, dass die Antragstellerin mit ihren Anträgen, sie \ndurch einen Intensivkurs die Schießausbildung nachholen zu lassen, sie an dem so-\ngenannten Situationstraining teilnehmen zu lassen und sie wieder ihrem ursprüngli-\nchen Zug zuzuordnen, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Ein solcher An-\ntrag hat ausnahmsweise nur dann Erfolg, wenn für die Antragstellerin das Abwarten \nauf die Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre, etwa weil der Antragstel-\nlerin sonst schwerwiegende berufliche Nachteile drohten, die auch bei einem späte-\nren Erfolg in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten. \nDerartige Nachteile wären hier ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung zwar im \nHinblick auf den Fortgang ihrer Ausbildung zu besorgen.\nVoraussetzung für die Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch ferner, dass in der \nHauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Dabei ist an die \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen,\n\n8\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.1998 - 12 B 1311/98 -. \n\n9\n\nGemessen an diesen Grundsätzen haben die Anträge der Antragstellerin keinen \nErfolg. Denn es nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, \ndass die Antragstellerin einen Anspruch auf Nachholung der Schießausbildung, auf \nTeilnahme an dem sogenannten Situationstraining und auf Zuordnung zu ihrem ur-\nsprünglichen Zug hat.\n\n10\n\nWas ihren Antrag anbetrifft, ihre Schießausbildung in einem Intensivkurs \nnachholen zu können, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich dieser Antrag nicht \ndurch Zeitablauf erledigt hat. Zwar wurde seitens der Antragstellerin beantragt, im \nHinblick auf ihre weiteren Ausbildungsabschnitte, ihre Schießausbildung bis zum \n14.10.2005 nachholen zu können. Die Antragsgegnerin hat jedoch auf Rückfrage \ndarauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin versäumte Schießausbildung \nauch nach diesem Zeitpunkt nachgeholt werden könne. Dies wurde mit Schriftsatz \nder Antragsgegnerin vom 17.10.2005 nochmals bestätigt.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass \nsie einen Anspruch auf Nachholung ihrer Schießausbildung hat. Vielmehr hält die \nEntscheidung der Antragsgegnerin vom 14.10.2004, die Antragstellerin gemäß § 55 \nSatz 2 BBG auf ärztliche Empfehlung bis auf weiteres von der Teilnahme an der \n(weiteren) Schießausbildung freizustellen, auch noch zum heutigen Zeitpunkt rechtli-\ncher Überprüfung stand. \n\n12\n\nFormelle Bedenken bestehen nicht. Insbesondere kann die Antragstellerin nicht \nmit Erfolg rügen, sie sei vor der Entscheidung, sie von der (weiteren) \nSchießausbildung freizustellen, nicht angehört worden. Sollte im Hinblick auf diese \nMaßnahme überhaupt eine Anhörung erforderlich gewesen sein, wäre dieser \nAnhörungsfehler jedenfalls durch den bisherigen umfangreichen Schriftverkehr und \ndas vorliegende Verfahren geheilt.\nMateriell bestehen gegen die Entscheidung, die Antragstellerin von der (weiteren) \nSchießausbildung freizustellen, weder zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Anordnung \nnoch zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtlichen Bedenken.\nGrund für die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin bis auf weiteres \nvon der Schießausbildung freizustellen, war, dass die Antragstellerin nach einem \nVorfall, der sich am 16.09.2004 in der Gemeinschaftsunterkunft im Zusammenhang \nmit einer von den Anwärterinnen und Anwärtern in der Gemeinschaftsunterkunft \nveranstalteten „Begrüßungsparty\" ereignet hatte, in eine psychische \nAusnahmesituation geraten war. Die Antragstellerin hatte wenige Tage nach diesem \nEreignis gegenüber einem Ausbilder Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs im \nZustand der Widerstandsunfähigkeit gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB \ngestellt. \nDie psychische Ausnahmesituation, in der sich die Antragstellerin nach diesem \nVorfall auch nach eigenem Bekunden befand, zeigen sich in der Folgezeit an \nPanikattacken. Die erste Panikattacke am 22. September 2004 bekam man noch \ndurch beruhigende Gespräche in den Griff. Die zweite Panikattacke am 27. \nSeptember 2004 endete auf ärztlichen Rat mit einer Einweisung der Antragstellerin in \ndie Rheinische Landesklinik. An diesem Tag wurde sie außerhalb des Dienstes um \n23.20 Uhr auf der Damentoilette der Gemeinschaftsunterkunft des Aus- und \nFortbildungszentrums teilnahmslos und nicht mehr ansprechbar aufgefunden. \nAnschließend wurde sie zunächst in das Malteser-Krankenhaus in Bonn und später \nin die Rheinischen Landeskliniken eingewiesen, wo sie allerdings am \ndarauffolgenden Tag wieder entlassen werden konnte.\n\n13\n\nWegen dieser Vorfälle entschied die Antragsgegnerin aufgrund der ärztlichen \nWertung von Frau Medizinalrätin G. vom 14.10.2004, die Antragstellerin \nwegen der Befürchtung, dass ein Verlust der Steuerungsfähigkeit mit Selbst- und \nFremdgefährdung eintreten könne, von der weiteren Schießausbildung (vorläufig) zu \nbefreien. Diese Maßnahme war aufgrund der Vorfälle angemessen und notwendig. \nDenn für den ordnungsgemäßen und gefahrfreien Umgang mit einer Schusswaffe ist \nzwingend und unabweisbar die geistige und seelische Belastbarkeit, insbesondere \neine absolute Stressstabilität einer Polizeivollzugsbeamtin erforderlich. Dabei ist \nauch zu beachten, dass die durch einen sachwidrigen Umgang mit Schusswaffen \ngefährdeten bedeutsamen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen \nUnversehrtheit die Untersagung des Umgangs und der Ausbildung mit der \nSchusswaffe bereits dann rechtfertigen müssen, wenn die Gefährdung der \ngenannten Rechtsgüter nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad \nausgeschlossen werden kann. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass die geistige und \nseelische Belastbarkeit eines Polizeibeamtem jederzeit den rechtssicheren und damit \nverhältnismäßigen körperlichen Einsatz gegen Störer und Rechtsbrecher, die \nAnwendung unmittelbarem Zwangs sowie den Gebrauch der Schusswaffe \ngewährleisten muss. Diese Anforderungen sind nicht nur an ausgebildete \nPolizeivollzugsbeamte, sondern auch bereits an Widerrufsbeamte im \nVorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst zu stellen, da die \nBeamten innerhalb ihrer Ausbildung mit realitätsnahen Stresssituationen konfrontiert \nsind, denen sie damit auch bereits während ihres Vorbereitungsdienstes ohne \nEinschränkungen gewachsen sein müssen. Damit können schon geringe Zweifel an \neiner ausreichenden geistigen und seelischen Belastbarkeit einer \nPolizeivollzugsbeamtin dazu führen, dass das Führen einer Waffe bzw. die weitere \nAusbildung an einer Schießausbildung untersagt wird, um eine mögliche Gefährdung \nvon Leib und Leben der Betroffenen oder Dritter auszuschließen.\nAufgrund der bei der Antragstellerin aufgetretenen Panikattacken bestanden Zweifel \nan der geistigen und seelischen Belastbarkeit der Antragstellerin, die die \nEntscheidung der Antragsgegnerin, sie im Oktober 2004 von der weiteren \nSchießausbildung freizustellen, rechtfertigten. Darauf, welche Ursache die \nPanikattacken hatten, kommt es nicht an.\n\n14\n\nSoweit die Antragstellerin nunmehr einwendet, die die Bescheinigung vom \n14.10.2004 ausstellende Vertragsärztin - Frau Medizinalrätin G. - sei aus \ndienstlichen Gründen zur Abgabe dieser Einschätzung über die Waffentauglichkeit \nüberhaupt nicht berechtigt gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass nicht der Arzt, \nsondern der Dienstherr der Antragstellerin die Entscheidung getroffen hat, die \nAntragstellerin von der weiteren Schießausbildung bis auf weiteres zu befreien. Er \nkann sich bei dieser Maßnahme zwar ärztlicher Hilfe bedienen, ist aber an das \nVotum des Arztes grundsätzlich nicht gebunden. Ferner hat auch der Leiter der \nSozialmedizinischen Untersuchungsstelle des GSP X. , Herr Medizinaldirektor \nDr. T. , diese Maßnahme befürwortet, wie sich aus seinem Schreiben vom \n02.06.2005 an Herrn Dr. N. ergibt. Darüber hinaus stützen allein die bei der \nAntragstellerin aufgetretenen psychischen Auffälligkeiten im September 2004 die \nEntscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin vorläufig von der weiteren \nSchießausbildung freizustellen. Dies wurde von der Antragstellerin auch zunächst \nnicht beanstandet.\n\n15\n\nAber auch in der Nachfolgezeit - bis in die jüngere Zeit - kam es zu wiederholten \nAusfallerscheinungen bei der Antragstellerin, die nach wie vor Zweifel an der \npsychischen Eignung der Antragstellerin zum Führen einer Schusswaffe begründen, \nso dass auch die jetzige Entscheidung der Antragsgegnerin, es der Antragstellerin \nauch derzeit nicht zu ermöglichen, die Schießausbildung nachzuholen, rechtlich nicht \nzu beanstanden ist. \nSo erhielt am 07.01.2005 der PHK C. , Fachlehrer im Aus- und \nFortbildungszentrum, durch die Antragstellerin eine SMS, in der die Antragstellerin \nsinngemäß die letzten Vorfälle bedauerte und ankündigte, deswegen Konsequenzen \nzu ziehen. Wegen der vorangegangenen Vorfälle war nach objektiver Sicht eine \nSuizidabsicht der Antragstellerin nicht auszuschließen. Der Beamte vom Dienst hat \nhierzu in seinem Vermerk vom 07.01.2005 ausgeführt, dass er die Antragstellerin um \n18.18 Uhr in ihrer Unterkunftsstube in „aufgelöstem Zustand\" angetroffen habe. Sie \nsei offenbar angetrunken gewesen und habe zwar erklärt, mit ihrer SMS nur eine \n„Kündigung\" angedeutet zu haben. Aufgrund ihres Zustandes musste sie aber in \ndieser Nacht durch zwei Stammbeamte der Dienststelle betreut werden.\nSoweit die Antragstellerin hierzu vorträgt, sie sei nur missverstanden worden, kann \ndies ihren „aufgelösten\" Zustand nicht erklären. Darüber hinaus stand sie auch nach \nihrem eigenen Vortrag zu diesem Zeitpunkt unter nicht unerheblichem Alkohleinfluss. \nBei objektiver Betrachtung - insbesondere aus der Sicht einer Person, die sich in \neiner Polizeivollzugsausbildung befindet - hätte sie erkennen können, dass ihr \nVerhalten, der Zeitpunkt ihrer „Kündigung\" und ihre Wortwahl gegenüber ihrem \nAusbilder zumindest Anlass zu einem Missverständniss geben konnte. Sollte sie zu \ndieser Einsicht zu diesem Zeitpunkt wegen des Alkoholgenusses - Genuss einer ¾ \nFlasche Wein - nicht mehr in der Lage gewesen sein, spricht auch dieser Umstand \nfür sich.\nDarüber hinaus kann sich die Antragsgegnerin für ihre Entscheidung, die \nAntragstellerin auch derzeit noch von einer Schießausbildung auszuschließen, auf \närztliche Stellungnahmen berufen. So kam Medizinaldirektor Dr. T. mit \nGutachten vom 01./03.03.2005 zu dem Ergebnis, dass bei der Antragstellerin \nerhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst \nbestünden. Er begründete diese Einschätzung neben häufigen Fehlzeiten vor allem \nmit den wiederkehrenden psychischen Ausnahmezuständen, die für ihn auch \nHinweise auf unangemessenen Alkoholkonsum gaben. Aus seiner Sicht bedingten \ndiese Umstände zudem die Befreiung der Antragstellerin vom Umgang mit \nSchusswaffen.\n\n16\n\nZur weiteren Abklärung des psychischen Krankheitsbildes wurden daraufhin \nseitens der Antragsgegnerin zwei umfangreiche Gutachten der Diplompsychologin R. \nD. und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. eingeholt.\n\n17\n\nWährend der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. in seinem \nGutachten vom 12.04.2005 zu dem Ergebnis kommt, dass die Waffentauglichkeit der \nAntragstellerin nicht mehr eingeschränkt sei und es keine konkrete Gefahr in der \nFremd- oder Selbstgefährdung aus seiner Sicht gebe, endet das Gutachten von Frau \nR. D. vom 20.05.2005 mit der Feststellung, dass die ihr zugänglichen \nInformationen zur diagnostischen Festlegung keine ausreichende Sicherheit gäben. \nIn Erwägung zieht sie zwar zum einen, dass die beschriebenen Panikattacken \nzeitlich umrissene Symptombildungen im Sinne einer akuten Belastungsreaktion \nnach traumatisierender Erfahrung seien, die bei ausreichenden \nBewältigungsstrategien und ausreichendem Support durch die Umgebung auch ohne \ntherapeutische Hilfe abklingen könnten. Wahrscheinlicher ist für sie jedoch eine \nPersönlichkeitsstörung. So führt sie am Ende ihres Gutachtens abschließend aus: \n„Andererseits können die beschriebenen Auffälligkeiten aber auch eher Anzeichen \neiner sehr ausgeprägten Persönlichkeitsstörung oder gar einer \nPersönlichkeitsstörungenen mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen sein, \ndie wesentlich gekennzeichnet ist durch affektive Instabilität, das Bedürfnis nach \nvermehrter Aufregung und Anerkennung, Selbstbezogenheit, erhöhte Kränkbarkeit \nmit reaktiv latenter Aggressivität, externalisierenden Schuldzuweisungen sowie \nmanipulativen Tendenzen. Die eher selbstunkritische, latent gereizte und tendenziell \nverleugnende Haltung der Frau C1. lassen eher in diese Richtung denken, ohne \ndass die hier ermittelte Befundlage eine derartige Diagnose wirklich sicher zu \nerhärten vermag. Eine enstprechende Störung wäre als dauerhafter sowie \nschwieriger beeinflussbar zu beurteilen\".\nMithin wird, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend ausführt, \nvon Frau D. eher die zweite Befundlage in Erwägung gezogen, ohne allerdings \nein anschließendes Urteil zu treffen.\nEine wie auch immer geartete Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin wird im \nÜbrigen auch von dem Psychotherapeuten Dr. I. in Erwägung gezogen. Denn \nauch dieser gab ausweislich eines Telefonvermerks am 11.01.2005 gegenüber der \nAntragsgegnerin an, dass er während des Gesprächs mit der Antragstellerin das \nGefühl gehabt habe, mit ihr stimme etwas nicht und es sei seiner Ansicht nach eine \nPersönlichkeitsstörung nicht auzuschließen. Die Verantwortung bzgl. einer Aussage \nzur Waffentauglichkeit der Antragstellerin könne er nicht übernehmen.\n \nAuch nach Auswertung der psychiatrischen Gutachten von Dr. N. und der \nDiplompsychologin R. D. blieb Herr Dr. T. in seinem Schreiben vom \n25.07.2005 bei seiner Wertung, dass aus seiner Sicht erhebliche Zweifel an der \ngesundheitlichen Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst \nbestünden. In seinem Schreiben an das BMI vom 30.09.2005 führt er hinsichtlich des \nGutachtens des Herrn Dr. N. aus, dass dieses Gutachten für ihn problematisch \nsei, da der Gutachter von einer längerfristigen ambulanten Psychotherapie spreche, \nungefragt auf die Eignung zum Umgang mit Schusswaffen eingehe und ohne \nBeachtung der Tatsache, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingestellt \nwurden, unbeirrt von einem stattgehabten Trauma ausgehe. Diesen überzeugenden \nAusführungen des Herrn Dr. T. schließt sich die Kammer nach Durchsicht aller \nGesundheitsunterlagen an. Denn auch nach Überzeugung der Kammer bestehen \naufgrund der tatsächlichen Umstände und der eingeholten fachärztlichen \nStellungnahmen - mit Ausnahme der des Herrn Dr. N. - Zweifel an der \npsychischen Eignung der Antragstellerin zu einer Schießausbildung. Die von Dr. \nT. am Gutachten des Herrn Dr. N. geäußerte Kritik trifft zu. Insbesondere ist \nes zutreffend, dass er seitens der Antragsgegnerin im Gutachtenauftrag nicht dazu \naufgefordert worden ist, zu der „Waffentauglichkeit\" der Antragstellerin Stellung zu \nnehmen. Darüber hinaus ist Herr Dr. T. aufgrund seiner langjährigen Erfahrung \nmit den Anforderungen, die an die Ausbildung - speziell der Schießausbildung - einer \nPolizeivollzugsbeamtin gestellt werden, weit mehr vertraut als Herr Dr. N. , der \nbei seiner Beurteilung auch nur auf die allgemeinen waffenrechtlichen Vorschriften \nBezug nehmen konnte.\nUnabhängig davon sind die Feststellungen des Herrn Dr. N. , die Antragstellerin \nhabe das traumatisierende Ereignis zwischenzeitlich vollständig verarbeitet und \nkönne uneingeschränkt eine Waffe führen, aber auch durch einen weiteren Vorfall \nvom Mai 2005 überholt, auf Grund dessen sich die Zweifel an der Geeignetheit der \nAntragstellerin für eine Schusswaffenausbildung nochmals vertieft haben.\nDenn auch nach der Begutachtung durch Herrn Dr. N. hat es am 12. Mai 2005 \neinen weiteren Vorfall nach einer Feier gegeben. An diesem Tage hat die \nAntragstellerin gegen 23 Uhr mitgeteilt, dass es ihr aufgrund erheblichen \nAlkohlgenusses nicht gut gehe. Aufgrund der vorangegangenen Vorfälle wurde eine \nÄrztin, Frau Dr. B. , gerufen.\nDie Antragstellerin erklärte ihren Zustand laut Vermerk vom 18.05.2005 damit, dass \nsie nur wenig Alkohol getrunken habe, sich aber auch aufgrund eines Termins in den \nRheinischen Kliniken unmittelbar vor der Feier in einer allgemeinen schlechten \nVerfassung befunden habe. \nIhrer Einlassung, dass sie nur sehr wenig getrunken habe, steht allerdings der \nBericht von POMín H. und PHK L. vom 13.05.2005 über diesen Vorfall \nentgegen. Denn in diesem Bericht führten sie u.a. aus: „Obwohl eine vernünftige \nKommunikation aufgrund ihres stark angetrunkenen Zustandes nicht möglich war, \ngelang es uns zunächst sie zu beruhigen. Wir verließen daraufhin das Zimmer....Wir \nwollten daraufhin zunächst das Gebäude verlassen. Bevor wir jedoch das Gebäude \nverlassen haben, wurden wir durch PMA C2. darüber informiert, dass Frau B. sich \nin der Toilette befindet, überdreht und erneut einen sehr labilen Eindruck macht. Ich \nbegab mich in den Sanitärbereich der Damen, hier fand ich Frau B. im Bereich der \nWaschbecken. Da sie aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage war, selbständig \nzu gehen, bat ich Frau T1. und Herrn V. , sie in ihr Zimmer zu begleiten. \nHierbei wurde sie beim Gehen durch die beiden genannten unterstützt und in ihr Bett \ngelegt. Da die psychische, sowie die körperliche Verfassung eine unbeobachtete \nÜbernachtung in ihrem Zimmer nicht zuließen, wurde durch PHK L. der \nBetreuungsbeamte informiert und die Anforderung eines Arztes angeregt\".\nFrau Dr. B. führt in ihrem ärztlichen Befundbericht vom 10.08.2005 aus, dass \ndie Antragstellerin belastungsmäßig von ihrer durchgemachten Vergewaltigung durch \neinen Vorgesetzten gesprochen habe. Weiter heißt es: „Diese exogene Noxe sollte \nberücksichtigend auf ihre weitere Behandlung auswirkend sein, da eine Verarbeitung \nder Problematik durch die Patientin noch nicht erfolgt sei\". \nIn einem in den Gesundheitsunterlagen unter dem 21.06.2005 festgehaltenen \nTelefonvermerk wurde zudem festgehalten, dass Frau Dr. B. bei ihrer \nUntersuchung festgestellt habe, dass die Antragstellerin bei erheblichem \nAlkoholgenuss suizidal gefährdet sei. Ein längeres Gespräch habe auch mögliche \nHinweise auf eine gespaltene Persönlichkeit gegeben.\nDamit ist die Ansicht der Antragstellerin, zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. \nN. im April 2005 seien sämtliche Symptome einer psychischen \nÜberlastungsreaktion aufgrund des Vorfalles am 16.09.2005 bereits verschwunden \ngewesen, widerlegt. \nDurch diesen weiteren Vorfall und die Feststellungen von Frau Dr. B. wird im \nÜbrigen auch die Wertung des Herrn Dr. E. in seiner fachärztlichen Stellungnahme \nvom 11.02.2005, auf die sich die Antragstellerin bezieht, in Frage gestellt, der an \ndiesem Tage festgestellt hatte, dass aktuell kein akutes Krankheitsbild erkennbar sei \nund keine Anzeichen einer akuten Belastungsreaktion bestünden. \n\n18\n\nSchließlich ist als Indiz dafür, dass die Antragstellerin die psychische \nBelastungssituation aufgrund des Vorfalles im September 2004 noch immer nicht \nüberwunden hat, auch auf ihr eigenes Schreiben vom 07.09.2005 zu verweisen, in \ndem sie sich über die Art und Weise der Untersuchung am 01.03.2005 durch Dr. \nT. beschwert. Denn hier führt sie aus: „Die Situation, dass ich, als \nMissbrauchsopfer, in Unterwäsche auf meine psychische Belastbarkeit von einem \nMann untersucht wurde, empfand ich als entwürdigend, zumal die sozialmedizinische \nUntersuchungsstelle nach meinem Kenntnisstand über weibliches Personal verfügt\". \nAngesichts des Umstandes, dass es sich hierbei um eine durch einen Mediziner \nerforderliche Untersuchung gehandelt hat, ist diese Reaktion der Antragstellerin, die \nnach ihrer Aussage zwischenzeitlich die Vorfälle im September 2004 psychisch \nfolgenlos verarbeitet haben will, verwunderlich.\n\n19\n\nBei dieser Sachlage bestehen für das Gericht starke Zweifel an der psychischen \nStabilität und Eignung der Antragstellerin zum Umgang und der Ausbildung mit der \nSchusswaffe. Eine für eine Ausbildung an der Waffe im Hinblick auf die gefährdeten \nbedeutsamen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit \nzwingend erforderliche geistige und seelische Belastbarkeit der Antragstellerin ist bei \nihr bei einer Gesamtwertung aller Vorfälle und ärztlichen Unterlagen nicht gegeben. \nImmer wieder wurden bei der Antragstellerin unter Alkoholeinfluss \nAusnahmezustände festgestellt, die teilweise sogar mit einer Klinikeinweisung \nverbunden waren, jedenfalls aber intensive Betreuung erforderten. Die \nAntragstellerin hat während ihrer bisherigen Ausbildungszeit eine große psychische \nInstabilität gezeigt. Die Persönlichkeitsstruktur der Antragstellerin konnte zudem trotz \nder umfangreichen Untersuchungen bisher noch nicht abschließend geklärt werden. \nSolange aufgrund der Gesamtumstände aber Zweifel an einer ausreichenden \npsychischen Belastbarkeit der Antragstellerin bestehen, muss dies angesichts der \nbei einem unsachgemäßen Schusswaffengebrauch gefährdeten Rechtsgüter des \nLebens und der körperlichen Unversehrtheit zu Lasten der Antragstellerin gehen. \nDies selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass die Antragstellerin durch den \nAusschluss von der weiteren Schießausbildung nicht in die Lage versetzt wird, ihre \nAusbildung zur Polizeivollzugsbeamtin ordnungsgemäß zu beenden.\n\n20\n\nFür die Rechtmäßigkeit der andauernden Freistellung der Antragstellerin vom \nUmgang mit der Schusswaffe und der Teilnahme an der Schießausbildung spricht \ndarüber hinaus auch, dass bei der Antragsgegnerin aufgrund der Stellungnahmen \ndes Herrn Dr. T. in einem die Entlassung rechtfertigenden Maße Zweifel an der \npersönlichen (psychischen) Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst \nund damit für eine (spätere) Dauerverwendung in der angestrebten Laufbahn \nbestehen und deshalb die Entlassung der Antragstellerin aus ihrem \nProbearbeitsverhältnis eingeleitet worden ist. Angesichts der vorliegenden ärztlichen \nStellungnahmen erscheint das nunmehr von der Antragsgegnerin angestrebte \nEntlassungsverfahren der Antragstellerin aussichtsreich, so dass der \nAntragsgegnerin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zuzumuten ist, die \nSchießausbildung in einem Intensivkurs nachholen zu lassen.\n\n21\n\nSoweit die Antragstellerin dem gegenüber vorträgt, sie werde als „Opfer eines \nMissbrauchs\" noch vom Dienstherrn bestraft, folgt dem die Kammer nicht. Denn - \nvöllig unabhängig davon, was im September 2004 nun wirklich passiert ist - strebt \ndie Antragstellerin den Beruf einer Polizeivollzugsbeamtin auf Lebenszeit an. Die \ngeistige und seelische Belastbarkeit eines Polizeivollzugsbeamten muss jederzeit \nden rechtssicheren und damit verhältnismäßigen körperlichen Einsatz gegen Störer \nund Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie den Gebrauch der \nSchusswaffe gewährleisten. Bei dieser Tätigkeit ist grundsätzlich nicht \nauszuschließen, dass die Antragstellerin oder eine andere Person, der sie Hilfe \nleisten will, in eine vergleichbare Situation wie im September 2004 kommt und die \nAntragstellerin aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen möglicherweise nicht \nangemessen reagiert bzw. reagieren kann. Selbst wenn die Antragstellerin im \nFürsorgebereich der Antragsgegnerin „Opfer eines Missbrauchs\" geworden sein \nsollte, kann es die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin nicht gebieten, der \nAntragstellerin unabhängig von ihrer geistigen und seelischen Belastbarkeit eine \nAusbildung zur Polizeivollzugsbeamtin zu ermöglichen. Auf „Verschulden\" kommt es \nin diesem Bereich nicht an.\n\n22\n\nIst somit die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin auch \nweiterhin nicht die Nachholung der Schießausbildung zu ermöglichen, \nrechtsfehlerfrei, so haben auch die weiteren Anträge keinen Erfolg. Denn die \nAntragstellerin ist in die Ausbildung des Polizeimeisterlehrgangs eingegliedert. Am \nbahnpolizeilichen Praktikum in der Zeit vom 17.10.2005 bis 11.11.2005 - dies meint \ndie Antragstellerin offensichtlich mit „Situationstraining\" - kann sie nach dem \nüberzeugenden Vortrag der Antragsgegnerin wegen ihrer Befreiung von der \nSchießausbildung nicht teilnehmen. Sie wurde daher nur vorübergehend in den 73. \nPolizeimeisterlehrgang, Einstellung April 2005, eingegliedert. Die Antragstellerin \nkann nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, dem sie nicht entgegen getreten ist, \naber offensichtlich sonst an allen Unterrichtungen und Ausbildungen in ihrem Zug \nteilnehmen, so dass ihr - außer ihrer Nichtteilnahme an der Schießausbildung und \nam bahnpolizeilichen Praktikum - derzeit kein weiterer Nachteil entsteht.\n\n23\n\nDer Antrag der Antragstellerin ist daher auf ihre Kosten (§ 154 Abs.1 VwGO) \nabzulehnen.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-19/15-l-1435-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-19/15-l-1435-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277147","retrieved":"2026-07-09 02:49:53.473773+00:00"}}