{"status":"available","doknr":"OLD277655","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0922.16K5591.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"16 K 5591/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2003 wird aufgehoben.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 00.00.0000 in Teheran/Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsange-\r\nhörige. Sie reiste am 08.01.1993 aus Istanbul kommend auf dem Luftweg nach \r\nDeutschland ein und beantragte unter dem 09.06.1993 ihre Anerkennung als Asylbe-\r\nrechtigte. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung aus-\r\nländischer Flüchtlinge - Bundesamt - gab die Klägerin am 07.09.1994 im Wesentli-\r\nchen an: Sie habe sich nach 1979 den Volksmodjahedin angeschlossen und für die \r\nOrganisation übliche Aktivitäten wie Propaganda, Verteilen von Zeitungen, Teilnah-\r\nme an Demonstrationen und logistische Aktivitäten entwickelt. Deshalb sei sie 1982 \r\nund 1984 festgenommen worden und für 18 Monate sowie 7 Jahre inhaftiert gewe-\r\nsen. \n\n\r\n\r\n3\n\nMit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.1994 erkannte die Beklagte die Klä-\r\ngerin als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. \r\n1 AuslG (a.F.) vorliegen.\n\n\r\n\r\n4\n\nAm 19.03.2003 reiste die Klägerin - gemeinsam mit weiteren iranischen Staats-\r\nangehörigen - auf dem Luftweg aus Amman/Jordanien kommend nach Frank-\r\nfurt/Main Flughafen. Dort wurde ihr zunächst die Einreise verweigert, da sie nicht im \r\nBesitz eines gültigen Einreisedokuments war. Durch Beschluss des VG Frankfurt am \r\nMain vom 26.03.2003 - 11 G 1444/03 (V)- wurde der Beklagten sodann aufgegeben, \r\nder Klägerin die Einreise nach Deutschland zu gestatten. Die hiergegen gerichtete \r\nBeschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen. \n\n\r\n\r\n5\n\nNach dem Bericht der Bundesgrenzschutzinspektion II Flgh. Frankfurt/Main vom \r\n08.04.2003 (TGB-Nr.: 3210300/712-03-03) führte die Durchsuchung der Klägerin bei \r\nihrer Einreise zu folgenden Feststellungen: „6 Fotos von Modjahedinführern, 2 Notiz-\r\nbücher, 1 Block Gesprächsvermerke, 1 Parteikopftuch, Adressen franz. Banken, 1 \r\nMC, Röntgenaufnahmen\". Bei ihrer grenzpolizeilichen Vernehmung gab die Klägerin \r\nim Wesentlichen an: Sie sei für drei Wochen im Irak gewesen und habe dort Bekann-\r\nte besucht. Die anderen aus Jordanien eingereisten Frauen kenne sie nicht persön-\r\nlich; einige habe sie schon einmal bei Demonstrationen getroffen. \n\n\r\n\r\n6\n\nMit Schreiben vom 30.06.2003 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem beab-\r\nsichtigten Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte sowie der Feststellung des \r\nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) aufgrund einer Ver-\r\nbindung der Klägerin zu der - nach Meinung des Bundesamtes - als terroristisch ein-\r\nzustufenden Organisation MEK an. \n\n\r\n\r\n7\n\nMit Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2003 widerrief die Beklagte sodann \r\ndie Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und die Feststellung des Vorlie-\r\ngens der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.). \n\n\r\n\r\n8\n\nZur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf sei gerechtfertigt, \r\nda die Klägerin aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit \r\nDeutschlands anzusehen sei (§ 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG a.F.). Die zur MEK vor-\r\nliegenden Erkenntnisse rechtfertigten die Annahme, dass diese Organisation nebst \r\nden ihr zuzurechnenenden weiteren Organisationen eine Gefahr für die innere Si-\r\ncherheit Deutschlands bedeute. Auch wenn der Klägerin über ihre Mitgliedschaft in \r\nder MEK hinaus keine Straftat nachzuweisen sei, sei sie jedenfalls auf Grund ihrer \r\nPosition in der MEK für deren Taten verantwortlich. Die Klägerin gehöre zum Kreis \r\nder reisenden Führungskader, die sich im Irak aufgehalten hätten, um dort am be-\r\nwaffneten Kampf gegen das iranische Regime teilzunehmen. Ihre führende Position \r\nin der NLA, dem militanten Flügel der MEK, ließe eigene Gewaltbeiträge vermuten; \r\nzumindest habe sie die MEK aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung in besonders \r\nqualifizierter Weise unterstützt und durch ihre strukturelle Einbindung in die MEK und \r\nihre Teilorganisationen das Gefährdungspotenzial mitgetragen. Der Widerruf sei wei-\r\nter gerechtfertigt, weil aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt \r\nsei, dass die Klägerin vor ihrer Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches \r\nVerbrechen begangen habe (§ 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AuslG a.F.). Die individuelle \r\nEinbindung der Klägerin in die terroristische Organisation MEK mit Entfaltung einer \r\nTätigkeit zur Förderung der Ziele der Vereinigung sei als schweres nichtpolitisches \r\nVerbrechen zu interpretieren (§ 129 a Abs. 1 StGB). Die Mitgliedschaft in einer terro-\r\nristischen Vereinigung sei für sich allein als schwere Straftat zu werten und nicht erst \r\ndann, wenn das betreffende Mitglied selbst eine Straftat begangen habe. Die persön-\r\nliche Verantwortung der Klägerin ergebe sich aus ihrer Stellung innerhalb der MEK. \r\nSie habe durch ihre Einbindung in die Führungsstruktur Unterstützungshandlungen \r\nfür terroristische Aktivitäten geleistet. Schließlich sei auch anzunehmen, dass die \r\nKlägerin sich Handlungen zuschulden kommen habe lassen, die den Zielen und \r\nGrundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 AuslG \r\na.F.). Nach der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stün-\r\nden die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu \r\nden Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Der entsprechende Tatbeitrag \r\nder Klägerin sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kader der Organisation zu un-\r\nterstellen. \n\n\r\n\r\n9\n\nDie Klägerin hat am 23.08.2003 Klage erhoben. \n\n\r\n\r\n10\n\nZur Begründung trägt sie unter anderem vor: Der angefochtene Bescheid sei \r\nrechtswidrig, weil ein Widerruf nicht - wie geschehen - auf eine nachträgliche \r\nGesetzesänderung, sondern nur auf eine Änderung der tatsächlichen \r\nEntscheidungsgrundlagen gestützt werden könne. Im Übrigen lägen aber auch die \r\nTatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG (a.F.) nicht vor. \r\nNach den Erkenntnissen des Generalbundesanwaltes sei keine Gefährdung der \r\ninneren Sicherheit Deutschlands durch die Volksmodjahedin anzunehmen. Es fehle \r\nzudem an einer qualifizierten Unterstützungshandlung der Klägerin für die MEK. Sie \r\nsei nicht deren Mitglied, sondern lediglich Sympathisantin der Organisation. \n\n\r\n\r\n11\n\n\r\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2003 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n15\n\nIn Ergänzung und Vertiefung zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid \r\nträgt sie unter anderem vor: Bei der Gruppe der am 19.03.2003 eingereisten \r\nVolksmodjahedin- Mitglieder sei davon auszugehen, dass es sich um Kader der MEK \r\nhandele. \n\n\r\n\r\n16\n\nDas Gericht hat das Bundesamt für Verfassungsschutz und das \r\nBundeskriminalamt um Auskünfte zu etwaigen Erkenntnissen über die Klägerin im \r\nZusammenhang mit einer etwaigen Tätigkeit für die MEK/NLA gebeten. Hinsichtlich \r\nder Einzelheiten der Anfrage und des Inhalts der Auskünfte wird auf das gerichtliche \r\nSchreiben vom 07.07.2005 und die Schreiben des Bundeskriminalamts vom \r\n24.08.2005 / 07.09.2005 sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom \r\n27.07.2005 Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Vorgänge Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n18\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n\r\n\r\n20\n\nDer Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte und der Widerruf der \r\nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) durch \r\nden angefochtenen Bescheid vom 12.08.2003 ist rechtswidrig und verletzt die \r\nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n21\n\nDer Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 12.08.2003 ist schon deshalb \r\nrechtswidrig, weil der Widerruf in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 a \r\nAsylVfG \r\n(AsylVfG 2005) nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung ergehen konnte, \r\nwährend das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid eine gebundene Entschei-\r\ndung getroffen hat. \n\n\r\n\r\n22\n\nNach der Neuregelung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 in der seit dem In-\r\nkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur \r\nRegelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern \r\nvom 30.7.2004 (Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden Fassung hat die \r\nPrüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine \r\nRücknahme nach Abs. 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach \r\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der \r\nAusländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine \r\nRücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. \r\n2 im Ermessen. Die Neuregelung ist zur Überzeugung der Kammer auf Grund des \r\neindeutigen Wortlauts des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels einer hiervon \r\nabweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf solche \r\nWiderrufsverfahren anwendbar, in denen das Bundesamt - wie hier - vor dem \r\n01.01.2005 über den Widerruf entschieden hat, diese Entscheidung aber noch nicht \r\nbestandskräftig geworden, sondern im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch \r\nrechtshängig gewesen ist. Die Kammer schließt sich zu dieser, in der \r\nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittenen Frage,\n\n\r\n\r\n23\n\nvgl. zur gegenteiligen Auffassung, OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2005 \r\n- 13 A 654/05.A - und Beschluss vom 30.05.2005 - 9 A 1851/05.A -; VGH \r\nMünchen, Urteil vom 10.5.2005 - 23 B 05.30217 -; VG Düsseldorf, Urteil vom \r\n10.01.2005 - 14 K 6018/03.A - ; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 \r\n- 2 A 222/04 -; VG Braunschweig, Urteil vom 17.02.2005 - 6 A 524/04 -,\r\nNVwZ-RR 2005, S.574f, \n\n\r\n\r\n24\n\nder Auffassung der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln an,\n\n\r\n\r\n25\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -; \r\nwww.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html.; im Ergebnis wie hier \r\nauch VG Arnsberg, Urteil vom 14.01.2005 - 12 K 521/04.A -; \n\n\r\n\r\n26\n\nund folgt der dortigen Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen \r\nBezug genommen wird. \n\n\r\n\r\n27\n\nDa danach im vorliegenden Fall eine Ermessensentscheidung zum Widerruf \r\nerforderlich war und der angefochtene Widerrufsbescheid eine solche nicht erhält, ist \r\nder Widerrufsbescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig.\n\n\r\n\r\n28\n\nHierauf kann sich die Klägerin auch berufen, weil die Drei-Jahres-Frist des § 73 \r\nAbs. 2 a AsylVfG 2005 nicht lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch \r\nden Interessen des Asylberechtigten dient,\n\n\r\n\r\n29\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 aaO..\n\n\r\n\r\n30\n\nUngeachtet dessen erweist sich der angefochtene Bescheid aber noch aus \r\neinem weiteren, die Entscheidung selbständig tragenden Grund als rechtswidrig. \r\n\n\r\n\r\n31\n\nEntgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid ist der Widerruf \r\nnicht aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2005 i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG und \r\n§ 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 und 3 AuslG jeweils in der bis zum 31.12.2004 gültigen \r\nFassung gerechtfertigt. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob - wie die \r\nKlägerin meint - § 51 \r\nAbs. 3 AuslG (a.F.) im Rahmen von § 73 AsylVfG gar nicht anwendbar ist. \n\n\r\n\r\n32\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2003 - 8 A 3766/03.A -, wo-\r\nnach \r\n§ 73 AsylVfG auch Anwendung findet, wenn nach Asylanerkennung die \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG erfüllt werden; ebenso OVG \r\nRheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -.\n\n\r\n\r\n33\n\nEbenso offen bleiben kann, ob die erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft \r\ngetretene (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes) Ergänzung des \r\n§ 51 Abs. 3 AuslG (a.F.) um Satz 2 als nachträgliche Gesetzesänderung keine \r\nAnwendung finden können soll.\n\n\r\n\r\n34\n\nDenn die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen \r\nder Ausschlussgründe des § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG (a.F.), jetzt § 60 Abs. 8 \r\nSatz 1 Alt. 1 AufenthG und des § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 und 3 AuslG (a.F.), jetzt § \r\n60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 und 3 AufenthG. \n\n\r\n\r\n35\n\nDie Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 60 Abs. 8 \r\nSatz 1 AufenthG. Sie ist nicht - wie dort vorausgesetzt - aus schwer wiegenden \r\nGründen als eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands anzusehen. Dabei sind die \r\ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausschlussvorschrift eng auszulegen, weil \r\nsie sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als \r\nauch zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge führt. Unter \r\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung ist nicht der \r\n- weite - Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts zu \r\nverstehen, sondern die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein \r\nbetroffene innere Sicherheit umfasst Bestand und Funktion des Staates und seiner \r\nEinrichtungen.\n\n\r\n\r\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109, 1-11.\n\n\r\n\r\n37\n\nEine Gefahr für die innere Sicherheit kann der Ausländer dadurch bedeuten, \r\ndass er selbst beispielsweise Straftaten im Sinne der §§ 80 ff StGB oder andere \r\nStraftaten von entsprechendem Gewicht und ähnlicher Zielsetzung begeht. Er kann \r\naber auch dadurch zu einer solchen Gefahr werden, dass er eine Organisation \r\nunterstützt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland \r\ngefährdet. Dabei reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für \r\nsich genommen noch nicht aus, vielmehr muss sich die von der Organisation \r\nausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwer \r\nwiegende Gründe im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt.1 AufenthG liegen regelmäßig \r\nnicht schon dann vor, wenn der Ausländer sich für die Organisation etwa durch \r\nTeilnahme an deren Aktivitäten oder durch finanzielle Zuwendungen einsetzt. \r\nVielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten \r\nWertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es \r\nrechtfertigen, den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte zurücktreten zu lassen. \r\nEin Ausländer kann danach im Allgemeinen erst dann aus schwer wiegenden \r\nGründen eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 Auf-\r\nenthG bedeuten, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation \r\nin qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als \r\nFunktionär aktiv unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene \r\nerhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt \r\noder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch \r\nAusübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotenzial mitträgt. \r\nOb dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer \r\nwertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab. \n\n\r\n\r\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.1999 aaO..\n\n\r\n\r\n39\n\nAusgehend von diesem Maßstab hat das Gericht nicht die notwendige \r\nÜberzeugung \r\n(§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon gewonnen, dass ausreichend konkret \r\nnachgewiesene Tatsachen vorliegen, die die vorstehend dargelegte Bewertung zu \r\nLasten der Klägerin ausreichend zu untermauern vermögen. Diese \r\nNichterweislichkeit einer ausreichenden Tatsachengrundlage wirkt sich hier zum \r\nNachteil der Beklagten aus, die aus den Ausschlusstatbeständen des § 60 Abs. 8 \r\nAufenthG eine für sie günstige Rechtsfolge - den Widerruf - herleiten will. \n\n\r\n\r\n40\n\nVgl. zur sog. materiellen Beweislast (Feststellungslast) Marwinski in \r\nBrandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, \r\n2. Aufl.Rdn. B 201ff m.w.N..\n\n\r\n\r\n41\n\nDabei lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob die Voraussetzungen des § 60 \r\nAbs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG bereits deswegen für die Klägerin nicht vorliegen, weil \r\nes sich möglicherweise bei der Bewegung der Volksmodjahedin Iran in Form der in \r\nder Bundesrepublik Deutschland auftretenden Organisationseinheiten nicht um eine \r\nOrganisa- \r\ntion handelt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ge-\r\nfährdet. Hierzu sind unterschiedliche Bewertungen festzustellen. So kommt der \r\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof im Rahmen der Prüfung der \r\nÜbernahme eines Verfahrens wegen des Verdachts einer Straftat gem. § 129 StGB \r\nbetreffend Akti-\r\nvitäten der Volksmodjahedin Iran (MEK) in Deutschland vom 18.05.1998 - 2 ARP \r\n117/98-3- zu dem Ergebnis, dass die Taten der Volksmodjahedin nicht geeignet \r\nseien, innen- und außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in \r\nnennenswertem Maße zu berühren. Diesem Ergebnis entspricht es auch, dass \r\noffensichtlich zu den verschiedenen in Deutschland tätigen Vereinen der \r\nVolksmodjahedin Iran-Organisation keine Verbotsverfügung des Bundesministeriums \r\ndes Innern vorliegt.\n\n\r\n\r\n42\n\nDemgegenüber kommt das Bundesamt für Verfassungsschutz in der Broschüre \r\n„Volksmodjahedin Iran und ihre Frontorganisation Nationaler Widerstandsrat Iran\" - \r\nStand Februar 2004 - zu der Bewertung, dass die von der Volksmodjahedin Iran-\r\nOrganisation ausgehende potenzielle Gefahr nicht unterschätzt werden dürfe und \r\nsie, solange sie nicht der Anwendung von Gewalt abschwöre, für die innere \r\nSicherheit in Deutschland ein Gefährdungspotenzial darstelle, dem die deutschen \r\nSicherheitsbehörden im Rahmen der Terrorismusbekämpfung Rechnung tragen \r\nmüssten. In seinem „Zwischenbericht 2005\" stuft das Landesamt für \r\nVerfassungsschutz NRW die Volksmodjahedin Iran-Organisation dergestalt ein, dass \r\nsie Bestrebungen verfolge, die durch Anwendung von Gewalt oder hierauf gerichtete \r\nVorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland \r\ngefährden.\n\n\r\n\r\n43\n\nVgl. Zwischenbericht 2005, Entwicklungen und Analysen des Extremismus \r\nin NRW, Stand September 2005, www.im.nrw.de.\n\n\r\n\r\n44\n\nWie diese unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefahr der Volksmodjahedin \r\nIran-Organisation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unter dem \r\nBlickwinkel des Widerrufstatbestandes des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt 1 AufenthG zu \r\nbewerten sind, kann aber im Ergebnis offen bleiben. \n\n\r\n\r\n45\n\nDenn jedenfalls kann die Kammer unter Auswertung des Gesamtergebnisses \r\ndes Verfahrens keine ausreichend gesicherte Tatsachengrundlage dafür feststellen, \r\ndass die Klägerin - die Gefährdung der Sicherheit des Staates durch die \r\nVolksmodjahedin Iran-Organisation einmal unterstellt - diese Organisation in \r\nqualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder aktive \r\nFunktionärstätigkeit unterstützt hat. \r\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Frage eigener Gewaltbeiträge der Klägerin. Soweit \r\ndie Beklagte annimmt, dass die Klägerin eine führende Position in der MEK bzw. der \r\nNLA - dem militärischen Arm der MEK - eingenommen habe und deswegen eigene \r\nGewaltbeiträge der Klägerin zu vermuten seien, überzeugt dies nicht. Eine so weitge-\r\nhende Schlussfolgerung kann aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der \r\nhierbei gewonnenen Erkenntnisse nicht gezogen werden. So fehlt es bereits an einer \r\nausreichend gesicherten Tatsachengrundlage dafür, dass die Klägerin tatsächlich \r\neine Führungsposition in der MEK/NLA innegehabt hat oder sonst in die Strukturen \r\ndieser Organisationen eingebunden war. So hat das Bundesamt für \r\nVerfassungsschutz auf die Anfrage des Gerichts unter dem 27.07.2005 ausdrücklich \r\nmitgeteilt, dass eine eventuelle führende Position der Klägerin in der MEK/NLA nicht \r\nbelegt werden könne. Hiermit übereinstimmend ergeben sich auch aus der Mitteilung \r\ndes Bundeskriminalamtes vom 07.09.2005 keine Erkenntnisse, die die behauptete \r\nFührungsposition belegen könnten. \n\n\r\n\r\n46\n\nDas Gericht hat auch im Übrigen keinen ausreichend belastbaren Anhalt dafür, \r\ndass die Klägerin eine Führungsposition in der MEK/NLA bekleidet hat. Die Klägerin \r\nhat dies vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz vom 11.08.2004), \r\nsich selbst lediglich als aktive Anhängerin bezeichnet und zudem bekundet, dass sie \r\nsich lediglich zu Besuchszwecken im Irak aufgehalten habe. Danach handelt es sich \r\nbei der Annahme der Beklagten zu eigenen Gewaltbeiträgen der Klägerin um eine \r\nreine Vermutung, ohne gesichertes Tatsachenmaterial. Hierfür spricht zudem, dass \r\ndie Staatsanwaltschaft Köln die wegen Verdachtes eines Verstosses gegen § 129 \r\nStGB gegen Sympathisanten der MEK in Köln eingeleiteten Ermittlungsverfahren \r\nunter anderem mit der Begründung eingestellt hat, dass die Sympathisanten der \r\nMEK in Köln in keiner Weise in die Willensbildung der Organisation in Paris integriert \r\nund lediglich ausführende Organe der dort beschlossenen Maßnahmen waren, ohne \r\ndass in Köln Entscheidungen, mit Ausnahme solcher von gänzlich untergeordneter \r\nBedeutung getroffen wurden.\n\n\r\n\r\n47\n\nVgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 23.08.2005 Köln zum \r\nVerfahren 16 K 5451/03.A.\n\n\r\n\r\n48\n\nSoweit die Beklagte allein aus dem Umstand der Einreise der Klägerin in einer \r\nGruppe anderer aus dem Irak kommender iranischer Frauen und der Gesamtheit der \r\nbei diesen aufgefundenen Gegenständen entnimmt, dass die Klägerin dem \r\nFührungskader der MEK angehöre, ist diese Schlussfolgerung in ihrem tatsächlichen \r\nAnknüpfungspunkt nicht hinreichend abgesichert. Mag es auch angesichts des \r\nUmstandes, dass die MEK ihr Hauptquartier im Irak im Zuge des Irak-Krieges verlo-\r\nren hat, \n\n\r\n\r\n49\n\nvgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Volksmodjahedin Iran und ihre \r\nFrontorganisation Nationaler Widerstandsrat Iran a.a.O.,\n\n\r\n\r\n50\n\ndurchaus beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass die MEK bestrebt ist, ihre \r\nführenden Kadermitglieder in das westliche Ausland und damit auch nach \r\nDeutschland zu \r\nevakuieren, so vermag diese allgemeine Erkenntnis jedenfalls nicht mit der nötigen \r\nSicherheit den erforderlichen Schluss auf eine konkrete aktive Funktionärstätigkeit \r\ngerade der Klägerin zu rechtfertigen. Dies gilt auch mit Blick auf die bei der Klägerin \r\nbei ihrer Einreise aufgefundenen Gegenstände. Abgesehen davon, dass die \r\nVerwertbarkeit der hierzu vorliegenden Erkenntnisse angesichts der bestehenden \r\nWidersprüche in den Feststellungen, was die Klägerin tatsächlich bei sich geführt \r\nhat, zweifelhaft sein könnte (vgl. hierzu einerseits Bl.61, andererseits Bl.78 der \r\nBeiakte 1 sowie Bl.152 der Klageakte), erlauben diese Gegenstände jedenfalls nicht \r\nden sicheren Schluss auf eine aktive Funktionärstätigkeit der Klägerin für die MEK. \r\nDie in der Auskunft des Bundeskriminalamtes vom 07.09.2005 enthaltene Auflistung \r\nvon Fotos von Führern der MEK, Notizbüchern mit Telefonnummern und ein grünes \r\nParteikopftuch ist hierfür nicht aussagekräftig, zumal es an einer Auswertung der \r\nNotizbücher fehlt. Was die bei den übrigen iranischen Frauen bei der Einreise am \r\n19.03.2003 aufgefundenen Gegenstände anbelangt, erlauben auch diese nicht den \r\nSchluss auf eine aktive Funktionärstätigkeit der Klägerin. Abgesehen davon, dass \r\nauch insoweit die geschilderten Schwierigkeiten bestehen, die Gegenstände, die \r\ngefunden worden sind, überhaupt gerichtsverwertbar festzustellen und in ihrer \r\nBedeutung zu erfassen, bestehen keinerlei Erkenntnisse dazu, wie diese \r\nGegenstände in Bezug zu einer konkreten Funktionärstätigkeit gerade der Klägerin \r\nstehen sollen.\n\n\r\n\r\n51\n\nDie Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 60 Abs. 8 \r\nSatz 2 AufenthG. Es ist nicht - wie dort vorausgesetzt - aus schwer wiegenden \r\nGründen die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin vor ihrer Aufnahme als \r\nFlüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der \r\nBundesrepublik Deutschland begangen hat. In Anlehnung an die zu § 60 Abs. 8 Satz \r\n1 Alt. 1 AufenthG dargestellten Grundsätze, ist auch zum Verständnis der 2. \r\nAlternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ein enger Auslegungsmaßstab \r\nmaßgeblich. Dies legt bereits der insoweit mit der 1. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz \r\n1 AufenthG übereinstimmende Wortlaut der Vorschrift nahe, wonach die Annahme \r\neines entsprechenden Verbrechens aus „schwer wiegenden Gründen\" gerechtfertigt \r\nsein muss und zudem nicht jedes Verbrechen ausreicht, sondern es sich um ein \r\n„schweres nichtpolitisches Verbrechen\" handeln muss. Für eine enge Auslegung der \r\nTatbestandsvoraussetzungen spricht weiter, dass auch hier die Ausschlussvorschrift \r\nsowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als \r\nauch zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge nach § 60 \r\nAbs. 1 AufenthG führt. Danach muss bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes \r\ndes § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ausgerichteten Wertung das in dieser \r\nVorschrift missbilligte Verhalten des Ausländers auch hier in einem qualifizierten \r\n(Tat)Beitrag entsprechend der zur 1. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG \r\ndargestellten Grundsätze bestehen. \n\n\r\n\r\n52\n\nHiervon ausgehend fehlt auch hier eine konkret nachgewiesene \r\nTatsachengrundlage, die zu dem Vorfluchtengagement der Klägerin für die MEK die \r\nAnnahme rechtfertigt, dass die Klägerin entsprechende Taten begangen hat, auch \r\nwenn es keiner rechtskräftigen Verurteilung ihretwegen bedarf.\n\n\r\n\r\n53\n\nVgl. zum Letzteren OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 06.12.2002 \r\n- 10 A 10089/02 - aaO.\n\n\r\n\r\n54\n\nEigene im Iran vor ihrer erstmaligen Ausreise nach Deutschland begangene \r\nGewaltbeiträge der Klägerin sind nicht feststellbar. Was den Tatbestand der \r\nMitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung anbelangt (§ 129 a StGB), fehlt es \r\nnach dem bereits Dargelegten an hinreichend sicheren Anhaltspunkten für eine \r\nMitgliedschaft der Klägerin in der MEK, die dies auch selbst nicht in dem zu ihrer \r\nAsylanerkennung führenden Verwaltungsverfahren behauptet hatte. Auch die \r\nübrigen Vorfluchtaktivitäten der Klägerin für die MEK als deren Sympathisantin, wie \r\nz.B. das Verteilen von Flugblättern und die Teilnahme an Demonstrationen, lassen \r\nnicht eine solche strukturelle Einbindung der Klägerin in die MEK erkennen, dass \r\ndavon die Rede sein kann, dass sich in der Person der Klägerin ein - hier unter-\r\nstelltes - Gefährdungspotenzial der MEK im Iran realisiert hat.\n\n\r\n\r\n55\n\nVgl. dazu OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 6.12.2002 - 10 A 10089/02 - \r\naaO..\n\n\r\n\r\n56\n\nDie Vorfluchtaktivitäten der Klägerin gehen in ihrer Qualität nicht über das \r\n„normale\" Engagement einer Vielzahl von Sympathisanten der MEK hinaus, die dem \r\nGericht aus einer Vielzahl von Verfahren iranischer Asylbewerber bekannt sind. \n\n\r\n\r\n57\n\nSchließlich erfüllt die Klägerin auch nicht den Ausschlusstatbestand des § 60 \r\nAbs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG. Was zunächst das den Zielen und Grundsätzen der \r\nVereinten Nationen zuwiderlaufende Handeln angeht, ist zwar zu berücksichtigen, \r\ndass der \r\nSicherheitsrat in der Resolution 1373 vom 28.09.2001 ausdrücklich erklärt hat, dass \r\ndie Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den in \r\nKapitel I der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Zielen und Grundsätzen \r\ndieser Organisation stehen und es ist auch weiter zu beachten, dass sich - entgegen \r\nder Auffassung der Klägerin - auch eine Privatperson zu dem in Rede stehenden Ziel \r\nund den betreffenden Grundsätzen der Vereinten Nationen in Widerspruch setzen \r\nkann.\n\n\r\n\r\n58\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.12.2002 aaO..\n\n\r\n\r\n59\n\nDabei lässt die Kammer offen, ob die MEK und die ihr zuzurechnenden \r\nOrganisationen als terroristische Organisation zu bewerten sind,\n\n\r\n\r\n60\n\nVgl. zu den Grundsätzen BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR \r\n502/86 - EZAR 201 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - BVerwG 1 C \r\n26.03 -,\r\nInfAuslR 9/2005, S. 374 ff.,\n\n\r\n\r\n61\n\nund wie in diesem Zusammenhang der Umstand zu bewerten ist, dass die MEK \r\nvom Rat der Europäischen Union im Mai 2002 in die zur Bekämpfung des \r\nTerrorismus erstellte Liste als Gruppe bzw. Organisation aufgenommen worden ist. \r\n\n\r\n\r\n62\n\nDenn im Rahmen von § 60 Abs. 8 Satz 2 3.Alt. AufenthG ist, was das hier in \r\nRede stehende Zuwiderhandeln gegen die UN-Ziele durch Verstrickung in den \r\nTerrorismus angeht, mit Rücksicht auf Art. 1 F c Genfer Konvention und den sich \r\nunmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 \r\ndes Grundgesetzes selbst ergebenden Ausschluss von der grundrechtlichen \r\nAsylgewährleistung wegen terroristischer Aktivitäten erforderlich, dass die betref-\r\nfenden Handlungen strafrechtlich relevant sein müssen in dem Sinn, dass der \r\nAusländer Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne von Terrorhandlungen gewesen ist \r\noder im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten \r\nunternommen hat.\n\n\r\n\r\n63\n\n\r\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, \r\nS. 315 ff: OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 6.12.2002 - 10 A 10089/02 - aaO; \r\nsiehe auch UNHCR, vom 4.9.2003, Nrn. 17 bis 19.\n\n\r\n\r\n64\n\nEin derartiges strafrechtliches relevantes Handeln der Klägerin lässt sich aber \r\nnach dem bereits Dargelegten weder in den Vorfluchtaktivitäten der Klägerin als \r\nSympathisantin der MEK noch für die Zeit seit ihrer Asylanerkennung feststellen.\n\n\r\n\r\n65\n\n\r\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-22/16-k-5591-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-22/16-k-5591-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277655","retrieved":"2026-07-09 02:50:36.756696+00:00"}}