{"status":"available","doknr":"OLD277797","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0915.27L1487.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"27 L 1487/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen,\n\n4\n\nam 21. September 2005 auf dem Roncalliplatz in Köln einen „Großen \nZapfenstreich\" abzuhalten, \n\n5\n\nhilfsweise,\n\n6\n\nbei der Durchführung dieses Großen Zapfenstreichs religiös-christliche \nElemente (Befehl: Helm ab zum Gebet!, Choral „Ich bete an die Macht der \nLiebe\") zu verwenden, \n\n7\n\nhat keinen Erfolg.\n\n8\n\nMit ihrem Antrag begehren die Antragsteller eine Entscheidung des Gerichtes im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, welche eine Entscheidung in der \nHauptsache vorwegnimmt. Eine solche Vorwegnahme ist im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nur dann möglich, wenn sie - im \nHinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes \nschlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass hinsichtlich des \nAnordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 2. Alt. ZPO) die sonst zu \nerwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und hinsichtlich des \nAnordnungsanspruches (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 1. Alt. ZPO) ein hoher Grad an \nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. \n\n9\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 14 ff. zu § 123.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil die Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch nicht schlüssig dargelegt haben. Sie haben keinen Anspruch \ndarauf, dass die Antragsgegnerin den beabsichtigten Zapfenstreich oder die \nVerwendung christlich-religiöser Elemente während dieser Zeremonie unterlässt. \n\n11\n\nWie das Gericht bereits in dem Verfahren des Antragstellers zu 2) mit Beschluss \nvom 25. Oktober 1995 - VG Köln, 19 L 2128/95 - (veröffentlicht in KirchE 33, 375-\n376) dargelegt hat, verletzt weder die Durchführung der Veranstaltung als solches \nnoch die Verwendung christlich-religiöser Symbole die Antragsteller in ihrem durch \nArt. 4 Abs.1, 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Glaubens- \nund Religionsfreiheit. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen. \n\n12\n\nAuch die in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \ninsbesondere im sogenannten „Kruzifix-Urteil\", \n\n13\n\nBVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, NJW \n1995, 2477 ff = BVerfGE 93, 1 ff \n\n14\n\nentwickelten Grundsätze zur positiven und negativen Religionsfreiheit und \ninsbesondere zum Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates geben \nkeinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Das Gebot religiös-weltanschaulicher \nNeutralität des Staates schützt den Einzelnen oder Religionsgemeinschaften zwar \ndavor, in Lebensbereichen, die der Staat in Vorsorge genommen hat, mit religiösen \nBezügen konfrontiert zu werden und ihnen ausgesetzt zu sein, ohne ihnen \nausweichen zu können. In einer solchen Situation befinden sich die Antragsteller \njedoch nicht. Sie sind keine Angehörigen der Bundeswehr und müssen daher nicht \nan diesem Zeremoniell teilnehmen. Als Zuschauer können sie, müssen aber nicht \ndaran teilnehmen und sich so einer Verletzung ihrer religiösen Gefühle aussetzen. \nSie sind also nicht einer vom Staat geschaffenen Lage ohne Ausweichmöglichkeiten \nausgesetzt. Einer solchen Situation, die möglicherweise einen Eingriff in ihre \nGlaubens- und Religionsfreiheit darstellen könnte, könnten allenfalls Soldaten \nausgesetzt sein, die zur Teilnahme an der Veranstaltung abkommandiert werden. \nDeren Rechte können jedoch die Antragsteller nicht geltend machen, da es auf eine \nunzulässige Popularklage hinausliefe, die die Verwaltungsgerichtsordnung nicht \nkennt. Die Verwaltungsgerichtsordnung lässt Anträge und Klagen lediglich in dem \nUmfang zu, in dem die Betroffenen die Verletzung von Rechten, die ihnen selbst \nzustehen, geltend machen.\n\n15\n\nNach alledem war der Antrag auf Kosten der Antragstellerin (§ 154 Abs. 1, § 159 \nSatz 1 VwGO) abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 \nNr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-15/27-l-1487-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-15/27-l-1487-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277797","retrieved":"2026-07-09 02:50:49.853345+00:00"}}