{"status":"available","doknr":"OLD277298","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1011.14K8527.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"14 K 8527/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklären haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung von \nKabelschutzsystemen beschäftigt. Der Beklagte betreibt seit dem 01.01.1997 u.a. für \ndie Gemeinde X. die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung.\n\n3\n\nUnter dem 05.06.2003 wies der Beklagte die Klägerin auf die mit dem \nInkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zum 01.01.2003 verbundenen \nabfallrechtlichen Änderungen hin. Nach der GewAbfV dürfen gewerbliche \nbeseitigungspflichtige Abfälle keinem privaten Entsorgungsunternehmen mehr \nüberlassen werden. Vielmehr haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen \nSiedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, gem. § 7 GewAbfV in angemessenem \nUmfang Abfallbehälter eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorzuhalten. \nGleichzeitig bat der Beklagte die Klägerin, einen Erhebungsbogen über die in ihrem \nBetrieb anfallenden Abfälle ausgefüllt zurückzusenden.\n\n4\n\nDen Erhebungsbogen sandte die Klägerin nicht zurück, obwohl der Beklagte sie \nim Juli und August 2003 vergeblich an dessen Abgabe erinnert und für den Fall der \nNichtabgabe des Bogens den Erlass einer Duldungsverfügung angekündigt \nhatte.\n\n5\n\nDaraufhin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2003 gegenüber der \nKlägerin den Benutzungszwang für einen 240-l-Restmüllbehälter an und drohte ihr \nfür den Fall, dass sie künftig das Restmüllgefäß nicht gemäß dem Nutzungsgebot \nnutze, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR an. Zur \nBegründung führte er aus, dass die Klägerin der Pflicht zur Nutzung einer \nRestmülltonne unterliege. Erfahrungsgemäß fielen bei jedem Erzeuger und Besitzer \nvon gewerblichen Siedlungsabfällen - auch wenn er der Getrennthaltungspflichten \nnach der GewAbfV einhalte - Abfälle an, die nicht verwertet werden könnten.\n\n6\n\nDen Widerspruch der Klägerin vom 12.09.2005 wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 12.11.2003 zurück.\n\n7\n\nAm 26.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft das \nden Beteiligten bekannte Vorbringen des Klägers im Verfahren 14 K 6789/03.\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Zwangsgeldandrohung \naufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nZiffer I des Bescheides des Beklagten vom 11.09.2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 12.11.2003 aufzuheben,\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verfahren 14 K 6789/03.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nSoweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das \nVerfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die \nKlage im Übrigen ist unbegründet.\n\n16\n\nDer mit Ziffer I des Bescheides vom 11.09.2003 angeordnete Benutzungszwang \nfür einen 240-l-Restmüllbehälter ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Anordnung des Benutzungszwanges ist § 6 Abs. 2 \nSätze 1-3 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Beklagten vom \n12.12.2002 (Abfallsatzung - AS) i.V.m. § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung \n(GewAbfV). Danach haben Abfallerzeuger und -besitzer auf Grundstücken, die \ngewerblich genutzt werden, beseitigungspflichtige Abfälle der kommunalen \nAbfallentsorgungseinrichtung zu überlassen, soweit bei ihnen Abfälle zur Beseitigung \nim Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 \nSatz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV \neine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die \nPflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 AS. \nNach § 7 Satz 4 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen \nSiedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, Abfallbehälter des öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach dessen \nFestlegungen, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen für die Anordnung des Benutzungszwanges liegen vor. Im \nBetrieb der Klägerin fallen Abfälle zur Beseitigung an. Dies folgt aus der Bestimmung \ndes § 7 Satz 4 der GewAbfV, die eine widerlegliche Vermutung dafür begründet, \ndass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen - wie der \nKlägerin - zwangsläufig Abfälle zur Beseitigung anfallen, auch wenn sie die in der \nGewAbfV geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle \neinhalten,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 25/03 -, NVwZ 2005, \n693.\n\n20\n\nDiese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Sie hat weder im \nVerwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren behauptet, dass in ihrem \nBetrieb überhaupt kein Abfall zur Beseitigung anfällt. Im Verwaltungsverfahren hat \nsie im Wesentlichen vorgetragen, dass in ihrem Betrieb nur in geringem Umfang \nRestmüll anfalle, den sie problemlos auf dem Privatgrundstück ihres \nGeschäftsführers entsorgen könne. Ausweislich ihrer im Verwaltungsverfahren \nvorgelegten Betriebsanweisung fällt Restmüll jedenfalls in Form von Straßenkehricht, \nPutzlumpen, Kugelschreibern, Textmarkern, Filzstiften und Hygieneartikeln an, die \nnach der Betriebsanweisung in einer betriebseigenen grauen Tonne mit grünem \nDeckel gesammelt werden. Darüber hinaus fallen nach den Angaben der Klägerin im \nVerwaltungsverfahren noch Zigarettenkippen an, die zentral in einem Metallbehälter \ngesammelt wurden. Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Kläger nicht behauptet, \ndass in ihrem Betrieb gar kein Restabfall anfällt. Ihre bereits im \nVerwaltungsverfahren vorgebrachte Behauptung, dass in ihrem Betrieb lediglich in \ngeringem Umfang Restmüll anfalle, hat sie allerdings noch weitergehend \neingeschränkt, dass Restmüll nur noch in Form von Zigarettenkippen anfalle. Dass \nnur noch Restmüll in Form von Zigarettenkippen anfällt, hat sie allerdings nur \npauschal behauptet, ohne substanziiert dazu vorzutragen, warum die noch in der \nBetriebsanweisung genannten Abfälle zur Beseitigung nunmehr entweder nicht mehr \nentstehen oder wie diese einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. So \nhat sie im gerichtlichen Verfahren keine Angaben dazu gemacht, wie der in ihrem \nBetrieb anfallende Straßenkehricht entsorgt wird. Hinsichtlich der Hygieneabfälle, \nTampons und Binden hat sie lediglich vorgebracht, dass diese Abfälle in einem \nBehälter auf der Toilette gesammelt würden. Angaben zu deren Entsorgung hat sie \nebenfalls nicht gemacht. Soweit sie vorgebracht hat, dass Putzlumpen verwertet \nwürden, verkennt sie, dass eine ordnungsgemäße Verwertung von Putzlumpen \naufgrund ihrer Verschmutzung ausgeschlossen ist.\n\n21\n\nDer von der Klägerin beantragten Beweiserhebung dazu, dass in ihrem Betrieb in \nnur geringem Umfang Restmüll anfällt, bedurfte es nicht. Die unter Beweis gestellte \nTatsache war für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angeordneten \nBenutzungszwanges unerheblich. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass in ihrem \nBetrieb kein Abfall anfällt. Ungeachtet dessen war die Behauptung der Klägerin, dass \nin ihrem Betrieb Restmüll nur in Form von Zigarettenkippen anfällt aus den o.g. \nGründen auch unschlüssig. Das gerichtliche Vorbringen der Klägerin enthält keine \nsubstanziierten Angaben dazu, warum die noch in der Betriebsanweisung \nbezeichneten Abfälle zur Beseitigung nunmehr entweder nicht mehr entstehen oder \nwie diese einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Benutzungszwang liegen nicht \nvor. Die Klägerin ist zur Eigenbeseitigung der bei ihr anfallenden beseiti-\ngungspflichtigen Abfälle nicht in der Lage. Sie verfügt über keine eigene \nBeseitigungsanlage (vgl. § 6 Abs. 2 AS). Ihr ist auch nicht zu gestatten, dass sie dem \nBeklagten den bei ihr anfallenden Restabfall durch Mitbenutzung der auf dem \nPrivatgrundstück ihres Geschäftsführers befindlichen Restmülltonne überlässt. Die \nhierfür allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 6 Abs. \n3 Satz 2 AS erlaubt die gemeinsame Nutzung einer Restmülltonne durch private \nHaushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen \nnur, wenn das gewerblich genutzte Grundstück gleichzeitig auch zu Wohnzwecken \ngenutzt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Das in Rede stehende Betriebsgrundstück \nder Klägerin wird allein gewerblich genutzt. Die auf sog. gemischt genutzte \nGrundstücke beschränkte Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 AS ist mit \nhöherrangigem Recht, insbesondere § 3 Abs. 7 GewAbfV vereinbar. Die bun-\ndesgesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG überlässt die nähere \nAusgestaltung der abfallrechtlichen Überlassungspflicht der Regelung durch \nlandesrechtliche Bestimmungen. Durch die Satzung des öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgers kann deshalb bei entsprechender landesgesetzlicher \nErmächtigung insbesondere bestimmt werden, in welcher Weise, an welchem Ort \nund zu welcher Zeit dem Entsorgungsträger die überlassungspflichtigen Abfälle zu \nüberlassen sind. Aufgrund § 9 Abs. 1 a LAbfG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 GO NRW ist \nder Beklagte ermächtigt, den Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung \ngrundstücksbezogen anzuordnen und damit zu bestimmen, dass Abfälle am Ort ihres \nAnfalls ihm zu überlassen sind. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte in nicht zu \nbeanstandener Weise Gebrauch gemacht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 7 GewAbfV \nbietet keinen Anhalt dafür, dass das den öffentlichen Entsorgungsträgern \neingeräumte Satzungsermessen dahingehend eingeschränkt werden soll, dass \nErzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen vom satzungsrechtlich \nbestimmten grundstücksbezogenen Anschluss- und Benutzungszwang \nauszunehmen sind, damit sie gewerbliche Abfälle gemeinsam mit Restabfall aus \nprivaten Haushaltungen dem Entsorgungsträger überlassen können. Bereits der \nWortlaut des § 3 Abs. 7 GewAbfV spricht dafür, dass die Möglichkeit zur \ngemeinsamen Nutzung einer Restmülltonne nur Erzeugern und Besitzern \ngewerblicher Siedlungsabfälle eingeräumt werden soll, die mit privaten Haushal-\ntungen auf einem Grundstück ansässig sind. § 3 Abs. 7 GewAbfV erlaubt es \nErzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle lediglich diese „mit den bei \nihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen\" dem öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger zu überlassen. Diese Auslegung des § 3 Abs. 7 wird im Übrigen \nauch gestützt durch die Vollzugshinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zur \nGewAbfV,\n\n23\n\nvgl. deren Ziff. 1 zu § 3 Abs. 7 und Ziff. 2.3 zu § 7.\n\n24\n\nDie Verpflichtung zur Nutzung eines 240-l-Restmüllbehälters begegnet ebenfalls \nkeinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AS wird der Behälterbedarf \nfür Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen unter \nZugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert \n(EWG) wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 7,5 l zur Verfügung gestellt (§ 11 Abs. 3 \nSatz 2 AS). Unter Berücksichtigung des für diesen Herkunftsbereichs geltenden \nEWG von 0,5 erhalten Industrie- und Gewerbebetriebe ein Mindestvolumen von 3,75 \nl pro Beschäftigten und Woche zugeteilt (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AS).\n\n25\n\nDer Beklagte hat das Mindestvolumen vorliegend auf der Grundlage der oben \ngenannten Bestimmungen zutreffend berechnet. Er hat die Anzahl der Beschäftigten \nder Klägerin anlässlich des Ortstermins am 19.08.2003 auf mindestens 12 geschätzt \nund ihr - weil ein 180-l-Gefäß nicht zur Verfügung gestellt werden konnte - das \nnächst größere 240-l-Gefäß zur Nutzung zugewiesen.\n\n26\n\nDer Einwand der Klägerin, dass die in § 11 AS festgelegten \nMindestbehältervolumen überdimensioniert und damit rechtswidrig seien, greift nicht \ndurch. Ob die satzungsmäßig festgelegten Mindestbehältervolumen \nüberdimensioniert sind, kann hier letztlich dahinstehen. Denn mit der Zuteilung eines \n240-l-Gefäßes ist der Klägerin ein Behältervolumen zugewiesen, das weit unter dem \nsatzungsmäßig bestimmten Mindestvolumen von 3,75 l pro Mitarbeiter und Woche \nliegt. Nach den Angaben der Klägerin im vorliegenden Verfahren sind in ihrem \nBetrieb nicht nur 12, sondern 27 Mitarbeiter beschäftigt. Mit dem 240-l-Gefäß ist ihr \ndamit ein Behältervolumen von nur 2,2 l pro Beschäftigten und Woche zugeteilt. \nDessen ungeachtet begegnen die in der AS des Beklagten geregelten \nMindestbehältervolumen keinen rechtlichen Bedenken. Die satzungsrechtliche \nFestlegung eines nachvollziehbar festgelegten Mindestrestmüllvolumens ist gem. § 9 \nAbs. 1 Satz 3 LAbfG NRW zulässig,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. \n1995, 308.\n\n28\n\nDer Beklagte hat die Festlegung des Mindestvolumens für gewerbliche Betriebe \nhier schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Er hat sich orientiert an den \nStellungnahmen und Erhebungen des Städte- und Gemeindebundes NRW, der \nEdelhoff Umweltservice GmbH & Co KG/Institut für Abfall- und Abwasserwirtschaft \nGmbH sowie des Bundesverbandes der deutschen Entsorgungswirtschaft. Diese \ngehen von einem Aufkommen gewerblicher Siedlungsabfälle zwischen 3 l und 25 l \npro Beschäftigten und Woche aus. Die vom Beklagten satzungsmäßig festgelegten \n3,75 l pro Beschäftigten und Woche bewegen sich am unteren Rand der von den o.g. \nOrganisationen ermittelten Abfallmengen. Die Einwände des Klägerin gegen die \nHöhe des satzungsrechtlichen Mindestvolumens greifen nicht durch. Ihre \nBehauptung, dass in ihrem Betrieb in deutlich geringerem Umfang Abfall anfalle, \nvermag die Rechtmäßigkeit der auf allgemeinen Durchschnittswerten beruhenden \nMindestbehältervolumen nicht in Zweifel zu ziehen. Dass ein Mitarbeiter eines \nIndustriebetriebes sich nur 8 Stunden an seiner Arbeitsstelle aufhält, ist angemessen \ndurch die Halbierung des für private Haushaltungen geltenden Mindestvolumens von \n7,5 l pro Einwohner und Woche berücksichtigt. Der Hinweis der Klägerin auf das \nUrteil des VG Aachen vom 19.03.2004 (7 K 1282/01), das die Festlegung eines \nMindestrestmüllvolumens von 7,5 l pro Grundstücksbewohner und Woche für \nunwirksam hält, vermag die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Mindestvolumens \nebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Die Entscheidung des VG Aachen betraf das \nMindestbehältervolumen für Restmüll aus privaten Haushaltungen und nicht das hier \nstreitige Mindestvolumen für gewerbliche Siedlungsabfälle. Ein Verstoß gegen das in \n§ 9 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LAbfG NRW geregelte Anreizgebot zur \nAbfallvermeidung und - getrennthaltung drängt sich hier nicht auf, weil sich das \nMindestvolumen von 3,75 l pro Woche und Mitarbeiter am untersten Rand der bereits \no.g. Erhebungen des Städte- und Gemeindebundes NRW, der Edelhoff \nUmweltservice GmbH & Co KG/Institut für Abfall- und Abwasserwirtschaft GmbH \nsowie des Bundesverbandes der deutschen Entsorgungswirtschaft bewegt.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 \nVwGO. Hierbei hat das Gericht die durch Aufhebung erledigte \nZwangsgeldandrohung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO wegen Geringfügigkeit kostenmäßig nicht zu Lasten des Beklagten \nberücksichtigt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708. Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-11/14-k-8527-03","cited_norms":[{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-11/14-k-8527-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277298","retrieved":"2026-07-09 02:50:06.349634+00:00"}}