{"status":"available","doknr":"OLD277195","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1018.19K229.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-18","aktenzeichen":"19 K 229/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwal-\ntungsamtes vom 12. September 2002 verpflichtet, die Tochter der Klägerin, Frau P. \nI. und deren Kinder K. I. und L. U. in den der Klägerin unter dem \n28. April 1999 erteilten Aufnahmebescheid (00 0000000/0) einzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtli-\nchen Kosten des beigeladenen Landes die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be-\ntrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-\ncher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist im Jahre 1914 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Auf ihren \nam 14. August 1996 gestellten Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenen-\ngesetz erhielt unter dem 28. April 1999 einen Aufnahmebescheid und reiste am 29. \nSeptember 1999 in das Bundesgebiet ein. \n\n3\n\nBereits längere Zeit vor der Ausreise der Klägerin, nämlich am 23. Januar 1997, \nhatten die Tochter der Klägerin, Frau P. I. und deren Kinder K. I. und \nL. U. ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragt. In \nihrem Aufnahmeantrag gab Frau P. I. an, stets mit der Deutschen Nationalität \nin ihrem Inlandspass geführt worden zu sein. \n\n4\n\nAm 14. Januar 2000 unterzogen sich Frau P. I. und ihre Kinder einem \nSprachtest, der ergab, dass mit Frau P. I. ein Gespräch auf Deutsch trotz ge-\nlegentlicher Mängel problemlos möglich ist und auch ihre Kinder für ein einfaches \nGespräch ausreichend deutsch sprechen.\n\n5\n\nNachdem die Beklagte wegen ihres Nationalitätseintrages im Inlandspass ein \nRechtshilfeersuchen an das Kasachische Außenministerium gestellt hatte, gab Frau \nP. I. zu, den Nationalitätseintrag gewechselt zu haben und bat mit Schreiben \nihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Juni 2001 um Überprüfung, ob \neine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter möglich \nsei.\n\n6\n\nNachdem der Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung eines Einbeziehungs-\nbescheides versagt hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Einbe-\nziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin mit Bescheid vom 13. September \n2002 ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Eine verfahrensbedingte \nHärte liege nicht vor. Vor der Ausreise der Bezugsperson habe Frau P. I. nicht \nin deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können, da sie selbst darauf be-\nstanden habe, selbst die Voraussetzungen als Spätaussiedler zu erfüllen. Hätte Frau \nP. I. von Anfang an richtige Angaben gemacht, wäre sie und ihre Kinder im \nErgebnis in den Aufnahmebescheid der Klägerin einbezogen worden. Dass das Ver-\nfahren nicht auf die beschriebene Weise verlaufen sei, liege nicht in der Verantwor-\ntung des Bundesverwaltungsamtes, sondern habe sich Frau P. I. selbst zuzu-\nschreiben.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhoben Frau P. I. und ihre Kinder am 01. Okto-\nber 2002 Widerspruch, der von der Beklagten nicht beschieden wurde.\n\n8\n\nAm 14. Januar 2003 haben Frau P. I. und ihre Kinder Klage erhoben.\n\n9\n\nWährend des Klageverfahrens hat der Beigeladene nach wiederholter Anfrage \nder Beklagten zuletzt unter dem 01. Februar 2005 seine Zustimmung zur Erteilung \neines Einbeziehungsbescheides erteilt. Die Beklagte hat die Einbeziehung gleich-\nwohl nicht vollzogen.\n\n10\n\nIm daraufhin fortgeführten Klageverfahren beantragt die durch Klageänderung in \ndas Verfahren eingetretene Klägerin,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungs-\namtes vom 13. September 2002 zu verpflichten, Frau P. I. , Frau K. \nI. und Herrn L. U. in den ihr unter dem 28. April 1999 erteilten \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie sieht die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einbeziehungsbescheides auf-\ngrund der mit dem Zuwanderungsgesetz am 01. Januar 2005 eingetretenen Rechts-\nlage nicht mehr als gegeben an. Eine „verfahrensbedingte Härte\" könne allenfalls \ndann angenommen werden, wenn die Bezugsperson vor ihrer Ausreise die Einbe-\nziehung der Abkömmlinge beantragt habe. Vorliegend sei die Einbeziehung erst mit \nSchreiben vom 29. Juni 2001 ausdrücklich beantragt worden.\n\n15\n\nDas beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzende Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie geänderte Klage ist zulässig und begründet.\n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13. September \n2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat \neinen Anspruch darauf, dass ihre Tochter P. I. und ihre Enkel K. I. und \nL. U. in den ihr unter dem 28. April 1999 erteilten Aufnahmebescheid \neinbezogen werden. \n\n20\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. \nJuni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch Artikel 6 des \nZuwanderungsgesetzes vom 30 Juli 2004 BGBl I S. 1950, werden im \nAussiedlungsgebiet lebende nicht deutsche Abkömmlinge einer Person im Sinne des \nSatzes 1 (Bezugsperson) zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den \nAufnahmebescheid einer Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die \nBezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der Deutschen \nSprache besitzen und ihr in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne § 5 \nvorliegen; Abs. 2 bleibt unberührt. Diese Vorschrift ist in dieser Fassung mangels \neiner einschlägigen Überleitungsvorschrift zum Zuwanderungsgesetz auch auf das \nvorliegende Verfahren anzuwenden. Die Neuregelung ist mit dem oben aufgezeigten \nInhalt wirksam und enthält insbesondere keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung \n(vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -). \n\n21\n\nVorliegend sind Frau P. I. und ihre Kinder K. I. und L. U. \nAbkömmlinge der Klägerin als geeigneter Bezugsperson im Sinne der Vorschrift.\nAnsatzpunkte für Zweifel an der Abstammung der einzubeziehenden Personen, wie \nsie im Verwaltungsverfahren vorübergehend geäußert wurden, vermag das Gericht \nnicht zu erkennen. Die einzubeziehenden Personen besitzen Grundkenntnisse der \ndeutschen Sprache. Hiervon ist das Gericht nach den Feststellungen im \nVerwaltungsverfahren, die hinsichtlich der Person der Frau P. I. durch deren \nVerfahrensführung in der mündlichen Verhandlung voll umfänglich bestätigt wurden, \nüberzeugt. Dass die Einzubeziehenden tatsächlich Grundkenntnisse der deutschen \nSprache besitzen, hat die Beklagte hinsichtlich der an die Sprachkenntnisse materiell \nzu stellenden Anforderungen auch nicht substantiiert in Abrede gestellt. \nAusschlussgründe im Sinne § 5 BVFG sind weder geltend gemacht noch sonst \nersichtlich. \n\n22\n\nAllerdings lebt die Klägerin bereits im Bundesgebiet, so dass die Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides streng genommen nicht mehr „zum Zweck der \ngemeinsamen Aussiedlung\"erteilt werden kann.\n\n23\n\nGemäß § 27 Abs. 2 BVFG kann jedoch abweichend von Abs. 1 Personen, die \nsich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten ein \nAufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Abs. 1 Satz 2 \nnachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und \ndie sonstigen Voraussetzungen vorliegen.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen für eine nachträgliche Härtefalleinbeziehung liegen hier \nvor.\n\n25\n\nDer Begriff der Härte im Sinn des § 27 Abs. 2 BVFG erfasst vom Regelfall \nabweichend und damit atypische Fälle, in denen es übermäßig hart, nämlich \nunzumutbar oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen darauf zu \nverweisen, er habe die Erteilung eines Aufnahmebescheides (oder wie hier die \nEinbeziehung von Abkömmlingen) im Herkunftsgebiet abwarten müssen.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 1999 - 15 C 4.99 \n- NVWZ RR 2000, S. 467.\n\n27\n\nIn Einbeziehungsfällen wie dem vorliegenden kann sich ein Härtegrund auch aus \nim Verwaltungsverfahren selbst liegenden Gründen ergeben. Der Gesichtspunkt \neiner „verfahrensbedingten Härte\" ist nach der Rechtssprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtssprechung der mit \nvertriebenenrechtlichen Verfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts, \nder das erkennende Gericht in ständiger Rechtssprechung folgt, dann gegeben, \nwenn die einzubeziehende Person noch bis zur Ausreise der Bezugsperson in deren \nAufnahmebescheid hätte einbezogen werden können, dies aber nicht geschehen \nist.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 - \nBVBL 2001, S. 1527; \n\n29\n\nDass die Voraussetzungen der Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nach \nden Grundsätzen der „verfahrensbedingten Härte\" hier gegeben sind, hat die \nBeklagte in den, den Zustimmungsanfragen an den Beigeladenen beigegebenen \nVermerken ausführlich und zutreffend dargelegt, sodass dieser Gesichtspunkt hier \nkeiner weiteren Vertiefung bedarf. \n\n30\n\nDie danach gegebene verfahrensbedingte Härte ist auch nicht mit der am 01. \nJanuar 2005 in Kraft getretenen Änderung des § 27 Abs. 1 BVFG entfallen. Zwar ist \nes so, dass sich nach dem nunmehr erforderlichen Verfahrensgang, bei dem die \nBezugsperson selbst bereits vor Ausreise die Einbeziehung ihrer Abkömmlinge zu \nbeantragen hat, Konstellationen, wie sie bisher vom Rechtsinstitut der \n„verfahrensbedingten Härte\" erfasst wurden, zukünftig nicht mehr ergeben können. \n\n31\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -.\n\n32\n\nDies bedeutet indessen nicht, dass mit Inkrafttreten der neuen Rechtlage auch \neinmal gegebene Härten nunmehr nachträglich erloschen wären.\n\n33\n\nVgl. die Voraussetzungen des Vorliegens einer „verfahrensbedingten \nHärte\" in Übergangsfällen auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes \nprüfend und eine Härte allein wegen Fehlens einzelner Voraussetzungen erst \nin der Subsumption verneinend, etwa auch: OVG NRW, Beschluss vom 10. \nFebruar 2005 - 2 A 1220/04 - und Urteil vom 07. Juli 2005 - 14 A 1158/03 -\n.\n\n34\n\nVon einem nachträglichen Wegfall der „verfahrensbedingten Härte\" ist unter den \nBesonderheiten des vorliegenden Falles hier gerade auch deshalb nicht \nauszugehen, weil die Erteilung des Einbeziehungsbescheides nach alter Rechtslage \naufgrund von Umständen unterblieben ist, die allein in der Behördensphäre liegen. \nIm Verhältnis zur Klägerin muss sich die Beklagte insoweit das Verhalten des \nBeigeladenen zurechnen lassen. Die Beklagte hat aber auch durch ihr eigenes \nProzessverhalten zur Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich \nbeigetragen, indem sie, statt auf die materielle Rechtslage hinzuweisen, zunächst \nden (irrigen) Rechtsstandpunkt eingenommen hat, die seinerzeit von den \nEinzubeziehenden erhobene Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO sei unzulässig und \nschließlich die Absicht des Gerichts, die Sache im Jahre 2004 durch \nGerichtsbescheid zu entscheiden, durch Rückforderung der Verwaltungsvorgänge \nund erneute eigene Abhilfebemühungen durchkreuzt hat. Bei dieser Sachlage \nerscheint es aber in hohen Maßen unbillig, wenn die Beklagte der Klägerin nunmehr \nihre rechtsgrundsätzlichen Erwägungen zum neuem Recht entgegenhält.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen \nLandes für erstattungsfähig zu erklären, da es sich selbst keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-18/19-k-229-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-18/19-k-229-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277195","retrieved":"2026-07-09 02:49:57.396485+00:00"}}