{"status":"available","doknr":"OLD277384","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1005.19L1179.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"19 L 1179/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die \nbei dem Versorgungsamt L. zum 01. Oktober 2004 zu besetzende \nBeförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Gruppenleiter/in in der \nAbteilung 3 - SchbR-Gruppe [lfd. Nr. 13/2004]) mit dem Beigeladenen zu besetzen, \nbis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer am 21. Juli 2005 sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 123 VwGO,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die \nbei dem Versorgungsamt L. zum 01. Oktober 2004 zu besetzende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Gruppenleiter/in in der \nAbteilung 3 - SchbR-Gruppe [lfd. Nr. 00/0000]) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der betreffende \nAntragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung \nzusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige \nMaßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen \nliegen vor.\n\n6\n\nFür das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist ein Anordnungsgrund \ngegeben. Die Bezirksregierung Münster beabsichtigt ausweislich des \nBesetzungsvermerks vom 06. Juli 2005, den Beigeladenen auf die bei dem \nVersorgungsamt L. zum 01. Oktober 2004 zu besetzende Beförderungsplanstelle \nder Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Gruppenleiter/in in der Abteilung 3 - SchbR-\nGruppe [lfd. Nr. 00/0000]) zu befördern. Der Vollzug dieses Vorhabens würde die von \ndem Antragsteller im Beförderungsauswahlverfahren geltend gemachten Rechte \nvereiteln, weil er in einem Hauptsacheverfahren nach der endgültigen, nicht mehr \nrückabzuwickelnden Beförderung des Beigeladenen keinen effektiven Rechtsschutz \nmehr erlangen könnte;\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, \n127 (129 f.).\n\n8\n\nFür die beantragte einstweilige Unterlassungsanordnung gegen die vorgesehene \nBeförderung des Beigeladenen hat der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n9\n\nNach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf \nÜbertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem \nberuflichen Fortkommen nicht aus gesetz- oder sachwidrigen Erwägungen des \nDienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung \nobliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier \nbesetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn \nhandelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung \ngemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 25 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 1 LBG am \nLeistungsgrundsatz zu orientieren. Er ist danach gehalten, ein Beförderungssamt \ndemjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden \nDienstaufgaben am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu \ntreffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht insoweit nur ein Anspruch auf \neine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO durch eine \neinstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn \nuntersagt werden kann, vorläufig die streitbefangene Beförderungsstelle (endgültig) \nzu besetzen. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat eine Verletzung dieses Rechts durch die \nAuswahlentscheidung der Bezirksregierung Münster zugunsten des Beigeladenen \nglaubhaft gemacht. Aufgrund der vorliegend gebotenen Prüfung der maßgebenden \nSach- und Rechtslage -\n\n11\n\nvgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer \ndes Zweiten Senats vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, \n1633 (1634) -\n\n12\n\nist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Aussichten des Antragstellers in \neiner neuen - von ihm begehrten - Auswahlentscheidung offen sind, d.h. dass seine \nAuswahl möglich ist. Die angegriffene Auswahlentscheidung verstößt im Rahmen \ndes hier allein relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und \ndem Beigeladenen gegen den Leistungsgrundsatz und ist ermessensfehlerhaft.\n\n13\n\nFür den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster \nLinie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. \nDenn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre \nVerwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 \nbis 3 LBG NRW). Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 33 \nAbs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig frühere, hinreichend vergleichbare \ndienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor \nauf Hilfskriterien zurückgegriffen wird. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19.12. 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 \nSaarLBG Nr. 1, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 2002 und vom \n21.08. 2003 - 2 C 14.02 -, IÖD 2004, 38.\n\n15\n\nNach der diese höchstrichterliche Rechtsprechung fortentwickelnden neueren \nRechtsprechung des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, \nder die Kammer folgt, darf sich der für die Beförderung zuständige Dienstvorgesetzte \nim Rahmen des Vergleichs des aktuellen Leistungsstandes der Bewerber nicht ohne \nweiteres auf die Gesamturteile ihrer letzten Beurteilungen beschränken. Bei zuletzt \ngleichlautend Gesamtbeurteilten muss er vielmehr der Frage nachgehen, ob Einzelfeststellungen in den aktuellen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Bei wesentlichen Unterschieden in den \nEinzelbewertungen der den Bewerbern erteilten letzten Beurteilungen ist der Dienstvorgesetzte verpflichtet, eine solche „inhaltliche Ausschöpfung\" zumindest ernsthaft \nin den Blick zu nehmen, bevor die Ergebnisse älterer Beurteilungen für einen erweiterten Qualifikationsvergleich herangezogen werden. Bei der Würdigung von \nEinzelbewertungen dienstlicher Beurteilungen kommt dem Dienstvorgesetzten ein \nBeurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt darauf verwaltungsgerichtlich \nüberprüfbar ist, ob der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \nist oder ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \nInsoweit trifft den Dienstvorgesetzten eine erhöhte Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden \nUnterschieden in den Einzelfeststellungen der aktuellen Beurteilungen der \nKonkurrenten keine Bedeutung beimessen will. \n\n16\n\nVgl. st. Rspr. des 6. Senats des OVG NRW: z.B. Beschlüsse vom \n27.02.2004 - 6 B 2451/03 -, IÖD 2004, 147 = RiA 2004, 248, vom \n25.08.2004 - 6 B 1649/04 -, vom 10.09.2004 - 6 B 1584/04 - (juris), vom \n22.10.2004 - 6 B 1856/04 - (für den Geschäftsbereich des Ministeriums \nfür Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz); \nvom 05.11.2004 - 6 B 2182/04 - (juris), vom 29.12.2004 - 6 B 1509/04 - \n(n.v.); zuletzt - ebenfalls für den Geschäftsbereich des Ministeriums für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - vom \n27.09.2005 - 6 B 1163/05 - (n.v.). \n\n17\n\nDie Bezirksregierung Münster ist zwar unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bei ihrer Auswahlentscheidung vom 06. Juli 2005 zu Gunsten des Beigeladenen von einer gleich lautenden Gesamtnote der Beteiligten in deren letzter dienstlicher Beurteilung - jeweils vom 22. April 2005 - (4 Punkte [übertrifft die Anforderungen]) ausgegangen; entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es - ausschließlich - auf die vom Endbeurteiler vergebene Gesamtnote und nicht auf den \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers an (vgl. Ziff. 5.4 und 5.5 der \"Richtlinien für \ndie dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, \nSoziales, Frauen und Familie\", Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 26. Oktober 2004 - I 1 - 2003 - [MBl.NRW. 2004, 1106] - \nBRL -).\n\n18\n\nSoweit erkennbar hat die Bezirksregierung Münster aber keine inhaltliche \nAusschöpfung der vorgenannten dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Eine \nsolche, nach der oben zitierten Rechtsprechung gebotene Auswertung drängte sich \nvorliegend allerdings auf, weil der Antragsteller und der Beigeladene jedenfalls in der \n\"Befähigungsbeurteilung\" Unterschiede aufweisen, die einen von der \nBezirksregierung Münster angenommenen Qualifikationsgleichstand nicht unbedingt \nals plausibel erscheinen lassen: Der Antragsteller wurde in den Merkmalen \n\"Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge \" und \" Verständnis für \nInformations- und Kommunikationstechnik\" mit \"D\" (\"besonders stark ausgeprägt\") \nbeurteilt, während der Beigeladene in diesen Merkmalen mit \"C\" (\"stärker \nausgeprägt\") bewertet wurde; andererseits erhielt der Beigeladene im Merkmal \n\"Entscheidungsvermögen\" ein \"D\" und der Antragsteller nur ein \"C\". Diesen \nUnterschied in den Einzelfeststellungen zugunsten des Antragstellers - bei im \nÜbrigen gleich lautenden Feststellungen - hätte die Bezirksregierung Münster \njedenfalls in den Blick nehmen sowie sich damit auseinander setzen müssen; es \nbedurfte der Darlegung, aus welchen Gründen sie davon abgesehen hat. Dies ist \nweder im Rahmen des Auswahlverfahrens noch im vorliegenden gerichtlichen \nVerfahren geschehen, so dass allein schon aus diesem Grund eine rechtsfehlerfreie \nWiederholung der Auswahlentscheidung geboten ist.\n\n19\n\nDarüber hinaus leidet die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Münster \nzugunsten des Beigeladenen an weiteren erheblichen Mängeln.\n\n20\n\nDie insoweit seitens der Bezirksregierung Münster im Besetzungsvermerk vom \n06. Juli 2005 und in den Schriftsätzen zum Anordnungsverfahren dargelegte \nEinschätzung, dem Beigeladenen komme eine besondere Eignung für den \nDienstposten eines Gruppenleiters im Bereich \"Schwerbehindertenrecht\" zu, weil er \ndem in der Stellenausschreibung in Bezug genommenen Anforderungsprofil (vgl. \nVerfügung des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober \n1997 -I/3b-1242) im Vergleich der Ergebnisse der mit den Bewerbern unter \nVerwendung eines einheitlichen Fragenkatalogs am 05. Juli 2005 durchgeführten \nAuswahlgespräche am besten entspreche, ist nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand nicht hinreichend nachvollziehbar. \n\n21\n\nDer zur Besetzung eines Beförderungsamtes oder -dienstpostens berufene \nDienstvorgesetzte kann zwar bei seiner Auswahlentscheidung auch den von den \nBewerbern in Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen gewonnenen Eindruck \nergänzend heranziehen. Die bei solchen Gesprächen zutage tretenden Erkenntnisse \nhaben aber naturgemäß lediglich eine begrenzte Aussagekraft, da sie allenfalls eine \nMomentaufnahme von der Persönlichkeit und dem Fachwissen eines Bewerbers \nvermitteln, aber jedenfalls für sich genommen eine zuverlässige Bewertung der \npraktischen Befähigung und des fachlichen Leistungsvermögens nicht zulassen. \nAuswahlgespräche sind daher im Allgemeinen nur dazu geeignet, die \nBeurteilungsgrundlage zu erweitern und das sich aus einer Beurteilung sowie \nsonstigen dienstlichen Erkenntnissen ergebende Bild eines Bewerbers abzurunden. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.07.1988 - 12 B 959/88 - (n.v.), \nvom 27.06.1994 - 12 B 1084/94 - NWVBl 1995, 12 = DVBl 1995, 205 = \nNVwZ-RR 1995, 100 = ZBR 1995, 152, vom 04.05.2000 - 6 B 455/00 \n(n.v.), vom 09.11.2001 - 1 B 1146/01 -, NVwZ-RR 2002, 291 = NWVBl \n2002, 266 und vom 13.05.2004 - 1 B 300/04 - NVwZ-RR 2004, 771 = RiA \n2005, 37.\n\n23\n\nMit dem Ziel einer \"Abrundung\" des sich aus sonstigen Erkenntnissen - \nnamentlich aus aktuellen dienstlichen Beurteilungen - ergebenden Bildes eines \nBewerbers ist es aber nicht zu vereinbaren, dass zum Gegenstand des \nAuswahlgesprächs vom 05. Juli 2005 Qualifikationen gemacht wurden (vgl. dazu den \nin den Verwaltungsvorgängen befindlichen vorgedruckten und für jeden Bewerber \nauszufüllenden \"Bewertungsbogen\"), die sämtlich bereits Gegenstand der Leistungs- \nund Befähigungsbeurteilung in den dienstlichen Beurteilungen waren. Dies erschließt \nsich ohne weiteres zu den Merkmalen \"Urteilsfähigkeit\" (\"E\" im Bewertungsbogen = \nBefähigungsbeurteilung [zweiter Spiegelstrich]), \"Entscheidungsfähigkeit\" (\"F\" im \nBewertungsbogen = Befähigungsbeurteilung [vierter Spiegelstrich]), \"soziale \nKompetenz\" (\"I\" im Bewertungsbogen = Leistungsbeurteilung, Ziff. 6). Andere \nFähigkeiten sind in den in der dienstlichen Beurteilung beurteilten Merkmale \nenthalten, z.B.: \"Präsentation\" (\"A\" im Bewertungsbogen) ist von \"mündlicher bzw. \nschriftlicher Ausdruckfähigkeit\" (Befähigungsbeurteilung, sechster und siebter \nSpiegelstrich), \"Organisationsfähigkeit\" (\"D\" im Bewertungsbogen\") ist von \n\"Arbeitsorganisation (zweites Hauptmerkmal der Leistungsbeurteilung), \n\"Überzeugungsfähigkeit\" (\"G\" im Bewertungsbogen) ist von \"Verhandlungsgeschick\" \n(Befähigungsbeurteilung, neunter Spiegelstrich) erfasst. Eine nochmalige und \nweitere Bewertung dieser Merkmale stellt keine \"Abrundung\" dar, sondern den \nunzulässigen Versuch, die über einen längeren Zeitraum und in dienstlichen \nBeurteilungen gewonnenen und ausreichenden dokumentierten Erkenntnisse \nnochmals einer \"Überbeurteilung\" zu unterziehen, so dass die durch den dazu berufenen Dienstvorgesetzten erstellten dienstlichen Beurteilungen letztlich durch eine \n\"Momentaufnahme\" vor einer Auswahlkommission entwertet werden.\n\n24\n\nDies kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Auswahlkommission \nin besonderer Weise das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens eines Gruppenleiters im Bereich \"Schwerbehindertenrecht\" im Blick hatte.\n\n25\n\nAus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen erschließt sich nicht hinreichend, \ndass die in den Auswahlgesprächen erörterten Qualifikationen ein besonderes \nAnforderungsprofil in Bezug auf die Besetzung dieses Dienstpostens zum \nGegenstand hatten, so dass sich die oben beschriebenen Qualifikationen \nausschließlich darauf beziehen könnten. Neben der \"Frage 2\" (Motivation für die \nStellenbewerbung) verhalten sich lediglich die Fragen 3, 4 und 5 zu besonderen Aufgaben eines \"Gruppenleiters\"; im Übrigen handelt es sich um fachliche \nFragestellungen aus dem Schwerbehindertenrecht (Sachverhalt 1 und 2) bzw. \nbeamtenrechliche / politische Themenkomplexe (Fragen 6 und 7). Die Aussage des \nAntragsgegners im Schriftsatz vom 28. September 2005, dass es sich um \nThemenbereiche gehandelt habe, die originär auf das Anforderungsprofil einer \nGruppenleiterfunktion abgestellt gewesen seien, ist daher nicht durch ausreichende \ntatsächliche Anhaltspunkte belegt.\n\n26\n\nAuch im Übrigen vermag die Kammer der von der \"Auswahlkommission\" lediglich \nanhand eines Punktesystems vorgenommenen tabellarischen Auswertung der seitens der konkurrierenden Bewerber gegebenen Antworten nicht zu entnehmen, dass \nder Beigeladene dem beschriebenen Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle in \nbesonderem, die Eignung des Antragstellers erkennbar überwiegendem Maße genügt; es mangelt an jeglichen nachvollziehbaren Angaben dazu, ob und inwieweit die \nBewerber den Anforderungen an die zu besetzende Stelle entsprechen;\n\n27\n\nzu diesen Anforderungen vgl. bereits Beschluss der Kammer vom \n24.11.2000 - 19 L 549/00 - zur Besetzung einer Controllerstelle bei einem Versorgungsamt.\n\n28\n\nInsoweit ist die Auswahlkommission einer aus Rechtsgründen gebotenen ausreichenden Dokumentation des Auswahlgesprächs nicht nachgekommen, so dass eine \nnähere Überprüfung des von ihr allein und letztentscheidend getroffenen Eignungsurteils nicht möglich ist. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit muss jedoch dem letztlich unterliegenden Bewerber jedenfalls aus Rechtsschutzgründen eröffnet sein. Da \nschon die eigentliche Eignungsbewertung der Auswahlkommission im Hinblick auf \nden ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, bedarf es unter Berücksichtigung des Rechts \neines jeden Bewerbers auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach \nMaßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einerseits sowie des öffentlichen Interesses an bestmöglicher Besetzung öffentlicher Ämter nach Maßgabe \ndes Leistungsgrundsatzes andererseits zumindest der Möglichkeit einer gerichtlichen \nÜberprüfung, ob die Kommission bei ihrer Auswahlentscheidung von einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage ausgegangen ist;\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.11.2001, a.aO.; vom 19.12.2003 \n- 1 B 1972/03 - (n.v.).\n\n30\n\nDer Antragsgegner wird daher das Auswahlverfahren zur Besetzung einer \nBeförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Gruppenleiter/in in der \nAbteilung 3 - SchbR-Gruppe [lfd. Nr. 00/0000]) bei dem Versorgungsamt L. zu \nwiederholen haben. Für den Fall, dass die Auswahlentscheidung nicht zugunsten \ndes Antragstellers ausfällt, wird der Antragsgegner diesen so rechtzeitig zu \ninformieren haben, dass er die Möglichkeit hat, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen;\n\n31\n\nvgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom \n19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 - DVBl 1989, 1247 = NJW 1990, 501.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). \n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-05/19-l-1179-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-05/19-l-1179-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277384","retrieved":"2026-07-09 02:50:13.419942+00:00"}}