{"status":"available","doknr":"OLD277734","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0919.11L1269.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"11 L 1269/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin beantragte unter dem 26. Januar 2002 die Zuteilung von Aus-\nkunftsrufnummern für Auslandsdienste. Die erste Rufnummer war laut Antrag vorge-\nsehen für eine deutschsprachige Auslandsauskunft über Rufnummern speziell in der\nSchweiz; die zweite - hier streitgegenständliche - Rufnummer war vorgesehen für\n\"englischsprachige, ergänzend französische und italienische sowie deutsche Aus-\nkünfte, spezialisiert auf deutschsprachige Länder\". Mit Schreiben vom 23. Juli 2002\npräzisierte die Antragstellerin ihr Realisierungskonzept. Darin heißt es: \"Die Ruf-\nnummer 00000 soll schwerpunktmäßig Auskünfte in englischer, französischer,\nitalienischer Sprache über Telekommunikationsteilnehmer in 20 europäischen und\naußereuropäischen Ländern erteilen und ebenfalls eine Rufweiterleitung beinhalten.\nGegenstand dieser Rufnummer ist auch die Auskunft in deutscher Sprache auf spe-\nzielle Anfrage. (...) Die Auskunftserteilung erfolgt über Call-Center durch Call-Agents.\nDie Rufnummer wird entweder interaktiv eingespielt oder durch Operator angesagt.\nDie Rufweiterleitung erfordert ausdrücklichen Kundenwunsch an den Operator bzw.\nunter der Handlung durch Drücken einer Taste z. B. \"Push five\".\"\n\n4\n\nMit Bescheid vom 17. September 2002 teilte die Antragsgegnerin der\nAntragstellerin zwei Auskunftsrufnummern, darunter die 00000, zu. Weiter heißt es in\ndem Zuteilungsbescheid: \"Die Zuteilung dieser Rufnummern begründet ein durch das\nTKG und die o.g. Zuteilungsregeln beschränktes Nutzungsrecht. Die sich aus den\nZuteilungsregeln unter Berücksichtigung der Auslegungshinweise in meiner\nMitteilung 305/02 vom 26.06.2002 (s. Anlage) ergebenden Auflagen und\nVerpflichtungen sind Bestandteil dieses Bescheides.\"\n\n5\n\nSeit Mitte des Jahres 2004 gingen bei der Antragsgegnerin zahlreiche Beschwer-\nden von Verbrauchern, von Behörden und von der Deutschen Bahn AG über die\nAuskunftsrufnummer 00000 ein. Den Beschwerden lag im Wesentlichen folgender\nSachverhalt zugrunde: In örtlichen Telefonbüchern sowie in Online-Verzeichnissen\nfinden sich unter den Stichwörtern Straßenverkehrsamt (z.B. \"Straßenverkehrsamt\nAllgemeine Auskunft - Kein Amt! Gewerbeauskunft E.Verein\") oder Bahnhof (z.B.\n\"Bahnhof Auskunft Zentrale\") Einträge von Ortsnetzrufnummern. Werden diese\nOrtsnetzrufnummern angewählt, so erfolgt eine Bandansage, die zur Wahl der 00000\nauffordert. Riefen die Verbraucher sodann die 00000 an, so gelangten sie nach den\nvorliegenden Beschwerden in eine Warteschleife, in ein automatisches Auswahlme-\nnü mit Bandansage oder aber sie wurden nach längerer Wartezeit aufgefordert, ihr\nAnliegen auf einem Anrufbeantworter zu hinterlassen. Über die Telefonrechnung\nwurden den Verbrauchern für die Anwahl der Rufnummer 00000 pro Minute 2,22\nEUR in Rechnung gestellt. Viele Betroffene wandten sich daraufhin mit Beschwerden\nan die Deutsche Bahn AG oder aber an die jeweilige Stadt bzw. den jeweiligen Kreis,\nweil sie irrtümlich davon ausgingen, dass diese für die Auskunftsrufnummer\nverantwortlich seien.\n\n6\n\nGestützt auf diesen Sachverhalt wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit\nSchreiben vom 8. August 2004 auf die Verletzung von Namensrechten sowie auf den\nbestehenden Verdacht des Verstoßes gegen die Nutzungsauflagen hin und forderte\ndie Antragstellerin zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 3. September 2004\nteilte die Antragstellerin mit, sie habe mit den Telefonbucheinträgen und Bandan-\nsagen bei örtlichen Rufnummern nichts zu tun, diese Maßnahmen weder veranlasst\nnoch gefördert und inzwischen eine der mutmaßlich mit dem Verweis auf ihre Ruf-\nnummern in Verbindung stehende Firma abgemahnt. Es entziehe sich zudem ihrer\nKenntnis, wie sich der Gesprächsverlauf nach der gewünschten Rufweitervermittlung\ngestalte und ob Ämter, Firmen, Banken usw. eine Warteschleife geschaltet hätten.\nEs gebe eine eindeutige Anweisung an das Call Center, die nachgefragte Rufnum-\nmer anzusagen, wenn die Weitervermittlung abgelehnt oder die Rufnummer verlangt\nwerde.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin stellte daraufhin weitere Ermittlungen an. Bei einem Anruf\nam 16. März 2005 (Gesprächsprotokoll auf Bl. 115 der Beiakte 2) unter der Nummer\n00000 stellte sie fest, dass die Mitarbeiterin der Auskunft mit einem Informations-\ndienst verbinden wollte, eine Rufnummer für diesen Informationsdienst aber nicht\nangeben konnte. Unter dem 21. März 2005 wies die Antragsgegnerin unter Bezug-\nnahme auf diesen Sachverhalt darauf hin, dass sie den Widerruf der zugeteilten Ruf-\nnummer oder zumindest die Untersagung jeglicher Weitervermittlung erwäge. Die\nAntragstellerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 13. April 2005 mit, es sei bei ihr\nkeine erhöhte Beschwerdefrequenz aufgetreten. Es würden regelmäßig Test-Calls\ndurchgeführt, die bestätigt hätten, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - der\nAuskunftsdienst ordnungsgemäß erfolge. Die Antragstellerin betreibe neben der Te-\nlekommunikationsauskunft einen getrennten Informationsdienst, da in der Anfangs-\nphase der Auskunfterteilung festgestellt worden sei, dass verschiedene Anrufer über\nden Auskunftsdienst hinausgehende Angaben wünschten. Sie habe sich daher ent-\nschlossen, einen selbständigen Informationsdienst zu entwickeln, der unter eigen-\nständiger Rufnummer, auf die auch weitervermittelt werde, erreichbar sei. Es werde\nstrikt zwischen dem Erteilen von Telekommunikationsauskünften einerseits und Aus-\nkünften im Rahmen des Informationsdienstes andererseits unterschieden. Bei ent-\nsprechenden Auskunftsanfragen werde die Rufnummer 0180 0000000 oder Weiter-\nvermittlung zum Informationsdienst angeboten. Bei dem Testanruf der Antragsgeg-\nnerin sei lediglich subjektives Fehlverhalten aufgedeckt worden. Die Mitarbeiterin des\nCall Centers habe nicht korrekt und entgegen den festgelegten Regeln gehandelt\nund sei inzwischen abgemahnt worden. Die Firma, die die Telefonbucheinträge ge-\nschaltet habe, sei auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Es sei daher\nbelegt, dass die Antragstellerin umfangreiche Bemühungen durchführe, die Aus-\nkunftsrufnummer gesetzes- und auflagenkonform zu betreiben; es liege ihrerseits\njedenfalls kein schuldhaftes Verhalten vor. Es bestehe im Übrigen die Bereitschaft,\nein Jahr lang über die ergriffenen Kontrollmaßnahmen quartalsweise Bericht an die\nAntragsgegnerin zu erstatten, um regelmäßig die Einhaltung der regulatorischen Er-\nfordernisse zu gewährleisten. Die angekündigten Maßnahmen seien schließlich un-\nverhältnismäßig, da hierdurch der Bestand des Unternehmens ernsthaft gefährdet\nwürde und die bisher getätigten, erheblichen Investitionen zunichte gemacht würden.\n\n8\n\nZwei weitere Testanrufe der Antragsgegnerin zwischen dem 30. Mai und dem\n1. Juni 2005 (vgl. Bl. 195 der Beiakte 2) ergaben, dass in einem Fall bei der Frage\nnach dem Kfz-Informationsdienst ohne weitere Angaben weiterverbunden wurde\nund dass im anderen Fall auf Nachfrage zwar der Preis, nicht aber die Rufnummer\ndes Informationsdienstes angesagt werden konnte. Ein Anruf bei dem Kfz-\nInformationsdienst ergab, dass sich hier dieselbe Call-Center-Mitarbeiterin meldete\nwie bei Anwahl der 00000.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 1. Juli 2005 widerrief die Antragsgegnerin daraufhin die\nZuteilung der Rufnummer 00000 für Auskunftsdienste mit sofortiger Wirkung. Zur\nBegründung führte sie aus, die Antragstellerin vermittele auf Nachfrage zu einem\neigenen allgemeinen Informationsdienst weiter, der mangels Beauskunftung der\ndirekten Durch-wahl nicht eigenständig, sondern als unzulässige zusätzliche\nDienstleistung erbracht werde. Der Widerruf der Rufnummer sei erforderlich zur\nWiederherstellung der rechtskonformen Rufnummernnutzung; angesichts des\nvorangegangenen Verhaltens der Antragstellerin genüge insofern eine Selbstkontrolle\nder Antragstellerin nicht. Schließlich überwiege das schützenswerte Interesse der\nVerbraucher und Behörden, dass Auskunftsdienste entsprechend den\nNutzungsauflagen erbracht würden, gegenüber dem privaten Interesse der\nAntragstellerin am Fortbestand des Auskunftsdienstes.\n\n10\n\nDen Antrag der Antragstellerin, gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die aufschiebende\nWirkung anzuordnen, wies die Antragsgegnerin unter dem 29. Juli 2005 zurück.\n\n11\n\nDie Antragstellerin legte am 29. Juli 2005 Widerspruch ein und hat am 3. August 2005\nunter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem bisherigen Verfahren einen Antrag auf\neinstweiligen Rechtsschutz gestellt. Ergänzend führt sie aus: Die Ursachen für die Be-\nschwerden lägen nicht in ihrem Bereich, sondern in der Zulassung virtueller Rufnum-\nmern im geografischen Rufnummernbereich. Die Antragsgegnerin hätte daher nicht die\nRufnummer 00000, sondern Tausende virtueller Rufnummern widerrufen müssen. Im\nÜbrigen sei der Nachweis einer Verletzung der Zuteilungsregeln nicht erbracht, insbe-\nsondere sei keine systematische Reihe von Testanrufen erfolgt. Im Rahmen ihrer eige-\nnen Qualitätsüberwachung seien dagegen 560 Testanrufe durchgeführt worden, bei\ndenen keine Beanstandungen festgestellt worden seien. Der Sofortvollzug schaffe voll-\nendete Tatsachen, die nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen seien. Insbeson-\ndere die für die Implementierung der Rufnummer und den Betrieb des Auskunftsdiens-\ntes getätigten Investitionen von mehr als 200.000,- EUR gingen verloren und es würden\nmindestens 10 Arbeitsplätze sofort vernichtet. \n\n12\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n\n13\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen\nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2005 anzuordnen.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nVertiefend führt sie aus, der Vorwurf bestehe nicht darin, dass ein\nZusammenhang zwischen der Antragstellerin und den Veranlassern diverser\nEinträge in Telefon-büchern bestehe. Vielmehr werde der Antragstellerin\nvorgeworfen, dass sie im Rahmen der Auskunft einen Mehrwertdienst betreibe bzw.\nden Nutzern die Nennung der Rufnummer des Mehrwertdienstes verweigere. Da sie\nden Informationsdienst nur über die Auskunftsrufnummer zugänglich mache, biete\nsie den Informationsdienst aus Nutzersicht unter der Rufnummer 00000 an. Das\nAngebot von Mehrwertdiensten, unter die auch solche Informationsdienste fielen, sei\njedoch in der Rufnummerngasse 118xx unzulässig.\n\n17\n\nZwei Testanrufe des Gerichts unter der Nummer 00000 am 19.09.2005 zwischen\n11.30 und 12.00 Uhr haben ergeben, dass der Auskunftsdienst nach wie vor betrie-\nben wird (vgl. Bl. 115R der Gerichtsakte).\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n21\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das\nVerwaltungsgericht die gemäß § 137 Abs. 1 TKG entfallende aufschiebende Wirkung\ndes Widerspruchs gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin anordnen, wenn das\nInteresse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche\nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall,\nwenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO\ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.\n\n22\n\nDiese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom\n1. Juli 2005 rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt,\n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für den Widerruf der Auskunftsrufnummer ist § 67 Abs. 1 Satz 2\ndes Telekommunikationsgesetzes (TKG). Nach dieser Vorschrift kann die Regulie-\nrungsbehörde bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Ver-\npflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Die Voraussetzungen die-\nser Eingriffsnorm liegen vor, da die Antragstellerin gegen behördlich auferlegte Ver-\npflichtungen verstoßen hat.\n\n24\n\nDerartige behördliche Verpflichtungen ergeben sich in erster Linie aus den\nVorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste, Vfg. Nr.\n61/1997 vom 19. März 1997, BMPT-Amtsbl. 8/97 (im folgenden: Zuteilungsregeln). In\nAbschnitt 1 der Zuteilungsregeln sind Auskunftsdienste wie folgt definiert:\n\n25\n\n\"Auskunftsdienste im Sinne dieser Regeln sind bundesweit jederzeit\ntelefonisch vorwahlfrei erreichbare Informationsdienste, die ausschließlich der\nWeitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift und zusätzlichen Angaben von\nTelekommunikationsnutzern dienen. Zusätzliche Angaben sind Beruf,\nBranche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer.\n\n26\n\nUnter der Rufnummer eines Auskunftsdienstes im Sinne dieser Regeln\nmüssen mindestens\n\n27\n\nalle Rufnummern von Teilnehmern des Sprachtelefondienstes und\nder bundesweiten zellularen Mobilfunknetze für Sprachkommunikation\n(Inlandsauskunft) oder\n\n28\n\nalle Rufnummern von Teilnehmern ausländischer Sprachtelefondienste\n(Auslandsauskunft)\n\n29\n\nerfragbar sein, soweit die Teilnehmerdaten zu angemessenen Entgelten\nzur Verfügung stehen und die Teilnehmer der Auskunftserteilung nicht ganz\noder teilweise widersprochen haben.\n\n30\n\nDie Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil des\nAuskunftsdienstes sein.\"\n\n31\n\nDes Weiteren ergeben sich behördlich auferlegte Verpflichtungen im konkreten\nFall auch aus der Mitteilung Nr. 305/2002, Amtsbl. RegTP 12/2002, S. 964 f.,\n\"Hinweise zu den Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste\"\n(im folgenden: Mitteilung). Es ist insofern zwar nicht ohne Weiteres ersichtlich,\nwelche Rechtsnatur dieser Mitteilung allgemein betrachtet zukommt; die\nAntragsgegnerin spricht insofern im Text der Mitteilung ausdrücklich nur von einer\nAuslegung, nicht aber von einer Änderung der Zuteilungsregeln. Diese Frage kann\naber letztlich dahinstehen, da die in der Mitteilung enthaltenen Regelungen jedenfalls\nim konkreten Fall für die Antragstellerin verbindlich geworden sind. Denn die\nAntragsgegnerin hat diese Regelungen in der Form einer Auflage zum Bestandteil\ndes Zuteilungsbescheides vom 17. September 2002 gemacht. Die Zuteilung ist mit\ndieser Auflage bestandskräftig geworden.\n\n32\n\nAus der Mitteilung Nr. 305/2002 ergeben sich u.a. folgende konkrete\nVerpflichtungen für den Erbringer eines Auskunftsdienstes:\n\n33\n\n1. Eine Weitervermittlung ist nur zulässig, wenn das Ziel auch direkt\nüber eine eigenständige Rufnummer aus dem öffentlichen Telefonnetz\nangewählt werden kann. Die Weiterleitung zu Zielen, für die dem\nAnrufer keine eigenständige Rufnummer benannt werden kann, ist\nunzulässig. (...)\n\n34\n\n3. Vor einer Weitervermittlung muss die nachgefragte Rufnummer grund-\nsätzlich angesagt werden. Die Ansage kann unterbleiben, wenn der An-\nrufer auf die Ansage ausdrücklich oder konkludent verzichtet. (...)\n\n35\n\n5. (...) Auskunftsdienste müssen sich auf die Verbindung einer genannten\npostalischen Adresse zu einer Rufnummer bzw. die Nennung der in\nden Zuteilungsregeln genannten Angaben konzentrieren. Weitergehen-\nde Angaben stellen hingegen einen Mehrwertdienst dar. (...)\"\n\n36\n\nDie Antragstellerin hat in mehrfacher Hinsicht gegen diese behördlichen Auflagen\nund Verpflichtungen verstoßen.\n\n37\n\nDie Antragstellerin verstößt zunächst insofern gegen die Zuteilungsregeln, als\nnach den Feststellungen der Antragsgegnerin die Rufnummer des\nInformationsdienstes, zu dem die Antragstellerin Anrufer weitergeleitet hat, nicht\nerfragbar war. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen Nr. 1 der Mitteilung Nr.\n305/2002, wonach die Weiterleitung zu Zielen, für die dem Anrufer keine\neigenständige Rufnummer benannt werden kann, unzulässig ist, und gegen Nr. 3 der\nMitteilung, wonach vor einer Weitervermittlung die nachgefragte Rufnummer\ngrundsätzlich angesagt werden muss.\n\n38\n\nDie Einwände der Antragsgegnerin gegen die entsprechenden Feststellungen\nder Antragsgegnerin greifen nicht durch. Die Feststellungen sind durch mehrere\nTelefonvermerke und Gesprächsprotokolle belegt. So erhielt eine Mitarbeiterin der\nAntragsgegnerin bei einem Testanruf am 16. März 2005 (Beiakte 2, Bl. 115) die\nAuskunft, zum Informationsdienst gebe es keine Durchwahl, mit diesem könne nur\nverbunden werden, dafür gebe es keine Nummer, sondern nur einen \"Button\". Bei\neinem weiteren Testanruf im Mai/Juni 2005 (Beiakte 2, Bl. 195) konnte die\nRufnummer ebenfalls nicht angesagt werden, vielmehr wurde die Auskunft erteilt, es\nsei nur eine direkte Weiterverbindung möglich. Angesichts dieser Stichproben ist der\nEinwand der Antragstellerin, es handele sich hierbei um \"subjektives Fehlverhalten\"\neinzelner An-gestellter, nicht glaubhaft. Da bei den Stichproben der Antragsgegnerin\njeweils Verstöße festzustellen waren und diese Stichproben ihrerseits durch eine\nVielzahl von Verbraucherbeschwerden veranlasst waren, ist die Annahme eines\nFehlverhaltens Einzelner äußerst fernliegend. Im Gegenteil sprechen alle\nAnhaltspunkte dafür, dass in aller Regel die Bekanntgabe der Telefonnummer des\nInformationsdienstes verweigert wird. \n\n39\n\nDiese Feststellungen werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die\nAntragstellerin eigene Nachforschungen und Testanrufe veranlasst hat, die keinen\nAnlass zu Beanstandungen gegeben haben sollen. Es mag zutreffen, dass unter der\nAuskunftsrufnummer 00000 Auskünfte zu \"normalen\" Telefonnummern\nbeanstandungsfrei erteilt werden. Die Feststellungen der Antragsgegnerin beziehen\nsich jedoch auch gar nicht auf derartige Telefonauskünfte, sondern allein auf die\nWeitervermittlung zu dem sogenannten \"Informationsdienst\", zu dem keine\nRufnummer mitgeteilt wird. Testanrufe der Antragstellerin bzw. des von ihr\nbeauftragten Unternehmens, die sich konkret auf diesen Sachverhalt beziehen, sind\nnicht ersichtlich. So findet sich in der von ihr vorgelegten \"Bestätigung von\nTestanrufen\" vom 2. August 2004 (Gerichtsakte, Bl. 48) gerade nicht die Angabe,\ndass die Rufnummer des Informationsdienstes korrekt mitgeteilt werde, sondern\nlediglich die Feststellung, dass die Auskünfte nach einer Rufweitervermittlung über\neinen Informationsdienst ordnungsgemäß gewesen seien. Die getätigten Testanrufe\nsind daher nicht geeignet, die bestehenden Vorwürfe zu entkräften und die\nFeststellung eines Verstoßes gegen die Zuteilungsbedingungen substantiiert in\nZweifel zu ziehen.\n\n40\n\nOb die Antragstellerin hinsichtlich des Verstoßes ein Verschulden trifft, ist im\nvorliegenden Zusammenhang unerheblich. Sie ist verpflichtet sicherzustellen, dass\ndie Zuteilungsregeln und die Auflagen zum Zuteilungsbescheid effektiv eingehalten\nwerden; bloße \"Bemühungen\" genügen nicht. Dass sie hierzu - aus welchen\nGründen auch immer - nicht in der Lage ist, zeigen die Testanrufe der\nAntragsgegnerin.\n\n41\n\nDie Antragstellerin verstößt darüber hinaus auch insofern gegen die\nZuteilungsregeln, als der von ihr betriebene Auskunftsdienst nicht ausschließlich der\nWeitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift und zusätzlichen Angaben von\nTelekommunikationsnutzern dient, sondern zusätzlich Informationsleistungen\nerbringt. \n\n42\n\nDies ergibt sich bereits aus der Art und Weise, in der Anrufe mit Bezug zur Kfz-\nZulassung vom Auskunftsdienst behandelt werden. Nach den Feststellungen der An-\ntragsgegnerin besteht das Angebot der Auskunft in diesen Fällen lediglich im Ange-\nbot einer Weitervermittlung zum Informationsdienst über einen \"Button\", die Durch-\nwahl kann dagegen nicht angegeben werden. Für den Anrufer besteht daher keine\nMöglichkeit, den Informationsdienst über eine externe Rufnummer zu erreichen; aus\nseiner Sicht stellt sich die Informationsleistung daher als ein Angebot des Auskunft-\ndienstleisters dar. Die Weitervermittlung per \"Button\", ohne Ansage einer Telefon-\nnummer, trägt dazu bei, dass ein Unterschied zwischen Auskunfts- und Informati-\nonsdienst nach außen nicht erkennbar ist. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt,\ndass offenbar auch personell keine Trennung zwischen dem Auskunfts- und dem\nInformationsdienst besteht; die Antragsgegnerin hat bei ihren Ermittlungen vielmehr\nfestgestellt, dass in einem Fall unter beiden Nummern dieselbe Bearbeiterin zu er-\nreichen war.\n\n43\n\nEs kommt hinzu, dass nach den bisherigen Erkenntnissen allein die\nInformationsleistung, nicht aber die Auskunftserteilung, beworben wird; dies\ngeschieht durch die Eintragungen geografischer Rufnummern in Telefonbüchern und\nTelefondatenbanken und die unter diesen Rufnummern laufenden Bandansagen. Die\nAntragstellerin kann sich nicht darauf berufen, für diese Eintragungen in\nRufnummernverzeichnisse nicht verantwortlich zu sein und mit den Verantwortlichen\nin keinerlei Beziehung zu stehen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser\nAussage macht sie sich den Werbeeffekt dieser Eintragungen nämlich jedenfalls\nzunutze. Nach ihren eigenen Angaben hat sie aufgrund der entsprechenden\nNachfrage - die nach bisherigen Erkenntnissen allein durch die Telefonbucheinträge\nund in entsprechenden Bandansagen generiert sein kann - den Informationsdienst\neingerichtet. Indem sie die genannte Werbung ausnutzt und die sich daraus\nergebende Nachfrage an Informationen durch Weiterleitung des Anrufers an einen\nInformationsdienst bedient, betreibt sie inhaltlich einen Mehrwertdienst und keinen\nAuskunftdienst. Eigene Werbemaßnahmen der Antragstellerin, die geeignet wären,\ndiesem Eindruck entgegenzuwirken, sind dagegen nicht ersichtlich. Ihre Erläuterung,\nsie habe seit der Anhörung durch die Antragsgegnerin aus Kostengründen die\nWerbung eingestellt, vermag nicht zu überzeugen. Denn hierdurch wird\ninsbesondere nicht erklärt, warum selbst auf der Homepage der Antragstellerin keine\nWerbung für die Auskunfterteilung unter der Nummer 00000 zu finden ist. Insofern\nhätte das Belassen der Werbung keine Kosten verursacht, solche fallen vielmehr\nallenfalls an, wenn die Homepage - durch Entfernung der Werbung - geändert wird.\n\n44\n\nDie Antragsgegnerin hat schließlich auch das ihr in § 67 Abs. 1 Satz 2 TKG\neingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie ist insbesondere in nicht zu\nbeanstandender Weise davon ausgegangen, dass andere, weniger einschneidende\nMaßnahmen zur Verhinderung künftiger Verstößen nicht gleich geeignet sind. Eigene\nKontrollmaßnahmen der Antragstellerin waren nicht in Betracht zu ziehen, da die\nAntragstellerin bereits in der Vergangenheit trotz der von ihr vorgetragenen\nBemühungen effektiv nicht in der Lage war, die festgestellten Verstöße zu\nbeseitigen.\n\n45\n\nUnzumutbare Nachteile entstehen der Antragstellerin durch die sofortige\nVollziehung der Verfügung nicht. Die von der Antragstellerin behauptete\nExistenzgefährdung ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere verbleibt der\nAntragstellerin eine weitere Auskunftsdiensterufnummer, die von der vorliegenden\nVerfügung nicht betroffen ist, und über die sie weiterhin Auskunftsdienstleistungen\nerbringen kann. Bloße finanzielle Einbußen sind dagegen angesichts der in Rede\nstehenden Verstöße gegen Zuteilungsbedingungen nicht geeignet, eine\nUnzumutbarkeit der sofortigen Vollziehung zu begründen. Der Kammer ist insofern\nauch aus anderen Verfahren bekannt, dass es im Bereich hochpreisiger Rufnum-\nmern eine Vielzahl von neuen Geschäftsmodellen gibt, durch die die gesetzlichen\nBestimmungen und die Zuteilungsbedingungen ausgereizt oder Lücken in diesen\nBestimmungen ausgenutzt werden sollen. Es ist davon auszugehen, dass den\nBetreibern solcher Geschäftsmodelle die rechtlichen Risiken\ndieses Vorgehens bewusst sind. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass\nein solches Geschäftsmodell die zulässigen rechtlichen Grenzen überschreitet, sind\nbloße finanzielle Erwägungen daher nicht geeignet, von der vom Gesetzgeber vor-\ngesehenen sofortigen Vollziehung abzusehen. Im Übrigen sind finanzielle Einbußen\nbei der Antragstellerin bisher nicht erkennbar, da diese - wie zwei Testanrufe des\nGerichts ergaben - die Auskunftsnummer trotz des sofort vollziehbaren Widerrufs\nweiterhin betreibt. Dies wirft nach Ansicht des Gerichts auch die Frage auf, wie ernst\nes der Antragstellerin damit ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der\nStreitwertfestsetzung geht das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 GKG vom wirtschaftlichen\nInteresse der Antragstellerin (Investitionskosten in Höhe von mehr als 200.000,-\nEUR, vgl. Antragsschriftsatz vom 3. August 2005) aus und hat diesen Wert im\nvorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte reduziert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-19/11-l-1269-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-19/11-l-1269-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277734","retrieved":"2026-07-09 02:50:44.393107+00:00"}}