{"status":"available","doknr":"OLD277589","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0926.15K1789.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-26","aktenzeichen":"15 K 1789/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Zollamtmann in den Diensten des Zollkriminalamtes in L. . \nEr wird dort als Sachbearbeiter im Arbeitsbereich III 1/1 (Durchführung der zwi-\nschenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe) eingesetzt. Nach der Dienstpostenbeschrei-\nbung gehört zu den prägenden Aufgaben seines Arbeitsbereichs die Durchführung \nvon Amtshilfeersuchen der Länder Belgien, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, \nÖsterreich und Polen.\n\n3\n\nMit Wirkung zum 01.01.2002 kam es infolge des 6. Besoldungsänderungsgeset-\nzes zu einer Neufassung der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnun-\ngen A und B. Während bis zu der Gesetzesänderung das so genannte Dienststellen-\nprinzip galt, steht nunmehr im Bereich der Zollverwaltung die Polizeizulage nur noch \nden mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten zu.\n\n4\n\nDiese Änderung wirkte sich zunächst nicht auf die Bezüge des Klägers aus. An-\nlässlich einer Ausschreibung im Sommer 2003 wurde der Arbeitsbereich III 1 des \nZKA vom BMF nicht als zulageberechtigend angesehen. In der Folgezeit wurde der \nKläger unter dem 25.08.2003 darauf hingewiesen, dass seine Aufgaben nicht der \nvom BMF herausgegebenen Positivliste unterfielen.\n\n5\n\nMit Festsetzungsbescheid der OFD Köln vom 09.09.2003 wurde dem Kläger mit-\ngeteilt, dass die Polizeizulage ab dem 01.09.2003 wegfalle und er stattdessen eine \nAusgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG erhalte. Dieser Bescheid enthielt keine \nRechtsmittelbelehrung.\n\n6\n\nHiergegen wandte sich der Kläger mit seinem am 11.11.2003 bei der Beklagten \neingegangenen Widerspruch. Zur Begründung legte er seine Auffassung dar, wo-\nnach er mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sei. So gehörten zu seinem Auf-\ngabenkreis Gefahrenabwehr, Strafverfolgung sowie die Koordinierung des Zollfahn-\ndungsdienstes. Dementsprechend sei er auch zur Anwendung unmittelbaren Zwan-\nges berechtigt. Ferner sei er an den Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsmaß-\nnahmen des Zollfahndungsdienstes beteiligt, zum Teil direkt vor Ort und in Schicht-\narbeit. Auch vollziehe er richterliche Beschlüsse. Der Kläger vertrat die Auffassung, \ner erfülle das typische Tätigkeitsbild eines Vollzugsbeamten: Seine Tätigkeit diene \ndem Schutz der Mitbürger, der Wirtschaft und des Fiskus. Er müsse häufig unter \nZeitdruck schwierige Entscheidungen treffen. Zudem müsse er zumindest ständig \nbereit sein, zur Aufgabenerfüllung erforderlichenfalls auch Leben und Gesundheit zu \nriskieren.\nSchließlich machte der Kläger hilfsweise geltend, eine Ausgleichszulage stehe ihm \nnach § 83 BBesG und nicht nach § 13 Abs. 2 BBesG zu.\n\n7\n\nDer Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der OFD Köln \nvom 06.02.2004 zurückgewiesen, soweit es um die Einstellung der Polizeizulage \nging. Hinsichtlich der Ausgleichszulage wurde dem Widerspruch abgeholfen und \ndem Kläger wurde ab dem 01.01.2002 eine Ausgleichszulage nach § 83 BBesG ge-\nwährt.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 04.03.2004 Klage erhoben, mit der er sein auf Fortzahlung der \nPolizeizulage gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zunächst rügt er, dass bereits die \nÄnderung der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B \ngegen Art. 3 GG verstoße, weil die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der \nLänder, sowie die Beamten des Steuerfahndungsdienstes und die Soldaten der Feld-\njägertruppe die Zulage unabhängig von ihren konkret wahrgenommen Aufgaben er-\nhielten. Für diese Unterscheidung bestehe kein sachlich rechtfertigender Grund. \n\n9\n\nDer Kläger ist der Ansicht, er habe aber auch unter Anwendung der Neuregelung \neinen Anspruch auf die Polizeizulage, da er der Positivliste unterfalle und zwar unter \nder dort aufgeführten Kategorie Ermittlungen/Ermittlungsunterstützung. \n\n10\n\nSeine Tätigkeit sei zumindest als Ermittlungsunterstützung zu werten. Zusätzlich \nzu seinem Vorbringen im Vorverfahren verweist der Kläger insoweit darauf, dass er \nUnterstützungsersuchen prüfe, die jeweiligen Feststellungen und auch Ermittlungen \ndurch die Zollfahndungsämter steuere und koordiniere und diesbezüglich beratend \ntätig sei. Teilweise fertige er auch Ermittlungsberichte. Seit Juli 2003 würden zudem \ngrenzüberschreitende Observationen/Überwachungsmaßnahmen sowie Nacheile \nkoordiniert. Beispielhaft verweist der Kläger auf die Ermittlungsunterstützung einer \nausländischen Behörde an einer Ostgrenze. Dabei sei Mehrarbeit in Form von Be-\nreitschaftsdienst am Wochenende angefallen. \n\n11\n\nDarüber hinaus besteht nach Auffassung des Klägers ein Anspruch auch unter \nBerücksichtigung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG. So werde die Positivliste in \nanderen Fällen strikt umgesetzt, was zur Folge habe, dass beispielsweise die Abfer-\ntigungsbeamten auf Flughäfen die Zulage nach der Positivliste erhielten, obwohl sie \nkeine Waffenträger seien und keinen unmittelbaren Zwang anwendeten.\n\n12\n\nSchließlich liege auch innerhalb des Zollkriminalamtes eine Ungleichbehandlung \nvor. Der Kläger verweist insoweit auf das Referat III 3, wo die Ermittlungen ebenfalls \nhauptsächlich koordiniert und unterstützt würden, das Referat II 1/1, wo \nGrundsatzfragen bearbeitet und Prüfungsberichte ausgewertet würden und das \nReferat II 5/1, wo lediglich Geräte für den Zollfahndungsdienst ausgegeben \nwürden.\n\n13\n\nNach seiner Auffassung sind diese Bereiche nicht mehr ermittlungsunterstützend \nals sein eigener Arbeitsbereich.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt, \n\n15\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der Bescheide der OFD \nKöln vom 09.09.2003 und 06.02.2004 über den 01.01.2002 hinaus bis auf \nweiteres die Polizeizulage zu zahlen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. \nErgänzend macht sie geltend, die Vorbemerkung 9 der BBesO, die einerseits \nbestimmten Berufsgruppen generell die Zulage zuspreche und diese andererseits bei \nZollbeamten von der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben abhängig mache, \nsei für sie bindend.\n\n19\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Klage bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahin stehen, ob im \nWiderspruchsbescheid die Aufhebung der Polizeizulage mit Wirkung zum 01.09.2003 \nbestehen geblieben ist, oder ob die Festsetzung der Ausgleichszulage ab dem \n01.01.2002 konkludent auch eine Festsetzung des Fortfalls der Polizeizulage ab \ndiesem Zeitpunkt beinhaltet. In erstgenanntem Fall wäre die Klage unzulässig, soweit \nsich der Kläger gegen die Aufhebung der Polizeizulage im Zeitraum vom 01.01.2002 \nbis zum 31.08.2003 wendet; im Übrigen wäre sie unbegründet. Im letztgenannten \nFall wäre die Klage insgesamt zulässig, aber unbegründet.\n\n22\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Weitergewährung einer Polizeizulage. \nDer dies versagende Bescheid der OFD Köln vom 09.09.2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 06.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die Gewährung einer Polizeizulage ist Nr. 9 der \nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der seit dem \n01.01.2002 geltenden Fassung (6. BesÄndG vom 14.12.2001, BGBl. I S. 3702). \n\n24\n\nNach Absatz 1 dieser Regelung erhalten diese Zulage die \nPolizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des \nSteuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit \nvollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung. \n\n25\n\nDurch diese Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, \ninsbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst \nverbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten, vgl. Absatz 3 \nder genannten Regelung. \n\n26\n\nFür Stellenzulagen ist durch § 42 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Satz 1 BBesG \nausdrücklich hervorgehoben, dass sie gegenüber dem regelmäßigen Inhalt des \njeweils besoldeten Amtes „hervorgehobene Funktionen\" voraussetzen. Die \nZulageberechtigung setzt einen Dienstposten voraus, der generell durch die \nzulageberechtigende Funktion geprägt ist,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.07.1999 - 6 A 5877/98 -, ZBR 2001, \n341 f., m.w.N..\n\n28\n\nAusgehend hiervon steht dem Kläger die begehrte Polizeizulage nicht zu. \n\n29\n\nZunächst erachtet das Gericht Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B als anwendbar und folgt nicht der Auffassung \ndes Klägers, wonach die Neuregelung gegen Art. 3 GG verstoße, indem allein bei \nden Angehörigen der Zollverwaltung die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher \nAufgaben vorausgesetzt werde, wohingegen die Polizeibeamten des Bundes und der \nLänder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes und die Soldaten der \nFeldjägertruppe die Zulage unabhängig von ihrer konkret wahrgenommenen \nTätigkeit erhielten. \n\n30\n\nDer Gleichheitssatz nach Art. 3 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und \nwesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich \nzu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, welche \nsachlichen Kriterien er als Differenzierungsmerkmal für eine unterschiedliche \nBehandlung ansehen will. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt \nnur dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden \nLebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer \nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden \nmüssen. Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - befugt, zu \npauschalieren und zu typisieren, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten \ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen,\n\n31\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, S. \n310, 318 ff..\n\n32\n\nIn diesem Rahmen hat der Gesetzgeber insbesondere bei der Regelung des \nBesoldungsrechts nach ständiger Rechtsprechung eine verhältnismäßig weite \nGestaltungsfreiheit. Aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, \ninnerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen \nNotwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und \nverschiedenartige Gesichtpunkte berücksichtigen darf, steht nicht zur Prüfung, ob der \nGesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. \nInsbesondere darf der Gesetzgeber das Besoldungsgefüge als Ganzes und \nübergreifende Gesichtpunkte in den Blick nehmen. Solange sich für die \nGesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt, müssen Unebenheiten, \nFriktionen, Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten \nEinzelfällen wegen der vielfältigen vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Ge-\nsichtspunkte hingenommen werden,\n\n33\n\nvgl. BVerfG, a.a.O..\n\n34\n\nAusgehend hiervon verstößt die Neuregelung der Vorbemerkung Nr. 9 zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B nicht gegen Art. 3 GG.\n\n35\n\nSo knüpft der Gesetzgeber nach der Neuregelung der Vorbemerkung Nr. 9 die \nZulageberechtigung im Bereich der Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der \nLänder, der Beamten des Steuerfahndungsdienstes und der Soldaten der \nFeldjägertruppe an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder einer \nbestimmten Gruppe, wobei die Tätigkeit dieser Beamten allein schon kraft ihrer \nZugehörigkeit zu der jeweiligen Laufbahn oder Gruppe bei typisierender Betrachtung \nauf die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ausgerichtet ist. \nDemgegenüber ist die Tätigkeit der Beamten der Zollverwaltung nicht ohne Weiteres \nauf die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ausgelegt. \n\n36\n\nDiese Betrachtung des Gesetzgebers unter Würdigung des typischen \nTätigkeitsbildes innerhalb einer bestimmten Laufbahn oder einer Gruppe stellt nach \nAuffassung des Gerichtes einen hinreichenden sachlichen Grund für die \nvorgenommene Differenzierung dar,\n\n37\n\nso auch VG Regensburg, Urteil vom 17.03.2003 - RO 1 K 03.716 -, \nveröffentlicht in Juris, MWRE 116990300.\n\n38\n\nFolglich kommt es darauf an, ob der Kläger entsprechend den tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A \nund B mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut ist.\n\n39\n\nEine Betrauung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beamte nach dem nach \naußen erkennbar gewordenen Willen seines Dienstherrn in diesem Aufgabenkreis \ntatsächlich zum Einsatz kommt oder für die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe \nplanmäßig vorgesehen ist. \n\n40\n\nIm Wege einer Verwaltungsvorschrift hat das BMF für die einzelnen Bereiche der \nZollverwaltung in Form einer Positivliste die Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und \nFunktionen benannt, bei welchen von einer Betrauung mit vollzugspolizeilichen \nAufgaben ausgegangen werden kann, vgl. Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der \nStellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen \nA und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Polizeizulage) für den Geschäftsbereich \ndes BMF - VV - BMF - PolZul.\n\n41\n\nFür den Bereich des Zollkriminalamtes sind nach dieser Positivliste unter \nanderem Tätigkeiten in den Bereichen Ermittlungen/Ermittlungsunterstützung \nzulagebegründend.\n\n42\n\nNach Auffassung des Gerichts unterfällt der Arbeitsbereich des Klägers - Rechts- \nund Amtshilfe - nicht dieser Positivliste. \n\n43\n\nMaßgebend für die Beurteilung, ob die Aufgaben dem Bereich Ermittlun-\ngen/Ermittlungsunterstützung zuzurechnen sind, ist in erster Linie die \nDienstpostenbeschreibung.\n\n44\n\nAusweislich der Dienstpostenbeschreibung führt der Kläger Amtshilfeersuchen \nder Länder Belgien, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Polen \ndurch. Den Erläuterungen des Vertreters des ZKA in der mündlichen Verhandlung \nzufolge lässt sich der regelmäßige Arbeitsablauf so darstellen, dass ein \nAmtshilfeersuchen eines der genannten ausländischen Staaten beim Kläger eingeht \nund dieser es dann (nach Prüfung) an einer der acht Außendienststellen im \nBundesgebiet zur Ermittlung vor Ort weiterleitet. Bei Rücklauf der Antwort wird diese \nvom Kläger dem Nachfragestaat zugeleitet.\n \nZunächst kommt eine Klassifizierung der Tätigkeit des Klägers als \nErmittlungstätigkeit nicht in Betracht. So ist nicht substantiiert dargetan, dass der \nKläger in Wahrnehmung seines Aufgabengebietes verantwortlich Ermittlungen führt. \nSo hat er zwar geltend gemacht, er steuere und koordiniere die Ermittlungen der \nZollfahndungsämter. Hierin liegt jedoch keine Ermittlungsführerschaft im \npolizeidienstlichen Sinne, sondern eine vorgelagerte organisatorische Vorbe-\nreitungshandlung für die Durchführung von Ermittlungen durch andere. \n\n45\n\nDie Durchführungen von Ermittlungen ergibt sich - anders als in anderen Refera-\nten des ZKA - auch nicht aus dem Aufgabenfeld selbst. So sieht der \nGeschäftsverteilungsplan des ZKA beispielsweise Referate zur Bekämpfung und \nVerfolgung von dort näher bezeichneten Delikten vor. In diesen Fällen ist bereits \nnach der Struktur des Aufgabenfeldes die Durchführung von Ermittlungen \nvorgezeichnet. \n\n46\n\nDie Tätigkeit des Klägers kann aber auch nicht als ermittlungsunterstützend im \nSinne der Positivliste angesehen werden. Der Kläger wirkt nicht an den Ermittlungen \nanderer mit, sondern er koordiniert diese auf verwaltungstechnischer Ebene. \nEntscheidend ist insoweit, dass der Kläger eine organisatorische Vorarbeit für die \nDurchführung von Ermittlungen durch andere leistet. Die durch ihn wahrgenommene \nVerwaltungskoordinierung ist somit den Ermittlungen vor Ort vor- bzw. \n„übergelagert\", wie es der Vertreter des ZKA in der mündlichen Verhandlung \nformuliert hat. Diese verwaltungstechnische Vorbereitung kann - anders als etwa die \nWahrnehmung eines abgrenzbaren Teils der Ermittlungen oder deren Vorbereitung \nunter der fachlichen Verantwortung der ermittlungsführenden Stelle - nicht als \nErmittlungsunterstützung angesehen werden. Dass die Koordinierungshandlungen, \nwie sie hier der Kläger durchführt, nach der Vorstellung des BMF in der Positivliste \nnicht als ermittlungsunterstützend angesehen werden, wird nicht zuletzt durch den \nUmstand belegt, dass die Streichung der Polizeizulage im Arbeitsbereich des \nKlägers auf eine entsprechende Einschätzung des BMF im Rahmen einer \nStellenausschreibung im Arbeitsbereich III 1 zurückzuführen ist.\n\n47\n\nDie dienstplanmäßigen Aufgaben des Klägers lassen damit keine Betrauung mit \nvollzugspolizeilichen Aufgaben erkennen. \n\n48\n\nEtwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger auf weitere \nvon ihm wahrgenommene Aufgaben verweist, wie etwa den Vollzug richterlicher \nBeschlüsse, die Beratung der Zollfahndungsämter, die Steuerung von deren \nTätigkeit, die Fertigung von Ermittlungsberichten und die Koordinierung \ngrenzüberschreitender Observationen/Überwachungsmaßnahmen. \n\n49\n\nSoweit diese Aufgaben nicht schon seiner Koordinierungstätigkeit im Sinne einer \nverwaltungstechnischen Vorbereitung von Ermittlungen zuzurechnen sind, kommt \nallenfalls in Frage, den Dienstposten des Klägers als Mischdienstposten im Sinne \nvon Ziffer 2.1.2 der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung einer Polizeizulage \nanzusehen. Maßgebend ist insoweit, ob die vollzugspolizeilichen Tätigkeiten prägend \nsind.\n\n50\n\nVon einer derartigen Prägung kann hier indessen nicht ausgegangen werden. \nZum einen haben die wahrgenommenen Aufgaben quantitativ im Verhältnis zu den \ndienstplanmäßigen Kernaufgaben kein solches Gewicht, dass sie als prägend \nangesehen werden könnten. Zum anderen lag beispielsweise auch bei dem vom \nKläger in Bezug genommenen Einsatz anlässlich der grenzüberschreitenden \nObservation an einer deutschen Ostgrenze mit Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst \nstrukturell eine verwaltungstechnische Koordinierungstätigkeit (und damit keine \nErmittlungsunterstützung) vor.\n\n51\n\nAn der vorstehenden Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass der \nKläger zur Anwendung von unmittelbarem Zwang befugt und zudem Hilfsbeamter \nder Staatsanwaltschaft ist. Das Vorliegen derartiger einzelner Aspekte des \npolizeilichen Vollzugsdienstes rechtfertigt die Gewährung der Polizeizulage nicht, \nzumal diese Befugnisse nicht regelmäßig, sondern allenfalls in Ausnahmesituationen \nzum Einsatz kommen.\n\n52\n\nSchließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in anderen \nFällen - etwa bei den Abfertigungsbeamten in Flughäfen - werde die Positivliste strikt \numgesetzt, auch wenn die jeweiligen Beamten im konkreten Falle keine \nvollzugspolizeilichen Aufgaben wahrnähmen. \n\n53\n\nInwieweit die Gewährung einer Polizeizulage in derartigen Fällen rechtmäßig ist, \nkann offen bleiben. Da der Kläger der Positivliste nicht unterfällt, kann er sich nicht \nmit den genannten Beamten vergleichen. \n\n54\n\nEbenso wenig dringt der Kläger mit seinem Vorbringen durch, auch innerhalb des \nZKA bestehe eine Ungleichbehandlung, indem Beamte anderer Arbeitsbereiche die \nPolizeizulage erhielten, obgleich deren Tätigkeit nicht weitergehend \nermittlungsunterstützend sei, als seine. Soweit in den anderen Bereichen die \nmateriellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Polizeizulage ebenfalls nicht \ngegeben sein sollten, hat der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf eine \nGleichbehandlung im Unrecht.\n\n55\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n56\n\nDas Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Berufung gegen dieses Urteil \nzuzulassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO nicht für gegeben \nerachtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-26/15-k-1789-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-26/15-k-1789-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277589","retrieved":"2026-07-09 02:50:30.883890+00:00"}}