{"status":"available","doknr":"OLD277297","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1011.14K6789.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"14 K 6789/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nZiffer. III des Bescheides des Beklagten vom 20.08.2003 wird \naufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. -C. -Straße 0 in 00000 X. \n. Das Grundstück wird von der S1. GmbH, der Klägerin im Verfahren 14 K \n8527/03, zu gewerblichen und industriellen Zwecken genutzt. Die S1. GmbH ist \nein Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Kabelschutzsystemen \nbeschäftigt. Der Kläger ist Geschäftsführer der S1. GmbH.\n\n3\n\nDer Beklagte betreibt seit dem 01.01.1997 u.a. für die Gemeinde X. die \nAbfallentsorgung als öffentliche Einrichtung.\n\n4\n\nUnter dem 05.06.2003 wies der Beklagte die S1. GmbH auf die mit dem \nInkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zum 01.01.2003 verbundenen \nabfallrechtlichen Änderungen hin. Nach der GewAbfV dürfen gewerbliche \nbeseitigungspflichtige Abfälle keinem privaten Entsorgungsunternehmen mehr \nüberlassen werden. Vielmehr haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen \nSiedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, gem. § 7 GewAbfV in angemessenem \nUmfang Abfallbehälter eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorzuhalten. \nGleichzeitig bat der Beklagte die S1. GmbH, einen Erhebungsbogen über die in \nihrem Betrieb anfallenden Abfälle ausgefüllt zurückzusenden.\n\n5\n\nDen Erhebungsbogen sandte die S1. GmbH nicht zurück, obwohl der \nBeklagte sie im Juli und August 2003 vergeblich an dessen Abgabe erinnert und für \nden Fall der Nichtabgabe des Bogens den Erlass einer Duldungsverfügung \nangekündigt hatte.\n\n6\n\nDaraufhin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2003 gegenüber dem \nKläger den Anschlusszwang seines Grundstücks an die öffentliche \nAbfallentsorgungseinrichtung mittels eines 240 Liter grauen Restabfallgefäßes an. \nWeiterhin ordnete er auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 Satz seiner \nEntsorgungssatzung an, dass der Kläger am Mittwoch, dem 27.08.2003, in der Zeit \nvon 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr die Aufstellung eines 240-l-Restabfallgefäßes auf \nseinem Grundstück zu dulden habe. Für den Fall, dass der Kläger diesen Geboten \nnicht nachkomme, drohte er ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von \n600,00 EUR an. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger mit seinem \nGrundstück dem Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung \nunterliege, weil sein Grundstück von der S1. GmbH zu gewerblichen Zwecken \ngenutzt werde. In jedem Betrieb, in dem Mitarbeiter beschäftigt seien, fielen \nzwangsläufig siedlungsähnliche Gewerbeabfälle wie Zigarettenkippen und \nHygieneartikel an. Die Zuteilung eines 240-l-Behälters sei angemessen. Weil die \nS1. GmbH trotz Aufforderung keine Angaben zur Zahl ihrer Beschäftigten \ngemacht habe, habe er die Beschäftigtenzahl auf der Grundlage eines am \n19.08.2003 durchgeführten Ortstermins auf 12 Mitarbeiter geschätzt. Unter \nZugrundelegung des in § 11 Abs. 3 seiner Entsorgungssatzung geregelten \nEinwohnergleichwertes, der für jeden Beschäftigten ein Mindestabfallvolumen von \n3,75 l in der Woche vorsehe, habe der Kläger rechnerisch ein Mindestbehältervolu-\nmen von 180 l bei 4-wöchentlicher Leerung vorzuhalten. Weil ein 180-l-Gefäß nicht \nzur Verfügung gestellt werden könne, habe er das mit 240 Litern nächst größere \nGefäß bereitzuhalten.\n\n7\n\nMit dem mit dem Briefkopf der S1. GmbH versehenen und dem durch den \nKläger im Namen der S1. GmbH unterzeichneten Schreiben vom 01.09.2003 \nwurde Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.08.2003 eingelegt. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass der Beklagte die GewAbfV nicht ordnungsgemäß umgesetzt \nhabe. Nach § 3 Abs. 7 GwAbfV könnten Erzeuger und Besitzer gewerblicher \nSiedlungsabfälle diese Abfälle mit bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten \nHaushaltungen gemeinsam erfassen und dem öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger überlassen. Den gewerblichen Abfall könne er - der Kläger - \nproblemlos auf seinem Privatgrundstück entsorgen, wo er für einen 2-\nPersonenhaushalt eine 120-l-Restmülltonne vorhalte. Im Betrieb der S1. GmbH \nsei eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet. Ihre Betriebsräume \nwürden durch ein Reinigungsunternehmen gereinigt, das Staubsauger inkl. \nStaubsaugerbeutel beim Verlassen des Betriebsgebäudes mitnehme. Die Mitarbeiter \nseien angewiesen, angefallene Essenreste wieder mit nach Haus zu nehmen. \nDefekte Glühlampen seien nicht vorhanden. Defekte Leuchtstoffröhren würden durch \nbeauftragte Elektrounternehmen entsorgt. Aufgrund der Betriebsanweisung der \nS1. GmbH würden Straßenkehrricht, Putzlumpen, Kugelschreiber, Textmarker, \nFilzstifte, Hygieneartikel in einer betriebseigenen grauen Tonnen mit grünem Deckel \ngesammelt. Zigarettenkippen würden in einem zentralen Metallbehälter gesammelt. \nDiesen Behälter entleere er - der Kläger - jeweils am 31.12. eines jeden Jahres nach \n12.00 Uhr mittags in die Restmülltonne seines Privathaushaltes.\n\n8\n\nMit dem an den Kläger adressierten Widerspruchsbescheid vom 25.09.2003 wies \nder Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.08.2003 zurück.\n\n9\n\nAm 16.10.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass \ndie Entsorgungssatzung des Beklagten nichtig sei, weil sie die Bestimmung des § 3 \nAbs. 7 GewAbfVO nicht ausreichend umsetze. Diese Vorschrift erlaube die Mitbe-\nnutzung von Restmülltonnen aus privaten Haushaltungen für die Beseitigung von \ngewerblichen Siedlungsabfällen. Sie setze nicht voraus, dass der Gewerbeabfall auf \ndemselben Grundstück anfallen müsse wie der Müll aus den privaten \nHaushaltungen. Zur Entsorgung des im Betrieb der S1. GmbH anfallenden \nRestmülls genüge deshalb die auf seinem Privatgrundstück vorgehaltene 120-l-\nRestmülltonne. Im Betrieb der S1. GmbH falle - wenn überhaupt - lediglich in \ngeringfügigem Umfang Restabfall an. Wie er bereits mit der \nWiderspruchsbegründung vorgetragen habe, werde der anfallende Abfall im Betrieb \nder S1. GmbH ordnungsgemäß entsorgt. Die bereit zu stellende 240-l-\nRestmülltonne sei wesentlich überdimensioniert. Der in der Entsorgungssatzung \ngeregelte Einwohnergleichwert (EWG) von 0,5 pro Beschäftigtem sei überhöht. Er \nberücksichtige nicht, dass die Beschäftigten sich nur 8 Stunden im Betrieb aufhielten. \nWeiterhin vernachlässige er, dass sich Auszubildende und Außendienstmitarbeiter in \nnoch geringerem Umfang im Betrieb aufhielten. Im Übrigen habe das VG Aachen ein \nMindestrestvolumen von 7,5 l pro Einwohner und Woche für zu hoch angese-\nhen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid vom 20.08.2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25.09.2003 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSeiner Auffassung nach ist Zulässigkeit der Klage zweifelhaft. Es sei fraglich, ob \ndas Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Widerspruch \nsei nicht vom Kläger eingelegt worden. Widerspruch habe vielmehr die S1. GmbH \nerhoben. Die Klage gegen die unter Ziff. II. des Bescheides vom 20.08.2003 \nangeordnete Duldungsverfügung sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. \nSie habe sich durch Zeitablauf erledigt. Ihr Regelungsgehalt bestehe allein darin, die \nAufstellung des Restmüllbehälters am 27.08.2003 zu ermöglichen. Mit § 6 Abs. 3 \nseiner Entsorgungssatzung sei die Bestimmung des § 3 Abs. 7 GewAbfV \nordnungsgemäß umgesetzt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 7 GewAbfV lägen \nnicht vor, weil das streitige Grundstück allein zu gewerblichen Zwecken genutzt \nwerde und auf ihm keine Abfälle aus privaten Haushaltungen anfielen. Dies ergebe \nsich zum einen aus dessen Wortlaut. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die \nlandesrechtlichen Bestimmungen der § 9 Abs. 1 a) LAbfG NRW und § 9 GO NRW \ndie in § 13 Abs. 1 KrW/AbfG geregelte abfallrechtliche Überlassungspflicht im Sinne \neiner grundstücksbezogenen Überlassungspflicht konkretisiert hätten. Gestützt \nwerde diese Auslegung zudem durch die Vollzugshinweise der \nLänderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zur GewAbfV. Der Einwand des Klägers, \ndass der Restmüllbehälter überdimensioniert sei, sei treuwidrig. Die S1. GmbH \nhabe pflichtwidrig keine Angaben zur Anzahl der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter ge-\nmacht. Ungeachtet dessen sei die 240-l-Restmülltonne nicht überdimensioniert. Bei \nder Festlegung des Mindestvolumens von 7,5 l pro Einwohner und Woche habe er \nErhebungen des Städte- und Gemeindebundes, des Infa-Instituts und des \nBundesverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft berücksichtigt, die von \nWerten zwischen 3 l - 25 l je Mitarbeiter und Woche ausgingen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n18\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit sie gegen die unter Ziffer II. des Bescheides vom \n20.08.2003 angeordnete Duldungsverfügung gerichtet ist. Der Kläger besitzt für die \nAufhebung der Duldungsverfügung nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. \nDie Duldungsverfügung hat sich durch Zeitablauf erledigt. Ihre Aufhebung wäre für \nden Kläger unter keinem Gesichtspunkt rechtlich von Interesse. Sie dient erkennbar \nallein dazu, den unter Ziff. I des angefochtenen Bescheides angeordneten \nAnschlusszwang gegenüber dem Kläger durchzusetzen, indem sie ihm zur Duldung \nder Aufstellung des 240-l- Restmüllgefäßes am 27.08.2003 verpflichtet. Auch bei \nAufhebung der Duldungsverfügung wäre der Kläger aufgrund des unter Ziff. I des \nBescheides angeordneten Anschlusszwanges verpflichtet, das 240-l-Restmüllgefäß \nweiterhin auf seinem Grundstück bereitzustellen.\n\n19\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen \nnicht. Insbesondere ist sie nicht wegen eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten \nVorverfahrens unzulässig. Gegen den Bescheid vom 20.08.2003 hat der Kläger zwar \nnicht ausdrücklich im eigenen Namen Widerspruch eingelegt. Das mit dem Briefkopf \nder S1. GmbH versehene Widerspruchsschreiben vom 01.09.2003 ist vom Kläger \nim Namen der S1. GmbH unterzeichnet worden. Aus Sicht des Beklagten war das \nSchreiben vom 01.09.2003 aber bei sachgerechter Auslegung dahingehend auszule-\ngen, dass der Kläger mit ihm persönlich gegen den angefochtenen Bescheid Wider-\nspruch einlegen wollte. Der Kläger ist nicht nur Eigentümer des Grundstücks S. -\nC. -Straße 0, sondern auch geschäftsführender Gesellschafter der S1. GmbH. \nMit dem Schreiben vom 01.09.2003 wollte er erkennbar insgesamt Stellung nehmen \nzu der Korrespondenz im Zusammenhang mit den sich aus der GewAbfV \nergebenden Pflichten, die der Beklagte in der Vergangenheit sowohl mit der S1. \nGmbH als auch mit dem Kläger persönlich geführt hatte. Weil der Bescheid vom \n20.08.2003 an den Kläger selbst gerichtet war, sollte die Widerspruchseinlegung \nersichtlich für den Kläger persönlich erfolgen. In diesem Sinne hat auch der Beklagte \ndas Widerspruchsschreiben vom 01.09.2003 aufgefasst. Er hat den Widerspruch \nnicht in einem an die S1. GmbH gerichteten Widerspruchsbescheid mangels \nWiderspruchsbefugnis der S1. GmbH als unzulässig angesehen. Vielmehr hat er \nden Widerspruch mit dem an den Kläger adressierten Widerspruchsbescheid vom \n25.09.2003 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n20\n\nDie Klage ist - soweit sie zulässig ist - aber zum überwiegenden Teil unbegrün-\ndet.\n\n21\n\nDer unter Ziff. I. des Bescheides vom 20.08.2003 für das Grundstück des Klägers \nangeordnete Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die Anordnung des Anschlusszwanges ist § 6 Abs. 2 Sätze \n1-3 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Beklagten vom 12.12.2002 \n(Abfallsatzung - AS) i.V.m. § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). \nDanach haben Eigentümer von Grundstücken, die gewerblich genutzt werden, ihre \nGrundstücke an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, soweit \nauf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. \nHalbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche \nSiedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu \nbenutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf \nder Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 AS. Nach § 7 Satz 4 GewAbfV haben \nErzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet \nwerden, Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in \nangemessenem Umfang nach dessen Festlegungen, mindestens aber einen \nBehälter, zu nutzen.\n\n23\n\nDie Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwanges liegen vor. Auf \ndem von der S1. GmbH zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstück des \nKlägers fallen Abfälle zur Beseitigung an. Dies folgt aus der Bestimmung des § 7 \nSatz 4 der GewAbfV, die eine widerlegliche Vermutung dafür begründet, dass bei \njedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen - wie der S1. \nGmbH - zwangsläufig Abfälle zur Beseitigung anfallen, auch wenn sie die in der \nGewAbfV geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle \neinhalten,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 25/03 -, NVwZ 2005, \n693.\n\n25\n\nDiese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Er hat weder im \nVerwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren behauptet, dass im Betrieb \nder S1. GmbH überhaupt kein Abfall zur Beseitigung anfällt. Mit seiner \nWiderspruchbegründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass auf seinem \nBetriebsgrundstück nur in geringem Umfang Restmüll anfalle, den er problemlos auf \nseinem Privatgrundstück entsorgen könne. Ausweislich der mit seinem Widerspruch \nvorgelegten Betriebsanweisung der S1. GmbH fällt Restmüll jedenfalls in Form \nvon Straßenkehricht, Putzlumpen, Kugelschreibern, Textmarkern, Filzstiften und \nHygieneartikeln an, die nach der Betriebsanweisung in einer betriebseigenen grauen \nTonne mit grünem Deckel gesammelt werden. Darüber hinaus fallen nach den \nAngaben des Klägers im Verwaltungsverfahren noch Zigarettenkippen an, die zentral \nin einem Metallbehälter gesammelt wurden. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der \nKläger nicht behauptet, dass im Betrieb der S1. GmbH gar kein Restabfall zur \nBeseitigung anfällt. Seine bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachte \nBehauptung, dass im Betrieb der S1. GmbH lediglich in geringem Umfang \nRestmüll anfalle, hat er allerdings noch weitergehend eingeschränkt, dass Restmüll \nnur noch in Form von Zigarettenkippen anfalle. Dass nur noch Restmüll in Form von \nZigarettenkippen anfällt, hat er allerdings nur pauschal behauptet, ohne substanziiert \ndazu vorzutragen, warum die noch in der Betriebsanweisung genannten Abfälle zur \nBeseitigung nunmehr entweder nicht mehr entstehen oder wie diese einer \nordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. So hat er im gerichtlichen \nVerfahren keine Angaben dazu gemacht, wie der im Betrieb der S1. GmbH \nanfallende Straßenkehricht entsorgt wird. Hinsichtlich der Hygieneabfälle, Tampons \nund Binden hat er lediglich vorgebracht, dass diese Abfälle in einem Behälter auf der \nToilette gesammelt würden. Angaben zu deren Entsorgung hat ebenfalls nicht ge-\nmacht. Soweit er vorgebracht hat, dass Putzlumpen verwertet würden, verkennt er, \ndass eine ordnungsgemäße Verwertung von Putzlumpen aufgrund ihrer \nVerschmutzung ausgeschlossen ist.\n\n26\n\nDer vom Kläger beantragten Beweiserhebung dazu, dass im Betrieb der S1. \nGmbH in nur geringem Umfang Restmüll anfällt, bedurfte es nicht. Die unter Beweis \ngestellte Tatsache war für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des \nangeordneten Anschlusszwanges unerheblich. Der Kläger hat nicht behauptet, dass \nim Betrieb der S1. GmbH kein Abfall anfällt. Ungeachtet dessen war die \nBehauptung des Klägers, dass im Betrieb der S1. GmbH Restmüll nur in Form \nvon Zigarettenkippen anfällt aus den o.g. Gründen auch unschlüssig. Sein \ngerichtliches Vorbringen enthält keine substanziierten Angaben dazu, warum die \nnoch in der Betriebsanweisung bezeichneten Abfälle zur Beseitigung nunmehr \nentweder nicht mehr entstehen oder wie diese einer ordnungsgemäßen Verwertung \nzugeführt werden.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschlusszwang liegen nicht vor. \nDer Kläger ist zur Eigenbeseitigung der auf seinem Betriebsgrundstück anfallenden \nbeseitigungspflichtigen Abfälle nicht in der Lage. Er verfügt über keine eigene \nBeseitigungsanlage (vgl. § 6 Abs. 2 AS). Ihm ist auch nicht zu gestatten, dass er dem \nBeklagten den auf seinem Betriebsgrundstück anfallenden Restabfall durch \nMitbenutzung der auf seinem Privatgrundstück befindlichen Restmülltonne überlässt. \nDie hierfür allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 6 \nAbs. 3 Satz 2 AS erlaubt die gemeinsame Nutzung einer Restmülltonne durch private \nHaushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen \nnur, wenn das gewerblich genutzte Grundstück gleichzeitig auch zu Wohnzwecken \ngenutzt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Das in Rede stehende Betriebsgrundstück \ndes Klägers wird allein gewerblich genutzt. Die auf sog. gemischt genutzte \nGrundstücke beschränkte Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 AS ist mit \nhöherrangigem Recht, insbesondere § 3 Abs. 7 GewAbfV vereinbar. Die \nbundesgesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG überlässt die nähere \nAusgestaltung der abfallrechtlichen Überlassungspflicht der Regelung durch \nlandesrechtliche Bestimmungen. Durch die Satzung des öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgers kann deshalb bei entsprechender landesgesetzlicher \nErmächtigung insbesondere bestimmt werden, in welcher Weise, an welchem Ort \nund zu welcher Zeit dem Entsorgungsträger die überlassungspflichtigen Abfälle zu \nüberlassen sind. Aufgrund § 9 Abs. 1 a LAbfG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 GO NRW ist \nder Beklagte ermächtigt, den Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung \ngrundstücksbezogen anzuordnen und damit zu bestimmen, dass Abfälle am Ort ihres \nAnfalls ihm zu überlassen sind. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte in nicht zu \nbeanstandener Weise Gebrauch gemacht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 7 GewAbfV \nbietet keinen Anhalt dafür, dass das den öffentlichen Entsorgungsträgern \neingeräumte Satzungsermessen dahingehend eingeschränkt werden soll, dass \nErzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen vom satzungsrechtlich \nbestimmten grundstücksbezogenen Anschlusszwang auszunehmen sind, damit sie \ngewerbliche Abfälle gemeinsam mit Restabfall aus privaten Haushaltungen dem \nEntsorgungsträger überlassen können. Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 7 GewAbfV \nspricht dafür, dass die Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung einer Restmülltonne \nnur Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle eingeräumt werden soll, \ndie mit privaten Haushaltungen auf einem Grundstück ansässig sind. § 3 Abs. 7 \nGewAbfV erlaubt es Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle lediglich \ndiese „mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen\" dem \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Diese Auslegung des § 3 \nAbs. 7 wird im Übrigen auch gestützt durch die Vollzugshinweise der \nLänderarbeitsgemeinschaft Abfall zur GewAbfV,\n\n28\n\nvgl. deren Ziff. 1 zu § 3 Abs. 7 und Ziff. 2.3 zu § 7.\n\n29\n\nDie Zuteilung eines 240-l-Restmüllbehälters an den Kläger begegnet ebenfalls \nkeinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AS wird der Behälterbedarf \nfür Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen unter \nZugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert \n(EWG) wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 7,5 l zur Verfügung gestellt (§ 11 Abs. 3 \nSatz 2 AS). Unter Berücksichtigung des für diesen Herkunftsbereichs geltenden \nEWG von 0,5 erhalten Industrie- und Gewerbebetriebe ein Mindestvolumen von 3,75 \nl pro Beschäftigten und Woche zugeteilt (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AS).\n\n30\n\nDer Beklagte hat das Mindestvolumen vorliegend auf der Grundlage der oben \ngenannten Bestimmungen zutreffend berechnet. Er hat die Anzahl der Beschäftigten \nder S1. GmbH anlässlich des Ortstermins am 19.08.2003 auf mindestens 12 \ngeschätzt und dem Kläger - weil ein 180-l-Gefäß nicht zur Verfügung gestellt werden \nkonnte - das nächst größere 240-l-Gefäß zugewiesen.\n\n31\n\nDer Einwand des Klägers, dass die in § 11 AS festgelegten \nMindestbehältervolumen überdimensioniert und damit rechtswidrig seien, greift nicht \ndurch. Ob die satzungsmäßig festgelegten Mindestbehältervolumen \nüberdimensioniert sind, kann hier letztlich dahinstehen. Denn mit der Zuteilung eines \n240-l-Gefäßes ist dem Kläger ein Behältervolumen zugewiesen, das weit unter dem \nsatzungsmäßig bestimmten Mindestvolumen von 3,75 l pro Mitarbeiter und Woche \nliegt. Nach den Angaben der S1. GmbH im Verfahren 14 K 8527/03 sind in ihrem \nBetrieb nicht nur 12, sondern 27 Mitarbeiter beschäftigt. Mit dem 240-l-Gefäß ist dem \nKläger damit ein Behältervolumen von nur 2,2 l pro Beschäftigten der S1. GmbH \nund Woche zugeteilt. Dessen ungeachtet begegnen die in der AS des Beklagten \ngeregelten Mindestbehältervolumen keinen rechtlichen Bedenken. Die \nsatzungsrechtliche Festlegung eines nachvollziehbar festgelegten Min-\ndestrestmüllvolumens ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW zulässig,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. \n1995, 308.\n\n33\n\nDer Beklagte hat die Festlegung des Mindestvolumens für gewerbliche Betriebe \nhier schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Er hat sich orientiert an den \nStellungnahmen und Erhebungen des Städte- und Gemeindebundes NRW, der \nEdelhoff Umweltservice GmbH & Co KG/Institut für Abfall- und Abwasserwirtschaft \nGmbH sowie des Bundesverbandes der deutschen Entsorgungswirtschaft. Diese \ngehen von einem Aufkommen gewerblicher Siedlungsabfälle zwischen 3 l und 25 l \npro Beschäftigten und Woche aus. Die vom Beklagten satzungsmäßig festgelegten \n3,75 l pro Beschäftigten und Woche bewegen sich am unteren Rand der von den o.g. \nOrganisationen ermittelten Abfallmengen. Die Einwände des Klägers gegen die Höhe \ndes satzungsrechtlichen Mindestvolumens greifen nicht durch. Seine Behauptung, \ndass im Betrieb der S1. GmbH in deutlich geringerem Umfang Abfall anfalle, \nvermag die Rechtmäßigkeit der auf allgemeinen Durchschnittswerten beruhenden \nMindestbehältervolumen nicht in Zweifel zu ziehen. Dass ein Mitarbeiter eines \nIndustriebetriebes sich nur 8 Stunden an seiner Arbeitsstelle aufhält, ist angemessen \ndurch die Halbierung des für private Haushaltungen geltenden Mindestvolumens von \n7,5 l pro Einwohner und Woche berücksichtigt. Der Hinweis des Klägers auf das \nUrteil des VG Aachen vom 19.03.2004 (7 K 1282/01), das die Festlegung eines \nMindestrestmüllvolumens von 7,5 l pro Grundstücksbewohner und Woche für \nunwirksam hält, vermag die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Mindestvolumens \nebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Die Entscheidung des VG Aachen betraf das \nMindestbehältervolumen für Restmüll aus privaten Haushaltungen und nicht das hier \nstreitige Mindestvolumen für gewerbliche Siedlungsabfälle. Ein Verstoß gegen das in \n§ 9 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LAbfG NRW geregelte Anreizgebot zur \nAbfallvermeidung und - getrennthaltung drängt sich hier nicht auf, weil sich das \nMindestvolumen von 3,75 l pro Woche und Mitarbeiter am untersten Rand der bereits \no.g. Erhebungen des Städte- und Gemeindebundes NRW, der Edelhoff \nUmweltservice GmbH & Co KG/Institut für Abfall- und Abwasserwirtschaft GmbH \nsowie des Bundesverbandes der deutschen Entsorgungswirtschaft bewegt.\n\n34\n\nDie Zwangsgeldandrohung unter Ziff. III des angefochtenen Bescheides ist \nrechtswidrig. Sie ist zu unbestimmt, weil sie für den Fall der Nichtbefolgung der in \nZiffn. I. und II. angeordneten Verpflichtungen ein einheitliches Zwangsgeld von \n600,00 EUR androht. Sie lässt für den Kläger nicht erkennen, mit welchem \nZwangsgeld er rechnen muss, wenn er von den zwei Verpflichtungen nur eine - etwa \ndie Duldung der Behälteraufstellung am 27.08.2003 - nicht erfüllt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nHierbei hat das Gericht das Unterliegen des Beklagten hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung als gering i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO angesehen. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708. \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-11/14-k-6789-03","cited_norms":[{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-11/14-k-6789-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277297","retrieved":"2026-07-09 02:50:06.263588+00:00"}}