{"status":"available","doknr":"OLD277614","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0923.9L1528.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-23","aktenzeichen":"9 L 1528/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 16. September 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. \nSeptember 2005 (Anordnung des Ruhens der zahnärztlichen Approbation des Antragstellers) wird wiederhergestellt.\n\n2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 16. September 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 (Anordnung des Ruhens der zahnärztlichen Approbation \ndes Antragsteller) wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nvorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung und dem Interesse des Antragstellers \nan der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches fällt zugunsten des Antragstellers aus. \n\n6\n\nDabei sind in die Interessenabwägung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache \neinzustellen. Bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen \nÜberprüfung der Ruhensanordnung vom 14. September 2005 zeigen sich nach derzeitigem Stand ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. \n\n7\n\nUnabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ruhensanordnung gemäß § 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - \nvorliegen, leidet der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 bereits \nunter einem erheblichen Ermessensfehler. Bei Ausübung ihres Ermessens im Rahmen von § 5 Abs. 1 ZHG hat die Behörde zu beachten, dass das Ruhen der Approbation nicht eine bloße Einschränkung der Berufsausübung, sondern ein Eingriff in \ndie durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl ist, der nur zum \nSchutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes \nder Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die \nEntscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern auch darüber, ob und wie lange \nder Beruf fortgesetzt werden soll. \n\n8\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 1991 - 9 S 1227/91 \n-, NJW 1991, 2366.\n\n9\n\nVorliegend ist ein Ermessensausfall gegeben, der in einem Hauptsacheverfahren \nzu einer Aufhebung des Bescheides führen würde. Die Antragsgegnerin stellt in ihrer \nRuhensanordnung allein den ihr bekanntgewordenen Sachverhalt dar und subsumiert diesen sodann unter die Tatbestandsmerkmale der Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZHG. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass \n„Die Art, die Dauer und die Schwere der Verfehlungen (...) dabei auf eine schwere \ncharakterliche Fehlhaltung Ihrerseits schließen (lassen), so dass davon ausgegangen werden muss, dass Sie auch künftig gegen Ihre Berufspflichten verstoßen werden.\" Anschließend begründet die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen \nVollziehung. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ruhensanordnung vom 14. September \n2005 insoweit nicht einmal zu erkennen gegeben, dass sie das ihr im Rahmen des § \n5 ZHG zustehende Ermessen überhaupt erkannt hat. Ein Nachschieben von Ermessenerwägungen im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO \nkommt insoweit nicht in Betracht. \n\n10\n\nEin das private Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse kann \ninsoweit auch nicht mit Blick darauf angenommen werden, dass im \nWiderspruchsverfahren der zur Rechtswidrigkeit führende Ermessensausfall noch \n„geheilt\" werden könnte. Es obliegt nämlich nicht dem Gericht, diese möglichen \nErmessenserwägungen zu prognostizieren, sofern - wie im vorliegenden Falle - eine \nErmessensreduzierung auf Null nicht gegeben ist.\n\n11\n\nIm Übrigen bestehen Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 5 Abs. 1 ZHG.\n\n12\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 - ZHG -, auf den sich die Antragsgegnerin in erster Linie \nstützt, kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Dabei muss eine Verurteilung des betroffenen Arztes wegen der \nihm zur Last gelegten Straftat hinreichend wahrscheinlich sein.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 13 B 350/96 -, NJW 1997, \n2470.\n\n14\n\nNach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials kann die Kammer die \nerforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Antragstellers derzeit \nnicht feststellen. Vorliegend ist gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen der \nAbgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 29a BtMG) und wegen \nFörderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) eingeleitet worden. \nDieses befindet sich noch im Stadium staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen; eine \nAnklageschrift ist noch nicht erstellt worden. Der Tatvorwurf stützt sich in erster Linie \nauf die Aussage der (minderjährigen) Frau L. und ihrer Bekannten, Frau L1. . \nDer Antragsteller bestreitet insbesondere, sexuellen Kontakt mit Frau L. gehabt \nzu haben, nachdem er von deren Minderjährigkeit erfahren haben will. Auch habe er \nan sie keine Drogen abgegeben. Auf dem sichergestellten Filmmaterial ist - nach den \nFeststellungen der Ermittlungsbehörden - zwar „diverser Geschlechtsverkehr mit der \n17-jährigen J. L. , E. H. und I. O. „ erkennbar. Nicht \nersichtlich ist jedoch, ob es sich um einen einmaligen Vorfall handelt und von wann \ndie Filmaufnahme stammt. Ein gemeinsamer Kokainkonsum mit der Minderjährigen \nist auf dem sichergestellten Filmmaterial - nach den Feststellungen der \nErmittlungsbehörden - nicht festgehalten. Die in der Praxis des Antragstellers \nsichergestellten Substanzen - unterstellt es handelte sich um Kokain und Ecstacy \n(das Ergebnis des Behördengutachtens beim LKA NRW steht noch aus) - reichten \nallein noch nicht aus, den Tatvorwurf der Abgabe von Betäubungsmitteln an \nMinderjährige zu bestätigen. Die Ermittlungen befinden sich nach derzeitigem \nErkenntnisstand insgesamt noch in einem zu frühen Stadium, um hieraus eine hohe \nWahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Antragstellers ableiten zu können. \n\n15\n\nSoweit die Antragsgegnerin sich bei der Ruhensanordnung zusätzlich darauf \nstützt, dass Zweifel an dem Fortbestand der gesundheitlichen Eignung des \nAntragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bestünden (vgl. § 5 Abs. 1 \nNr. 2 ZHG) ist hierzu Folgendes anzumerken:\n\n16\n\nDas Ruhen der Approbation kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG angeordnet \nwerden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG \n(Geeignetheit in gesundheitlicher Sicht) weggefallen ist bzw. gemäß § 5 Abs.1 Nr. 3 \nZHG, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nnoch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen \nBehörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Da \ndie Anordnung des Ruhens der Approbation insbesondere die Fälle erfasst, in denen \neine gesundheitliche Ungeeignetheit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht \nendgültig feststeht, erscheint eine Auslegung der genannten Bestimmungen zwar in \nder Weise gerechtfertigt, dass auch nach einer ärztlichen Untersuchung (weiter) \nbestehende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Zahnarztes zur \nAusübung seines Berufes dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG \nunterfallen, während dann, wenn die fehlende gesundheitliche Eignung definitiv \nfeststeht, der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 ZHG eröffnet ist.\n\n17\n\nVgl. insoweit zum Ruhen der Approbation als Apotheker, OVG NRW, \nBeschluss vom 27. Dezember 2004 - 13 B 2314/04 -.\n\n18\n\nVorliegend sind jedoch entsprechende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung \ndes Antragstellers noch nicht ausreichend fundiert ermittelt. Zwar begründen das \nErgebnis der Vernehmung der Frau L. , die in der Praxis sichergestellten \nSubstanzen, das Ergebnis des Vortests des beim Antragstellers durchgeführten \nDrogenscreenings („positiv für: Kokain/Amphetamin/Ecstacy\") und der positive Drug-\nWipe-Test den Verdacht eines entsprechenden Drogenkonsums des Antragstellers. \nAusmaß und Regelmäßigkeit des Konsums, insbesondere eine eventuelle Abhängigkeit des Antragstellers, sind indes bislang nicht nachgewiesen. Es liegen bislang \nweder das abschließende Ergebnis des Drogenscreenings, noch ein sonstiges \närztliches Gutachten vor, aus dem der Umfang des Drogenkonsums des \nAntragstellers nachvollziehbar hervorgeht. Auch sonstige Aussagen (neutraler \nPersonen, z.B. des Personals des Antragstellers) zu möglicherweise körperlichen \nund oder geistigen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die den Verdacht auf eine \nBetäubungsmittelabhängigkeit oder einen Konsum auch während der Arbeitszeit \nbegründen könnten, liegen (bislang) nicht vor. Bei dieser Sachlage wäre es geboten \ngewesen, zumindest das endgültige Ergebnis des Drogenscreenings abzuwarten \nund gegebenenfalls weitere Ermittlungen durchzuführen (Haarprobe u.ä.) und \ndanach über den Erlass der Ruhensanordnung zu entscheiden. \n\n19\n\nBestehen nach derzeitigem Stand gute Erfolgsaussichten des Antragstellers in der \nHauptsache, so sind bei der Interessenabwägung im Übrigen an die Begründung des \nöffentlichen Vollzugsinteresses entsprechend höhere Anforderungen zu stellen. Es \nsind jedoch keine Gefahren für die Patienten des Antragstellers von einem solchen \nAusmaß festzustellen, dass sie angesichts der dargestellten ernstlichen Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung den mit der sofortigen Unterbindung der \närztlichen Tätigkeit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen \nvermögen. So liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer Schädigung von Patienten gekommen wäre.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei \nKlageverfahren, die das Ruhen der Approbation betreffen, geht die Kammer in \nAnlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen von einem Streitwert in Höhe von 35.000,00 Euro aus. Dieser \nWert ist im Hinblick auf den vorläufig regelnden Charakter des vorliegenden \nVerfahrens zu halbieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-23/9-l-1528-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-23/9-l-1528-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277614","retrieved":"2026-07-09 02:50:32.906062+00:00"}}