{"status":"available","doknr":"OLD277477","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0929.1K765.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"1 K 765/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. \nDer Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein bundesweites öffentliches Telekommunikationsnetz, das\nüberwiegend als Verbindungsnetz zwischen verschiedenen Teilnehmernetzen dient.\nDie Beigeladene betreibt ein nationales Mobilfunknetz.\n\n3\n\nDie Telekommunikationsnetze der Beteiligten waren in der Vergangenheit nicht\nzusammengeschaltet. Die Klägerin terminierte Verbindungen in das Netz der Beige-\nladenen daher über Transitnetzbetreiber. Seit Beginn des Jahres 2004 verhandelten\nKlägerin und Beigeladene über eine Zusammenschaltung ihrer Netze, konnten sich\njedoch über deren Ausgestaltung nicht vollständig einigen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 19.05.2004 beantragte die Klägerin bei der seinerzeitigen\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) die\nAnordnung der Zusammenschaltung nach § 37 TKG 1996.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 20.09.2004 ordnete die Regulierungsbehörde die Zusammen-\nschaltung der Telekommunikationsnetze der Klägerin und der Beigeladenen an (Ziff.\n1), wobei sie die Bedingungen des zwischen den Beteiligten verhandelten Zusam-\nmenschaltungsvertrages (Hauptteil des Zusammenschaltungsvertrages sowie die\nAnlage A bis F jeweils mit Stand 01.03.2004) allerdings nach Maßgabe zahlreicher,\nim Einzelnen bezeichneter Änderungen zugrundelegte (Ziff. 2). Ferner wurde die\nKlägerin verpflichtet, für die Bereitstellung und Überlassung der Zusammenschal-\ntungsanschlüsse sowie die angeordneten Terminierungsleistungen Entgelte zu zah-\nlen, über die in einer zweiten Teilentscheidung entschieden werde (Ziff. 3). Schließ-\nlich ordnete die Regulierungsbehörde einen Widerrufsvorbehalt für den Fall an, dass\ndie Beteiligten einen schriftlichen Vertrag über die Zusammenarbeit schlössen (Ziff.\n4), und lehnte den Antrag der Klägerin im Übrigen ab (Ziff. 5).\n\n6\n\nMit Bescheid vom 08.10.2004 berichtigte die Regulierungsbehörde den vorge-\nnannten Bescheid gemäß § 42 S. 1 VwVfG wegen eines offenkundigen Schreibfeh-\nlers bei der Bezifferung des Tenors.\n\n7\n\nMit Schreiben vom gleichen Tage wies die Regulierungsbehörde die Beigeladene\nauf deren Anfrage darauf hin, dass die Regulierungsbehörde sich nur auf die Be-\nstandskraft der Entscheidung vom 20.09.2004 berufen werde, wenn die Klagefrist\nnach Erlass der zweiten Teilentscheidung abgelaufen sei. Gleichwohl sei die Ent-\nscheidung nach § 137 Abs. 1 TKG sofort vollziehbar.\n\n8\n\nAuf einen daraufhin von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Gewährung vor-\nläufigen Rechtsschutzes hin stellte die Kammer mit Beschluss vom 08.12.2004 (1 L\n2921/04) im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass der Bescheid der Regulie-\nrungsbehörde vom 20.09.2004 ohne eine zweite Teilentscheidung hinsichtlich der\nEntgelte nach § 25 Abs. 6 S. 1 TKG nicht vollziehbar ist.\n\n9\n\nBereits am 18.10.2004 hatte die Klägerin bei der Regulierungsbehörde die Fest-\nlegung der von ihr zu zahlenden Zusammenschaltungsentgelte entsprechend einer\nvon ihr beigefügten Anlage 1 (einer Modifizierung der Anlage G zum - nicht zustan-\ndegekommenen - Zusammenschaltungsvertrag) beantragt. Hierbei hatte sie die Auf-\nfassung vertreten, dass sich die Entgelte vorrangig an den Kosten der effizienten\nLeistungsbereitstellung und nicht an einer Vergleichsmarktbetrachtung zu orientieren\nhätten. Eine von der Klägerin erstellte Vergleichsmarktbetrachtung zeige allerdings,\ndass die von der Beigeladenen verlangten Entgelte deutlich überhöht seien. Die\nTerminierungsentgelte seien entsprechend den von der schwedischen Regulie-\nrungsbehörde festgesetzten Entgelten auf ca. 0,06 EUR/Min. abzusenken.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 28.12.2004 ordnete die Regulierungsbehörde für Leistungen,\ndie die Klägerin aufgrund der mit Bescheid vom 20.09.2004 angeordneten Zusam-\nmenschaltung von der Beigeladenen nachfrage, unter Ablehnung der Anträge im Üb-\nrigen Entgelte entsprechend der von der Beigeladenen vorgelegten Anlage G zum\nZusammenschaltungsvertrag, Version 4.2, Stand 20.10.2004, mit sodann im Einzel-\nnen beschriebenen Ausnahmen bzw. Änderungen an (Ziff. 1). So wurden u.a. unter\nZiff. 1.3 des Bescheides beim Flat-Tarif für Verbindungen mit nationalem Ursprung\n(nationaler CPN) - Ziffer 2.1.2 lit. A) der Anlage G - die drei Tariftabellen einschließ-\nlich der jeweiligen Tabellenüberschriften gestrichen und durch folgende Tabelle er-\nsetzt:\n\n11\n\nEntgelt in EUR pro Minute\nexkl. USt bei 11 - 16 OdZ Entgelt in EUR pro Minute\nexkl. USt bei 8 - 10 OdZ Entgelt in EUR pro Minute exkl. USt bei 4 - 7 OdZ\n0,1490 0,1530 0,1570\n\n12\n\nFerner ordnete die Regulierungsbehörde in Ergänzung der Teilentscheidung vom\n20.09.2004 Abänderungen der im Hauptteil und in Anlage B des\nZusammenschaltungsvertrages enthaltenen Verweise auf die Anlage G an (Ziff. 2),\nbefristete die Anordnung bis zum 14.12.2005 (Ziff. 3) und erließ einen\nWiderrufsvorbehalt für die Fälle, dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag über\ndie Entgelthöhe schlössen, die Beigeladene nach Durchführung einer nach §§ 11 ff.\nTKG durchgeführten Marktanalyse nicht zur Zusammenschaltung verpflichtet sei\noder die betroffenen Entgelte der Beigeladenen nach einer derartigen Marktanalyse\ngemäß §§ 13, 30 Abs. 1, S. 1 TKG der Entgeltgenehmigung nach Maßgabe des § 31\nTKG unterworfen würden (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Regulierungsbehörde\nwie schon in ihrer ersten Teilentscheidung vom 20.09.2004 aus: Zwar lägen die\nVoraussetzungen des als Rechtsgrundlage einschlägigen § 25 Abs. 1, 5 und 6 TKG\nunmittelbar nicht vor, da Vereinbarungen nach § 18 oder § 22 TKG noch nicht hätten\nzustande kommen können, weil bislang - mangels Marktdefinitions- und\nMarktanalyseverfahren - die Auferlegung von Zusammenschaltungsverpflichtungen\nnach § 18 TKG oder von Zugangsverpflichtungen nach § 21 TKG noch nicht möglich\ngewesen sei. Jedoch sei § 150 Abs. 1 S. 3 TKG zu entnehmen, dass die Befugnis\nnach § 39 2. Alt. TKG 1996 zur Festlegung der Entgelte bei angeordneten Zu-\nsammenschaltungen fortgelte, bis die Regulierungsbehörde über die\nZusammenschaltungspflicht und die daran anknüpfende Unterwerfung unter die Ex-\nante-Kontrolle im Anschluss an ein Marktanalyseverfahren eine entsprechende\nEntscheidung getroffen habe. Da die Verhandlungen über die\nZusammenschaltungsentgelte auch gescheitert seien, lägen die Voraussetzungen\ndes § 25 Abs. 1, 5 und 6 TKG vor. Inhaltlich sei die Entgeltanordnung mangels\nFeststellungen zur beträchtlichen Marktmacht der Beigeladenen auf der Grundlage\nder § 25 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 30 Abs. 4 i.V.m. § 38 Abs. 4 und i.V.m. § 28 TKG über\ndie nachträgliche Entgeltregulierung erfolgt. Die Regulierungsbehörde habe deshalb\nlediglich überprüft, ob die von der Beigeladenen verlangten Entgelte missbräuchlich\nseien. Hinsichtlich des Flat-Tarifs für Verbindungen mit nationalem Ursprung\n(nationaler CPN) - Ziffer 2.1.2 lit. A) der Anlage G - sei das rabattierte Basisentgelt\nnicht missbräuchlich und daher anzuordnen gewesen. Aus einer von der Regu-\nlierungsbehörde durchgeführten Vergleichsmarktuntersuchung ergebe sich, dass\nweder ein Preishöhenmissbrauch nach § 28 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 TKG noch eine Preis-\nKosten-Schere i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 TKG vorliege.\n\n13\n\nAm 28.01.2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n14\n\nSie hat zunächst beantragt,\n\n15\n\n1. unter Abänderung\n\n16\n\n1.1 des Zusammenschaltungsbeschlusses der Beklagten vom\n20.09.2004 in der Fassung der Berichtigung vom 08.10.2004\n1.1.1 die Regelungen in Ziff. 2. a) hh) sowie in Ziff. 2 c) dd) des\nBeschlusses aufzuheben;\n1.1.2 hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Regelung in Ziff. 2. c)\ndd) nicht aufhebt, die Regelung in Ziff. 2. c) dd) des Beschlusses wie folgt\nzu ergänzen: \"Die Antragsgegnerin kann von der Antragstellerin die\nMigration auf insgesamt maximal 10 OdZ verlangen\".\n1.2 der Entgeltanordnung der Beklagten vom 28.12.2004 die Beklagte zu\nverpflichten, die Zusammenschaltung zwischen der Klägerin und der\nBeizuladenen wie folgt anzuordnen:\n1.2.1 Die Klägerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie aufgrund der\nmit Beschluss vom 20.09.2004 (berichtigt am 08.10.2004) angeordneten\nZusammenschaltung bei der Beizuladenden nachfragt, die in der von der\nKlägerin mit der Antragstellung im Verwaltungsverfahren als Anlage Ast. 1\nunter dem 18.10.2004 vorgelegten Anlage G (zum\nZusammenschaltungsvertrag, Version 4.0, Stand 01.03.2004) enthaltenen\nEntgelte zu zahlen.\n1.2.2 Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall,\ndass die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Anrufungspunkte\nschließen.\n\n17\n\n2. hilfsweise, unter Abänderung\n\n18\n\n2.1 des Zusammenschaltungsbeschlusses der Beklagten vom\n20.09.2004 in der Fassung der Berichtigung vom 08.10.2004\n2.1.1 die Regelungen in Ziff. 2. a) hh) sowie in Ziff. 2. c) dd) des\nBeschlusses aufzuheben;\n2.1.2 hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Regelung in Ziff. 2. c)\ndd) nicht aufhebt, die Regelung in Ziff. 2. c) dd) des Beschlusses wie folgt\nzu ergänzen: \"Die Antragsgegnerin kann von der Antragstellerin die\nMigration auf insgesamt maximal 10 OdZ verlangen\".\n2.2 der Entgeltanordnung der Beklagten vom 28.12.2004 die Beklagte zu\nverpflichten, die Zusammenschaltung zwischen der Klägerin und der\nBeizuladenen wie folgt anzuordnen:\n\n19\n\n2.2.1 Für die Leistungen, die die Klägerin aufgrund der mit Beschluss\nvom 20.09.2004 (berichtigt am 08.10.2004) angeordneten\nZusammenschaltung von der Beizuladenden nachfragt, werden\nentsprechend der von der Beizuladenden unter dem 17.11.2004\nvorgelegten Anlage G zum Zusammenschaltungsvertrag (Version 4.2,\nStand 20.10.2004) mit folgenden Ausnahmen bzw. nach Maßgabe\nfolgender Änderungen angeordnet:\na) Ausgenommen von der Anordnung sind diejenigen\nVertragsbestandteile, durch die bereits im Beschluss vom 20.09.2004 (in\nder Fassung der Berichtigung vom 08.10.2004) eine Anordnung in Ziff. 2.\nlit e) des Tenors getroffen wurde. Dies betrifft die an Stelle von Anlage G\nangeordnete Geltung der Ziffern 1.3, 1.5 und 1.7 der Anlage G (Stand\n01.03.2004) und die beim pauschalierten Schadensersatz vorgenommene\nErsetzung. Diese Anordnungen bleiben von dem vorliegenden Beschluss\nunberührt.\n\n20\n\nb) Bei den Entgelten für Bereitstellung und Überlassung von\nNetzanschlüssen (Ziffer 1.2 der Anlage G) wird die Tariftabelle\neinschließlich der jeweiligen Tabellenüberschriften gestrichen und durch\nfolgende Tabelle ersetzt:\n\n21\n\nLfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt.\n1.2.1 Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt, einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-\nAbschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent) einschließlich ZZK und\nKonfigurationsmaßnahmen 498,-\n1.2.2 Bereitstellung eines Kollokationsbereiches, je bereitgestellten Netzabschluss\n41,-\n1.2.3 Überlassung Intra-Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building-\nAbschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent) einschließlich ZZK 1.048,-\n1.2.4 Überlassung eines Kollokationsbereiches pro Netzanschluss und Jahr 56,-\n\n22\n\nc) Bei den Entgelten für Rückgängigmachung von Bestellungen (Ziffer\n1.3 der Anlage G) wird die Tariftabelle einschließlich der jeweiligen\nTabellenüberschriften gestrichen und durch folgende Tabelle ersetzt:\n\n23\n\nLfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt.\n1.3.1 Stornierung einer Bestellung vor Zustandekommen eines verbindlichen\nBereitstellungstermins\nje betroffenen Netzanschluss 353,-\n1.3.2 Stornierung einer Bestellung nach Zustandekommen eines verbindlichen\nBereitstellungstermins\nje betroffenen Netzanschluss 409,-\n\n24\n\nd) Bei den Entgelten für die Änderung von Bestellungen (Ziffer 1.4 der\nAnlage G) wird die Tariftabelle einschließlich der jeweiligen\nTabellenüberschriften gestrichen und durch folgende Tabelle ersetzt:\n\n25\n\nLfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt.\n1.4.1 Änderung einer verbindlichen Bestellung\nje betroffenen Netzanschluss (2 Mbit/s) 409,-\n\n26\n\ne) Bei den Entgelten für die Maßnahmen im F. -Netz (Ziffer 1.6 der\nAnlage G) wird die Tariftabelle einschließlich der jeweiligen\nTabellenüberschriften gestrichen und durch folgende Tabelle ersetzt:\n\n27\n\nLfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt.\n1.6.1a Durchführung des Interoperabilitätstests bei Erstzusammenschaltung 0,-\n1.6.1b Verlängerung des Interoperabilitätstests über die Regeldauer, je angefan-\ngenen Kalendertag 0,-\n1.6.2 Durchführung von Nachtests, je angefangenen Kalendertag 0,-\n1.6.1 Erstmalige Maßnahme zur Einrichtung der Verkehrslenkung und -registrierung\n7.890,-\n1.6.2 Maßnahme zur Änderung der Verkehrslenkung und -registrierung 730,-\n\n28\n\nf) Hinsichtlich der Entgelte für nicht-einzugsbereichskonforme\nVerkehrsüber-gabe (Ziffer 1.8 der Anlage G) wird der Text von Ziffer 1.8\nAnlage G ersetzt durch \"01081 übergibt Verbindungen grundsätzlich\ngemäß den in den Pla-nungsabsprachen abgestimmten Einzugsbereichen\nan F. . Bei einem Abweichen von diesem Grundsatz zahlt 01081\nzusätzlich zu den Entgelten für die Zusammenschaltungsleistungen gem.\nZiffer 2.1.2 dieser Anlage je nicht einzugsbereichskonform übergebener\nMinute, sofern die Menge einen Wert von 10% des Gesamtverkehrs, der\nan diesem OdZ übergeben wird, überschreitet, eine Ausgleichszahlung in\nHöhe von 0,00305 EUR/Minute, und zwar ausschließlich auf den\nVerkehrsanteil, der den vorgenannten Schwel-lenwert von 10%\nüberschreitet.\"\n\n29\n\ng) Beim Flat-Tarif für Verbindungen mit nationalem Ursprung\n(nationaler CPN) (Ziffer 2.1.2 lit. A) der Anlage G) werden die drei\nTariftabellen einschließlich der jeweiligen Tabellenüberschriften gestrichen\nund durch folgende Tabelle ersetzt:\n\n30\n\nGesamtminuten pro Monat Entgelt in EUR pro Minute exkl. Ust.\n> 7.000.000 0,0596 x (1-0,06) EUR/Min\n> 3.500.000 < 7.000.000 0,0596 x (1-0,03) EUR/Min\n< 3.500.000 0,0596 EUR/Min\n\n31\n\nh) Ziffer 2.1.2 lit. B) der Anlage G wird gestrichen.\n\n32\n\n2.2.2 Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den\nFall, dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die\nAnrufungspunkte schließen.\n\n33\n\n3. äußerst hilfsweise\n\n34\n\n3.1 unter Abänderung des Zusammenschaltungsbeschlusses der\nBeklagten vom 20.09.2004 in der Fassung der Berichtigung vom\n08.10.2004\n3.1.1 die Regelungen in Ziff. 2.a) hh) sowie in Ziff. 2. c) dd) des\nBeschlusses aufzuheben;\n3.1.2 hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Regelung in Ziff. 2. c)\ndd) nicht aufhebt, die Regelung in Ziff. 2. c) dd) des Beschlusses wie folgt\nzu ergänzen: \"Die Antragsgegnerin kann von der Antragstellerin die\nMigration auf insgesamt maximal 10 OdZ verlangen\".\n\n35\n\n3.2 Die Entgeltanordnung der Beklagten vom 28.12.2004 aufzuheben\nund die Beklagte zu verpflichten, eine neue Anordnung unter Beachtung\nder Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.\n\n36\n\nAuf einen von der Klägerin gestellten Antrag hin hat die Kammer mit Beschluss\nvom 11.04.2005 (1 L 277/05) die aufschiebende Wirkung der Klage, soweit sie sich\ngegen die Entgeltgenehmigung vom 28.12.2004 richtet, zunächst teilweise angeord-\nnet.\nMit Schriftsatz vom 14.04.2005 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, \"soweit\nes die erste Teilentscheidung vom 20.09.2004, d.h. die Zugangsanordnung betrifft\".\nAuf Antrag der Beklagten hat die Kammer daraufhin mit Beschluss vom 07.06.2005\n(1 L 624/05) die im Verfahren 1 L 277/05 getroffene Entscheidung gemäß § 80 Abs.\n7 VwGO abgeändert und den Antrag der Klägerin auf Anordnung der\naufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.\n\n37\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n38\n\n\"I. den Beschluss der Beklagten vom 28.12.2004, soweit es die\nGenehmigung von Entgelten betrifft, aufzuheben, und zwar:\n\n39\n\n1. betreffend der Verbindungsentgelte,\na) soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 1.3 des\nTenors die folgenden Beträge - unabhängig von den Tarifzeiten - bei einer\nAnzahl von mehr als 9 OdZ übersteigen:\n\n40\n\nGesamtminuten pro Monat Entgelt in EUR pro Minute exkl. Ust.\n> 7.000.000 0,0596 x (1-0,06) EUR/Min\n> 3.500.000 < 7.000.000 0,0596 x (1-0,03) EUR/Min\n< 3.500.000 0,0596 EUR/Min\nb) hilfsweise, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem.\nZiff. 1.3 des Tenors den Betrag von 0,061 EUR pro Minute übersteigt;\n\n41\n\nc) äußerst hilfsweise, soweit das angeordnete\nZusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 1.3 des Tenors den Betrag von\n0,1252 EUR pro Minute übersteigt;\n\n42\n\nd) noch äußerst hilfsweise, soweit das angeordnete\nZusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 1.3 des Tenors den Betrag von\n0,1272 EUR pro Minute übersteigt;\n\n43\n\ne) noch äußerst hilfsweise, soweit das angeordnete\nZusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 1.3 des Tenors den Betrag von\n0,0099 EUR pro Minute übersteigt;\n\n44\n\nf) noch äußerst hilfsweise, soweit das angeordnete\nZusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 1.3 des Tenors den Betrag von\n0,0068 EUR pro Minute übersteigt;\n\n45\n\ng) noch äußerst hilfsweise, soweit es die Ziff. 1.3 des Tenors betrifft,\nalso die aufschiebende Wirkung gegen die Entgeltgenehmigung des\nTerminierungsentgelts insgesamt anzuordnen.\n\n46\n\n2. betreffend der Zusammenschaltungsentgelte,\n\n47\n\na) soweit das angeordnete Entgelt im Tenor des\nstreitgegenständlichen Beschlusses die Entgelte der in Bezug\ngenommenen Anlage G zum Zusammenschaltungsvertrag in der von der\nBeigeladenen in dem Beschlusskammerverfahren unter dem 17.11.2004\nvorgelegten Fassung die folgenden Beträge übersteigen (Lfd. Nummern\nbeziehen sich auf Anlage G):\n\n48\n\nLfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt.\n1.2.1 Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt, einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-\nAbschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent) einschließlich ZZK und\nKonfigurationsmaßnahmen 498,-\n1.2.2 Bereitstellung eines Kollokationsbereiches, je bereitgestellten Netzabschluss\n41,-\n1.2.3 Überlassung Intra-Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building-\nAbschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent) einschließlich ZZK 1.048,-\n1.2.4 Überlassung eines Kollokationsbereiches pro Netzanschluss und Jahr 56,-\n\n49\n\nLfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt.\n1.3.1 Stornierung einer Bestellung vor Zustandekommen eines verbindlichen\nBereitstellungstermins\nje betroffenen Netzanschluss 353,-\n1.3.2 Stornierung einer Bestellung nach Zustandekommen eines verbindlichen\nBereitstellungstermins\nje betroffenen Netzanschluss 409,-\n\n50\n\nLfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt.\n1.4.1 Änderung einer verbindlichen Bestellung\nje betroffenen Netzanschluss (2 Mbit/s) 409,-\n\n51\n\nLfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt.\n1.6.1a Durchführung des Interoperabilitätstests bei Erstzusammenschaltung 0,-\n1.6.1b Verlängerung des Interoperabilitätstests über die Regeldauer, je angefan-\ngenen Kalendertag 0,-\n1.6.2 Durchführung von Nachtests, je angefangenen Kalendertag 0,-\n1.6.1 Erstmalige Maßnahme zur Einrichtung der Verkehrslenkung und -registrierung\n7.890,-\n1.6.2 Maßnahme zur Änderung der Verkehrslenkung und -registrierung 730,-\n\n52\n\nb) soweit die angeordneten Entgelte den Betrag übersteigen, der sich\naus der folgenden Regelung ergibt: Hinsichtlich der Entgelte für nicht-\neinzugsbereichskonforme Verkehrsübergabe (Ziffer 1.8 der Anlage G)\nwird der Text von Ziffer 1.8 Anlage G ersetzt durch \"01081 übergibt\nVerbindungen grundsätzlich gemäß den in den Planungsabsprachen\nabgestimmten Einzugsbereichen an F. . Bei einem Abweichen von\ndiesem Grundsatz zahlt 01081 zusätzlich zu den Entgelten für die\nZusammenschaltungsleistungen gemäß Ziffer 2.1.2 dieser Anlage je nicht\neinzugsbereichskonform übergebener Minute, sofern die Menge einen\nWert von 10 % des Gesamtverkehrs, der an diesem OdZ übergeben wird,\nüberschreitet, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 0,00305E/Minute, und\nzwar ausschließlich auf den Verkehrsanteil, der den vorgenannten\nSchwellenwert von 10 % überschreitet.\n\n53\n\nc) Ziffer 2.1.2 lit. B) der Anlage G wird ganz aufgehoben.\n\n54\n\n3. hilfsweise, unter Abänderung der Anordnung der Beklagten vom\n28.12.2004 (Az.: BK 3b-04-027, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten,\ndie Entgelte für die Zusammenschaltung und die Verbindungen zwischen\nder Klägerin und der Beizuladenden wie folgt anzuordnen:\n\n55\n\na) Die Klägerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie aufgrund der\nmit Beschluss BK 4D-04-28 vom 20.09.2004 (berichtigt am 08.10.2004)\nangeordneten Zusammenschaltung bei der Beizuladenden nachfragt, die\nin der von der Klägerin mit der Antragstellung im Verwaltungsverfahren als\nAnlage Ast. 1 unter dem 18.10.2004 vorgelegten Anlage G (zum Zusam-\nmen-Schaltungsvertrag, Version 4.0, Stand 01.03.2004; hier bereits vorge-\nlegt als Anlage K 3) enthaltenen Entgelte zu zahlen.\n\n56\n\n4. äußerst hilfsweise, unter Abänderung der Anordnung der Beklagten\nvom 28.12.2004 (Az.: BK 3b-04-027, Anlage K2) die Beklagte zu verpflich-\nten, die Zusammenschaltung zwischen der Klägerin und der Beizuladen-\nden wie folgt anzuordnen. Für die Leistungen, welche die Klägerin\naufgrund der mit Beschluss BK 4d-04/028 vom 20.09.2004 (berichtigt am\n08.10.2004) angeordneten Zusammenschaltung von der Beizuladenden\nnachfragt, werden entsprechend der von der Beizuladenden unter dem\n17.11.2004 vorgelegten Anlage G zum Zusammenschaltungsvertrag\n(Version 4.2, Stand 20.10.2004) mit folgenden Ausnahmen bzw. nach\nMaßgabe folgender Änderungen angeordnet:\n\n57\n\na) Ausgenommen von der Anordnung sind diejenigen\nVertragsbestandteile, durch die bereits im Beschluss BK 4d-04-28 vom\n20.09.2004 (in der Fassung der Berichtigung vom 08.10.2004) eine\nAnordnung in Ziffer 2. lit. e) des Te-nors getroffen wurde. Dies betrifft die\nan Stelle von Anlage G angeordnete Geltung der Ziffern 1.3, 1.5 und 1.7\nder Anlage G (Stand 01.03.2004) und die beim pauschalierten\nSchadensersatz vorgenommene Ersetzung. Diese Anordnungen bleiben\nvon dem vorliegenden Beschluss unberührt.\n\n58\n\nb) Bei den Entgelten für Bereitstellung und Überlassung von\nNetzanschlüssen (Ziffer 1.2 der Anlage G) wird die Tariftabelle\neinschließlich der jeweiligen Tabellenüberschriften gestrichen und durch\nfolgende Tabelle ersetzt:\n\n59\n\nLfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt.\n1.2.1 Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt, einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-\nAbschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent) einschließlich ZZK und\nKonfigurationsmaßnahmen 498,-\n1.2.2 Bereitstellung eines Kollokationsbereiches, je bereitgestellten Netzabschluss\n41,-\n1.2.3 Überlassung Intra-Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building-\nAbschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent) einschließlich ZZK 1.048,-\n1.2.4 Überlassung eines Kollokationsbereiches pro Netzanschluss und Jahr 56,-\n\n60\n\nc) Bei den Entgelten für Rückgängigmachung von Bestellungen (Ziffer\n1.3 der Anlage G) wird die Tariftabelle einschließlich der jeweiligen\nTabellenüberschriften gestrichen und durch folgende Tabelle ersetzt:\n\n61\n\nLfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt.\n1.3.1 Stornierung einer Bestellung vor Zustandekommen eines verbindlichen\nBereitstellungstermins\nje betroffenen Netzanschluss 353,-\n1.3.2 Stornierung einer Bestellung nach Zustandekommen eines verbindlichen\nBereitstellungstermins\nje betroffenen Netzanschluss 409,-\n\n62\n\nd) Bei den Entgelten für die Änderung von Bestellungen (Ziffer 1.4 der\nAnlage G) wird die Tariftabelle einschließlich der jeweiligen Tabellenüber-\nschriften gestrichen und durch folgende Tabelle ersetzt:\n\n63\n\nLfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt.\n1.4.1 Änderung einer verbindlichen Bestellung\nje betroffenen Netzanschluss (2 Mbit/s) 409,-\n\n64\n\ne) Bei den Entgelten für die Maßnahmen im F. -Netz (Ziffer 1.6 der\nAnlage G) wird die Tariftabelle einschließlich der jeweiligen\nTabellenüberschriften gestrichen und durch folgende Tabelle ersetzt:\n\n65\n\nLfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt.\n1.6.1a Durchführung des Interoperabilitätstests bei Erstzusammenschaltung 0,-\n1.6.1b Verlängerung des Interoperabilitätstests über die Regeldauer, je angefan-\ngenen Kalendertag 0,-\n1.6.2 Durchführung von Nachtests, je angefangenen Kalendertag 0,-\n1.6.1 Erstmalige Maßnahme zur Einrichtung der Verkehrslenkung und -registrierung\n7.890,-\n1.6.2 Maßnahme zur Änderung der Verkehrslenkung und -registrierung 730,-\n\n66\n\nf) Hinsichtlich der Entgelte für nicht-einzugsbereichskonforme\nVerkehrs-Übergabe (Ziffer 1.8 der Anlage G) wird der Text von Ziffer 1.8\nAnlage G ersetzt durch \"01081 übergibt Verbindungen grundsätzlich\ngemäß den in den Planungsabsprachen abgestimmten Einzugsbereichen\nan F. . Bei einem Abweichen von diesem Grundsatz zahlt 01081\nzusätzlich zu den Entgelten für die Zusammenschaltungsleistungen\ngemäß Ziffer 2.1.2 dieser Anlage je nicht einzugsbereichskonform\nübergebener Minute, sofern die Menge einen Wert von 10 % des\nGesamtverkehrs, der an diesem OdZ übergeben wird , überschreitet, eine\nAusgleichszahlung in Höhe von 0,00305 EUR/Minute, und zwar\nausschließlich auf den Verkehrsanteil, der den vorgenannten Schwel-\nlenwert von 10 % überschreitet.\"\n\n67\n\ng) Ziffer 2.1.2 lit. b) der Anlage G wird gestrichen.\n\n68\n\nII. noch äußerst hilfsweise, die Anordnung der Beklagten vom\n28.12.2004 (Az.: BK 3b-04-027, vorgelegt als Anlage K 2) aufzuheben und\ndie Beklagte zu verpflichten, eine neue Anordnung unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gericht zu erlassen.\"\n\n69\n\nDie Klägerin verweist auf ihr Vorbringen in den genannten Eilverfahren und\nmacht ferner geltend:\nDie angeordneten Entgelte seien teilweise aufzuheben, soweit sie die beantragten\nEntgelte überstiegen. Nach der Rechtsprechung der 1. Kammer könnten überhöhte\nEntgeltanordnungen auch teilweise aufgehoben werden. Für den Fall, dass nunmehr\neine andere Auffassung vertreten werde, sei hilfsweise ein Verpflichtungsantrag auf\nAnordnung der beantragten Entgelte, weiter hilfsweise auf Neubescheidung unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gestellt worden.\n\n70\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n71\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n72\n\nSie tragen vor, die nur noch auf isolierte Aufhebung der Entgeltanordnung\ngerichtete Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.\n\n73\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge.\n\n74\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n75\n\nSoweit die Klägerin ihre Klage gegen die Teilentscheidung der\nRegulierungsbehörde vom 20.09.2005 zurückgenommen hat, war das Verfahren\ngemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.\n\n76\n\nDer noch anhängige Teil der Klage bleibt ohne Erfolg.\n\n77\n\nZwar ist davon auszugehen, dass die Entgeltanordnung vom 28.12.2004\nrechtswidrig ist, weil die Regulierungsbehörde im Rahmen dieser Entscheidung keine\nFeststellungen zu den \"übrigen\" Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung nach\n§ 18 TKG getroffen hat und es auch an der nach § 18 Abs. 1 TKG erforderlichen\nErmessensausübung fehlt. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom\n11.04.2005 im Verfahren 1 L 277/05 im Einzelnen ausgeführt:\n\n78\n\n\"Es spricht alles dafür, dass die im angefochtenen Bescheid auf der\nGrundlage des § 25 Abs. 1, 5 und 6, § 30 Abs. 4 i.V.m. §§ 38, 28 TKG\ngetroffene Entgeltanordnung rechtswidrig ist und die Antragstellerin in\nihren Rechten verletzt. \n\n79\n\nDies folgt allerdings entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht\nbereits daraus, dass für den angegriffenen Bescheid das\nTelekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 - TKG a.F. - maßgeblich\nwäre. Vielmehr ist vorliegend das Telekommunikationsgesetz vom\n22. Juni 2004 - TKG - einschlägig, da das TKG a.F. am 26. Juni 2004\naußer Kraft getreten (§ 152 Abs. 2 TKG) und mithin auf die am\n28. Dezember 2004 getroffene Entgeltanordnung nicht anwendbar ist.\n\n80\n\nDas außer Kraft getretene Recht gilt auch nicht nach der Über-\ngangsvorschrift des § 150 TKG fort. Nach § 150 Abs. 1 TKG bleiben\nlediglich die \"vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen\nmarktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden\nVerpflichtungen\" wirksam, nicht jedoch die vorher geltende Rechtslage\ninsgesamt. Insbesondere erfasst die Vorschrift des § 150 Abs. 1 TKG\nnicht die Maßstäbe, nach denen sich die Genehmigungsfähigkeit von\nEntgelten nach dem TKG a.F. richtete. Eine von der Antragstellerin für\nerforderlich gehaltene \"extensive Auslegung\" des § 150 Abs. 1 TKG im\ndem Sinne, dass bis zum Abschluss eines Marktanalyseverfahrens \"alles\nbeim alten bleiben\" soll, würde den Wortlaut der Norm sprengen und\nüberdies nicht dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung entspre-\nchen.\n\n81\n\nVgl. dazu den Beschluss der erkennenden Kammer\nvom 6. September 2004 - 1 L 1832/04 -.\n\n82\n\nDie Voraussetzungen der mithin anwendbaren §§ 25 Abs. 1, 5 und\n6, 30 Abs. 4 i.V.m. §§ 38, 28 TKG für den Erlass einer Entgeltanordnung\nlagen jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung\nnicht vor.\n\n83\n\nNach § 25 Abs. 1 TKG ordnet die Regulierungsbehörde, wenn eine\nZugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über\nZugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande kommt\nund die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine\nVerpflichtung zur Zugangsgewährung vorliegen, den Zugang an.\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. \n\n84\n\nZunächst ist die Beigeladene weder nach § 18 TKG zur\nZusammenschaltung verpflichtet worden noch sind ihr\nZugangsverpflichtungen nach § 21 TKG auferlegt worden, da zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides ein\nMarktanalyseverfahren noch nicht abgeschlossen war. \n\n85\n\nEs fehlt vorliegend - anders als in dem der Entscheidung der Kammer\nim Verfahren 1 L 6/05 zugrundeliegenden Fall - auch an einer vor dem\nInkrafttreten der neuen Fassung des TKG ergangenen und gemäß § 150\nAbs. 1 S. 3 TKG wirksam gebliebenen Zusammenschaltungsanordnung,\ndie die genannten fehlenden Verpflichtungen ersetzen könnte.\n\n86\n\nSoweit die RegTP im angefochtenen Bescheid die Auffassung\nvertreten hat, die den §§ 36, 37, 39 2. Alt. TKG a.F. innewohnende\nZusammenschaltungs-pflicht und die daran anknüpfende Unterwerfung\nunter die Anordnungsbefug-nis der RegTP zur Festlegung von\nZusammenschaltungsentgelten gelte ge-mäß § 150 Abs. 1 S. 3 TKG\nweiter, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, da dies auf eine\nFortgeltung abstrakter gesetzlicher Verpflichtungen und Befugnisse und\ndamit der alten Rechtslage hinausliefe, was die Kammer aus den oben\ngenannten Gründen in ständiger Rechtsprechung ablehnt.\n\n87\n\nAllerdings spricht vieles dafür, dass zur Erfüllung der in § 25 Abs. 1\nTKG genannten \"Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur\nZugangsgewährung\" jedenfalls in der Übergangszeit bis zum Abschluss\ndes Marktanalyseverfahrens keine förmliche Regulierungsverfügung nach\n§§ 13 Abs. 3, 18, 21 TKG erforderlich ist, wenn eine Marktanalyse nach §\n11 TKG durch eine im Einzelfall unter Geltung des TKG a.F. getroffene\nkonkret-individuelle Feststellung der RegTP zum Bestehen oder\nNichtbestehen einer marktbeherrschenden Stellung nach § 150 Abs. 1\nTKG ersetzt werden kann. In diesem Falle erscheint es vertretbar, dass\ndie Feststellung der übrigen Voraussetzungen für eine\nZugangsgewährung im Rahmen der Entscheidung nach § 25 Abs. 1 bzw.\n5 TKG getroffen werden kann, da - wegen der fehlenden Marktanalyse -\nandernfalls ohnehin nur ein \"Entscheidungstorso\" (betreffend § 18 oder 21\nTKG) übrig bliebe.\n\n88\n\nVgl. auch Scherer/Mögelin, \"Regulierung im Übergang\",\nabgedruckt in K&R 2004, S. 3 (12)\n\n89\n\nAls eine derartige nach altem Recht getroffene, gemäß § 150 Abs. 1\nTKG fortgeltende Feststellung der RegTP zur marktbeherrschenden\nStellung eines Netzbetreibers kommt vorliegend die Amtsblattverfügung\n21/2000 vom 08. März 2000\n\n90\n\n- abgedruckt in ABl. RegTP 2000, S. 879 -\n\n91\n\nin Betracht, in der die RegTP festgestellt hat, dass auf den Märkten für\nZusammenschaltungen in jeweils ein bestimmtes Mobilfunknetz bzw. für\nZusammenschaltungen in Mobilfunknetzen insgesamt keine\nmarktbeherrschende Stellung der einzelnen Mobilfunknetzbetreiber\nangenommen werden kann.\n\n92\n\nVgl. Scherer/Mögelin, a.a.O., S. 5\n\n93\n\nDiese Feststellung ist vorliegend auch nicht wegen des\nzwischenzeitlich vorliegenden Entwurfs der RegTP zur Marktdefinition und\nMarktanalyse im Bereich der Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen\nvom 06.04.2005 \n\n94\n\n- abgedruckt in ABl. RegTP 6/2005, S. 245ff. -,\n\n95\n\nder Feststellungen zur beträchtlichen Marktmacht der\nMobilfunknetzbetreiber enthält unanwendbar, da es für die Prüfung der\nRechtmäßigkeit der angefochtenen Entgeltanordnung allein auf die Sach-\nund Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt.\n\n96\n\nDies alles bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da die RegTP im\nRahmen ihrer Entscheidung nach § 25 Abs. 1 TKG keine Feststellungen\nzu den übrigen Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung nach § 18\nTKG (der auf eine Zusammenschaltung nicht marktbeherrschender\nUnternehmen Anwendung findet) getroffen hat. Hierzu hätte es\nabgesehen von Darlegungen zur Frage des begründeten Falles (§ 18 Abs.\n1 TKG), zur Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung (§ 18 Abs.\n3 TKG) insbesondere aufgrund der §§ 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. 21 Abs. 1 S. 2\nTKG einer Abwägungsentscheidung bedurft, ob die Zugangsverpflichtung\ngerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den\nRegulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG steht, wobei insbesondere\nweitere in § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG aufgeführte Gesichtspunkte\nzwingend zu berücksichtigen gewesen wären. Außerdem enthält der\nangefochtene Bescheid keine Anhaltspunkte für die nach § 18 Abs. 1 TKG\n(\"kann\") erforderliche Ermessensausübung.\"\n\n97\n\nDie Kammer geht jedoch davon aus, dass die Klägerin trotz dieses Rechtsfehlers\nnicht die mit der vorliegenden Klage - nach teilweiser Klagerücknahme - nur noch\nbegehrte Aufhebung der Entgeltanordnung vom 28.12.2004 bzw. von Teilen dieser\nEntgeltanordnung erreichen kann.\nHierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 07.06.2005 im Verfahren 1 L 624/05\ndas Folgende ausgeführt:\n\n98\n\n\"1. Einer Anfechtung nur der Entgeltanordnung oder eines Teiles\ndieser Anordnung steht allerdings nicht § 25 Abs. 6 Satz 3 TKG entgegen.\nZwar scheint hierfür der Wortlaut der Bestimmung (\"Die Anordnung kann\nnur insgesamt angegriffen werden\") und die Gesetzesbegründung (\"Mit\nSatz 3 wird klargestellt, dass auch bei zwei Teil-Verwaltungsakten die\nEntscheidung der RegTP nur insgesamt gerichtlich angefochten werden\nkann\")\n\n99\n\n- s. Begründung zu § 23 des Regierungsentwurfs, Bundesrat\nDrucksache 755/03, S. 91 -\n\n100\n\nzu sprechen.\n\n101\n\nBei Zugrundelegung einer an Sinn und Zweck der Vorschrift\norientierten Auslegung kommt die Kammer allerdings zu dem Ergebnis,\ndass die Bestimmung lediglich die Bedeutung hat, dass im Falle zweier\nTeilentscheidungen nicht bereits nach Erlass der ersten Teilentscheidung,\nsondern erst nach ergangener zweiter Teilentscheidung gegen beide\nTeilentscheidungen Klage erhoben werden kann, die dabei allerdings nicht\nnotwendig beide Teilentscheidungen vollständig umfassen muss, sondern\nsich auch auf eine Anfechtung abtrennbarer Teile beschränken kann.\nMit den Regelungen in § 25 Abs. 5 und 6 TKG sollte nämlich ersichtlich\ndie bisherige Rechtslage geändert werden, die für eine Entgeltfestsetzung\nin einer Zusammenschaltungsanordnung keinen Raum ließ, weil in § 39\n2.Alt TKG 1996 ein separates Entgeltgenehmigungsverfahren\nvorgeschrieben war,\n\n102\n\nvgl. u.a. Urteil der Kammer vom 30.08.2001 - 1 K 8253/00 -\nund OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2001 - 13 B 69/01 -,\n\n103\n\nwas regelmäßig zu getrennten Klageverfahren über die\nZusammenschaltungsanordnung als solche und über die\nEntgeltgenehmigung führte.\n\n104\n\nDiesem Regelungszweck ist bereits Genüge getan, wenn eine\nAnfechtung der ersten Teilentscheidung erst nach Erlass der zweiten\nTeilentscheidung zulässig ist, da es dann zu einem einheitlichen\nKlageverfahren kommt, in welchem beide Teilentscheidungen\nStreitgegenstand sein können.\nDie Annahme einer generellen Unteilbarkeit der Zugangsanordnung und\ndes Ausschlusses einer Teilanfechtung würde über diesen\nRegelungszweck hinausgehen. Eine derartige Vorschrift wäre im\nVergleich zum TKG 1996 neu und würde dazu führen, dass der jeweilige\nKläger (Zugangsberechtigter oder -verpflichteter) zum \"Angriff\"\nauch insoweit verpflichtet wäre, als er sich durch der Sache nach\nabtrennbare Teile der Anordnung (bestimmte Zugangsbedingungen oder\nEntgelte) nicht in seinen Rechten verletzt sieht. Als Konsequenz hieraus\nmüsste das Verwaltungsgericht die Anordnung auch im Falle der\nBegründetheit eines Teilbegehrens ganz aufheben, obwohl eigentlicher\nStreitgegenstand nur ein Teil der Anordnung wäre. Hierzu stünde in\nWiderspruch, dass auch nach neuem Recht (§ 25 Abs. 2 TKG) das Ob\nund Wie einer Zugangsanordnung im Regelfall zur Disposition der\nZugangsbeteiligten steht. Ferner ist kein Grund ersichtlich, warum ein\nBetroffener, den nach anfänglichem Streit über sowohl die technischen\nBedingungen als auch die Entgeltbedingungen der Zugangsvereinbarung\ndie Begründung der Zugangsanordnung durch die RegTP nunmehr\nteilweise überzeugt, gezwungen sein soll, die Anordnung gleichwohl\numfassend anzugreifen und ohne die Möglichkeit einer teilweisen\nKlagerücknahme durch die Instanzen zu treiben. Im Übrigen hätte der\nGesetzgeber ein solch weitreichendes, von allgemein anerkannten Pro-\nzessgrundsätzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO sieht mit der Formulierung\n\"soweit\" die Möglichkeit einer Teilanfechtung ausdrücklich vor)\nabweichendes \"Novum\" deutlich zum Ausdruck bringen müssen.\n\n105\n\n2. Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler kann allerdings\ndeshalb nicht zu der von der Antragsgegnerin im Verfahren 1 K 765/05\nnach teilweiser Klagerücknahme nur noch begehrten Aufhebung der\nEntgeltanordnung bzw. von Teilen der Entgeltanordnung führen, weil eine\nisolierte Aufhebung der Entgeltanordnung oder eines Teiles derselben\naufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsfehlers ausge-\nschlossen ist. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss im Verfahren 1 L\n277/05 eine isolierte Aufhebung von Teilen der Entgeltanordnung für\nmöglich gehalten hat, hält sie hieran bei Fehlern der vorliegenden Art, die\ndie gesamte Zugangsanordnung erfassen, aus den nachstehend\ngenannten Gründen nicht weiter fest.\n\n106\n\nEin Verwaltungsakt kann nur dann teilweise aufgehoben werden,\nwenn der aufzuhebende Teil nicht mit den übrigen Teilen des\nangefochtenen Verwaltungsaktes in einem untrennbaren inneren\nZusammenhang steht. Ein solcher untrennbarer innerer Zusammenhang\nist dann gegeben, wenn der nach einer Teilaufhebung verbleibende Teil\ndes Verwaltungsaktes ohne Änderung seines Inhaltes rechtmäßiger- und\nsinnvollerweise nicht selbständig bestehen bleiben kann oder so nicht\nerlassen worden wäre.\n\n107\n\nSo nunmehr auch für das Telekommunikationsrecht:\nBVerwG, Beschluss vom 02.05.2005 - 6 B 6.05 - mwN.\n\n108\n\nDanach ist vorliegend die von der Antragsgegnerin begehrte isolierte\nAufhebung von Teilen der Entgeltanordnung oder auch der\nEntgeltanordnung als Ganzes ausgeschlossen, da in diesem Falle der\n\"Torso\" einer Entgeltanordnung oder - bei Entscheidung entsprechend\ndem äußersten Hilfsantrag - eine isolierte Teilentscheidung\n(Zugangsanordnung über die Bedingungen ohne Entgeltregelung)\nzurückbliebe, die ihrerseits rechtswidrig wäre und daher nach den oben\ngenannten Grundsätzen für sich genommen keinen Bestand haben\nkönnte. Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler (das\nFehlen von Feststellungen zu den \"übrigen\" Voraussetzungen für eine Zu-\ngangsgewährung nach § 18 TKG und der nach § 18 Abs. 1 TKG erforderli-\nchen Ermessensausübung) \"infiziert\" nämlich alle Teile der\nZugangsanordnung, also sowohl die Teilentscheidung über die\ntechnischen Bedingungen der Zugangsanordnung (Bescheid vom\n20.09.2004), als auch die - gesamte - Teilentscheidung über die zu\nentrichtenden Entgelte (Bescheid vom 28.12.2005), da nach § 25 Abs. 1\nS. 1 TKG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung\n- hier nach § 18 TKG - Tatbestandsvoraussetzung für beide\nTeilentscheidungen ist.\" \n\n109\n\nAn dieser Rechtsauffassung hält die Kammer weiterhin fest. Hieraus folgt nicht nur,\ndass der von der Klägerin gestellte Teilanfechtungsantrag keinen Erfolg haben kann,\nsondern auch, dass die von der Klägerin hilfsweise erhobene Klage auf Verpflichtung\nder Regulierungsbehörde zur Anordnung von Entgelten in bestimmter Höhe (vgl. Ziff.\nI. 3. und 4. des Antrages) oder zur Neubescheidung (vgl. Ziff. II des Antrages)\nhinsichtlich der Entgelte abzuweisen ist, da dieses Begehren die - nach den obigen\nAusführungen unzulässige - Aufhebung von Teilen der Entgeltanordnung bzw. der\nEntgeltanordnung als Ganzes beinhaltet bzw. voraussetzt.\n\n110\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs.\n3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.\n2 VwGO, § 709 und § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n111\n\nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §\n135 S. 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-29/1-k-765-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":12},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":9},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-29/1-k-765-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277477","retrieved":"2026-07-09 02:50:21.248295+00:00"}}