{"status":"available","doknr":"OLD277654","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0922.16K5451.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"16 K 5451/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2003 wird aufgehoben.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 00.00.0000 in Teheran/Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsange-\r\nhörige. Sie reiste am 23.08.1994 aus Istanbul kommend auf dem Luftweg nach \r\nDeutschland ein. Sie beantragte mit Schriftsatz ihres früheren Verfahrensbevoll-\r\nmächtigten vom 26.08.1994 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. In dem Schriftsatz \r\nist ausgeführt, dass die Klägerin Mitglied der Volksmodjahedin sei. Im Rahmen ihrer \r\nAnhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bun-\r\ndesamt - gab die Klägerin am 02.09.1994 im Wesentlichen an: Sie habe während \r\nihres Studiums Publikationen und Zeitungen der Volksmodjahedin verkauft. Nach der \r\nSchließung der Universitäten (1980/81) habe sie sich nicht mehr so stark für Volks-\r\nmodjahedin engagiert. Ab Mai 1992 habe sie ihre unmittelbaren politischen Aktivitä-\r\nten durch regelmäßiges Verteilen von Flugblättern der Volksmodjahedin wieder auf-\r\ngenommen. Im Juni 1994 sei sie beim Verteilen von Flugblättern gesehen und ver-\r\nfolgt worden. Ihr sei es aber gelungen, sich der Festnahme zu entziehen und sie ha-\r\nbe den Entschluss gefasst auszureisen. In Deutschland sei sie exilpolitisch für die \r\nVolksmodjahedin aktiv. Sie verteile Broschüren, stelle Büchertische auf und nehme \r\nan Demonstrationen sowie sonstigen Veranstaltungen teil. Ergänzend legte die Klä-\r\ngerin eine Bescheinigung der „Volksmodjahedin Iran Büro Köln\" vom 12.09.2004 vor, \r\nwonach die Klägerin eine politisch aktive Anhängerin der Volksmodjahedin im Iran \r\ngewesen sei und sich aktiv im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit betätigt habe. \n\n\r\n\r\n3\n\nMit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.1994 erkannte die Beklagte die Klä-\r\ngerin als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. \r\n1 AuslG (a.F.) vorliegen.\n\n\r\n\r\n4\n\nAm 19.03.2003 reiste die Klägerin auf dem Luftweg aus Amman/Jordanien kom-\r\nmend nach Frankfurt/Main Flughafen. Dort wurde ihr zunächst die Einreise verwei-\r\ngert, da sie nicht im Besitz eines gültigen Einreisedokuments war. Durch Beschluss \r\ndes VG Frankfurt am Main vom 26.03.2003 - 11 G 1444/03 (V) - wurde der Beklag-\r\nten sodann aufgegeben, der Klägerin die Einreise nach Deutschland zu gestatten. \r\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen. Nach \r\ndem Bericht der Bundesgrenzschutzinspektion II Flgh. Frankfurt/Main vom 8.4.2003 \r\n(TGB-Nr.: 3210300/718-03-03) wurden bei der Durchsuchung der Klägerin bei ihrer \r\nEinreise verschiedene Gegen- \r\nstände festgestellt. Hinsichtlich der vom Bundesgrenzschutz getroffenen Feststellun-\r\ngen im Einzelnen wird auf den Bericht Bezug genommen. Bei ihrer grenzpolizeilichen \r\nVernehmung gab die Klägerin im Wesentlichen an: Sie lebe seit 9 Jahren in Köln und \r\nsei ca. fünf Wochen zuvor nach Bagdad gereist, um eine Freundin zu besuchen. Sie \r\ngehöre keiner politischen Organisation an. \r\nMit Schreiben vom 30.06.2003 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem beabsichtig-\r\nten Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte sowie der Feststellung des Vorlie-\r\ngens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) aufgrund einer Verbindung \r\nder Klägerin zu der - nach Auffassung des Bundesamtes - als terroristisch einzustu-\r\nfenden Organisation MEK an. \r\nMit Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2003 widerrief die Beklagte sodann die \r\nAnerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und die Feststellung des Vorliegens \r\nder \r\nVoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.). Zur Begründung ist im Wesentli-\r\nchen ausgeführt: Der Widerruf sei gerechtfertigt, da die Klägerin aus schwer wiegen-\r\nden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit Deutschland anzusehen sei (§ 51 \r\nAbs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG a.F.). Die zur MEK vorliegenden Erkenntnisse rechtfertig-\r\nten die Annahme, dass diese Organisation nebst den ihr zuzurechnenenden weiteren \r\nOrganisa- \r\ntionen eine Gefahr für die innere Sicherheit Deutschlands bedeute. Die Klägerin sei \r\ndem Führungskader der MEK zuzurechnen. Die Klägerin gehöre zum Kreis der rei-\r\nsenden Führungskader, die sich im Irak aufgehalten hätten, um dort am bewaffneten \r\nKampf gegen das iranische Regime teilzunehmen. Ihre führende Position in der NLA, \r\ndem militanten Flügel der MEK, ließen eigene Gewaltbeiträge vermuten; zumindest \r\nhabe die Klägerin aufgrund ihrer Funktion als Mitglied des Führungsrates die MEK in \r\nbesonders qualifizierter Weise unterstützt und durch ihre strukturelle Einbindung in \r\ndie MEK das Gefährdungspotenzial mitgetragen. Ihre Kaderzugehörigkeit sei aus der \r\nErkenntnis zu folgern, dass die Organisationsführung der MEK bestrebt sei, die Füh-\r\nrungskader aus dem Irak zu evakuieren. \r\nDer Widerruf sei weiter gerechtfertigt, weil aus schwer wiegenden Gründen die An-\r\nnahme gerechtfertigt sei, dass die Klägerin vor ihrer Aufnahme als Flüchtling ein \r\nschweres nichtpolitisches Verbrechen begangen habe (§ 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 \r\nAuslG a.F.). Die individuelle Einbindung der Klägerin in die terroristische Organisati-\r\non MEK mit Entfaltung einer Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Vereinigung sei als \r\nschweres nichtpolitisches Verbrechen zu interpretieren (§ 129 a Abs. 1 StGB). Die \r\nMitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sei für sich allein als schwere \r\nStraftat zu werten und nicht erst dann, wenn das betreffende Mitglied selbst eine \r\nStraftat begangen habe. Die persönliche Verantwortung der Klägerin ergebe sich aus \r\nihrer Stellung innerhalb der MEK. Sie habe durch ihre Einbindung in die Führungs-\r\nstruktur Unterstützungshandlungen für terroristische Aktivitäten geleistet. \r\nSchließlich sei auch anzunehmen, dass die Klägerin sich Handlungen zuschulden \r\nkommen habe lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen \r\nzuwiderliefen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 AuslG a.F.). Nach der Resolution 1373 des \r\nSicherheitsrates der Vereinten Nationen stünden die Handlungen, Methoden und \r\nPraktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der \r\nVereinten Nationen. Der entsprechende Tatbeitrag der Klägerin sei aufgrund ihrer \r\nZugehörigkeit zum Kader der Organisation zu unterstellen. \n\n\r\n\r\n5\n\nDie Klägerin hat am 23.08.2003 Klage erhoben. \r\nZur Begründung trägt sie unter anderem vor: Der angefochtene Bescheid sei \r\nrechtswidrig, weil der Widerruf nicht - wie geschehen - auf eine nachträgliche \r\nGesetzesänderung, sondern nur auf eine Änderung der tatsächlichen \r\nEntscheidungsgrundlagen gestützt werden könne. Im Übrigen lägen aber auch die \r\nTatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG a.F. nicht vor. \r\nNach den Erkenntnissen des Generalbundesanwaltes sei keine Gefährdung der \r\ninneren Sicherheit Deutschlands durch die Volksmodjahedin anzunehmen. Es fehle \r\nzudem an einer qualifizierten Unterstützungshandlung der Klägerin für die MEK. Die \r\nBeklagte habe hierzu keinerlei stichhaltige Feststellungen getroffen. \n\n\r\n\r\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2003 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n10\n\nIn Ergänzung und Vertiefung zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid \r\nträgt sie unter anderem vor: Bei der Gruppe der am 19.03.2003 eingereisten \r\nVolksmodjahedin- Mitglieder sei davon auszugehen, dass es sich um Kader der MEK \r\nhandele. Dies gelte auch für die Klägerin, die mit entsprechendem logistischen \r\nMaterial nach Deutschland eingereist sei. \n\n\r\n\r\n11\n\nDas Gericht hat das Bundesamt für Verfassungsschutz und das \r\nBundeskriminalamt um Auskünfte zu etwaigen Erkenntnissen über die Klägerin im \r\nZusammenhang mit einer etwaigen Tätigkeit für die MEK/NLA gebeten. Hinsichtlich \r\nder Einzelheiten der Anfrage und des Inhalts der Auskünfte wird auf das gerichtliche \r\nSchreiben vom 15. August 2005 und die Schreiben des Bundeskriminalamts vom \r\n24.08.2005 sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 01.09.2005 Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n13\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n\r\n\r\n15\n\nDer Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte und der Widerruf der \r\nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) durch \r\nden angefochtenen Bescheid vom 12.08.2003 ist rechtswidrig und verletzt die \r\nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 12.08.2003 ist schon deshalb \r\nrechtswidrig, weil der Widerruf in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 a \r\nAsylVfG \r\n(AsylVfG 2005) nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung ergehen konnte, \r\nwährend das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid eine gebundene Entschei-\r\ndung getroffen hat. \r\nNach der Neuregelung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 in der seit dem Inkrafttreten \r\ndes Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung \r\ndes Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom \r\n30.07.2004 (Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden Fassung hat die \r\nPrüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine \r\nRücknahme nach Abs. 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach \r\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der \r\nAusländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine \r\nRücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. \r\n2 im Ermessen. Die Neuregelung ist zur Überzeugung der Kammer auf Grund des \r\neindeutigen Wortlauts des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels einer hiervon \r\nabweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf solche \r\nWiderrufsverfahren anwendbar, in denen das Bundesamt - wie hier - vor dem \r\n01.01.2005 über den Widerruf entschieden hat, diese Entscheidung aber noch nicht \r\nbestandskräftig geworden, sondern im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch \r\nrechtshängig gewesen ist. Die Kammer schließt sich zu dieser, in der \r\nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittenen Frage,\n\n\r\n\r\n17\n\nvgl. zur gegenteiligen Auffassung, OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2005 \r\n- 13 A 654/05.A - und Beschluss vom 30.05.2005 - 9 A 1851/05.A -; \r\nVGH München, Urteil vom 10.5.2005 - 23 B 05.30217 -; VG Düsseldorf, \r\nUrteil vom 10.01.2005 - 14 K 6018/03.A - ; VG Göttingen, Urteil vom \r\n26.04.2005 \r\n- 2 A 222/04 -; VG Braunschweig, Urteil vom 17.02.2005 - 6 A 524/04 -,\r\nNVwZ-RR 2005, S.574f, \n\n\r\n\r\n18\n\nder Auffassung der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln an ,\n\n\r\n\r\n19\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, \r\nwww.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html ; im Ergebnis wie hier \r\nauch VG Arnsberg, Urteil vom 14.01.2005 - 12 K 521/04.A -; \n\n\r\n\r\n20\n\nund folgt der dortigen Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen \r\nBezug genommen wird. \n\n\r\n\r\n21\n\nDa danach im vorliegenden Fall eine Ermessensentscheidung zum Widerruf \r\nerforderlich war und der angefochtene Widerrufsbescheid eine solche nicht enthält, \r\nist der Widerrufsbescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig.\r\nHierauf kann sich die Klägerin auch berufen, weil die Drei-Jahres-Frist des § 73 \r\nAbs. 2 a AsylVfG 2005 nicht lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch \r\nden Interessen des Asylberechtigten dient,\n\n\r\n\r\n22\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2005, aaO..\n\n\r\n\r\n23\n\nUngeachtet dessen erweist sich der angefochtene Bescheid aber noch aus \r\neinem weiteren, die Entscheidung selbständig tragenden Grund als rechtswidrig. \r\n\n\r\n\r\n24\n\nEntgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid ist der Widerruf \r\nnicht aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2005 i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG und \r\n§ 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 und 3 AuslG jeweils in der bis zum 31.12.2004 gültigen \r\nFassung gerechtfertigt. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob - wie die \r\nKlägerin meint - § 51 \r\nAbs. 3 AuslG (a.F.) im Rahmen von § 73 AsylVfG gar nicht anwendbar ist. \n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2003 - 8 A 3766/03.A -, wo-\r\nnach \r\n§ 73 AsylVfG auch Anwendung findet, wenn nach Asylanerkennung die \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG erfüllt werden; ebenso OVG \r\nRheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -.\n\n\r\n\r\n26\n\nEbenso offen bleiben kann, ob die erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft \r\ngetretene (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes) Ergänzung des \r\n§ 51 Abs. 3 AuslG a.F. um Satz 2 als nachträgliche Gesetzesänderung keine \r\nAnwendung finden können soll.\r\nDenn die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der \r\nAusschlussgründe des § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG (a.F.), jetzt § 60 Abs. 8 Satz 1 \r\nAlt. 1 AufenthG und des § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 und 3 AuslG (a.F.), jetzt § 60 Abs. \r\n8 Satz 2 Alt. 2 und 3 AufenthG. \n\n\r\n\r\n27\n\nDie Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 60 Abs. 8 \r\nSatz 1 AufenthG. Sie ist nicht - wie dort vorausgesetzt - aus schwer wiegenden \r\nGründen als eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands anzusehen. Dabei sind die \r\ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausschlussvorschrift eng auszulegen, weil \r\nsie sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als \r\nauch zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge führt. Unter \r\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung ist nicht der \r\n- weite - Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts zu \r\nverstehen, sondern die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein \r\nbetroffene innere Sicherheit umfasst Bestand und Funktion des Staates und seiner \r\nEinrichtungen.\n\n\r\n\r\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109, 1-11.\n\n\r\n\r\n29\n\nEine Gefahr für die innere Sicherheit kann der Ausländer dadurch bedeuten, \r\ndass er selbst beispielsweise Straftaten im Sinne der §§ 80 ff StGB oder andere \r\nStraftaten von entsprechendem Gewicht und ähnlicher Zielsetzung begeht. Er kann \r\naber auch dadurch zu einer solchen Gefahr werden, dass er eine Organisation \r\nunterstützt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland \r\ngefährdet. Dabei reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für \r\nsich genommen noch nicht aus, vielmehr muss sich die von der Organisation \r\nausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwer \r\nwiegende Gründe im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG liegen regelmäßig \r\nnicht schon dann vor, wenn der Ausländer sich für die Organisation etwa durch \r\nTeilnahme an deren Aktivitäten oder durch finanzielle Zuwendungen einsetzt. \r\nVielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten \r\nWertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es \r\nrechtfertigen, den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte zurücktreten zu lassen. \r\nEin Ausländer kann danach im Allgemeinen erst dann aus schwer wiegenden \r\nGründen eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 \r\nAlt. 1 bedeuten, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation \r\nin qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als \r\nFunktionär aktiv unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene \r\nerhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt \r\noder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch \r\nAusübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotenzial mitträgt. \r\nOb dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer \r\nwertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab. \n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, aaO..\n\n\r\n\r\n31\n\nAusgehend von diesem Maßstab hat das Gericht nicht die notwendige \r\nÜberzeugung \r\n(§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon gewonnen, dass ausreichend konkret \r\nnachgewiesene Tatsachen vorliegen, die die vorstehend dargelegte Bewertung zu \r\nLasten der Klägerin ausreichend zu untermauern vermögen. Diese \r\nNichterweislichkeit einer ausreichenden Tatsachengrundlage wirkt sich hier zum \r\nNachteil der Beklagten aus, die aus den Ausschlusstatbeständen des § 60 Abs. 8 \r\nAufenthG eine für sie günstige Rechtsfolge - den Widerruf - herleiten will. \n\n\r\n\r\n32\n\nVgl. zur sog. materiellen Beweislast (Feststellungslast) Marwinski in \r\nBrandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, \r\n2. Aufl.Rdn. B 201ff m.w.N..\n\n\r\n\r\n33\n\nDabei lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob die Voraussetzungen des § 60 \r\nAbs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG bereits deswegen für die Klägerin nicht vorliegen, weil \r\nes sich möglicherweise bei der Bewegung der Volksmodjahedin Iran in Form der in \r\nder Bundesrepublik Deutschland auftretenden Organisationseinheiten nicht um eine \r\nOrganisa- \r\ntion handelt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ge-\r\nfährdet. Hierzu sind unterschiedliche Bewertungen festzustellen. So kommt der \r\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof im Rahmen der Prüfung der \r\nÜbernahme eines Verfahrens wegen des Verdachts einer Straftat gem. § 129 StGB \r\nbetreffend Akti- \r\nvitäten der Volksmodjahedin Iran (MEK) in Deutschland vom 18.05.1998 - 2 ARP \r\n117/98-3- zu dem Ergebnis, dass die Taten der Volksmodjahedin nicht geeignet \r\nseien, innen- und außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in \r\nnennenswertem Maße zu berühren. Diesem Ergebnis entspricht auch, dass \r\noffensichtlich zu den verschiedenen in Deutschland tätigen Vereinen der \r\nVolksmodjahedin Iran-Organisation keine Verbotsverfügung des Bundesministeriums \r\ndes Innern vorliegt.\r\nDemgegenüber kommt das Bundesamt für Verfassungsschutz in der Broschüre \r\n„Volksmodjahedin Iran und ihre Frontorganisation Nationaler Widerstandsrat Iran\" - \r\nStand Februar 2004 - zu der Bewertung, dass die von der Volksmodjahedin Iran-\r\nOrganisation ausgehende potenzielle Gefahr nicht unterschätzt werden dürfe und \r\nsie, solange sie nicht der Anwendung von Gewalt abschwöre, für die innere \r\nSicherheit in Deutschland ein Gefährdungspotenzial darstelle, dem die deutschen \r\nSicherheitsbehörden im Rahmen der Terrorismusbekämpfung Rechnung tragen \r\nmüssten. In seinem „Zwischenbericht 2005\" stuft das Landesamt für \r\nVerfassungsschutz NRW die Volksmodjahedin Iran-Organisation dergestalt ein, dass \r\nsie Bestrebungen verfolge, die durch Anwendung von Gewalt oder hierauf gerichtete \r\nVorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland \r\ngefährden.\n\n\r\n\r\n34\n\nVgl. Zwischenbericht 2005, Entwicklungen und Analysen des Extremismus \r\nin NRW, Stand September 2005, www.im.nrw.de.\n\n\r\n\r\n35\n\nWie diese unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefahr der Volksmodjahedin \r\nIran-Organisation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unter dem \r\nBlickwinkel des Widerrufstatbestandes des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt 1 AufenthG zu \r\nbewerten sind, kann aber im Ergebnis offen bleiben.\r\nDenn jedenfalls kann die Kammer unter Auswertung des Gesamtergebnisses des \r\nVerfahrens keine ausreichend gesicherte Tatsachengrundlage dafür feststellen, dass \r\ndie Klägerin - die Gefährdung der Sicherheit des Staates durch die Volksmodjahedin \r\nIran-Organisation einmal unterstellt - diese Organisation in qualifizierter Weise, \r\ninsbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder aktive Funktionärstätigkeit \r\nunterstützt hat. \r\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Frage eigener Gewaltbeiträge der Klägerin. Soweit \r\ndie Beklagte annimmt, dass die Klägerin eine führende Position in der NLA - dem \r\nmilitärischen Arm der MEK - eingenommen habe und deswegen eigene \r\nGewaltbeiträge \r\nder Klägerin zu vermuten seien, überzeugt dies nicht. Eine so weitgehende \r\nSchlussfolgerung kann aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der hierbei \r\ngewonnenen Erkenntnisse nicht gezogen werden. So fehlt es bereits an einer \r\nausreichend gesicherten Tatsachengrundlage dafür, dass die Klägerin tatsächlich \r\neine Führungsposition in der NLA innegehabt hat oder sonst in die Strukturen dieser \r\nOrganisation eingebunden war. Zwar hat das Bundesamt für Verfassungsschutz auf \r\ndie Anfrage des Gerichts unter dem 01.09.2005 mitgeteilt, dass die Klägerin den \r\nbewaffneten Kampf der NLA durch ihre Aktivitäten unterstützt und eine führende \r\nPosition in der NLA innegehabt habe. Jedoch ist dies lediglich eine Schlussfolgerung, \r\ndie das Bundesamt für Verfassungsschutz seinerseits aus vermeintlich \r\naussagekräftigen Indizien zieht. Die dem zugrundeliegenden Erkenntnisse vermögen \r\naber zur Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht mit der nötigen Sicherheit den \r\nerforderlichen Schluss auf eine Führungsposition der Klägerin in der NLA zu \r\nrechtfertigen. Die vom Bundesamt für Verfassungsschutz der Schlussfolgerung \r\nzugrundegelegten Gegenstände wie „Uniformteil mit Koppel\" sowie von der Klägerin \r\nmitgeführte Lichtbilder sind für eine Führungsposition der Klägerin in der NLA nicht \r\nhinreichend aussagekräftig, zumal die Klägerin bei der Einreise angegeben hatte, \r\nnicht sie, sondern ihre Tante sei auf den mitgeführten Fotos zu sehen. Weitere auf \r\neine Führungsposition der Klägerin in der NLA hindeutende Umstände hat das \r\nBundesamt für Verfassungsschutz nicht aufgezeigt und sind für das Gericht auch im \r\nÜbrigen nicht ausreichend belastbar ersichtlich. Danach handelt es sich bei der An-\r\nnahme der Beklagten zu eigenen Gewaltbeiträgen der Klägerin um eine reine \r\nVermutung, ohne gesichertes Tatsachenmaterial. \r\nDass die Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, die MEK als aktive Funktionärin \r\nunterstützt haben soll, kann ebenfalls mit Tatsachen jedenfalls nicht in \r\nausreichendem Umfang untermauert werden. Die Klägerin selbst hat bestritten, \r\nMitglied der MEK zu sein. Die Staatsanwaltschaft Köln hat das unter anderem gegen \r\ndie Klägerin wegen des Verdachtes eines Verstosses gegen § 129 StGB eingeleitete \r\nErmittlungsverfahren unter anderem mit der Begründung eingestellt, dass die \r\nSympathisanten der MEK in Köln in keiner Weise in die Willensbildung der \r\nOrganisation in Paris integriert und lediglich ausführende Organe der dort \r\nbeschlossenen Maßnahmen waren, ohne dass in Köln Entscheidungen, mit \r\nAusnahme solcher von gänzlich untergeordneter Bedeutung getroffen wurden (Az.: \r\n121 Js 177/02 V A) .\n\n\r\n\r\n36\n\nVgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 23.08.2005 Köln zum \r\nvorliegenden Verfahren.\n\n\r\n\r\n37\n\nFerner konnten weder das Bundesamt für Verfassungsschutz noch das \r\nBundeskriminalamt in den eingeholten Stellungnahmen eine Mitgliedschaft der \r\nKlägerin in der MEK oder eine aktive Funktionärstätigkeit der Klägerin für diese \r\nbelegen. Soweit die Beklagte in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für \r\nVerfassungsschutz aus dem Umstand der Einreise der Klägerin in einer Gruppe \r\nanderer aus dem Irak kommender iranischer Frauen und der Gesamtheit der bei \r\ndiesen aufgefundenen Gegenständen entnimmt, dass die Klägerin dem \r\nFührungskader der MEK angehöre, ist diese Schlussfolgerung in ihrem tatsächlichen \r\nAnknüpfungspunkt nicht hinreichend abgesichert. Mag es auch angesichts des \r\nUmstandes, dass die MEK ihr Hauptquartier im Irak im Zuge des Irak-Krieges \r\nverloren hat, \n\n\r\n\r\n38\n\nvgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Volksmodjahedin Iran und ihre \r\nFrontorganisation Nationaler Widerstandsrat Iran aaO,\n\n\r\n\r\n39\n\ndurchaus beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass die MEK bestrebt ist, ihre \r\nführenden Kadermitglieder in das westliche Ausland und damit auch nach \r\nDeutschland zu \r\nevakuieren, so vermag diese allgemeine Erkenntnis jedenfalls nicht mit der nötigen \r\nSicherheit den erforderlichen Schluss auf eine konkrete aktive Funktionärstätigkeit \r\ngerade der Klägerin zu rechtfertigen. Dies gilt auch mit Blick auf die bei der Klägerin \r\nbei ihrer Einreise aufgefundenen Gegenstände. Abgesehen davon, dass die \r\nVerwertbarkeit der hierzu vorliegenden Erkenntnisse angesichts der bestehenden \r\nerheblichen Widersprüche in den Feststellungen, was die Klägerin tatsächlich bei \r\nsich geführt hat, ganz erheblich zweifelhaft ist, erlauben diese Gegenstände \r\njedenfalls nicht den sicheren Schluss auf eine aktive Funktionärstätigkeit der Klägerin \r\nfür die MEK. So lassen sich diese nicht einer bestimmten konkreten - gefährlichen - \r\nBetätigung speziell der Klägerin zuordnen. Im Übrigen ist es ebenso vorstellbar, dass \r\ndie Klägerin insoweit nur als Botin der Unterlagen fungiert hat, ohne dass ein Bezug \r\nzu einer konkreten Tätigkeit der Klägerin für die MEK bestand. \r\nWas die bei den übrigen iranischen Frauen bei der Einreise am 19.03.2003 aufgefun-\r\ndenen Gegenstände anbelangt, erlauben auch diese nicht den Schluss auf eine \r\naktive Funktionärstätigkeit der Klägerin. Abgesehen davon, dass auch insoweit die \r\ngeschilderten Schwierigkeiten bestehen, die Gegenstände, die gefunden worden \r\nsind, überhaupt gerichtsverwertbar festzustellen und in ihrer Bedeutung zu erfassen, \r\nbestehen auch insoweit keinerlei Erkenntnisse dazu, wie diese Gegenstände in \r\nBezug zu einer konkreten Funktionärstätigkeit gerade der Klägerin stehen sollen. \r\nEs ist für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin, wie von der Be-\r\nklagten in dem angefochtenen Bescheid behauptet, Mitglied im Führungsrat der MEK \r\ngewesen sein soll. Hierfür hat die Beklagte keinerlei Tatsachengrundlagen dargetan, \r\nwährend sie im Verfahren 16 K 6059/03.A immerhin darum bemüht war, die be-\r\nhauptete Zugehörigkeit der dortigen Klägerin zum Führungsrat mit Tatsachen zu \r\nuntermauern. \n\n\r\n\r\n40\n\nDie Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 51 Abs. 3 \r\nSatz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Es ist nicht - wie dort \r\nvorausgesetzt - aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass \r\ndie Klägerin vor ihrer Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches \r\nVerbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat. \r\nIn Anlehnung an die zu § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG dargestellten Grundsätze, \r\nist auch zum Verständnis der 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ein \r\nenger Auslegungsmaßstab maßgeblich. Dies legt bereits der insoweit mit der 1. \r\nAlternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG übereinstimmende Wortlaut der \r\nVorschrift nahe, wonach die Annahme eines entsprechenden Verbrechens aus \r\n„schwer wiegenden Gründen\" gerechtfertigt sein muss und zudem nicht jedes \r\nVerbrechen ausreicht, sondern es sich um ein „schweres nichtpolitisches \r\nVerbrechen\" handeln muss. Für eine enge Auslegung der Tatbestandsvor-\r\naussetzungen spricht weiter, dass auch hier die Ausschlussvorschrift sowohl zum \r\nWegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als auch zum \r\nWegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 \r\nAufenthG führt. Danach muss bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes des § \r\n60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ausgerichteten Wertung das in dieser Vorschrift \r\nmissbilligte Verhalten des Ausländers auch hier in einem qualifizierten (Tat)Beitrag \r\nentsprechend der zur 1. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dargestellten \r\nGrundsätzen bestehen. \r\nHiervon ausgehend fehlt es auch hier an einer konkret nachgewiesenen Tatsachen-\r\ngrundlage, die zu dem Vorfluchtengagement der Klägerin für die MEK die Annahme \r\nrechtfertigt, dass die Klägerin entsprechende Taten begangen hat, auch wenn es \r\nkeiner rechtskräftigen Verurteilung ihretwegen bedarf.\n\n\r\n\r\n41\n\nVgl. zum Letzteren OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 6.12.2002 \r\n- 10 A 10089/02 - aaO.\n\n\r\n\r\n42\n\nEigene im Iran vor ihrer erstmaligen Ausreise nach Deutschland begangene \r\nGewaltbeiträge der Klägerin sind nicht feststellbar. Was den Tatbestand der \r\nMitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung anbelangt (§ 129 a StGB) fehlt es \r\nnach dem bereits Dargelegten an hinreichend sicheren Anhaltspunkten für eine \r\nMitgliedschaft der Klägerin in der MEK. Hieran ändert auch nichts, dass der \r\nVerfahrensbevollmächtigte der Klägerin diese in seinem schriftsätzlichen Asylantrag \r\nvom 26.08.1994 als „Mitglied der politischen Widerstandsgruppe der \r\nVolksmodjahedin\" bezeichnet hatte. Denn die Klägerin selbst hatte derartiges bei \r\nihrer Anhörung vor dem Bundesamt nicht angegeben und auch in der Bescheinigung \r\nder Volksmodjahedin Iran Büro Köln vom 12.09.1994 wird der Klägerin keine \r\nMitgliedschaft in der MEK bescheinigt, sondern sie ist dort als „Anhängerin\" \r\nbezeichnet. Auch die übrigen Vorfluchtaktivitäten der Klägerin für die Volks-\r\nmodjahedin wie z.B. das Verteilen von Flugblättern und das Verkaufen von \r\nPublikationen und Zeitungen, lassen nicht eine solche strukturelle Einbindung der \r\nKlägerin in die MEK erkennen, dass davon die Rede sein kann, dass sich in der \r\nPerson der Klägerin ein - hier unterstelltes - Gefährdungspotenzial der MEK im Iran \r\nrealisiert hat.\n\n\r\n\r\n43\n\nVgl. dazu OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 6.12.2002 - 10 A 10089/02 - \r\naaO..\n\n\r\n\r\n44\n\nDie Vorfluchtaktivitäten der Klägerin gehen in ihrer Qualität nicht über das \r\n„normale\" Engagement einer Vielzahl von Sympathisanten der MEK hinaus, die dem \r\nGericht aus einer Vielzahl von Verfahren iranischer Asylbewerber bekannt sind. \n\n\r\n\r\n45\n\nSchließlich erfüllt die Klägerin auch nicht den Ausschlusstatbestand des § 60 \r\nAbs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG. Was zunächst das den Zielen und Grundsätzen der \r\nVereinten Nationen zuwiderlaufende Handeln angeht, ist zwar zu berücksichtigen, \r\ndass der Sicherheitsrat in der Resolution 1373 vom 28.09.2001 ausdrücklich erklärt \r\nhat, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch \r\nzu den in Kapitel I der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Zielen und \r\nGrundsätzen dieser Organisation stehen und es ist auch weiter zu beachten, dass \r\nsich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch eine Privatperson zu dem in \r\nRede stehenden Ziel und den betreffenden Grundsätzen der Vereinten Nationen in \r\nWiderspruch setzen kann.\n\n\r\n\r\n46\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.12.2002 aaO..\n\n\r\n\r\n47\n\nDabei lässt die Kammer offen, ob die MEK und die ihr zuzurechnenden \r\nOrganisationen als terroristische Organisation zu bewerten sind,\n\n\r\n\r\n48\n\nVgl. zu den Grundsätzen BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 \r\n- 2 BvR 502/86 - EZAR 201 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005\r\n- BVerwG 1 C 26.03 -, InfAuslR 9/2005, S. 374 ff.,\n\n\r\n\r\n49\n\nund wie in diesem Zusammenhang der Umstand zu bewerten ist, dass die MEK \r\nvom Rat der Europäischen Union im Mai 2002 in die zur Bekämpfung des \r\nTerrorismus erstellte Liste als Gruppe bzw. Organisation aufgenommen worden ist. \r\nDenn im Rahmen von § 60 Abs. 8 Satz 2 3.Alt. AufenthG ist, was das hier in Rede \r\nstehende Zuwiderhandeln gegen die UN-Ziele durch Verstrickung in den Terrorismus \r\nangeht, mit Rücksicht auf Art. 1 F c Genfer Konvention und den sich unmittelbar aus \r\ndem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes \r\nselbst ergebenden Ausschluss von der grundrechtlichen Asylgewährleistung wegen \r\nterroristischer Aktivitäten erforderlich, dass die betreffenden Handlungen \r\nstrafrechtlich relevant sein müssen in dem Sinn, dass der Ausländer Teilnehmer im \r\nstrafrechtlichen Sinne von Terrorhandlungen gewesen ist oder im Vorfeld \r\nUnterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten unternommen \r\nhat.\n\n\r\n\r\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BverfGE 80, S. \r\n315 ff: OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 6.12.2002 - 10 A 10089/02 - aaO; \r\nsiehe auch UNHCR, vom 4.9.2003, Nrn. 17 bis 19.\n\n\r\n\r\n51\n\nEin derartiges strafrechtliches relevantes Handeln der Klägerin lässt sich aber \r\nnach dem bereits Dargelegten weder in den Vorfluchtaktivitäten der Klägerin als \r\nSympathisantin der MEK noch für die Zeit seit ihrer Asylanerkennung feststellen.\n\n\r\n\r\n52\n\n\r\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-22/16-k-5451-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-22/16-k-5451-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277654","retrieved":"2026-07-09 02:50:36.658072+00:00"}}