{"status":"available","doknr":"OLD277796","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0915.26K7240.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"26 K 7240/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Eingliederungshilfe in \nForm der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Zentrum für Dyskalku-\nlietherapie C. in der Zeit vom 19. April 2004 bis 31. Mai 2004 begehrt.\n\nIm Übrigen wird der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Juni \n2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 ver-\npflichtet, der Klägerin vom 1. Juni 2004 bis 30. September 2004 Eingliederungshilfe \nin Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum \nC. zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kosten-\nschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kosten-\ngläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 4. Juli 1994 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewäh-\nrung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten ihrer ambulanten Dyskal-\nkulietherapie in Höhe von 240,00 Euro monatlich ab dem 19. April 2004 bei dem \nZentrum für Dyskalkulietherapie C. .\n\n3\n\nNach telefonischem Antrag vom 18. März 2004 legte die Klägerin am 23. März \n2004 einen Bericht des Zentrums für Dyskalkulietherapie C. vom 8. März 2004 vor, \nin dem es zusammenfassend hieß, bei N. liege eine ausgeprägte Dyskalkulie mit \nSymptomen einer erkennbaren psychoreaktiven Sekundärproblematik vor. Wegen \nder Einzelheiten wird auf die Stellungnahme auf Bl. 9 - 13 des Verwaltungsvorgan-\nges des Beklagten Bezug genommen. Ferner legte die Klägerin das Zeugnis des \nersten Halbjahres der dritten Klasse vom 12. Februar 2004 vor, in dem die Leistun-\ngen der Klägerin 5 x mit „gut\", 4 x mit „befriedigend\" (Sprachgebrauch, Lesen, Recht-\nschreiben und Sachunterricht) sowie in Mathematik mit „ausreichend\" bewertet wor-\nden waren. In den Hinweisen zum Arbeits- und Sozialverhalten hieß es u.a., dass \nN. dem Unterricht durchgehend aufmerksam und interessiert folgte, sie für eine \naktive Teilnahme manchmal noch etwas Ermunterung brauchte, bereit war, sich in \nPartner- und Gruppenarbeit einzubringen, dass sie sich den anderen Kindern gegen-\nüber sehr friedfertig und tolerant verhielt, sich durchgehend ausgleichend und kom-\npromissfähig zeigte, dabei aber auch ihre eigenen Vorstellungen deutlich machen \nkonnte. Im Bereich Mathematik wurde von Schwierigkeiten berichtet. Insoweit wird \nwegen der Einzelheiten auf Bl. 7 der Beiakte Bezug genommen. In der Lern- und \nFörderempfehlung der Schule hieß es: „N. braucht neben der Förderung im Klas-\nsenverband und in der Kleingruppe weiterhin Unterstützung bei den Hausaufgaben... \nProbleme sollten zur gezielten Förderung an Fach- und Förderlehrer weitergegeben \nwerden. Die schulischen Maßnahmen zur individuellen Förderung sind auf die Unter-\nstützung durch die Eltern und die engagierte Mitarbeit der Schülerin/des Schülers \nangewiesen.\" Die Klägerin trug zur Begründung des Antrages vor, trotz intensiven \nÜbens zu Hause und seitens der Schule verschlechterten sich ihre Leistungen konti-\nnuierlich. Professionelle Hilfe sei dringend erforderlich. Seit Jahren erfahre sie, dass \nsie immer schlechter werde, obwohl sie schon eine Klasse wiederholt habe. Sie sei \nentmutigt, weine viel, habe Kopf- und Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schul- \nund Prüfungsangst sowie Schlafstörungen. Die Mutter berichtete am 20. April 2004, \ndie Klägerin leide unter nächtlichen Weinkrämpfen, sie habe das Selbstwertgefühl \nverloren. So sage sie: „Ich kann doch nichts, ich wär lieber tot als in die Schule zu \ngehen.\" In der Schule sei die Klägerin beliebt und unauffällig. Sie habe soziale Kon-\ntakte und Freundschaften, besuche die Jugendmusikschule C1. , beschäftige \nsich mit Pferden, besuche Ergotherapie und nehme an Jazzdance teil.\n\n4\n\nGemäß einem Vermerk im Verwaltungsvorgang des Beklagten erteilte die Schule \nder Klägerin seit dem 1. Januar 2004 Förderung in einer Zweiergruppe. \n\n5\n\nIn dem Bericht der Sachverständigen Dipl. Psychologin C. C. vom I. -N. \n-Institut gGmbH, Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) in C1. vom 13. April 2004 \nhieß es u.a. „Diagnosen: Ausschluss Intelligenzminderung/unterdurchschnittliche \nIntelligenz; isolierte Lesestörung; Dyskalkulie.\" N. leide unter ihren \neingeschränkten schulischen Fertigkeiten. Besonders im Bereich der Lesefertigkeiten \nsei eine Therapie mit Erfolg abgeschlossen. Eine Dyskalkulietherapie werde \nempfohlen. Die zur Zeit laufende Ergotherapie solle dann beendet werden. In dem \nBericht des SPZ vom 14. November 2003 waren folgende Diagnosen gestellt: \n„Störungen der feinmotor.-graphomotor. Koordination - Bewegungsdyspraxie, \nVerdacht auf zentral-auditive Wahrnehmungsverarbeitungsstörung, Lese-, \nRechtschreibstörung bei intellektueller Leistungsfähigkeit im Altersnormbereich, \nEmot. und Verhaltensstörungen mit Selbstwertproblematik und \nStörungsbewusstsein, beeinträchtigte familiäre Entwicklungsbedingungen.\" Es gebe \nHinweise auf eine problematische Mutter-Tochter-Beziehung. Die familiäre Situation \nwerde von der Klägerin als beängstigend und stark belastend erlebt.\n\n6\n\nDie Mutter der Klägerin machte erneut unter dem 23. April 2004 Angaben zu \nFragen, Unklarheiten, Auffälligkeiten oder Störungen. Sie gab an, es bestünden \nSchwierigkeiten in den Schulleistungen und zwar im Lesen, Rechtschreiben und \nbesonders im Rechnen. Sie reagiere mit Kopf-/Bauchschmerzen, Schulangst. Ihr \nSelbstbewusstsein gehe gegen Null.\n\n7\n\nDie Sachverständige Dr. E. , Kinder- und Jugendpsychotherapeutin, führte \nunter dem 30. März 2004 u.a. aus, die als Kann-Kind eingeschulte Klägerin, die bis \ndahin in ihrer Entwicklung unauffällig gewesen sei, habe schon bald Schulprobleme \nentwickelt, habe früh unter ihren Defiziten gelitten und es sei bald zu \nVerhaltensauffälligkeiten wie Anklammern an die Mutter, Weinen und \nZurückgezogenheit gekommen. Ausgeprägte psychosomatische Symptome mit \nständig wiederkehrenden Bauch- und Kopfschmerzen und Übelkeit, die sich \nregelrecht zu einer Schulangst gesteigert hätten, da sie sich dauernd in einer \nÜberforderungssituation befunden habe, seien hinzugekommen. Parallel zu der \neingeleiteten Ergo- und Sprachtherapie sei es zu einer vorübergehenden Ver-\nminderung der psychosomatischen Symptome gekommen. N. , die sehr leistungs-\norientiert sei und intensiv mitarbeite, leide unverändert an den permanenten \nMisserfolgen im Rechnen. Bei jedem Misserfolg falle sie in depressive Phasen, aus \ndenen sie sich nur schwer erhole. In sich ein fröhliches Mädchen, leide sie extrem \nunter ihrem Versagen, was ihr jegliche Freude an der Schule nehme und zunehmend \nihre Motivation und ihr eigentlich fröhliches Wesen zerstöre. Nur mit einer \nDyskalkulietherapie könne die Klägerin überhaupt eine Chance haben, die Schule zu \nschaffen. Sollte die Therapie nicht stattfinden, sei damit zu rechnen, dass sie großen \nSchaden in ihrer Persönlichkeits- und emotionalen Entwicklung nehmen werde mit \nbegleitenden Verhaltensstörungen, die ja z.T. jetzt schon vorlägen.\n\n8\n\nDer Rektor der X. -Schule führte unter dem 21. April 2004 aus, bei der Klä-\ngerin könne zur Zeit keine Lernbehinderung festgestellt werden. Sie zeige schwache \nLeistungen im Bereich Mathematik und Rechtschreiben. Sie verfüge über eine hohe \nLern- und Leistungsbereitschaft. Das Selbstbewusstsein leide darunter, dass das \nEngagement sich nicht in den Noten niederschlage. Im Mathematikunterricht neige \nsie zu Blockaden. Soziale Kontakte, altersentsprechende Entwicklung und Integrati-\non in die Klasse seien leicht beeinträchtigt. Der Rektor schilderte zudem das För-\nderkonzept für die Klägerin.\n\n9\n\nDer Mitarbeiter F. des Beklagten führte am 11. Mai 2004 ein \neinstündiges Gespräch mit der Klägerin. Auf den Vermerk auf Bl. 40 Beiakte 1, in \ndem er zusammenfassend ausführte, die Klägerin zeige in keinster Weise eine \nverzögerte Entwicklung oder eine Beeinträchtigung an der Teilhabe in der \nGesellschaft, wird Bezug genommen.\n\n10\n\nUnter dem 14. Juni 2004 führte die Sachverständige Dr. E. ergänzend aus, \nbei der Klägerin sei die Störungssymptomatik so gravierend, dass bei dieser mit \nhoher Wahrscheinlichkeit mit der Entwicklung einer seelischen Störung zu rechnen \nsei. Die sofortige Aufnahme der Therapie sei aus medizinischer und \npsychohygienischer Sicht dringend erforderlich.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 2004 lehnte der Beklagte die Gewährung der \nbeantragten Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung führte er aus, die \nAnspruchsvoraussetzungen des § 35 a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) \nlägen im Fall der Klägerin nicht vor. In dem Halbjahreszeugnis werde die Diagnose \nder Sachverständigen Dr. E. nicht bestätigt. Der Bericht des Sozialpädiatrischen \nZentrums C1. komme im wesentlichen zu dem gleichen Ergebnis wie die Schule. \nEr selbst habe in dem Gespräch mit der Klägerin keine Anhaltspunkte einer \nverzögerten Entwicklung und Beeinträchtigung an der Teilhabe am gesellschaftlichen \nLeben erkennen können.\n\n12\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 6. Juli 2004 Widerspruch. Zur \nBegründung führte sie unter anderem aus, die fachärztliche Stellungnahme der \nSachverständigen Dr. E. könne nicht durch Aussagen der Verwaltung oder der \nSchule widerlegt werden. Die von der Sachverständigen geschilderten Probleme \nseien sicherlich nicht nur vorübergehender Natur. Die vorgenommene Bewertung der \nStellungnahme des SPZ C1. sei nicht nachvollziehbar. Die rechtliche Wertung \nentspreche nicht § 35 a SGB VIII, wonach es auch reiche, dass eine Beeinträchti-\ngung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten sei. Dass die Klägerin \nmindestens ½ Jahr in ihrem Entwicklungsfortschritt von den Klassenkameraden \nabweiche, werde schon dadurch deutlich, dass sie die zweite Klasse wiederholen \nmusste und die Probleme auch im zweiten Anlauf nicht besser geworden seien. Die \nKlägerin leide unter permanentem Durchfall, häufigem Erbrechen, Mattigkeitser-\nscheinungen, Weinerlichkeit, Schlaflosigkeit und Schlafstörungen (Alpträumen, \nWeinen im Schlaf) sowie Schulangst. Dass diese Probleme mit der Schule \nzusammenhingen, werde in den Ferien deutlich. Sie sei dann ein völlig anderes \nfröhliches und ausgeglichenes Kind.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2004 wies der Beklagte den \nWiderspruch unter Wiederholung und Vertiefung der bisherigen Ausführungen \nzurück. Insbesondere verwies er erneut darauf, dass alle das Begehren stützenden \nDarstellungen von Störungsbildern im deutlichen Widerspruch zu Beobachtungen der \nSchule stünden. Dyskalkulie sei im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung als \nKrankheit nicht anerkannt. Jugendhilfemaßnahmen seien zunächst gegenüber \nschulischem Förderunterricht immer als nachrangig anzusehen. Erst wenn \nschulische Förderung keinen Erfolg zeige, könnten Jugendhilfeleistungen angezeigt \nsein. Dazu sei es notwendig, dass das Kind eindeutig zu dem anspruchsberechtigten \nPersonenkreis zähle. Wenn allerdings die Folgestörungen Krankheitswert besäßen, \nsei wiederum die Krankenversicherung leistungszuständig. Eine Beeinträchtigung \nder Teilhabe am Leben in der Gesellschaft könne aus der Gesamtheit der \nvorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden. Es werde erneut auf den \nschulpsychologischen Dienst und die Erziehungsberatungsstelle C1. hinge-\nwiesen.\n\n14\n\nBereits am 19. April 2004 begann die Dyskalkulietherapie der Klägerin.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 8. Oktober 2004 Klage erhoben.\nZur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihre bisherigen \nAusführungen. Insbesondere stellt sie umfassend ihre Defizite bei den \nmathematischen Fertigkeiten dar. Deshalb liege eine psychoreaktive \nSekundärproblematik vor. Die Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit habe das \nAusmaß einer emotionalen Störung erreicht (F 93.2). Das Eintreten einer seelischen \nStörung stehe unmittelbar bevor. Sie falle im häuslichen Bereich in extreme \ndepressive Phasen. Gerade das Krankheitsbild der Depression führe dazu, dass \nMenschen im öffentlichen Leben sehr angepasst wirkten und nicht auffielen. Die \nSchule bestätige, dass sie neben der Förderung durch die Schule weitere Förderung \nzum Beispiel bei den Hausaufgaben benötige. Grundsätzliche soziale Fähigkeiten, \ndie ein zehnjähriges Kind normalerweise habe, z.B. die Fähigkeit des selbständigen \nEinkaufens oder Busfahrens fehlten ihr wegen ihrer Probleme im Rechnen, der \nTatsache, dass sie auch im dritten Schuljahr die Grundrechenarten noch nicht \nanwenden könne. Wenn es ihr nicht ermöglicht werde, ihre mathematische \nAusbildung entsprechend ihrer intellektuellen Fähigkeiten fortzusetzen, sei eine \ndauerhafte soziale Integration kaum möglich.\n\n16\n\nDie Klägerin hat weitere Unterlagen, insbesondere auch Zeugnisse und \nBewertungen von Mathematikleistungen vorgelegt. Auf Bl. 74, 78 ff. der Gerichtsakte \nwird Bezug genommen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2004 in der \nGe-stalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 zu \nverpflichten, ihr vom 19. April 2004 bis zum 30. Juni 2004 Eingliederungshilfe \nin der Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im \nDyskalkuliezentrum C. zu gewähren.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr meint, aufgrund der 23. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die \nBestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte \nzu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom 2. Oktober 2004 nicht mehr \nrichtiger Beklagter zu sein. Es sei ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten, da \nnach dieser Verordnung die Stadt C1. zum 1. Januar 2005 zur Trägerin der \nöffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden sei. \n\n22\n\nDass die Klägerin an einer ausgeprägten Dyskalkulie leide und deswegen neben \nder schulischen Förderung eine spezielle Lerntherapie geeignet und notwendig \nerscheine, werde nicht bestritten. Nach Lage der Gesamtumstände spreche auch \nvieles dafür, dass bei der Klägerin aufgrund der Sekundärfolgen, die mit der \ndiagnostizierten Teilleistungsstörung verbunden seien, eine seelische Behinderung \neinzutreten drohe. Ob daher auch eine Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin \nam Leben in der Gesellschaft zu erwarten sei, erscheine aber zumindest fraglich. \n\n23\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Sachverständigen, \nFrau Dr. med. E. und Frau Dipl.-Psych. C. . Hinsichtlich des Ergebnisses wird \nzur Vermeidung von Widerholungen auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n27\n\nInsbesondere ist der Beklagte passiv prozessführungsbefugt, so dass dies nicht \nzur Unzulässigkeit der Klage, nach anderer Ansicht allenfalls zur Unbegründetheit \nder Klage,\n\n28\n\nvgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 14. Aufl. 2004, § 78 Rdnr. 11 m.w.N., \n\n29\n\nführen kann. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist \ndie Klage (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) sofern das Landesrecht dies \nbestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt \nerlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. Gemäß § \n5 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes (AG \nVwGO NRW) sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Behörde zu \nrichten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten \nVerwaltungsakt unterlassen hat. Der Beklagte hat den beantragten Verwaltungsakt, \ndie Gewährung von Eingliederungshilfe in der Zeit vom 19. April bis 30. September \n2004, unterlassen.\n\n30\n\nRegelungsgegenstand der Entscheidungen des Beklagten und \nStreitgegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens ist nur der o.a. Zeitraum, da \nkeinerlei Anhaltspunkte für einen anderen, vor allem längeren, beabsichtigten \nRegelungszeitraum in den Bescheiden enthalten sind. Leistungen der Kinder- \nund Jugendhilfe sind nach ständiger ober- und höchstrichterlicher \nRechtsprechung grundsätzlich - also wenn kein anderes Regelungsziel \nersichtlich ist - nur für den Zeitraum bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides in zulässiger Weise mit der Verpflichtungsklage \ngeltend zu machen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56/80 -, BVerwGE 64, \n224; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, \n86ff..\n\n32\n\nDiese passive Prozessführungsbefugnis ist nicht infolge eines gesetzlichen \nParteiwechsels nach §§ 173 VwGO, §§ 239 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) analog \nentfallen. Zu einem gesetzlichen Parteiwechsel kommt es grundsätzlich bei einem \nWechsel behördlicher Zuständigkeiten.\n\n33\n\nVgl. hierzu Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 91 VwGO, Rdnr. 10, § 83 \nRdnr. 7.\n\n34\n\nEin derartiger maßgeblicher Wechsel liegt aber nicht vor. Im hier \nentscheidungserheblichen Zeitraum hat es nämlich keinen Wechsel behördlicher \nZuständigkeiten gegeben. Denn in der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur \nÄnderung der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und \nMittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe vom 2. \nOktober 2004 (GV NW 576), auf die sich der Beklagte beruft, ist in Art. 1 geregelt, \ndass „C1. „ in § 1 der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger \nStädte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen \nJugendhilfe eingefügt wird. In Art. 2 ist geregelt, dass die Verordnung am 1. Januar \n2005 in Kraft tritt. Demzufolge ist C1. aufgrund dieser Änderung für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht rückwirkend zum Träger der öffentlichen \nJugendhilfe geworden. \n\n35\n\nWohl grundsätzlich a.A. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1986 - 8 A \n2886/83 -, FEVS 37, 61 ff., vgl. aber BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 5 \nC 119/79 -, FEVS 31, 309 ff. dazu, dass ein örtlicher Träger der Sozialhilfe \nauch durch den Umzug des Hilfesuchenden während des \nVerwaltungsstreitverfahrens die Passivlegitimation nicht verliert.\n \nEine Rückwirkungsregelung enthält die Verordnung nämlich nicht. Hätte C1. \nentgegen des Wortlauts der Regelung auch für in der Vergangenheit liegende \nLeistungszeiträume Zuständigkeiten übernehmen sollen, hätte es einer aus-\ndrücklichen Regelung bedurft. \n\n36\n\nVgl. zur Rückwirkung von Gesetzen und den Grundsätzen des \nintertemporalen Verwaltungsrechts OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 - 16 A \n1909/00 -, bei juris, mit umfassenden Nachweisen.\n\n37\n\nDenn es ist nicht davon auszugehen, dass neue Normen bereits abgewickelte \nRechtsverhältnisse erfassen sollen. Eine „echte Rückwirkung\", durch die rechtlich \nbegründete Ansprüche nachträglich entzogen werden, ist sogar grundsätzlich \nverboten. Bei der Überprüfung anspruchsbegründender Normen im Verhältnis \nBürger/Verwaltung bedarf es für die Annahme eines abgewickelten Tatbestandes \nkeines förmlichen Akts, d.h. der Zuerkennung eines Anspruchs durch einen \nBescheid. Vielmehr wird allein darauf abgestellt, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt \ndie gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bereits erfüllt gewesen sind.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE \n30, 367(386f.).\n\n39\n\nDie gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der begehrten Leistung lagen bei \nErlass der angegriffenen Bescheide (für den größten Teil der Zeit) bereits vor. Das \nwird noch ausgeführt werden.\n\n40\n\nAuch aus Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelungen folgt, dass eine \nrückwirkende Zuständigkeitsänderung mangels ausdrücklicher Regelung nicht \nerfolgte. Denn es entspricht der gesetzlichen Systematik der §§ 69, 86 ff. \nSozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII), dass es für bestimmte Leistungen nur \neinen zuständigen Jugendhilfeträger gibt. Würde man C1. in den Fällen, in \ndenen der Beklagte die Leistungen - trotz bestehenden Anspruchs der Antragsteller - \nnoch nicht erbracht hat, nachträglich als zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger \nansehen, gäbe es für die jeweiligen Jugendhilfeleistungen - je nach \nBearbeitungsstand - zwei Jugendhilfeträger, nämlich in den zügig (und rechtmäßig) \nabgewickelten Antragsverfahren den Beklagten, in den anderen die Stadt C1. . \nSchließlich sprechen die im Bereich der Jugendhilfe geltenden Beschleunigungs-\nregelungen in § 86 d SGB VIII, § 14 SGB IX und § 43 SGB I dagegen, dass für die \njeweiligen Hilfesuchenden Verfahrensverzögerungen hingenommen werden können, \ndie durch rückwirkende Zuständigkeitsänderungen zwangsläufig entstehen müssen. \nDenn die Stadt C1. hätte sich in die jeweiligen Hilfefälle noch einarbeiten \nmüssen.\n\n41\n\nDie Kammer weist - ohne dass es darauf ankäme - auf Folgendes hin: Auch aus \nden Vereinbarungen, die der Beklagte wegen der Streitfälle, die aus seiner \nRechtsansicht resultieren, mit den verschiedenen Gemeinden - so C1. und \nMeckenheim - geschlossen hat und die sogar auf ein Schiedsverfahren mit der Stadt \nSiegburg abstellen, wird deutlich, dass dem angenommenen Parteiwechsel jeder \nSinn fehlt. Die oben dargelegte Rechtsauffassung der Kammer macht diese \nkomplexen und kostenaufwändigen Verfahren überflüssig.\n\n42\n\nFür die Zeit bis zum 31. Dezember 2004, also auch den Zeitraum, über den das \nGericht zu entscheiden hat, ist deshalb der Beklagte gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII \nweiterhin Träger der öffentlichen Jugendhilfe geblieben.\n\n43\n\nEin Untergang des Beklagten infolge öffentlich-rechtlicher \nGesamtrechtsnachfolge, der zu einem gesetzlichen Parteiwechsel führte, liegt \nunstreitig ebenfalls nicht vor.\n\n44\n\nVgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 1978 - 60 VIII 77 -, BayVBl. \n1978, 763 = DÖV 78, 847.\n\n45\n\nProzessfähiger Beklagter war und ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 \nAbs. 2 AG VwGO NRW, § 62 Abs. 3 VwGO und § 42 lit. e) Kreisordnung (KrO) der \nLandrat des Rhein-Sieg-Kreises, nicht das dort inzwischen nicht mehr bestehende \nKreisjugendamt. \n\n46\n\nVgl. auch zu diesem Komplex Hamb. OVG, Beschluss vom 31. Januar \n2003 - 4 Bs 4443/02 - bei juris.\n\n47\n\nDie Klage ist für die Zeit vom 19. April 2004 bis 31. Mai 2004 jedoch nicht \nbegründet.\nInsoweit ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004 in der \nGestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 10. September 2004 rechtmäßig. \nDie Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n48\n\nDie Klägerin begehrt in diesem Verfahren nicht mehr die „primäre\" Leistung des \nöffentlichen Jugendhilfeträgers. Da sie sich seit dem 19. April 2004 die Hilfe selbst \nbeschafft hat, geht es ihr lediglich um die „sekundäre\" Erstattung der Kosten für die \nbereits anderweitig durchgeführte Maßnahme. Die Kosten für eine ohne sein Zutun \ndurchgeführte Maßnahme hat ein Jugendhilfeträger nicht schon dann zu erstatten, \nwenn im maßgeblichen Zeitraum die tatbestandlichen Voraussetzungen der im \nEinzelfall maßgeblichen Hilfenorm erfüllt waren. Denn es gibt kein generelles Recht \nauf Selbstbeschaffung. Ein Selbstbeschaffungsrecht besteht nur dann, wenn der \nöffentliche Jugendhilfeträger die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht \nabgelehnt hat ( sogenanntes „Systemversagen\"). Diese Voraussetzungen sind dann \nerfüllt, wenn der Hilfesuchende durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine \nhinreichende Mitwirkung die Leistungserbringung ermöglicht hat und auch die \nübrigen Voraussetzungen der Leistungsgewährung vorliegen. Dabei muss dem \nJugendhilfeträger grundsätzlich Zeit für Verwaltungsermittlungen eingeräumt werden. \nEs ist nämlich mit den jugendhilferechtlichen Zielsetzungen, die zu einem System \nberatender und unterstützender Leistungen geführt haben, und die durch einen \nkooperativen pädagogischen Prozess partnerschaftlichen Umgangs bei Achtung der \nfamiliären Autonomie geprägt sind, nicht vereinbar, den Jugendhilfeträger auf die \nFunktion eines bloßen Kostenträgers zu beschränken.\n\n49\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, \nFEVS 55, 86 ff. (89 - 92); vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2004 - \n12 CE 03.3431 - bei juris. \n\n50\n\nDa die Klägerin erste Unterlagen zu dem telefonischen Leistungsantrag am 23. \nMärz 2004 vorgelegt hatte, war der folgende, ständig vorangetriebene \nPrüfungszeitraum mit Anforderung weiterer fachlicher Stellungnahmen (s. Bl. 2 - 4 \ndes Tatbestandes) sowie einem Gespräch mit der Klägerin Mitte Mai 2004 und ferner \nder Zeitraum, bis die Ablehnungsentscheidung Ende Mai fiel (Anhörungsschreiben \ndes Beklagten vom 26. Mai 2004), ohne zwischenzeitliche Selbstbeschaffung \nhinzunehmen. Auch die vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung \nuntermauerten Diagnosen zu Rechenschwäche und seelischen Störungen der \nKlägerin enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass es unzumutbar war, diesen \nZeitraum abzuwarten.\n \nIn der Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2004 hat die Klägerin \ndemgegenüber Anspruch auf Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe durch \nÜbernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie des Dyskalkuliezentrums C. . \nInsoweit sind die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 28. Juni 2004 und 10. \nSeptember 2004 rechtswidrig, die Klägerin wird durch sie in ihren Rechten verletzt, § \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n51\n\nGemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der im entscheidungserheblichen Zeitraum \ngültigen Fassung haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, \nwenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs \nMonate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre \nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche \nBeeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Absatz 3 der Vorschrift in den jeweils gültigen \nFassungen richtet sich unter anderem die Bestimmung des Personenkreises sowie \ndie Art der Leistungen nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1 und den §§ 40 und 41 des \nBundessozialhilfegesetzes bzw. ab 1. Juli 2004 auch nach § 57 des Zwölften \nBuches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer \nsolchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Gemäß § 3 der zu den \ngenannten Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen \nEingliederungshilfe-Verordnung sind seelische Störungen, die eine (wesentliche) \nEinschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \nzur Folge haben können, körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Stö-\nrungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden \noder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, ferner Sucht-\nkrankheiten und des Weiteren Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Eine \nLegasthenie oder Dyskalkulie als solche stellen keine seelische Störung dar. \nAllerdings kann eine seelische Störung durchaus die Folge einer Legasthenie oder \nDyskalkulie sein. Für die Annahme einer seelischen Behinderung muss die jeweilige \nseelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass die \nEingliederungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dies ist erst bei einer auf \nVersagensängsten beruhenden Schulphobie, bei totaler Schul - und \nLernverweigerung, beim Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und Vereinzelung in \nder Schule oder dergleichen der Fall. \n\n52\n\nVgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 1. April 2003 - 9 K 1632/01 -, bei \njuris.\n\n53\n\nSoweit es um das „Drohen\" einer seelischen Behinderung geht, muss die \nTeilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der \nTeilleistungsstörung eine „seelische Störung\" entstanden, bedarf es einer Prognose, \ndass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der \nTeilhabe am Leben in der Gemeinschaft eintreten werden. Eine bloße allgemeine \noder theoretisch bestehende Möglichkeit einer seelischen Behinderung im Sinne \neiner abstrakten Gefährdungslage genügt nicht. Eine solche Beeinträchtigung muss \nmit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % zu erwarten sein.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487 \nff.; dass., Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 4. November 1997 - 9 S 1462/96 -; ders. Urteil vom \n24. April 1996 - 6 S 827/95 -.\n\n55\n\nEin Anspruch auf die Hilfe besteht schließlich nur dann, wenn die (drohende) \nseelische Behinderung auf der Dyskalkulie beruht, also Letztere eine (wesentliche) \nUrsache der drohenden seelischen Behinderung ist.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119/94 -; Buchholz 436.0 § \n39 BSHG Nr. 12.\n\n57\n\nBeruht sie dagegen auf sonstigen Umständen, ist die begehrte Therapie nicht die \ngeeignete und erforderliche Hilfemaßnahme. \n\n58\n\nNach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe \nvor allem auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Gemäß § 10 Abs. 1 \nSGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder \nder Träger anderer Sozialleistungen - aber auch der Schule - durch dieses Buch \nnicht berührt. Diese Vorschrift regelt den Nachrang der Jugendhilfe gegenüber \nVerpflichtungen Dritter.\n\n59\n\nVgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 10 Rdnr. 1, 5, 10, 11; vgl. \nauch Begründung des Gesetzentwurfes zur Änderung des § 10 Abs. 1 SGB \nVIII durch ausdrückliche Nennung der Schule bei den vorrangig \nVerpflichteten.\n\n60\n\nDie Schule darf also nicht vorrangig zu der benötigten Hilfe verpflichtet sein.\n\n61\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, a.a.O. \nunter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 \n-, NWVBl. 2001, 362 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 \nB 2392/03 - einerseits; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B \n1338/04 - andererseits.\n\n62\n\nDavon ausgehend besteht nach Überzeugung der Kammer im Zeitraum vom 1. \nJuni 2004 bis 30. September 2004 der Anspruch, da der Klägerin aufgrund ihrer \nDyskalkulie eine seelische Behinderung drohte und dies auch nicht durch schulische \nMaßnahmen aufzufangen war.\n\n63\n\nDass die Klägerin unter der Teilleistungsstörung Dyskalkulie litt, hat die \nSachverständige, Frau Dipl. Psych. C. , nicht nur in ihren in das Verfahren \neingebrachten Stellungnahmen, sondern auch in der mündlichen Verhandlung - u.a. \nunter Vorlage der Niederschrift des Ergebnisses eines maßgeblichen Tests \n(ZAREKI) - überzeugend dargelegt. Auf Bl. 5 und 6 des Sitzungsprotokolls wird \nBezug genommen. Diese Teilleistungsstörung hat der Beklagte auch nicht bestritten. \nInfolgedessen drohte eine seelische Behinderung der Klägerin. Dies ergeben die aus \nden ausführlichen, differenzierten, sachkundigen und überzeugenden Ausführungen \nder Sachverständigen, Frau Dr. med. E. und Frau Dipl.-Psych. C. , die diese in \nihren schriftlichen Stellungnahmen sowie ihren diese Stellungnahmen erläuternden \nDarstellungen in der mündlichen Verhandlung gemacht haben. Hinsichtlich dieser \nAusführungen in der mündlichen Verhandlung wird ebenfalls zur Vermeidung von \nWiederholungen auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Kammer hat keine \nZweifel daran, dass die Klägerin die von ihrer Mutter immer wieder geschilderten \nSchulängste und die damit zusammenhängenden Störungen von einer solchen \nBreite, Tiefe und Dauer entwickelt hatte, dass ihre seelische Gesundheit im \nentscheidungserheblichen Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs \nMonate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abwich und daher eine \nBeeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit einem hohen \nWahrscheinlichkeitsgrad zu erwarten war. Dem steht - anders als der Beklagte meint \n- der Bericht des Rektors der X. -Schule vom 21. April 2004 nicht entgegen. \nDenn auch dieser, der zudem nicht über die fachliche Qualifikation der \nSachverständigen verfügt, berichtete schon von dem leidenden Selbstbewusstsein \nder Klägerin, Blockaden im Mathematikunterricht und davon, dass soziale Kontakte, \naltersentsprechende Entwicklung und Integration in die Klasse leicht beeinträchtigt \nwaren. Diese Stellungnahme steht also der Einschätzung der Sachverständigen, \ndass es ohne die begehrte Hilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu stärkeren \nStörungen von Behinderungswert gekommen wäre, gerade nicht entgegen. Auch die \nzahlreichen Aktivitäten, zu denen ihr die um sie sehr bemühte Mutter verhalf, wie \nBesuch der Jugendmusikschule, Jazzdance und Beschäftigung mit Pferden, stehen \nder Feststellung einer mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdeten Teilhabe am Leben \nin der Gesellschaft nicht entgegen. Dass die Mutter sich mit hohem und zugleich \nsinnvollem - also nicht fehlgeleitetem - Einsatz bemühte, die Ausgrenzung ihres \nKindes, die diesem aufgrund seines Störungsbildes drohte, zu verhindern oder zu \nmildern, kann nicht dazu führen, den Hilfeanspruch zu versagen. Denn diese \nAnstrengungen können bei einem Störungsbild von der Schwere, wie es im streitigen \nFall nach Überzeugung der Kammer vorliegt, nur vordergründig den Eindruck \nvermitteln, das Kind könne noch ausreichend am Leben in der Gemeinschaft teil-\nhaben. Wenn durch Ängste jegliche Lebensfreude und Zuversicht genommen wird, \nreichen derartige Freizeitaktivitäten nicht aus, die drohende Entwicklung zu einer \nseelischen Behinderung aufzufangen. Ebenso wenig kann sich ein Kind, das sich wie \ndie Klägerin immer wieder mit besonderem Einsatz bemüht, den tatsächlichen oder \nvermeintlichen Anforderungen gerecht zu werden, ohne die in diesem Verfahren \nangestrebte Hilfe aus der auf eine seelische Behinderung zusteuernden Lage \nbefreien. Diese gerade genannte Eigenschaft veranlasste Herrn F. am \n11. Mai 2005 fälschlich, eine drohende seelische Behinderung zu verneinen.\n\n64\n\nDie Dyskalkulie ist auch (wesentliche) Ursache der drohenden seelischen \nBehinderung.\n\n65\n\nDie Kammer ist aufgrund der substantiierten und nachvollziehbaren Stellung-\nnahmen der Sachverständigen davon überzeugt, dass die schon vorhandenen \nseelischen Störungen der Klägerin dagegen nicht auf das Verhalten der Mutter und \neine daraus resultierende problematische Mutter-Tochter-Beziehung zurückzuführen \nwaren. Denn beide Sachverständige erklärten übereinstimmend, dass das Mutter-\nTochter-Verhältnis harmonisch war und sich keine Anzeichen für Spannungen \nboten.\n\n66\n\nEin vorrangiger, realisierbarer Anspruch gegen die Schule stand dem Begehren \nebenfalls nicht entgegen. Die Klägerin konnte die notwendige Hilfe nicht von der \nSchule erhalten, so dass der Beklagte verpflichtet blieb, die Hilfe zu erbringen. Es \nbestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass geeignete Hilfskonzepte der Schule \nkurzfristig, etwa in einem gerichtlichen Eilverfahren, hätten erreicht werden können. \nDie seitens der Schule angebotenen Förderkonzepte reichten eindeutig nicht aus, \nwas aus den Mathematiknoten der Klägerin (s. Zeugnisse und Bewertungen im \nUmschlag Bl. 74 d. Gerichtsakte) und ihren im Urteil dargestellten, aus den \nMisserfolgen in Mathematik resultierenden seelischen Störungen folgt. So schrieb \nauch die Klassenlehrerin, Frau W. , in ihrer Lern- und Förderempfehlung zum \nZeugnis des 1. Halbjahres der Jahrsgangsstufe 3, die Klägerin benötige neben der \nFörderung im Klassenverband und in der Kleingruppe weiterhin Unterstützung bei \nden Hausaufgaben. Die schulischen Maßnahmen zur individuellen Förderung seien \nauf die Unterstützung durch die Eltern und die engagierte Mitarbeit der Schülerin \nangewiesen. \n\n67\n\nZwar ist grundsätzlich die Schule auch in Fällen der Dyskalkulie der vorrangig \nverpflichtete Träger für notwendige Hilfen. Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die \nSchulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchpflG) in der seinerzeit gültigen \nFassung sind Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger \nBehinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im \nUnterricht an der Grundschule oder einer weiterführenden Schule nicht hinreichend \ngefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend \nsonderpädagogisch zu fördern.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -.\n\n69\n\nEin Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kommt \nim konkreten Einzelfall aber schon deshalb nicht als vorrangig in Betracht, weil es \nkeine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es in den Fällen, in denen einem Schüler wegen \nDyskalkulie eine seelische Behinderung droht, eine ähnlich institutionalisierte \nintensive Förderung im öffentlichen Schulwesen des Landes gibt, wie im Fall von \nSchülern mit Lese-Rechtschreibschwäche. Die Verordnung über die \nsonderpädagogische Förderung und den Hausunterricht und die Schule für Kranke \nvom 29. April 2005 (GV. NRW. 2005 S. 538) sieht, ebenso wie die Vorgängerverord-\nnung vom 22. Mai 1995 (GV. NRW. 2005 S. 496), keine besondere Förderung für \nSchüler, die unter Dyskalkulie leiden, vor. Einen mit dem Runderlass „Förderung von \nSchülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens \nund Rechtschreibens\" vergleichbaren Erlass des zuständigen Ministeriums gibt es für \nDyskalkulie ebenfalls nicht.\n\n70\n\nDie Dyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum C. war also die notwendige \nund geeignete Hilfe, so dass der Beklagte im dargestellten Umfang die Kosten zu \nübernehmen hatte.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n72\n\nWegen der die Frage des gesetzlichen Parteiwechsels betreffenden Abweichung \nvon dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 1986 - 8 A 2886/83 -, \nFEVS 37, 61 ff, und der grundsätzlichen Bedeutung wird die Berufung zugelassen, § \n124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-15/26-k-7240-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-15/26-k-7240-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277796","retrieved":"2026-07-09 02:50:49.764526+00:00"}}