{"status":"available","doknr":"OLD277312","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1010.19K1932.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-10","aktenzeichen":"19 K 1932/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1961 geborene Kläger steht seit Oktober 1978 als \nPolizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Nach Bestehen der II. \nFachprüfung im September 1990 wurde er zuletzt unter dem 18.04.1995 zum \nKriminalhauptkommissar befördert; er ist bei dem Polizeipräsidium Bonn eingesetzt. \n\n3\n\nUnter dem 05.11.1996 bzw. 24.03.2000 war der Kläger für den Zeitraum \n14.03.1993 bis 31.05.1996 bzw. 01.06.1996 bis 31.05.1999 dienstlich beurteilt \nworden; diese dienstlichen Beurteilungen lauteten jeweils im Gesamturteil darauf, \ndass Leistung und Befähigung voll den Anforderungen entsprechen (3 Punkte). \n\n4\n\nUnter dem 16.10.2002 wurde der Kläger für den Beurteilungszeitraum \n01.06.1999 bis 31.05.2002 wiederum dienstlich beurteilt; diese Beurteilung lautet \nebenfalls auf das Ergebnis \"Die Leistung und Befähigung des KHK Q. O. \nentsprechen voll den Anforderungen\". Auf den Widerspruch des Klägers hob die \nBezirksregierung Köln die durch das Polizeipräsidium Bonn erfolgte dienstliche \nBeurteilung vom 16.10.2002 auf, weil die Begründung des Gesamturteils fehlerhaft \nsei.\n\n5\n\nUnter dem 18.08.2004 wurde der Kläger für den vorgenannten Zeitraum erneut \ndurch das Polizeipräsidium Bonn dienstlich beurteilt; diese Beurteilung lautete \nwiederum - abweichend vom Vorschlag des Erstbeurteilers -: \"Die Leistung und \nBefähigung des KHK Q. O. entsprechen voll den Anforderungen.\" \n\n6\n\nAls \"Begründung gem. 9.2 BRL Pol\" ist folgendes vermerkt:\n\n7\n\n\"In der Beurteilerbesprechung wurden Leistung und Befähigung aller \nAngehörigen der Vergleichsgruppe bewertet und untereinander verglichen. \nHierbei wurden auch das Rangdienstalter, die ausgeübte Funktion, die \nVerantwortungs-/Entscheidungskompetenz und das Mitwirken an \nwesentlichen Entscheidungen berücksichtigt. Die Anlegung eines strengen \nMaßstabs und der Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten \nder Vergleichsgruppe führten zu einer abgestuften Bewertung.\"\n\n8\n\nAls \"Begründung gem. 8.1 BRL Pol\" ist der dienstlichen Beurteilung folgender \nText beigefügt:\n\n9\n\n\"KHK O. ist seit 1995 Angehöriger der Vergleichsgruppe A 11. Seit \n9/1998 war er ausschließlich als Sachbearbeiter im KK 32 (Fahndung/K-\nWache) tätig und hat keine Führungsverantwortung. Diese Stelle ist mit A 11 \nbewertet.\n\n10\n\nEr ist auch anderen polizeilichen Aufgaben als Sachbearbeiter in der \nKriminalitätsbekämpfung gewachsen. Die positive Erfüllung dieses \nAnforderungsprofils allein führt nicht zu einem positiveren Leistungsbild als \nbisher und entspricht damit nur voll den Anforderungen, da im Quervergleich \ndieser Vergleichsgruppe andere Kandidaten in besonders schwieriger und \nverantwortungsvollerer Sachbearbeitung in der Kriminalitätsbekämpfung \nebenfalls positive, teils noch bessere Leistungen erbracht haben und höher \nbewertete Stellen inne haben und damit die Anforderungen übertreffen. \nAndere Kandidaten der Vergleichsgruppe haben zusätzlich auch \nFührungsfunktionen in verantwortlicher Position übernommen und damit \nleistungsmäßig weitere positive Zeichen gesetzt, welches auf KHK O. nicht \nzutrifft. Eine besonders herausragende und über das Anforderungsprofil der \nausgeübten Funktion hinausgehende Verwendung oder Spezialisierung \nkonnte nicht festgestellt werden.\n\n11\n\nDie Anlegung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit den \nanderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe führten trotz \nzunehmender Lebens- und Diensterfahrung, zu einer abgestuften Bewertung \nund zu keinem besseren Gesamtergebnis als bei den vorangegangenen \nBeurteilungen.\"\n\n12\n\nGegen diese dienstliche Beurteilung legte der Kläger am 12.10.2004 \nWiderspruch ein, in dem er die Auffassung vertrat, dass die Begründung dafür, dass \ner zum dritten Mal im statusrechtlichen Amt eines Kriminalhauptkommissars der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO mit \"3 Punkten\" beurteilt worden sei, defizitär sei. Bei \nder Beurteilung seiner Lebens- und Diensterfahrung müsse eine Gesamtschau \nsämtlicher drei Beurteilungszeiträume stattfinden, so dass seine wesentliche \nFührungsfunktion als Fahndungstruppführer sowie als kommissarischer Leiter in der \nUnterabteilung Staatsschutz in vorangegangenen Beurteilungszeiträumen zu seinen \nGunsten und damit leistungssteigernd habe gewertet werden müssen; durch die \nisolierte Betrachtungsweise nur eines Beurteilungszeitraums werde seine hohe \nVerwendungsbreite verzerrend und fehlerhaft dargestellt. Soweit das \nPolizeipräsidium Bonn auf andere Beamte mit höher bewerteten Dienstposten \nhinweise, nehme dies nicht in hinreichender Weise seine persönliche Lebens- und \nDiensterfahrung in den Blick.\n\n13\n\nDie Bezirksregierung Köln wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 03.03.2005 als unbegründet zurück: Die dienstliche Beurteilung beziehe sich \ngrundsätzlich nur auf die im jeweiligen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen; \nsoweit der allein maßgebende Endbeurteiler dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht \ngefolgt sei, sei zu berücksichtigen, dass bereits der Leiter GS dem Vorschlag des \nErstbeurteilers entgegengetreten sei. Die Begründung gemäß Ziff. 8.1 Abs. 2 BRL \nPol sei ausreichend; diese müsse auch nicht sämtliche Beurteilungszeiträume in den \nBlick nehmen.\n\n14\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft das \nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass \ndie dienstliche Beurteilung inhaltlich unschlüssig sei, soweit der Endbeurteiler vom \nVorschlag des Erstbeurteilers abgewichen sei; insbesondere habe sich der \nEndbeurteiler nicht nur auf die Anlegung eines strengen Maßstabs und den \nQuervergleich beschränken dürfen, sondern habe sich mit dem \nBeurteilungsvorschlag auseinandersetzen müssen. Auf die verschiedenen Vermerke \nder Vorgesetzten des Erstbeurteilers dürfe es nicht ankommen. Die Entscheidung \ndes Endbeurteilers sei auch deshalb fragwürdig, weil es bereits vorab Gespräche auf \nUnterabteilungsebene gegeben habe, bei denen eine bestimme Reihenfolge \nfestgelegt worden sei. Diese ergebe sich deutlich aus einem Schreiben des Leiters \nZKB an den Leiter GS vom 21.06.2002. Soweit auf Richtsätze Bezug genommen \nwerde, seien diese nur Anhaltspunkte und dürften nicht eine zutreffende Gesamtnote \nverhindern.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 03.03.2005 zu verurteilen, die für ihn erstellte \ndienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums Bonn vom 18.08.2004 \naufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für \nden Beurteilungszeitraum 01.06.1999 bis 31.05.2002 erneut dienstlich zu \nbeurteilen.\n\n17\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEs tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und weist darauf hin, dass die \nBegründung für die Beurteilung mit \"3 Punkten\" zum dritten Mal im Statusamt eines \nKriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 BBesO ausreichend sei; es \nkomme lediglich auf den streitigen Beurteilungszeitraum an, so dass zurückliegende \nTätigkeiten nicht positiv berücksichtigt werden könnten. Maßgebend sei zudem die \nZusammensetzung der Vergleichsgruppe.\n\n20\n\nSoweit der Endbeurteiler vom Vorschlag des Erstbeurteilers abgewichen sei, sei \ndessen Begründung mit dem Hinweis auf den Quervergleich hinreichend; der \nEndbeurteiler habe sich dabei auch auf das Votum des Leiters GS stützen dürfen. \nMaßgebend seien die Beurteilerkonferenzen vom 11.06.2002, anlässlich derer auch \ndie - später schriftlich fixierte - Darstellung des Leiters GS vom 14.06.2002 \nbesprochen worden sei sowie vom 17.08.2004.\n\n21\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums Bonn ergänzend \nBezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Klage, über die Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann, ist \nzulässig, a-ber unbegründet. \n\n24\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er für den Beurteilungszeitraum \n01.06.1999 bis zum 31.05.2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut dienstlich beurteilt wird; die angegriffene dienstliche Beurteilung des \nPolizeipräsidiums Bonn vom 18.08.2004 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Köln vom 03.03.2005 sind rechtmäßig.\n\n25\n\nRechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981 - \nGV NRW S. 234 - mit nachfolgenden Änderungen) - LBG -. Danach dienen \nBeurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten \nfestzustellen; diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in \nregelmäßige Abständen in sog. Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach \ndem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen nur der Dienstherr oder der für ihn \nhandelnde jeweilige Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber \nabgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom \nDienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen \nAnforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, \ndem Dienstherren vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein \nBeurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat \nsich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat;\n\n26\n\nvgl. BVerfG., Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom \n06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; Beschluss vom \n29.05.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom \n19.12.2002 - 2 C 31.01 -, BayVBl. 2003, 533 = ZBR 2003, 359 = \nNVwZ 2003, 1398.\n\n27\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen \nerlassen hat, ist von dem Gericht auch zu prüfen, ob diese mit den gesetzlichen \nRegelungen im Einklang stehen und ob sie eingehalten wurden. \n\n28\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind rechtliche Fehler der über den Kläger \nerstellten Regelbeurteilung vom 18.08.2004 nicht festzustellen.\n\n29\n\nDie vom Polizeipräsidium Bonn für die dienstliche Beurteilung angewandten \n\"Beurteilungsrichtlinien\" (Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996 - MBl. \nNRW S. 278 - mit nachfolgenden Änderungen - im Folgenden: BRL Pol) halten sich \nim Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG und stehen auch \nim Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang;\n\n30\n\nOVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, \n266.\n\n31\n\nUnter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die über den Kläger erstellte \ndienstliche Beurteilung nicht zu beanstanden; insbesondere hat das Polizeipräsidium \nBonn nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.\n\n32\n\nDie dienstliche Beurteilung vom 18.08.2004 ist von dem Polizeipräsidenten Bonn \nals dem zuständigen Dienstvorgesetzten unter Verwendung des in der Anlage 1 der \nBeurteilungsrichtlinien eingeführten Vordrucks abgegeben worden. \n\n33\n\nDie dienstliche Beurteilung beruht auf dem Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers (vgl. Ziff. 9.1 BRL) und ist innerhalb eines geordneten, den \nBeurteilungsrichtlinien entsprechenden Verfahrens erstellt worden. Insbesondere ist \nnicht erkennbar, dass die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers \nim Verlaufe des Verfahrens - etwa durch die Vorrundenbesprechungen und die \nBeurteilerkonferenz - beeinträchtigt wurden.\n\n34\n\nSoweit der Kläger auf ein Schreiben des Leiters ZKB - 3034 - vom 21.06.2002 \nverweist, erschließt sich hieraus bzw. aus dem dort geschilderten Ablauf von \nVorgesprächen schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Endbeurteiler - \noder ggf. weitere Vorgesetzte des Erstbeurteilers in einer dem Endbeurteiler \nzuzurechnenden Weise\n\n35\n\nvgl. zur Einbindung von Vorgesetzten des Erstbeurteilers im \nRahmen des Beurteilungsverfahrens: OVG NRW, Urteil vom \n13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266; zur Zurechnung des \nVerhaltens von Vorgesetzten des Erstbeurteilers: VG Gelsenkirchen, \nUrteil vom 18.06.2002 - 1 K 5335/00 - -\n\n36\n\nin unzulässiger Weise auf die Unabhängigkeit der Erstbeurteiler Einfluss \ngenommen hätte. Es bedarf keiner weiteren Aufklärung, wie die Schilderung zu \nverstehen ist, dass sich sämtliche Erstbeurteiler einvernehmlich auf sog. \nRangreihenfolgen verständigt hätten. Der maßgebende Endbeurteiler ist an eine \nsolche Rangreihenfolge nicht gebunden, sondern kann davon unter Beachtung der \nfür ihn geltenden Beurteilungskriterien (Ziff. 9.2 BRL Pol) davon abweichen. \n\n37\n\nAnders für den Fall, dass der Endbeurteiler im Vorfeld der \nBeurteilung in Absprache mit den Erstbeurteilern ein internes Ranking \nerstellt: OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 - IÖD \n2002, 208 = RiA 2003, 256.\n\n38\n\nIm Übrigen hat sich die Erstbeurteilerin des Klägers vorliegend nicht an \nmöglichen Vorgaben des Endbeurteilers oder der für diesen handelnden \nVorgesetzten orientiert, sondern hat ihren Beurteilungsvorschlag mit \"4 Punkten\" \ndem Endbeurteiler auf dem Dienstweg zugeleitet. \n\n39\n\nWenn der Kläger rügt, dass dem Beurteilungsvorschlag der Erstbeurteilerin \nVermerke weiterer Vorgesetzter beigefügt waren bzw. abweichende Stellungnahmen \nder Vorgesetzten in der Beurteilerkonferenz besprochen wurden, ist dies nicht \nverfahrensfehlerhaft; einer solchen Verfahrensweise stehen weder die \nBeurteilungsrichtlinien noch die bei der dienstlichen Beurteilung von Beamten zu \nbeachtenden Rechtsvorschriften entgegen. Es entspricht vielmehr dem Sinn der \nRichtlinien, wenn der weitere Vorgesetzte auf diese Weise dem Endbeurteiler seine \nMeinung zu dem Beurteilungsvorschlag und zur Beurteilung des Beamten deutlich \nmacht und damit die Entscheidungsgrundlage für die abschließende Beurteilung \nverbreitert. In Nr. 9.1 BRL Pol ist die Einbeziehung der weiteren Vorgesetzten des zu \nBeurteilenden ausdrücklich vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Weiterleitung \ndes Beurteilungsvorschlages auf dem Dienstwege heißt es dort, dass die \nVorgesetzten der Erstbeurteiler den Vorschlag mit ihren Vorgesetzten erörtern. Dies \nist, wie in den Richtlinien im Weiteren angesprochen, vor allem deshalb sinnvoll, um \neine gleichmäßige Beurteilung auch im Vergleich mit anderen Beamten der \nVergleichsgruppe zu fördern, die der jeweilige Erstbeurteiler nicht einzuschätzen \nvermag, über deren Leistungen sich jedoch die übergeordneten Vorgesetzten ein \nBild machen können;\n\n40\n\nOVG NRW, Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, \n351.\n\n41\n\nDie Abweichung des Gesamturteils des Polizeipräsidenten als Endbeurteiler von \ndem Beurteilungsvorschlag der Erstbeurteilerin ist auch hinreichend begründet. Der - \nim Tatbestand wiedergegebene - Hinweis auf die Vergleichsgruppe und den \nerforderlichen Quervergleich macht ausreichend deutlich, auf welche Weise und \naufgrund welcher Erwägungen der Endbeurteiler dem Beurteilungsvorschlag nicht \ngefolgt ist; auch das zu den Gerichtsakten gereichte Protokoll über die maßgebende \nBeurteilerbesprechung am 11.06.2002 erläutert dies ergänzend. Dies stellt insgesamt \neine ausreichende Begründung im Sinne der Beurteilungsrichtlinien dar. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 - und \nvom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 - jeweils a.a.O..\n\n43\n\nDie Herabsetzung ist danach erkennbar nicht wegen einer anderen Bewertung \ndes individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils erfolgt, sondern beruht auf \nübergreifenden Erwägungen;\n\n44\n\nvgl. zur Maßstabsbildung zur Sicherstellung einer einheitlichen \nBeurteilungspraxis: BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 44.04 -\n.\n\n45\n\nIm Vordergrund standen die Vereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabes, \ndie Beachtung der Notenverteilung innerhalb der Vergleichsgruppe und die \nBerücksichtigung der in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Richtsätze. \nDagegen und insbesondere die unterbliebene Neubewertung der von dem \nErstbeurteiler vergebenen Einzelmerkmale ist rechtlich nichts einzuwenden. \n\n46\n\nEs ist auch nicht erkennbar, dass der Endbeurteiler sich schematisch von der \nEinhaltung der Richtsätze oder der sog. Verweildauer im statusrechtlichen Amt\n\n47\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 - \na.a.O. und Beschluss vom 02.04.2003 - 6 B 268/03 - (n.v.),\n\n48\n\ndie in der Begründung u.a. angeführt ist, hätte leiten lassen; gerade das o.g. \nProtokoll belegt eindeutig die ausführliche Diskussion und den daraus erkennbaren \nAbwägungsprozess.\n\n49\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die angegriffene dienstliche Beurteilung \nnicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen Nr. 8. 1 BRL Pol rechtswidrig.\n\n50\n\nGemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ist der Umstand, dass sich Lebens- und \nDiensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, im \nGesamturteil im Einzelnen (Hervorhebung durch das Gericht) zu begründen. Dazu \nheißt es in dem vom Innenministerium des Beklagten herausgegebenen \nAnleitungsbuch für die Anwendung der Beurteilungsrichtlinien auf S. 119 u.a. : \"... \nDie Begründung ist von der/dem Schlusszeichnenden vorzunehmen, wenn jemand \nzum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes \nbeurteilt wird, ...und in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, \ndas ... weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung \neine Verbesserung darstellt. Die Begründung ist daher insbesondere erforderlich, \nwenn die Leistungen in einem statusrechtlichen Amt trotz zunehmender Lebens- und \nDiensterfahrung konstant mit demselben Gesamturteil bewertet werden, denn dann \nhaben sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv ausgewirkt. Die Begründung \nsoll dem Beurteilenden in diesen Fällen aufzeigen, warum (Hervorhebung durch das \nGericht) im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz zunehmender \nLebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde....\".\n\n51\n\nVgl. nunmehr: OVG NRW, Urteil vom 07.06.2005 - 6 A 3355/03 -, \nIÖD 2005, 268\n\n52\n\nDiese Regeln sind - nach Kenntnis des Gerichts und worüber zwischen den \nBeteiligten auch kein Streit besteht - inzwischen allgemein gültige Beurteilungspraxis \ngeworden.\n\n53\n\nDie Vergabe des Gesamturteils \"3 Punkte\" bedurfte hiernach der Begründung \nnach Nr. 8.1 BRL Pol, weil der Kläger in beiden ihm zuvor erteilten dienstlichen \nBeurteilungen vom 05.11.1996 und 24.03.2000 im Statusamt eines \nKriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Gesamturteil \nebenfalls jeweils \"3 Punkte\" erhalten hatte. \n\n54\n\nDie nunmehr neugefasste dienstliche Beurteilung vom 18.08.2004 entspricht - \nanders als die im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens aufgehobene dienstliche \nBeurteilung für den nämlichen Beurteilungszeitraum vom 16.10.2002 - dem \nBegründungserfordernis der Nr. 8.1 BRL Pol, weil dieser Begründung eindeutig zu \nentnehmen ist, weshalb sich das zunehmende Dienst- und Lebensalter des Klägers \naus Sicht des Endbeurteilers nicht notensteigernd ausgewirkt hat. Hiernach sei der \nKläger zwar den polizeilichen Aufgaben als Sachbearbeiter in der \nKriminalitätsbekämpfung gewachsen; dennoch habe dies nicht zu einer \nVerbesserung des Gesamturteils geführt, weil der Kläger einer sehr leistungsstarken \nVergleichsgruppe - Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit \nbesonders schwieriger und verantwortungsvollerer Sachbearbeitung in der \nKriminalitätsbekämpfung oder in Führungsfunktionen - angehört und eine Vielzahl \ndieser Beamten noch wesentlich bessere Leistungen im Beurteilungszeitraum \nerbracht haben, so dass ihm unter Beachtung des vorgegebenen strengen \nMaßstabes (vgl. die in Nr. 8.2.2 BRL Pol maßgeblichen Richtsätze für 4 Punkte - und \n5 Punkte-Beurteilungen) nur das Gesamturteil von \"3 Punkten\" zuerkannt werden \nkonnte. Diese Begründung ist für das Gericht nachvollziehbar und damit auch in \nmaterieller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere kann der Kläger diesen \nErläuterungen entnehmen, an welchen Gründen es im Einzelnen liegt, dass seine \nwachsende Lebens- und Diensterfahrung sich bei ihm anders als im Regelfall nicht \npositiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat;\n\n55\n\nvgl. zu diesen Anforderungen: OVG NRW, Urteil vom 07.06.2005, \na.a.O..\n\n56\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sind für die Begründung gemäß Ziff. 8.1 \nBRL Pol nicht auch Leistungen und Kompetenzen in den Blick zu nehmen, die er in \nden beiden vorangegangenen Beurteilungszeiträumen gezeigt hat. Eine \nBerücksichtigung dieser Umstände kann lediglich in Bezug auf die - nunmehr \ngewachsene - Lebens- und Diensterfahrung als solche stattfinden; für die vorliegend \nstreitige dienstliche Beurteilung hat der Polizeipräsident Bonn als Endbeurteiler nur \ndie vorliegend maßgebende zum Stichtag \"31.05.2002\" aktuelle Vergleichsgruppe \n(Beamte der Besoldungsgruppe A 11 BBesO - II. Säule) zugrunde zu legen. Die \ndienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein \nStatusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen anderen Beamten seiner Laufbahn \nobjektiv darzustellen\n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 20.11.2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD \n2003, 139, vom 19.12.1991 - 12 A 1169/89 - (juris) und vom \n02.11.1994 - 12 A 1455/92 - (n.v.).\n\n58\n\nund sich auf eine Bewertung im jeweiligen Beurteilungszeitraum zu \nbeschränken.\n\n59\n\nDas Gesamturteil von \"3 Punkten\" ist plausibel; es steht in keinem \nWertungswiderspruch zu den vom Endbeurteiler ebenfalls mit dem Hinweis auf das \nErgebnis des Leistungsvergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe abgesenkten und \nmit \"3 Punkten\" abweichend vom Vorschlag der Erstbeurteilerin bewerteten \nHauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\". Diese Bewertung \nder Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" sowie des \nGesamturteils ist nach Nr. 9.2 BRL ist ausreichend begründet und für das Gericht \ninsgesamt nachvollziehbar.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nVollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-10/19-k-1932-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-10/19-k-1932-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277312","retrieved":"2026-07-09 02:50:07.451897+00:00"}}