{"status":"available","doknr":"OLD277400","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1004.25K10127.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-04","aktenzeichen":"25 K 10127/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger begann zum Wintersemester 1994/1995 an der Gesamthochschule \n(heute: Universität) Kassel ein Studium der Wirtschaftswissenschaften im integrierten \nStudiengang. Er wurde nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert. Nach der Prüfungsordnung gliedert sich das Studium in die erste Studienstufe mit dem Grund- und Hauptstudium und die zweite Studienstufe. Die Regelstudienzeit für die erste Studienstufe beträgt 7 Semester zuzüglich eines berufspraktischen \nSemesters, für die zweite Studienstufe 3 Semester. \n\n3\n\nAm 20. Oktober 1997 schloss der Kläger die erste Studienstufe mit der Diplom-Prüfung I ab. Er setzte das Studium zunächst fort, teilte dann aber mit Schreiben \nvom 30. Dezember 1997 dem zuständigen Förderungsamt mit:\n\n4\n\n„...da ich ab Januar 1998 eine Beschäftigung aufnehmen werde, breche ich das \nVertiefungsstudium (Diplom II) im integrierten Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität Gesamthochschule Kassel ab. Ich bitte Sie daher, die \nZahlung der Ausbildungsförderung ab Januar 1998 einzustellen\". \n\n5\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. Mai 2003 setzte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld auf 8.211,60 EUR, das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1998 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2003 fest. \n\n6\n\nIm Juni 2003 beantragte der Kläger die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses des Darlehens gemäß § 18b Abs. 3 BAföG. \n\n7\n\nAuf Nachfrage teilte das Amt für Ausbildungsförderung - Studentenwerk Kassel - \ndem Bundesverwaltungsamt mit, die Förderungshöchstdauer für die erste Studienstufe habe am 30. September 1998, die für die zweite Studienstufe am 31. März \n1999 geendet. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 22. September 2003 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAntrag auf Teilerlass ab, weil der Kläger die geförderte Ausbildung nicht erfolgreich \nabgeschlossen habe. Durch den Abbruch des zum Diplom II führenden Studiums \ngelte die gesamte Ausbildung förderungsrechtlich als nicht bestanden. \n\n9\n\nMit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Das \nStudium an der Gesamthochschule Kassel gliedere sich in zwei vollwertige Abschlüsse. Er habe das Diplom I erfolgreich und mehr als vier Monate vor dem Ende \nder dafür geltenden Förderungshöchstdauer abgeschlossen. Die Voraussetzungen \ndes § 18b Abs. 3 BAföG lägen deshalb vor. \n\n10\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom \n28. November 2003 zurück. \n\n11\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht ergänzend geltend: In erster Linie \nsolle der gesamte Zeitraum der Studienförderung (10/94 bis 12/97) als ein Ausbildungsabschluss zum Erwerb des Diploms I gewertet werden. Denn er habe den Zeitraum vom Bestehen des Diploms I bis zur Beendigung des Studiums nicht dazu genutzt, um das Diplom II zu erwerben, sondern um die erworbenen Kenntnisse zu vertiefen. Falls das Gericht dieser Auffassung nicht folge, sollten zumindest die beiden \nAusbildungsabschnitte getrennt gewertet und es solle der Teilerlass für den erfolgreichen Erwerb des Diploms I gewährt werden.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 22. September 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. November 2003 zu verpflichten, ihm einen \nstudiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 3 BAföG auf die \ngesamte Darlehenssumme, hilfsweise auf die bis zum Erwerb des Diploms I \ngeleistete Darlehenssumme, zu gewähren.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n16\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Bei \nintegrierten Studiengängen an der Gesamthochschule Kassel gälten die \nStudiengänge Diplom I und Diplom II - sobald Diplom II begonnen worden sei - \nförderungsrechtlich als ein Studiengang. Dies ergebe sich auch aus der \nVerwaltungsvorschrift zu § 7 BAföG (Tz. 7.1.10 VwV BAföG). Für die Entscheidung \nüber den Teilerlass sei deshalb lediglich der Abschluss Diplom II zu berücksichtigen. \n\n17\n\nDie Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDas Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n21\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf den begehrten studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 3 \nBAföG.\n\n22\n\nNach dieser Vorschrift ist u.a. das Bestehen der Abschlussprüfung \nVoraussetzung für die Gewährung eines Teilerlasses. Diese Voraussetzung erfüllt \nder Kläger nicht, da er als Studierender beider Studienstufen des integrierten \nStudiengangs Wirtschaftswissenschaften (Diplom I - und Diplom II - Abschluss) die \nDiplomprüfung II nicht bestanden, sondern das Studium abgebrochen hat. Nach § 1 \nAbs. 1 der maßgeblichen Prüfungsordnung für den integrierten Diplomstudiengang \nWirtschaftswissenschaften an der Gesamthochschule Kassel vom 22. Juni 1983 in \nder Fassung vom 30. Januar 1985 bildet die Diplomprüfung II den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Zu Recht ist die Beklagte davon \nausgegangen, dass bei Beginn eines Studiums Diplom II nur auf die \nAbschlussprüfung für die zweite Studienstufe abzustellen ist. Dies gilt unabhängig \nvon der Tatsache, dass die Prüfung am Ende der ersten Studienstufe (Diplomprüfung I) selbst einen berufsqualifizierenden Abschluss bildet. Dass der Kläger \ndie erste Studienstufe erfolgreich mit der Diplomprüfung I abgeschlossen hat und im \nÜbrigen - bezogen auf die erste Studienstufe - die Voraussetzungen für einen \nstudiendauerabhängigen Teilerlass erfüllt hätte, rechtfertigt nicht die Gewährung des \nTeilerlasses. Dies folgt aus der Einheitlichkeit des integrierten Studienganges, wie er \nin Teilziffer 7.1.10 BAföGVwV vom 15. Oktober 1991 - GMBl S. 770 - fingiert wird. \nDiese Verwaltungsvorschrift bindet das Gericht nicht, legt aber hier das \nAusbildungsförderungsrecht auch nach Auffassung des Gerichts zutreffend aus. \nDanach soll, wenn ein Studiengang zwei aufeinander bezogene abgestufte Teile mit \neinheitlicher Prüfungsordnung aufweist und die Prüfung am Ende des ersten Teils \nsowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch die Voraussetzung für die \nFortsetzung des Ausbildungsganges ist (Konsekutiv-, nicht Zusatzstudiengang), die \nbestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar \nanschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss gelten. \n\n23\n\nVgl. ebenso Blanke, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Januar 2005, \n§ 7 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen; einen solchen Fall in Betracht \nziehend auch: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49.80 -, \nFamRZ 1982, 739 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 24. November \n1994 - 16 A 2319/94 -.\n\n24\n\nDer von dem Kläger durchgeführte integrierte Studiengang \nWirtschaftswissenschaften erfüllt die Voraussetzungen eines Konsekutivstudiums. \nIhm liegt insbesondere mit der zitierten Prüfungsordnung eine einheitliche \nPrüfungsordnung zugrunde, die für alle inhaltlich und zeitlich abgestuften Teile der \nAusbildung gilt,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49.80 -, a.a.O., das \ndies als wesentliches Merkmal der zu einem Studiengang integrierten \nAusbildungs-gänge bezeichnet.\n\n26\n\nNach § 2 der Prüfungsordnung gliedert sich das Studium in die erste Studienstufe mit dem Grund- und Hauptstudium nach Abschnitt II mit einer Regelstudienzeit \nvon 7 Semestern (zuzüglich eines berufspraktischen Semesters) und die zweite \nStudienstufe nach Abschnitt III der Prüfungsordnung mit einer Regelstudienzeit von 3 \nSemestern. Die erste Studienstufe schließt mit der Diplomprüfung I zum ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss, die zweite Studienstufe mit der Diplomprüfung II \nzum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums ab (§ 1 Abs. 1, § 8 und \n§ 27 der Prüfungsordnung). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfungsordnung ist das \nBestehen der Diplomprüfung I auch Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung II. \nAngesichts der durch die Prüfungsordnung geregelten inhaltlichen und zeitlichen \nVerknüpfung der beiden Studienstufen des integrierten Studienganges stellt die am \nEnde der ersten Studienstufe abgelegte Diplomprüfung I eine Art Zwischenprüfung \ndar, die es rechtfertigt, den mit dem Bestehen der „Zwischenprüfung\" verbundenen \nberufsqualifizierenden Abschluss förderungsrechtlich zu vernachlässigen und die \nfortgesetzte Ausbildung noch der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG zuzuordnen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49.80 -, a.a.O., und \nBlanke, in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 11 mit weiteren \nNachweisen.\n\n28\n\nDaraus folgt, dass Absolventen beider Studienstufen des integrierten \nStudiengangs Wirtschaftswissenschaften, die zwar in der ersten Studienstufe die \nVoraussetzungen für einen Teilerlass erfüllt hätten, die Diplomprüfung II aber nicht \noder nicht rechtzeitig bestehen, oder die zweite Studienstufe abbrechen, keinen \nAnspruch auf Teilerlass besitzen.\n\n29\n\nEbenso - ausdrücklich zu integrierten Studiengängen an der \nUniversität Kassel - Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 27. Mai 2004 - \n26 K 6932/01 - und vom 24. September 2004 - 25 K 1885/02 -; vgl. auch \nUrteil vom 12. Juli 2002 - 18 K 2877/00 - (integrierter Studiengang an \nder Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg). \n\n30\n\nDurch die förderungsrechtliche Ausklammerung des ersten \nberufsqualifizierenden Abschlusses bei Konsekutivstudiengängen, in denen das \nStudium in der zweiten Studienstufe aufgenommen wird, wird der Kläger im \nVerhältnis zu Absolventen anderer Universitäts- oder Fachhochschulstudiengänge in \nder Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften nicht rechtserheblich beeinträchtigt. \nInsbesondere verstößt diese in Teilziffer 7.1.10 der BAföGVwV geregelte und von \nden beteiligten Behörden angewandte Praxis nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss des Klägers von der \nVergünstigung des Teilerlasses für die erste Studienstufe ist Folge der aufgezeigten \nBesonderheiten des Integrierten Studienganges. Dessen Ausgestaltung ist insoweit \nnicht mit sonstigen - einstufigen - Studiengängen im Fach Wirtschaftswissenschaften \nvergleichbar. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz \n1 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-04/25-k-10127-03","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-04/25-k-10127-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277400","retrieved":"2026-07-09 02:50:14.642474+00:00"}}