{"status":"available","doknr":"OLD277401","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1004.25K8739.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-04","aktenzeichen":"25 K 8739/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab-\nwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um Anwaltskosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe \nvon 190,24 EUR.\n\n3\n\nDer Kläger erhielt unter dem 05. November 2004 eine Mahnung der Stadtkasse \ndes Beklagten in Höhe von 350,00 EUR zuzüglich einer Mahngebühr von 9,00 EUR. \nIn dem Feld „Art der Forderung\" hieß es: „Verwaltungsgebühren\" sowie „Ungeneh-\nmigte Wohnnutzung in I.--- Straße 00 „. Zugrunde lag eine baurechtliche \nOrdnungsverfügung vom 08. September 2004, mit der u.a. eine Verwaltungsgebühr \nvon 350,00 EUR festgesetzt worden war. Dieser Bescheid wurde dem Kläger jedoch \n- unstreitig - nie zugestellt. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, der zum \ndamaligen Zeitpunkt kein Mandat des Klägers hatte, sondern lediglich dessen Ver-\nmieter, den Eigentümer des Grundstücks I.--- Straße 00, gegenüber dem Be-\nklagten vertrat, hatte die Ordnungsverfügung erhalten und den Beklagten mit Schrei-\nben vom 13. September 2004 auf seine fehlende Bevollmächtigung und die damit \nfehlgeschlagene Zustellung der Verfügung hingewiesen. Eine Zustellung untermittel-\nbar an den Kläger unterblieb auch in der Folgezeit. Die bereits erfolgte Mitteilung der \nGebührenforderung an die Stadtkasse wurde jedoch nicht storniert. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 15. November 2004 legte der Prozessbevollmächtigte des \nKlägers unter Vorlage einer Vollmacht vom selben Tage Widerspruch gegen die \nMahnung ein. Zur Begründung machte er geltend, wegen der fehlgeschlagenen Zu-\nstellung der Ordnungsverfügung fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Mahnung. \nNach telefonischer Zusicherung, dass die Gebühr abgesetzt werde - dies wurde we-\nnig später schriftlich bestätigt und auch die Mahngebühr aufgehoben - beantragte der \nKläger, gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG die Zuziehung eines Bevollmäch-\ntigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und ihm 190,24 EUR Anwaltsge-\nbühren zu erstatten, ausgehend von einem Gegenstandswert von 359,00 EUR. Der \nBeklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2004 \nzurück und gab die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Kläger auf: Der Wider-\nspruch sei unzulässig, weil eine Mahnung kein Verwaltungsakt sei, sondern als \nschlichtes Verwaltungshandeln nur auf eine - nach Auffassung der Behörde - bereits \nbestehende Zahlungsverpflichtung hinweise.\n\n5\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Da er \nerstmalig durch die Mahnung von der Gebührenforderung erfahren habe, stelle sich \ndiese ihm gegenüber als Verwaltungsakt dar. Der Widerspruch sei deshalb der rich-\ntige Rechtsbehelf gewesen. Im Übrigen sei Eile geboten gewesen, weil er als Unter-\nnehmer mit großen Außenständen damals mit seiner Hausbank über eine Erhöhung \ndes Kontokorrentkredits verhandelt habe. Es habe die Gefahr bestanden, dass die \nBank von Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten erfahre und dann jede weitere \nKreditierung bzw. Erhöhung des Kredits ablehne. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. November 2004 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2004 zu verpflich-\nten, Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 190,24 EUR nebst 5% Zinsen über \ndem Basiszinssatz ab dem 13. Dezember 2004 festzusetzen und an ihn aus-\nzugleichen. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDas Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ent-\nscheiden, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben.\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 80 VwVfG. Die ent-\ngegenstehenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in sei-\nnen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Widerspruch gegen die Mahnung vom 05. \nNovember 2004 war nicht statthaft, weil die Mahnung nicht als Verwaltungsakt anzu-\nsehen ist. Der Beklagte hat den Kläger lediglich zur Zahlung auf eine - vermeintlich, \nnämlich nach der damaligen Auffassung des Beklagten - bestehende Gebühren-\nschuld aufgefordert. Einer solchen Zahlungsaufforderung fehlt es am Regelungscha-\nrakter. Sie ist selbst nicht darauf gerichtet, unmittelbar eine Rechtsfolge zu bewirken, \nund kann deshalb nicht mit dem Widerspruch angegriffen werden. Hieran ändert sich \nnichts dadurch, dass es wegen der fehlgeschlagenen Zustellung der zugrunde lie-\ngenden Ordnungsverfügung für die Mahnung keine rechtliche Grundlage gab. Die \nMahnung konnte und sollte nach Wortlaut und Bedeutung einen Gebührenbescheid \nnicht ersetzen.\n\n16\n\nAllerdings richtete sich der Widerspruch sinngemäß nicht allein gegen die \nMahnung als solche, sondern daneben auch gegen die festgesetzte Mahngebühr in \nHöhe von 9,00 EUR. Anders als der Mahnung selbst kommt der Festsetzung der \nMahngebühr der Charakter eines Verwaltungsakts zu. Insoweit war der Widerspruch \nstatthaft. Dennoch kann der Kläger auch nach dem geringeren Gegenstandswert von \n9,00 EUR keine Erstattung von Anwaltskosten beanspruchen. Denn die Gebühren \nund Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG \nnicht in jedem Fall erstattungsfähig, sondern nur, wenn die Zuziehung eines \nBevollmächtigten notwendig war. § 80 Abs. 2 VwVfG entspricht § 162 Satz 2 VwGO, \nso dass die zu diesen Vorschriften in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze \nangewendet werden können. Danach ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines \nRechtsanwalts für das Vorverfahren anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer \nverständigen, rechtsunkundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es \ndem Betreffenden nach seiner Vorbildung, Erfahrung und sonstigen persönlichen \nUmständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.\n\n17\n\nVgl. Eyermann, VwGO, 11. Aufl. § 162 Rz. 13; Kopp/Schenke, \nVwGO, 14. Aufl., § 162 Rz. 18; jeweils mit weiterem Nachweis. \n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind hier, auch bei Anlegung des gebotenen \ngroßzügigen Maßstabes, nicht gegeben. Für den Kläger war es ausreichend - wie \ndann durch den Bevollmächtigten geschehen -, den Beklagten telefonisch und/oder \nschriftlich darauf hinzuweisen, dass ihm bisher kein Bescheid betreffend die in der \nMahnung aufgeführten „Verwaltungsgebühren\" zugegangen war. Es handelte sich \ndabei um einen rechtlich wie tatsächlich einfach gelagerten, schnell zu klärenden \nSachverhalt, den auch eine rechtsunkundige Partei, erst recht der aufgrund seiner \nunternehmerischenTätigkeit mit Zahlungsvorgängen vertraute Kläger, überblicken \nkonnte. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts hierfür stand dem Kläger \nselbstverständlich frei, war jedoch nicht notwendig. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-04/25-k-8739-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-04/25-k-8739-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277401","retrieved":"2026-07-09 02:50:14.737049+00:00"}}