{"status":"available","doknr":"OLD277256","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1013.1K6469.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"1 K 6469/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des \r\nBundesverwaltungsamtes vom 09.07.2002 und 01.09.2003 verpflichtet, den Klägern \r\njeweils einen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; außergerichtliche Kosten des \r\nbeigeladenen Landes werden nicht erstattet.\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 31.03.1962 in der ehemaligen Sowjetunion \r\ngeboren. Ihre Eltern sind die deutschen Volkszugehörigen F. L. (geboren 1935) \r\nund M. L. (geboren 1937, gestorben am 12.08.2001), welche am 26.05.1995 in \r\ndas Bundesgebiet einreisten und hier Aufnahme fanden. Die am 19.09.1982 \r\ngeborene Klägerin zu 2) entstammt der 1982 geschlossenen und 1996 geschiedenen \r\nEhe der Klägerin zu 1) mit dem russischen Volkszugehörigen B. H. .\n\n\r\n\r\n3\n\nAm 15.07.1996 stellte die Klägerin zu 1) für sich und die Klägerin zu 2) einen \r\nAntrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. Dabei gab sie ihre Volkszugehörigkeit mit \r\nDeutsch an. Zur Sprachbeherrschung wurde erklärt, dass die Klägerin zu 1) Deutsch \r\nverstehe („alles\") und spreche („fließend\"). Die deutsche Sprache habe sie ab dem \r\nersten Lebensjahr von ihren Eltern und ihrer Großmutter erlernt.\n\n\r\n\r\n4\n\nAm 14.09.1998 wurden die Kläger zu ihren deutschen Sprachkenntnissen in der \r\nDeutschen Botschaft in Tallinn angehört. Der Sprachtester gelangte daraufhin zu der \r\nBeurteilung, mit der Klägerin zu 1) sei ein Gespräch nicht zustande gekommen. Die \r\ngestellten Fragen seien zwar verstanden worden, jedoch habe sich die Klägerin zu 1) \r\nnur bruchstückhaft (keine zusammenhängenden Sätze, aber mehr als einzelne Wör-\r\nter) in deutscher Sprache verständlich machen können. Eine Verständigung sei \r\nallerdings ohne Sprachmittler möglich. Demgegenüber sei mit der Klägerin zu 2) ein \r\nGespräch trotz einiger Mängel möglich .\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Bescheid vom 09.07.2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \r\nAufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, \r\ndie Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige, da beim Sprachtest \r\nfestgestellt worden sei, dass sie über nur unzureichende deutsche Sprachkenntnisse \r\nverfüge. Unter diesen Umständen stamme die Klägerin zu 2) nicht von einem \r\ndeutschen Volkszugehörigen ab und habe somit - trotz ihres ausreichenden \r\nSprachvermögens - keinen Aufnahmeanspruch. Einbeziehungsmöglichkeiten \r\nbestünden nicht. \n\n\r\n\r\n6\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies das \r\nBundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 01.09.2003, zugestellt am 14.09.2003, \r\nunter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zu-\r\nrück. \n\n\r\n\r\n7\n\nAm 06.10.2003 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen \r\ngeltend machen, das Ergebnis des Sprachtests der Klägerin zu 1) sei falsch beurteilt \r\nworden. Es habe sich dabei vielmehr gezeigt, dass sie in der Lage sei, ein einfaches \r\nGespräch auf Deutsch zu führen.\n\n\r\n\r\n8\n\n\r\nDie Kläger beantragen,\n\n\r\n\r\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \r\ndes Bundesverwaltungsamtes vom 09.07.2002 in der \r\nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom \r\n01.09.2003 zu verpflichten, \r\n1. den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen, \r\n\n\r\n\r\n10\n\n2. hilfsweise, die Klägerin zu 2) in den der \r\nKlägerin zu 1) zu erteilenden Aufnahmebescheid \r\neinzubeziehen. \n\n\r\n\r\n11\n\n\r\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nSie wiederholt und vertieft die Begründung der ablehnenden Bescheide.\n\n\r\n\r\n14\n\n\r\nDas beigeladene Bundesland stellt keinen Antrag.\n\n\r\n\r\n15\n\n\r\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen \r\nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \r\nBundesverwaltungsamtes sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten \r\nErkenntnisquellen Bezug genommen. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n\r\n\r\n17\n\nDie Klage ist begründet.\n\n\r\n\r\n18\n\nDer Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.07.2002 in der Gestalt \r\nseines Widerspruchsbescheides vom 01.09.2003 ist rechtswidrig und verletzt die \r\nKläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Kläger haben Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie \r\ndeutsche Volkszugehörige sind, § 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 \r\nBundesvertriebenengesetz in der Fassung von Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes \r\nvom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950, (BVFG).\n\n\r\n\r\n20\n\nEin nach dem 31.12.1923 geborener Aufnahmebewerber - wie die 1962 und \r\n1982 geborenen Kläger - ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher \r\nVolkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder \r\nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete \r\ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \r\nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \r\ndeutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die \r\nrechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die \r\nfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Diese ist nur \r\ndann festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung \r\naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \r\nkann, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Diese Voraussetzungen sind gegeben.\n\n\r\n\r\n21\n\nZum Spracherfordernis, dessen Erfüllung hier allein umstritten ist, hat das \r\nBundesverwaltungsgericht, \n\n\r\n\r\n22\n\nvgl. Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11.03 -, \n\n\r\n\r\n23\n\nu.a. ausgeführt:\n\n\r\n\r\n24\n\nDas Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion setzt die \r\nFähigkeit des Hörverstehens und die des mündlichen Ausdrucks voraus. \r\nDas Gespräch ist gegenseitige sprachliche (also nicht gestische) \r\nVerständigung. Dabei ist nicht ausreichend ein nur punktuelles Sich-\r\nVerständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine \r\nnur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vielmehr \r\nsetzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, \r\nGedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines \r\nGesprächskontextes voraus. \n\n\r\n\r\n25\n\nFür die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, \r\nmuss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem \r\nfamiliären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über \r\nalltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, \r\nFreizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer \r\nBeschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - \r\nunterhalten können.\n\n\r\n\r\n26\n\nIn formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache \r\nGesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen \r\neinzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende \r\nÄußerungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss der Antragsteller \r\naber weder über einen \"umfassenden deutschen Wortschatz\" verfügen, \r\nnoch in \"grammatikalisch korrekter Form\" bzw. \"ohne gravierende \r\ngrammatikalische Fehler\" sprechen können, noch eine deutlich über \r\nfremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. \r\nErforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch \r\nüber die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, \r\nwobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler \r\nin Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach \r\nArt oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich \r\nist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und \r\nGegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen \r\nnach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen \r\nund Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht \r\ndem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft \r\nauseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion \r\nnicht mehr gesprochen werden kann.\n\n\r\n\r\n27\n\nDiese Voraussetzungen, welche von der Beklagten nur in Bezug auf die Klägerin \r\nzu 1) in Zweifel gezogen werden, sind erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des \r\nProtokolls des Sprachtests, auf das zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen \r\nverwiesen wird. Die demgegenüber von dem Sprachtester und der Beklagten \r\nangewandten Bewertungskriterien sind zu streng. Wie die vorstehenden \r\nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, ist es nicht schädlich, wenn - \r\nwie aber der Sprachtester moniert - der „Wortschatz eher dürftig\" und der \r\n„Sprachfluss schwach\" war. Denn dass dies dazu geführt hätte, dass von einem \r\nGespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr ausgegangen werden konnte, ist \r\ndem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen. Auch kommt es nicht auf die Fähigkeit \r\nan, vollständige und zusammenhängende Sätze zu formulieren. Vielmehr reicht es \r\naus, wenn der Betreffende sich - nur - grundsätzlich in ganzen Sätzen sprachlich \r\naustauschen kann, wobei u.a. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache, die - \r\nwie bei der Klägerin zu 1) - nach Art und Zahl dem richtigen Verstehen nicht \r\nentgegenstehen, nicht schaden.\n\n\r\n\r\n28\n\nSoweit die Beklagte im Klageverfahren erstmals geltend macht, die \r\nDeutschkenntnisse der Klägerin zu 1) könnten nicht familiär vermittelt sein, weil die \r\nMutter dieser Klägerin von 1968 bis 1982 in Österreich gelebt habe, wird verkannt, \r\ndass nach dem nicht widerlegten Vortrag der Klägerin zu 1) als familiäre \r\nSprachvermittler auch der Vater und andere Verwandte (Onkel und Tante) \r\nfungierten. \n\n\r\n\r\n29\n\n\r\nIst die Klägerin zu 1) somit deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG \r\nscheitert das originäre Aufnahmebegehren der Klägerin zu 2) nicht am \r\nAbstammungskriterium. Da hinreichendes deutsches Sprachvermögen der Klägerin \r\nzu 2) bei deren eigenem Sprachtest festgestellt wurde und nichts dafür erkennbar ist, \r\ndass bei ihr sonstige Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des § \r\n6 Abs. 2 BVFG fehlen, hat auch diese Klägerin einen originären Aufnahmean-\r\nspruch.\n\n\r\n\r\n30\n\n\r\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es \r\nentspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen \r\nBundeslandes nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen Sachantrag \r\ngestellt und sich somit (§ 154 Abs. 3 VwGO) nicht seinerseits einem Kostenrisiko \r\nausgesetzt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-13/1-k-6469-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-13/1-k-6469-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277256","retrieved":"2026-07-09 02:50:02.789629+00:00"}}