{"status":"available","doknr":"OLD277830","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0914.3K39.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"3 K 39/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie im Jahre 1950 geborene Klägerin ist geschieden und hat zwei in den Jahren \n1984 und 1987 geborene Kinder.\n\n3\n\nNach der Ersten Staatsprüfung leistete sie vom 01.09.1976 bis zum 28.02.1978 \nden Vorbereitungsdienst, den sie mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung abschloss.\n\n4\n\nDie Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Ernennung zur Studienrätin zur Anstellung an der Gesamtschule L. erfolgte zum 01.03.1978.\n\n5\n\nMit Wirkung vom 01.03.1981 wurde die Klägerin unter Verleihung der \nEigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt. \n\n6\n\nAus der Beurlaubung nach § 85a LBG wurde sie auf ihren Antrag mit Wirkung \nvom 01.02.1995 an das H. -Gymnasium in H1. versetzt.\n\n7\n\nNach Angaben der Klägerin war sie im Jahre 2001 bei der Bewerbung um eine \nA-14-Stelle erfolglos geblieben. Sie habe sich im Frühjahr 2001 beworben gehabt, \nder Schuldezernent habe aber eine dienstliche Beurteilung verweigert und sie \ngezwungen, ihre Bewerbung zurückzuziehen. \n\n8\n\nMit einem undatiertem Schreiben (vorauss. Ende September 2001) bat die \nMutter eines Schülers, Frau Z., die Klägerin um Rückruf wegen der Arbeit und der \nkorrekten Note der von ihrem Sohn geschriebenen Arbeit. Sie gab an, bei Aufgabe 5 \nsei eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, bei Aufgabe 8 könne sie die \nPunktevergabe nicht nachvollziehen und die gegebenen Punkte seien falsch addiert \nworden.\n\n9\n\nMit ebenfalls undatiertem Schreiben (FAX) vom Oktober 2001 beschwerte Frau \nZ. sich beim Schulleiter über die Klägerin. Sie gab u.a. an, am 02.10.2001 von der \nKlägerin angerufen worden und u.a. als unverschämte Mutter, die im Heft ihres \nSohnes rumgeschmiert habe, bezeichnet worden zu sein. Die Klägerin habe gesagt, \nsie werde die Note nicht ändern. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 29.10.2001 erklärte die Klägerin gegenüber der Schulleitung, \nmit den Ergebnissen des am 27.10.2001 geführten Gesprächs zwischen ihr, Frau Z., \neinem Vertreter des Lehrerrates und des stellvertretenden Schulleiters StD B. nicht \nzufrieden zu sein. Sie bitte um Beachtung und Bereinigung. Problematisch seien \nnach wie vor die Tatsachen, dass eine Mutter angesichts eines bagatellhaften \nVersehens ihrerseits, das selbstverständlich korrigiert werde, um die Note herum so \nviele Bemerkungen geschrieben habe, dass eine Korrektur der Note daneben gar \nnicht mehr möglich gewesen sei. Sie betrachte die von Frau Z. erhobenen Vorwürfe \nals verletzend und abwertend, sowohl ihre Arbeit als auch ihre Person würden \ndadurch in ein negatives Licht gerückt. Die Aussagen stellten eine Verleumdung und \nüble Nachrede dar. Sie habe in dem Gespräch am Montag (27.10.) darum gebeten, \ndass zur Dokumentierung des Ergebnisses des Gesprächs, nämlich dass den \nVorwürfen jede sachliche Grundlage fehle, eine Zurücknahme der Vorwürfe in \nschriftlicher Form, ebenfalls gerichtet an den Schulleiter, durch Frau Z. erfolgen \nwürde. Dies habe diese abgelehnt. Es solle nicht zum Umgangsstil an einer Schule \nwerden, dass Eltern sich an die Schulleitung wendeten, bevor sie mit dem \nBetroffenen in einem persönlichen Gespräch versucht hätten, Unklarheiten \nauszuräumen. Sie bitte den stellvertretenden Schulleiter Frau Z. mitzuteilen, dass die \nVorwürfe sich als sachlich nicht begründet erwiesen und daher aufgelöst hätten und \ndass sie, die Klägerin, eine persönliche Entschuldigung in schriftlicher Form erwarte. \n\n11\n\nEbenfalls am 29.10.2001 korrigierte die Klägerin die Note des Schülers Z.\n\n12\n\nIn dem schriftlichen Vermerk vom 02.11.2001 legte der stellvertretende Leiter \ndes H. -Gymnasiums in H1. nieder, dass das Gespräch mit der Klägerin \nund Frau Z. zu einem klaren Ergebnis geführt habe. Indem die Klägerin nun eine \nEntschuldigung fordere, stelle sie die Kausalkette auf den Kopf und konstruiere für \nsich die Rolle der Beleidigten. Frau Z. habe das Gespräch mit der Absicht geführt, \nVorwürfe zu klären und aus der Welt zu schaffen. Das sei auch geschehen und es \nbestehe kein weiterer Handlungsbedarf. Der Kerninhalt des Faxes sei Gegenstand \neines Vorgesprächs mit der Klägerin gewesen. Eine Befragung des Schülers habe \nauch deutlich gemacht, dass wegen der überschießenden Reaktion der Klägerin eine \nVersachlichung habe vorgenommen werden müssen, was auch geschehen sei. \n\n13\n\nMit Schreiben vom 06.11.2001 wandten sich Schüler an die Klägerin und \nartikulierten Probleme mit dem Mathematikunterricht der Klägerin.\n\n14\n\nNach einer Aktennotiz der Schulleitung vom 19.11.2001 war die Klägerin mit \neiner Schülerin bei der Schulleitung erschienen und hatte um ein erzieherisches Gespräch gebeten. \n\n15\n\nMit Aktennotiz vom 20.11.2001 legte die Klassenlehrerin der Klasse 7f des \nH. -Gymnasiums (Frau R.) den Inhalt eines Ereignisses am 14.11.2001 nieder. \nSie gab an, seit längerer Zeit mit dem Unmut von Eltern und Schülern über den \nMathematikunter-richt (der Klägerin) konfrontiert worden zu sein. Sie führte ferner \naus, an diesem Tag in ein Gespräch mit einer Kollegin vertieft gewesen zu sein, als \ndie Klägerin von hinten an sie herangetreten und sie lauthals vor Kollegen \nbeschimpft habe. Bemühungen, den Sachverhalt zu erklären, seien mit der \nÄußerung, die Klägerin verweigere jedes Gespräch mit ihr, abgetan worden. Auch \nam nächsten Tag sei die Klägerin nicht bereit gewesen, zuzuhören.\n\n16\n\nNach einer Aktennotiz der Schulleitung vom 03.12.2001 wollte die Klägerin kein \nGespräch führen.\n\n17\n\nIn der Folgezeit legte die Klägerin gegenüber der Schulleitung ihre Sicht der \nDinge dar, auch zwei an dem Gespräch am 14.11.2001 anwesende Kolleginnen \nlegten ihre Sicht des Vorfalls dar. Der Lehrerrat versuchte ergebnislos \neinzugreifen.\n\n18\n\nMit Bericht vom 16.01.2002 wandte sich der Schulleiter des Gymnasiums \nH. , Dr. X. , in H1. an die Bezirksregierung. Er berichtete über die \nKonfrontation im Oktober 2001 zwischen der Mutter des Schülers Z. und der Klägerin. Anlass sei eine offensichtlich falsch korrigierte Mathematikarbeit des Schülers \ngewesen. Am Verhalten der Klägerin sei in diesem Zusammenhang zu beanstanden \ngewesen, dass sie eine Mutter brüskiert und zumindest den Eindruck erweckt habe, \nals hätte sie dem Schüler und dessen Schwester aus disziplinarischen Gründen mit \nder Vergabe schlechter Noten gedroht. Die Einsicht in das eigene Fehlverhalten \nhabe bereits im Ansatz gefehlt; die Abmahnungen seiner damaligen Vertreter seien \nohne Wirkung geblieben. Wegen einer weiteren Schülerin, die sich weigere, an dem \nnach ihrer Ansicht unproduktiven Unterricht der Klägerin teilzunehmen, habe sich die \nKlägerin äußerst polemisch mit der Klassenleiterin der betroffenen Schülerin, Frau \nR., angelegt. Gespräche, zu denen die Klägerin dienstlich verpflichtet sei oder auch \nvom Schulleiter ausdrücklich verpflichtet werde, lehne sie ab. Die Klägerin sei \ninsgesamt zu einer großen Belastung für das kollegiale Wohlbefinden geworden. \nTendenzen zu diesem auffälligen Verhalten habe er schon lange beobachtet und \nauch schon öfter darüber berichtet; die augenblickliche Situation stelle aber eine \nbeunruhigende Verschärfung der Lage dar. Er wiederhole daher seine Bitte um \nalsbaldige Versetzung der Klägerin oder zumindest um angemessene dienst-\nrechtliche Maßnahmen, die bewirkten, dass die Klägerin ihr Agieren nachhaltig \nändere. \n\n19\n\nIn ihren Stellungnahmen vom 23.01.2002 an die Schulleitung wegen des Berichts \nvom 16.01.2002, an die Bezirksregierung vom 02.02.2002, zu der Aktennotiz vom \n20.12.2001, vom 02.02.2002 zu dem Gedächtnisprotokoll der Frau R. vom \n20.11.2001, vom 02.02.2002 zu den Protokollen der Sitzungen des Lehrerrates im \nDezember 2001, vom 02.02.2002 zu der Aktennotiz vom 03.12.2001, vom \n02.02.2002 zu der Aktennotiz vom 19.11.2001 und vom 02.02.2002 über die \nEreignisse im Lehrerzimmer am 14.11.2001 stellte die Klägerin den Sachverhalt \njeweils anders dar als die übrigen Beteiligten.\n\n20\n\nMit erneutem Bericht der Schulleitung des H. -Gymnasiums vom \n25.02.2002 an die Bezirksregierung wurde um die Einleitung disziplinarischer \nMaßnahmen gebeten.\n\n21\n\nMit Schreiben der Bezirksregierung vom 28.02.2002 wurde der Schulleiter um \nÜberarbeitung des Berichts vom 16.01.2002 gebeten. Der Bericht solle detaillierte \nAusführungen zu dem Verhalten der Klägerin und zu dem vom Schulleiter bzw. \ndessen Vertretern eingeleiteten Maßnahmen enthalten und der Klägerin auch zur \nKenntnis gebracht werden. Sollte die Klägerin sich weiterhin weigern, Anweisungen \nzu einer Teilnahme an einem Gespräch zu folgen, so empfehle es sich aus \nBeweisgründen, diese Anweisungen schriftlich zu erteilen.\n\n22\n\nMit Bericht der Schulleitung vom 11.03.2002 erfolgte eine inhaltliche Ergänzung \nan die Bezirksregierung. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 17.03.2002 an \ndie Bezirksregierung Stellung. \n\n23\n\nAm 18.03.2002 fand bei der Bezirksregierung Köln ein Dienstgespräch mit der \nKlägerin statt, an dem auf Seiten der Bezirksregierung u.a. Frau ORRín Kaumanns \nteilnahm. Danach wurde die Klägerin in einem zweistündigen Gespräch eindringlich \nauf ihre Dienstpflichten und im Besonderen auf ihre Pflicht, dienstliche Anweisungen \ndes Schulleiters zu befolgen, auch wenn sie sie nicht für gerechtfertigt halte, \nhingewiesen. \n\n24\n\nÜber ein mit der Klägerin am 12.04.2002 geführtes Gespräch legte der \nSchulleiter \nebenfalls eine Aktennotiz an, zu der die Klägerin am 15.04.2002 Stellung nahm.\n\n25\n\nMit Schreiben vom 26.04.2002 beantragte die Klägerin bei der Schiedsperson \nder Stadt Lohmar ein Sühneverfahren wegen Beleidigung und übler Nachrede gegen \ndie Kollegin Frau R.. Unter dem 02.05.2002 wurde Frau R. vom Schiedsamt Lohmar \nII zur Schlichtungsverhandlung geladen.\n\n26\n\nDer stellvertretende Schulleiter fertigte über das dienstliche Verhalten der Klägerin am 30.04.2002 eine Aktennotiz, der Schulleiter fertigte eine Aktennotiz über ein \nam 03.05.2002 mit der Klägerin geführtes Gespräch und berichtete mit Schreiben \nvom selben Tag an die Bezirksregierung über das dienstliche Verhalten der Klägerin. \nDie Klägerin nahm gegenüber der Bezirksregierung mit Schreiben vom 08.05.2002 \nzu dem Bericht der Schulleitung vom 03.05.2002 Stellung.\n\n27\n\nDer Ausspruch einer Missbilligung gegen die Klägerin durch die Bezirksregierung \nerfolgte am 14.06.2002.\n\n28\n\nBereits unter dem 28.05.2002 hatte die Klägerin sich auf eine Beförderungsstelle \nA 14 am Gymnasium H. in H1. beworben. In dem Leistungsbericht vom \n04.07.2002 der Schulleitung am H. -Gymnasium aus Anlass der Bewerbung um \ndie A-14-Stelle ist u.a. ausgeführt, fachlich seien hin und wieder Klage geführt worden. Zahlreicher seien die Klagen über ihre Leistung als Pädagogin und Erzieherin \nausgefallen. Es bestehe u.a. eine „auffällige Blockade einer Selbstwahrnehmung\". \nDie Klägerin nahm am 11.07.2002 zum Leistungsbericht Stellung.\n\n29\n\nUnter dem 08.07.2002 bat der Beklagte den Personalrat für Lehrerinnen und \nLehrer bei der Bezirksregierung Köln um Zustimmung zur Versetzung der Klägerin \nan das Gymnasium X1. zum 01.08.2002 und gab zur Begründung an, die \nVersetzung sei wegen Störung des Schulfriedens aus dienstlichen Gründen \nerforderlich. Der Personalrat stimmte der Maßnahme zu.\n\n30\n\nMit Verfügung vom 12.07.2002 wurde die Klägerin gemäß § 28 LBG aus \ndienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01.08.2002 zum Dietrich-Bonhoeffer-\nGymnasium X1. versetzt.\n\n31\n\nIn einem Brief vom 19.07.2002 an die Bezirksregierung Köln räumte die Klägerin \nDissonanzen im letzten halben Jahr an ihrer bisherigen Schule zwischen der Schulleitung und ihr ein. Sie wolle aber nicht nach X1. versetzt werden, sondern dann \neher nach Köln.\n\n32\n\nMit Schreiben vom 31.07.2002 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Versetzungs-bescheid vom 12.07.2002 ein. Mit Schreiben vom 28.08.2002 beantragte sie \ndie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nVersetzungsverfügung. Mit Bescheid vom 28.11.2002 wurde der Widerspruch gegen \ndie Versetzungsverfügung vom 12.07.2002 zurückgewiesen. Gleichzeitig lehnte der \nBeklagte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. \n\n33\n\nAm 30.12.2002 hat die Klägerin Klage gegen die Versetzungsentscheidung erhoben \n(3 K 11032/02), über die noch nicht entschieden ist. Das Verfahren wurde bis zur \nEntscheidung in dem Verfahren 3 K 39/05 ausgesetzt.\n\n34\n\nMit Schreiben vom 14.09.2002 hatte die Klägerin Dienstaufsichtsbeschwerde \ngegen die ebenfalls an ihrer Schule tätige Kollegin Frau R. erhoben. Die Schulleitung \nnahm am 24.10.2002, Frau R. nahm am 26.10.2002 zu der \nDienstaufsichtsbeschwerde vom 14.09.2002 Stellung. Mit Erlass vom 18.11.2002 \nwies die Bezirksregierung Köln die Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin zurück.\n\n35\n\nMit Schreiben vom 25.11.2002 wurde ihr ein Hausverbot für das städtische \nGymnasium Köln-E. erteilt, an der der frühere Schulleiter des H. -\nGymnasiums \n- Dr. X. - jetzt tätig ist.\n\n36\n\nDie dienstliche Beurteilung aus Anlass der Bewerbung der Klägerin auf eine \nBeförderungsstelle erfolgte am 28.11.2002 durch LRSD Gosmann. Mit Vorschlag \nvom 05.12.2002 wurde für die Besetzung der Beförderungsstelle Gymnasium \nH. H1. eine Konkurrentin ausgewählt. Mit Schreiben vom 09.12.2002 \nwurde die Klägerin aufgrund der dienstlichen Beurteilung vom \nBeförderungsverfahren ausgeschlossen. Unter dem 13.12.2002 zog die Klägerin ihre \nBewerbung um die Beförderungsstelle am H. -Gymnasium zurück.\n\n37\n\nUnter dem 11.12.2002 berichtete LRSD Gosmann über einen angeblichen \nBestechungsversuch durch die Klägerin. \n\n38\n\nMit Schreiben vom 07.01.2003 - bei Gericht eingegangen am 13.01.2003 - \nbeantragte die Klägerin, die Vergabe der Beförderungsstelle am H. -\nGymnasium auszusetzen und sie wieder in das Beförderungsverfahren mit \naufzunehmen. Mit Beschluss vom 10.02.2003 - 3 L 74/03 - lehnte das Gericht den \nAntrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ab; mit Beschluss vom 12.06.2003 \nwurde die Beschwerde der Klägerin vom OVG NRW zurückgewiesen (6 B \n706/03).\n\n39\n\nMit Schreiben vom 08.01.2003 bat die Bezirksregierung um eine amtsärztliche \nUntersuchung der Klägerin, da ihr Verhalten zu der Annahme berechtige, dass sie \nihrem Beruf als Lehrerin nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen könne. \n\n40\n\nAm 15.01.2003 erfolgte die Strafanzeige gegen die Klägerin wegen des \nVersuchs der Bestechung des schulfachlichen Dezernenten mit dem Ziel der \nAufhebung der dienst-lichen Beurteilung. \n\n41\n\nMit Schreiben vom 17.04.2003 teilte die Bezirksregierung Köln dem \nGesundheitsamt H1. mit, das Zurruhesetzungsverfahren gegen die Klägerin \nwerde ohne amtsärztliche Untersuchung fortgeführt, da diese sich weigere, sich \namtsärztlich untersuchen zu lassen. \n\n42\n\nMit Schreiben vom 17.04.2003 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Versetzung \nin den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angehört. Zur Begründung wurde \nangegeben, aus der Weigerung der Klägerin, sich amtsärztlich untersuchen zu \nlassen, werde der für die Klägerin ungünstigere Rückschluss der Dienstunfähigkeit \ngezogen. \nDer Personalrat wurde mit Schreiben vom 17.04.2003 um Zustimmung zur Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gebeten.\n\n43\n\nUnter dem 28.04.2003 beschwerte die Klägerin sich gegen die \nRechtsdezernentin Frau ORRín Kaumanns. Mit Schreiben vom 12.05.2003 legte die \nKlägerin gegen die Weisungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, \nWiderspruch ein. \n\n44\n\nMit Bescheid vom 23.06.2003 wurde der Widerspruch gegen die Anordnungen, \nsich amtsärztlich untersuchen zu lassen, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \nzurückgewiesen. Am 18.07.2003 hat die Klägerin gegen die Anordnung, sich \namtsärztlich untersuchen zu lassen, Klage erhoben (3 K 4544/03), über die noch \nnicht entschieden ist. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung in dem Verfahren 3 \nK 39/05 ausgesetzt.\n\n45\n\nDer ebenfalls am 18.07.2003 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, wurde \nmit Beschluss des Gerichts vom 06.08.2003 (3 L 1706/03) im Wesentlichen mit der \nBegründung abgelehnt, es spreche vieles für die Rechtmäßigkeit der Verfügungen \ndes Beklagten und das Interesse der Klägerin habe hinter die öffentlichen Interessen \nzurückzutreten. Mit Beschluss vom 25.09.2003 - 6 B 1871/03 - wurde die \nBeschwerde der Klägerin durch das OVG NRW zurückgewiesen und ausgeführt, das \nVorbringen der Klägerin biete keinen Grund, vom Fehlen eines hinreichenden \nAnlasses für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung auszugehen.\n\n46\n\nAm 16.05.2003 erfolgte die Anklage gegen die Klägerin wegen Angebotes eines \nVorteils in - 83 Js 80/03 -. In der Folgezeit erfolgte ein Strafantrag vom 06.06.2003 \ngegen die Klägerin wegen Hausfriedensbruchs. Mit Verfügung vom 05.08.2003 \nstellte die Staatsanwaltschaft Köln - 28 Js 555/03 - das Verfahren wegen \nHausfriedensbruchs ein, weil die zu erwartende Strafe wegen einer in einem anderen \nVerfahren zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht falle. \n\n47\n\nMit Schreiben vom 07.08.2003 - bei Gericht eingegangen am 14.08.2003 - stellte \ndie Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die \nBezirksregierung Köln, insbesondere gegen Herrn LRSD Gosmann und Frau ORRín \nKaumanns mit dem Ziel, bestimmte Äußerungen zu unterlassen. Dieser Antrag \nwurde mit Beschluss vom 25.08.2003 (3 L 1979/03) mit der Begründung \nzurückgewiesen, eine unangemessene oder unzumutbare Beeinträchtigung der \nKlägerin sei nicht gegeben. Die Beschwerde wurde durch das OVG NRW mit Beschluss vom 06.10.2003 - 6 B 1998/03 - zurückgewiesen, in dem ausgeführt ist, das \nGebot der Verhältnismäßigkeit bzw. Angemessenheit sei durch die in Rede \nstehenden Äußerungen beachtet worden.\n\n48\n\nMit Bescheid vom 17.11.2003 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die \ndienstliche Beurteilung vom 28.11.2002 zurückgewiesen. Am 18.12.2003 hat die \nKlägerin Klage erhoben (3 K 9725/03), in der sie begehrt, die dienstliche Beurteilung \nvom 28.11.2002 wegen Vorschriftenwidrigkeit und Fehlerhaftigkeit aufzuheben. Das \nVerfahren wurde bis zur Entscheidung in dem Verfahren 3 K 39/05 ausgesetzt.\n\n49\n\nAm 18.11.2003 erhob die Klägerin Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau \nORRín Kaumanns.\n\n50\n\nUnter dem 26.11.2003 bewarb die Klägerin sich auf eine A-14 Stelle am Dietrich-\nBonhoeffer-Gymnasium in X1. .\n\n51\n\nMit Schreiben vom 20.01.2004 beantragte die Bezirksregierung Köln die \nZustimmung des Personalrates zur beabsichtigten Versetzung der Klägerin in den \nRuhestand. Gleichzeitig wurde die Anhörung vom 17.04.2003 zurückgezogen. \nEbenfalls mit Schreiben vom 20.01.2004 wurde die Klägerin zur beabsichtigten \nVersetzung in den Ruhestand angehört. Mit Schreiben vom 16.02.2004 teilte der \nPersonalrat mit, er habe durch Enthaltung aller Mitglieder des Personalrats der \nVorlage zugestimmt.\n\n52\n\nMit Schreiben vom 07.03.2004 - bei Gericht eingegangen am 23.03.2004 - \nbeantragte die Klägerin eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, sie in das \nBeförderungs-verfahren auf die Stelle am Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium in X1. \naufzunehmen. \nMit Beschluss vom 21.04.2004 (3 L 813/04) gab das Gericht dem Beklagten auf, die \nBewerbung der Klägerin nicht mit der Begründung nicht zu berücksichtigen, sie sei \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Ruhestand versetzt. Mit Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 946/03 - hob das OVG NRW diese Entscheidung auf, \nnachdem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand vollziehbar \ngeworden war.\n\n53\n\nMit Bericht vom 10.03.2004 berichtete der Schulleiter des Dietrich-Bonhoeffer-\nGymnasiums der Stadt X1. , OStD K., dem Beklagten über die Unterrichtstätigkeit \nder \nKlägerin.\n\n54\n\nMit Bescheid vom 22.03.2004 versetzte der Beklagte die Klägerin mit Ende des \nMonats nach Zustellung der Verfügung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 LBG in den \nRuhestand und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Verfügung an. \n\n55\n\nMit Schriftsatz vom 26.03.2004 - eingegangen am 31.03.2004 - beantragte die \nKlägerin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung, Aufhebung und Widerruf mit \ndem Ziel, das Zurruhesetzungsverfahren zu stoppen. Diesen Antrag lehnte das \nGericht mit Beschluss vom 20.04.2004 (3 L 898/04) wegen fehlenden \nRechtsschutzinteresses ab.\n\n56\n\nMit weiterem Schriftsatz vom 26.03.2004 - eingegangen am 31.03.2004 - \nbeantragte die Klägerin die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Versetzung in \nden Ruhestand. Mit Beschluss vom 21.04.2004 (3 L 899/04) gab das Gericht dem \nAntrag statt und führte aus, die gesetzliche Voraussetzung eines ärztlichen Gutachtens über die Dienstfähigkeit der Klägerin habe nicht vorgelegen. Mit Beschluss vom \n27.10.2004 \n- 6 B 947/04 - hob das OVG NRW diese Entscheidung auf und führte aus, die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei zwar nicht - wie es grundsätzlich erforderlich sei - mittels \neines ärztlichen Gutachtens festgesellt worden. Die Weigerung der Klägerin, sich \nuntersuchen zu lassen sowie der Umstand, dass ihr bisheriges Verhalten Anlass zu \nerheblichen Zweifeln an ihrer Fähigkeit, ihren Dienst als Studienrätin zu versehen, \nbegründet hätten, rechtfertigten es, von einer Dienstunfähigkeit der Klägerin \nauszugehen. \n\n57\n\nMit Schreiben vom 22.03.2004 an das Amtsgericht Gummersbach beantragte \nder Beklagte die Einrichtung einer Betreuung. Mit Schreiben vom 02.09.2004 wandte \ndie Klägerin sich an das Amtsgericht Gummersbach und trug vor, für eine Betreuung \nfehle jede Grundlage. Sie empfinde die Verfahrensbeantragung als Beleidigung, \nVerleumdung und es sei geboten, diese Vorgänge kurzfristig zu stoppen. Bei \nZuwiderhandlung solle ein Ordnungsgeld oder eine Strafe verhängt werden. Mit \nBeschluss vom 11.10.2004 erklärte das Amtsgericht Gummersbach den Rechtsweg \nfür unzulässig, da es sich um eine beamtenrechtliche Streitigkeit handele und \nverwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln. Mit Beschluss vom \n04.11.2004 - 16 XVII 174/04 - stellte das Amtsgericht das Verfahren auf Betreuung \nein, da die Klägerin ihre Rechte ausreichend selbst wahrnehmen könne. Mit \nSchreiben vom 24.11.2004 erklärte die Klägerin, sie ziehe den Punkt \n„Betreuungsantrag\" zurück. Nach einem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom \n24.11.2004 wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren formlos eingestellt (3 AR \n47/04). \n\n58\n\nDie Klägerin führte unter dem 24.03.2004 aus, sie halte die Verleumdungen, die \nüber sie in der Behörde vorgetragen worden seien, für unsachlich, erlogen und \nhaltlos. Einem Dienstvorgesetzten stünden solche Äußerungen über die \nPersönlichkeit eines Beamten in keinster Weise zu. Die Aufforderungen zur \namtärztlichen Untersuchung zum Nachweis ihrer Dienstfähigkeit seien von Anfang an \nohne rechtliche und sachliche Grundlage gewesen. Nach den Dienstvorschriften sei \nein Schulleiter und auch eine Rechtsabteilung verpflichtet, vor der Verhängung \nirgendwelcher Maßnahmen den Beschuldigten zu den Beschwerden zu hören. \nDieses Recht werde jedem Schüler in der Schule, jedem Delinquenten in unserer \nJustiz zuteil, hier in ihrem Fall aber ganz offensichtlich übergangen. Dadurch werde \ndie Verfügung fehlerhaft und unwirksam. Sie fordere, die Verfügung gegen sie \nzurückzunehmen und sie, ihrem Wunsch gemäß, sofort nach Köln zu versetzen. \n\n59\n\nMit Schriftsatz vom 09.05.2004 - eingegangen am 10.05.2004 - beantragte die \nKlägerin die Aufnahme in das Beförderungsverfahren an der Dietrich-Bonhoeffer-\nSchule und Durchführung des Beförderungsverfahrens mit dem Unterrichtsbesuch \neines Schuldezernenten und Fertigung einer dienstlichen Beurteilung. Der Antrag \nwurde mit Beschluss vom 25.05.2004 (3 L 1238/04) wegen fehlenden \nRechtsschutzinteresses abgelehnt, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom \n11.05.2004 bestätigt hatte, dass die Klägerin im Beförderungsverfahren \nberücksichtigt werden werde. \n\n60\n\nMit Schriftsatz vom 09.05.2004 - eingegangen am 10.05.2004 - hat die Klägerin \nKlage erhoben (3 K 3430/04) mit dem Ziel, das Schreiben des Schulleiters des \nDietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums der Stadt X1. vom 10.03.2004 aus den \nPersonalakten zu entfernen und inhaltlich zu widerrufen. Das Verfahren wurde bis \nzur Entscheidung in dem Verfahren 3 K 39/05 ausgesetzt.\n\n61\n\nMit Schreiben vom 18.05.2004 erhob der Schulleiter des städtischen \nGymnasiums Köln-E. - Dr. X. - Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die \nKlägerin.\n\n62\n\nMit Schreiben vom 06.07.2004 - eingegangen am 07.07.2004 - beantragte die \nKlägerin die Anordnung der Verschiebung bzw. Aussetzung des Unterrichtsbesuchs \ndurch den schulfachlichen Dezernenten Gosmann am 12.07.2004 aus Anlass ihrer \nBewerbung für die Stelle an der Dietrich-Bonhoeffer-Schule, da sie den \nSchuldezernenten wegen Befangenheit ablehne. Mit Beschluss vom 07.07.2004 (3 L \n1946/04) lehnte das Gericht diesen Antrag ab.\n\n63\n\nAm 04.10.2004 beantragte die Klägerin die sofortige Wegversetzung vom \nDietrich-Bonhoeffer-Gymnasium in X1. . Die Schulleitung berichtete unter dem \n11.10.2004 über die Unterrichtstätigkeit der Klägerin am Dietrich-Bonhoeffer-\nGymnasium in X1. seit dem 01.08.2002. Mit Schreiben vom 27.10.2004 \nbeantragte die Klägerin die sofortige Versetzung an das städtische Gymnasium Köln-\nE. .\n\n64\n\nAm 18.10.2004 erhob die Klägerin erneut Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die \nRechtsdezernentin Frau Kaumanns und den Schuldezernenten Herrn Gosmann.\n\n65\n\nMit Schreiben vom 09.11.2004 stellte die Klägerin Strafanzeige gegen die Schulpflegschaftsvorsitzende des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums, Frau T., wegen \nBeleidigung u.a.. Mit Schreiben vom 12.12.2004 stellte die Klägerin Strafanzeige \ngegen Herrn D., Lehrer am Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium, wegen Beleidigung u.a.. \nMit Schreiben vom 16.12.2004 stellte die Klägerin Strafanzeige gegen das ehemalige \nSchulpflegschaftsmitglied des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums, Frau W., wegen \nBeleidigung u.a.. \n\n66\n\nDas am 07.12.2004 anhängig gemachte Verfahren wegen behaupteter \nehrverletzender Erklärungen durch Frau ORRín Kaumanns (3 L 3310/04) wurde bis \nzur Entscheidung in dem Verfahren 3 K 39/05 ausgesetzt.\n\n67\n\nAm 14.12.2004 beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung \nmit dem Ziel der Aussetzung der Vergabe der Beförderungsstelle am Dietrich-\nBonhoeffer-Gymnasium sowie der Aushändigung der auf der Grundlage der am \n12.07.2004 durchgeführten Unterrichtsprüfung erstellten dienstlichen Beurteilung (3 L \n3371/04). Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung in dem Verfahren 3 K 39/05 \nausgesetzt.\n\n68\n\nMit weiterem Schreiben vom 12.12.2004 - eingegangen am 18.12.2004 - \nbeantragte die Klägerin, sie sofort zu reaktivieren und ihr eine Schule entsprechend \nihren Versetzungsanträgen zuzuweisen. Das Verfahren (3 L 3424/04) wurde bis zur \nEntscheidung in dem Verfahren 3 K 39/05 ausgesetzt.\n\n69\n\nMit Bescheid vom 20.12.2004 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid über \ndie Versetzung der Klägerin in den Ruhestand vom 22.03.2004 zurückgewiesen.\n\n70\n\nAm 03.01.2005 hat die Klägerin gegen die Versetzung in den Ruhestand Klage \nerhoben. Sie ist der Ansicht, es stelle sich die Frage, ob ein Gutachten überhaupt \neine tatsächliche und praktische Dienstunfähigkeit feststellen könne, denn primär \ngehe es um eine medizinische Untersuchung, die bei ihr nicht notwendig sei, da sie \nkeine Krankheiten und keine Fehlzeiten habe. Die Aufgaben, die ein Lehrer zu \nverrichten habe, seien in der Dienstordnung aufgezählt. Bis zum März 2002 habe es \nkeine Negativberichte in ihrer Personalakte gegeben, sondern erst später, als man \nan ihrer damaligen Schule versucht habe, sie durch ein konstruiertes \nBeschwerdeverfahren wegen Schulfriedensstörung von der Schule \nwegzubekommen, weil man ihr dort keine A-14-Stelle habe geben wollen und weil 3 - \n4 Kollegen sie unbedingt versetzt haben wollten. Dabei seien ihr keine dienstlich-\nsachlichen Vorhaltungen entgegengebracht worden, sondern es seien rein \nsubjektive, dienstunrelevante unsachliche und verleumderische Vorträge getätigt \nworden. Die Forderung nach einer Amtsarztuntersuchung stelle für sie eine noch \nhöhere Bekundung von Missachtung dar und sei nicht akzeptabel. Die Untersuchung \nsei völlig unbegründet und werde als Repressions- und Diskriminierungsinstrument \ngegen sie unzulässigerweise eingesetzt.\n\n71\n\nNach ihrer Meinung behandele man sie so nachteilig, weil man ihr keine A-14-\nStelle geben wolle, denn zu der Zeit, 2002, hätten die Auseinandersetzungen \nbegonnen, nachdem es in über 24-jähriger Dienstzeit keine Auseinandersetzungen \ngegeben habe. Sie habe ihre Bewerbungen auch aus dem Grunde wiederholt, da sie \ndurch dienstliche Beurteilungen eine Anerkennung der geleisteten Arbeit erwarte und \neine Honorierung eben dieser Arbeit, wenn man eine Beförderungsstelle erhalte. Sie \nerwarte sie trotz der gegenwärtigen Auseinandersetzung für sich. Das Ausstehen der \ndienstlichen Beurteilung auf ihre Bewerbung vom 23.11.2003 halte sie für ein \nweiteres Beispiel für das fehlerhafte Arbeiten der für sie zuständigen Dezernentin bei \nder Bezirksregierung. Anerkennung ihrer Person habe sie von anderen Dezernenten \nder Bezirksregierung erhalten, von Moderatoren von Fortbildungsveranstaltungen, \nvon zahlreichen Referendaren sowie von Eltern, Schülern und Kollegen. Die im \nVergleich dazu sehr wenigen Personen, nämlich vier bis sechs, die sich schriftlich \nnegativ über sie geäußert hätten, dürften deswegen eigentlich überhaupt nicht ins \nGewicht fallen, vor allem deswegen nicht, weil die Schulleiter immer auf Anweisung \ndurch die vorgesetzten Dezernenten Schriftstücke verfasst hätten, die gar nicht den \nTatsachen entsprächen. Die Schulleiter seien beauftragt worden, positive \nArbeitsergebnisse von ihr zu unterdrücken. Es treffe sie außerordentlich, dass Herr \nOStD Dr. X. ebenfalls beauftragt worden sei, gegen sie Position zu ergreifen und \nBeschwerde über sie zu führen, denn er sei ihr aus einer siebenjährigen sehr \npositiven Zusammenarbeit am Gymnasium H. bekannt. Sie sei fest der \nMeinung, dass Herr Dr. X. das Hausverbot in seiner jetzigen Schule auf \nVeranlassung durch die Rechtsdezernentin ausgesprochen habe, damit er nicht in \nihre Aus-einandersetzungen mit der Behörde involviert und von ihr um Unterstützung \ngebeten werden könne. Dr. X. habe keine Gründe gehabt, ein solches \nHausverbot zu stellen und dies nur auf Anweisung getan, denn er habe vorher selbst \nKontakt zu ihr aufgenommen, als er zu dem Schiedsmanntermin am 13.09.2002 \nerschienen sei, bei dem er eigentlich nicht hätte anwesend sein müssen. Auch auf \ndem ersten Schulfest am U. -Gymnasium im September 2002 habe er nichts \ndagegen gehabt, als sie sich mit einem ihrer Söhne ca. 2 Stunden dort aufgehalten \nhabe. Erst im Nachhinein habe er diesen Schulfestbesuch auf Anforderung durch die \nRechtsdezernentin negativ bewertet. Ebenso sei seine zweite \nDienstaufsichtsbeschwerde in Auftrag gegeben worden und die Inhalte und \nangeblichen Beschwerden seien absolut harmlos bzw. unzutreffend. \n\n72\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n73\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2004 und des \nWiderspruchsbescheides vom 20.12.2004 zu verpflichten, sie wieder in den \naktiven Dienst aufzunehmen und ihr ihre Bezüge, die sie während der \nRuhezeit nicht in vollem Umfang erhalten habe, nachzuzahlen. \n\n74\n\nDer Beklagte bezieht sich auf sein Vorbringen im Vorverfahren und \nbeantragt,\n\n75\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n76\n\nMit Beschluss vom 18.01.2005 wurde das Gesundheitsamt um Abgabe einer ggf. \nauf der Aktenlage basierenden Stellungnahme gebeten, ob bei der Klägerin ein \nKrankheitsbild vorliege, auf Grund dessen sie unfähig sei, ihre Amtspflichten als \nLehrerin zu erfüllen. Die Klägerin ist der Aufforderung zur Untersuchung nicht \nnachgekommen. Der Amtsarzt hat daraufhin unter dem 05.08.2005 eine \namtsärztliche Stellungnahme abgegeben.\n\n77\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens und der übrigen Verfahren gleichen Rubrums \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakten der \nKlägerin Bezug genommen. \n\n78\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n79\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Beklagten, die \nKlägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, ist rechtlich nicht \nzu beanstanden. \n\n80\n\nErmächtigungsgrundlage für eine Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist § 45 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LBG NRW). Danach ist ein Beamter auf Lebenszeit oder Zeit \nin den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder \naus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist. \n\n81\n\nDie formellen Voraussetzungen für eine Versetzung der Klägerin in den \nRuhestand sind gegeben. Sie ist vor der beabsichtigten Maßnahme entsprechend § \n47 Abs. 1 LBG NRW mit Schreiben vom 20.01.2004 angehört worden. Die gemäß \nden §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 9 des Personalvertretungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen erforderliche Zustimmung des Personalrats ist - unter dem \n16.02.2004 - ebenso erfolgt, wie die vorherige Anhörung der \nGleichstellungsbeauftragten (§ 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur \nGleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen).\n\n82\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 22.03.2004 ist auch in materieller \nHinsicht nicht zu beanstanden. Zwar ist eine Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht, wie \nes gemäß §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 1 LBG NRW \ngrundsätzlich erforderlich ist, mittels eines ärztlichen Gutachtens festgestellt worden; \ndenn die Klägerin hat die Erstellung eines derartigen Gutachtens verhindert, weil sie \nsich trotz ihrer aus § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW resultierenden Verpflichtung, sich \nauf Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, \n\n83\n\nvgl. insoweit Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 06.08.2003 \n- 3 L 1706/03 - und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 25.09.2003 - 6 B 1871/03 -.\n\n84\n\nDer Weigerung der Klägerin, sich (amts-)ärztlich untersuchen zu lassen, ist in \nBezug auf eine etwaige Dienstunfähigkeit eine zusätzliche negative Indizwirkung \nbeizumessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), \n\n85\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 18. 09. 1997 - 2 C 33.96 -, NVwZ-RR 1998, \n574 und BVerwG, Beschluss vom 19. 07. 2000 - 1 D 13.00 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111, 246\n\n86\n\nstellt es angesichts des in § 444 ZPO zum Ausdruck kommenden \nRechtsgedankens ein erhebliches Indiz für die Dienstfähigkeit eines \nRuhestandsbeamten (um dessen Reaktivierung es geht), wenn dieser ohne \nhinreichenden Grund der Weisung zu einer amtsärztlichen Untersuchung (vgl § 45 \nAbs. 1 Satz 3 LBG NRW) nicht nachkommt.\n\n87\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch zu § 73 des \nBundesbeamtengesetzes: BVerwG, Urteil vom 27. 11. 1969 - III D 26.68 - , \nBVerwGE 43, 30; BVerwG, Beschluss vom 16. 03. 1984 - 1 DB 4.84 -, \nBVerwGE 76, 142.\n\n88\n\nDas gilt auch im umgekehrten Falle, wenn es wie hier um die vorzeitige \nZurruhesetzung eines aktiven Beamten wegen Dienstunfähigkeit geht.\n\n89\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2002 - 6 A 4385/01 -; \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nLoseblattsammlung, Stand: September 2004, § 45 LBG NRW, Rdnr. 62 f.; vgl. \nin diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 - \na.a.O.\n\n90\n\nDas bisherige Verhalten der Klägerin hat Anlass zu erheblichen Zweifeln an ihrer \nFähigkeit, ihren Dienst als Studienrätin zu versehen, gegeben. Bereits die Anordnung \nder amtsärztlichen Untersuchung durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren war \ndurch das erkennende Gericht mit Beschluss vom vom 06.08.2003 (3 L 1706/03) im \nWesentlichen mit der Begründung bestätigt worden, es spreche vieles für die \nRechtmäßigkeit der Verfügungen des Beklagten und das Interesse der Klägerin habe \nhinter die öffentlichen Interessen zurückzutreten. Mit Beschluss vom 25.09.2003 - 6 \nB 1871/03 - hatte das OVG NRW die Entscheidung bestätigt. Die auf einer \nnachhaltigen irrigen Rechtsansicht der Klägerin beruhende Weigerung der \nUntersuchung selbst in diesem gerichtlichen Verfahren rechtfertigen es, in \nVerbindung mit der auf der Auswertung der vorgelegten Akten vorgenommenen \namtsärztlichen Stellungnahme vom 05.08.2005 von einer Dienstunfähigkeit der \nKlägerin auszugehen. \n\n91\n\nDer Begriff Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher (bzw., bezieht \nman die Richter und Soldaten mit ein, dienstrechtlicher) Art. Er stellt - im Unterschied \nzu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und \nErwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des \nBeamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei \ninsbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt \nes nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß etwaiger einzelner \nkörperlicher Gebrechen oder sonstiger gesundheitlicher Einschränkungen, die \nobjektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, \nsondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur \nErfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. \n\n92\n\nNicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin \nverloren gegangen ist. Vielmehr liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit bereits dann \nvor, wenn Auffälligkeiten des Beamten darauf schließen lassen, dass der \nDienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine \nBesserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.\n\n93\n\nVgl. zum Ganzen etwa: BVerwG, Urteil vom 17.10.1966 - VI C 56.63 -, \nZBR 1967, 148, und Beschluss vom 23.01.1989 - 2 B 182.88 -, DÖD 1989, \n236; OVG NRW, Urteile vom 27.01.2001 - 1 A 2265/99 -, vom 21.07.2000 \n- 12 A 4969/98 -, vom 10.02.1999 - 12 A 316/97 - und vom 26.02.1998 \n- 12 A 5347/96 -; Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 45 Rn. 20 ff.\n\n94\n\nVorliegend folgt die Dienstunfähigkeit der Klägerin neben der soeben \ngeschilderten Indizwirkung der Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur \nÜberzeugung des Gerichts aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 05.08.2005, \nin der unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG NRW vom 17.10.2004 \nausgeführt ist, eine Vielzahl von über die Klägerin dokumentierten Auffälligkeiten \ndeuteten auf eine bei ihr vorhandene starke Konfliktbereitschaft sowie auf eine \nfehlende Einsichtsfähigkeit hin. So habe sie in kurzer Zeit mit den verschiedensten \nPersonen - Eltern von Schülern, Kollegen, ehemaliger Schulleiter, Beamte der \nSchulaufsicht - erhebliche Konflikte ausgetragen, die teilweise bis zu gerichtlichen \nAuseinandersetzungen geführt hätten. Die deutlich verminderte Kritikfähigkeit habe \nletztlich zur Dienstunfähigkeit geführt. \n\n95\n\nDie Auswertung der umfangreichen Gerichts- und Verwaltungsakten verstärkt \nund bestätigt die Einschätzung, dass die Klägerin für einen weiteren Dienst als \nLehrerin in einem Kollegium und vor einer Klasse nicht fähig ist, wobei angesichts \nder fehlenden Einsichtsfähigkeit der Klägerin offen bleiben kann, ob sie durch eine \nTherapie ihre Dienstfähigkeit wiedererlangen kann. Für den Zeitpunkt der \nmaßgeblichen letzten Verwaltungsentscheidung wie auch für den Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung ist jedenfalls festzustellen, dass die Klägerin in keinem der \nvon ihr persönlich verfassten, umfangreichen Schriftsätze an die Schulleitung der \nverschiedenen Schulen, in denen sie seit 2001 eingesetzt war, an die \nBezirksregierung, das Gericht und die Staatsanwaltschaft ein eigenes substantielles \nFehlverhalten auch nur ansatzweise in Betracht gezogen hat. Vielmehr macht sie für \nihre Situation jeweils andere Personen verantwortlich, darunter Eltern von Schülern \nsowie Kollegen, sowie insbesondere die Rechtsdezernentin der Bezirksregierung \nKöln, der sie in diesem Zusammenhang u.a. Parteilichkeit, \nBefangenheit und Falschvortrag wider besseres Wissen sowie die Begehung von \nStraftaten im Amt, wie Nötigung, Verleumdung, Beleidigung, falsche Verdächtigung, \nFalschaussage und Urkundenfälschung jeweils zu ihren - der Klägerin - Lasten vorwirft. \n\n96\n\nDie Realitätsferne der Klägerin wird - beispielhaft - bereits darin deutlich, dass sie \nbei dem frühesten dokumentierten Konflikt mit dem Schüler Z. im Jahre 2001 nach \neinem Monat und einem Gespräch bei der Schulleitung am 27.10.2001 die von ihr \nselbst \n- zutreffend - als bagatellhaftes Versehen bezeichnete unzutreffende Note erst am \n29.10.2001 korrigiert hat. Ihre Ausführungen im Schreiben vom 29.10.2001, sie \nbetrachte die von Frau Z. erhobenen Vorwürfe als verletzend und abwertend, sowohl \nihre Arbeit als auch ihre Person würden dadurch in ein negatives Licht gerückt, sind \nangesichts des vorangegangenen eindeutigen und von der Klägerin zu vertretenden \nFehlers unangemessen und überzogen. \n\n97\n\nEine ähnliche Wahrnehmungsstörung der Klägerin und die fehlende Bereitschaft, \nandere Standpunkte zu akzeptieren, ergibt sich aus ihrem Verhältnis zu Dr. X. , \ndem ehemaligen Schulleiter des H. -Gymnasiums in H1. und jetzigen \nSchulleiter des U. -Gymnasiums in Köln: \n\n98\n\nBereits in dem Bericht vom 16.01.2002 hatte dieser sich als Schulleiter des \nGymnasiums H. in H1. an die Bezirksregierung gewandt und um \nalsbaldige Versetzung der Klägerin gebeten. Er hatte u.a. angegeben, im Verlauf der \nAuseinandersetzung wegen einer Schülerin und mit einer anderen Kollegin - Frau R. \n-, in die auch der Lehrerrat, andere Kollegen und die Schulleitung verwickelt worden \nseien, habe sich gezeigt, dass die Klägerin mittlerweile auf eine Weise agiere, die \nvorsichtig als weltfern beschrieben werden müsse. In ihrem Unfehlbarkeitswahn sei \nsie keiner Korrektur zugänglich, sei es durch Eltern, Kollegen oder Schulleiter. Gespräche, zu denen sie dienstlich verpflichtet sei oder auch vom Schulleiter ausdrücklich verpflichtet werde, lehne sie ab, produziere aber fast jeden Tag neue Anschreiben an Schulleiter, Lehrerrat oder Eltern, verfolge einzelne Kollegen mit Dauer-Telefonaten und verhalte sich insgesamt so, dass sie zu einer großen Belastung für \ndas kollegiale Wohlbefinden geworden sei. \n\n99\n\nIn dem Leistungsbericht vom 04.07.2002 über die Klägerin aus Anlass ihrer \nBewerbung um eine A-14-Stelle hatte er ferner ausgeführt, als Klassenleiterin setze \ner sie seit zwei Jahren nicht mehr ein, weil die massiven Proteste von Eltern und \nSchülern ihrer ehemaligen Klasse ein Signal für ihn seien, dass es von Schaden für \ndas Ansehen der Schule wäre, sie weiterhin als Klassenlehrerin agieren zu lassen. \nEs sei ihm sei langem deutlich, dass die Klägerin enorme Schwierigkeiten habe, \nKritik zu akzeptieren, selbst wenn diese aus der Sache eindeutig begründet sei. \n\n100\n\nIn dem von der Klägerin gegen ihre (ehemalige) Kollegin R. angestrengten \nSchlichtungsverfahren wurde diese im September 2002 von Herrn Dr. X. als \nBeistand \nunterstützt.\n\n101\n\nMit Schreiben vom 25.11.2002 erteilte Dr. X. ihr ein Hausverbot für das \nstädtische Gymnasium Köln-E. . Er gab an, es stehe ansonsten zu befürchten, \ndass sie nach bewährtem Muster sukzessive den Schulfrieden störe und seine \nPerson durch Nachstellungen belästige. Mit Schreiben vom 28.05.2003 wandte sich \nHerr Dr. X. an die Bezirksregierung und gab u.a. an, die Klägerin habe Jahre \nlang in H1. den Dienstbetrieb durch ihr auffälliges Verhalten, das er im \nBereich des Psychopathischen ansiedele, gestört und speziell ihn durch beständige \nNachstellungen belästigt. Auch jetzt lasse sie ihn nicht in Ruhe und dränge sich auf \ndie ihr eigene unerträgliche Art auf. Am 06.06.2003 wurde Strafantrag gegen die \nKlägerin wegen Hausfriedensbruchs gestellt.\n\n102\n\nMit Schreiben vom 09.01.2004 teilte er der Klägerin als Antwort auf einen Brief \nmit, er habe mit ihr nichts zu besprechen, weder privat noch dienstlich. Sämtliche \ndienstlichen Vorgänge aus seiner H1. Zeit seien abgeschlossen, privat wünsche er, endlich nicht mehr von der Klägerin belästigt zu werden. \n\n103\n\nDiese eindeutige Ablehnung der Kontaktaufnahme mit der Klägerin akzeptierte \ndiese mit wechselnder Begründung nicht. Sie versuchte, seit dem Sommer 2002 mit \nHerrn \nDr. X. an dessen neuer Schule in Kontakt zu kommen und ignorierte das gegen \nsie ausgesprochenes Hausverbot. Im dem Brief an ihn vom 02.01.2004 bat sie um \neinen kurzfristigen Besprechungstermin, um einige Schriftstücke zu besprechen, was \nfür sie dienstlich und privat enorm wichtig sei. Dessen ablehnendes Schreiben vom \n09.01.2004 akzeptierte sie wiederum nicht, sondern erwiderte unter dem 18.01.2004, \nsie könne die geschilderte Position mit Grund nicht akzeptieren und bäte, ihr zumindest Gehör zu schenken. Auch für sie sei die H1. Zeit abgeschlossen, aber \nsie befinde sich zur Zeit in einer Phase der Aufarbeitung und Neuorientierung. Die \nAufarbeitung beträfe auch Vorgänge, in die auch Herr Dr. X. involviert sei, daher \nhabe sie versucht, auf Schulveranstaltungen und in Briefen an ihn heranzutreten. Sie \nerschien trotz bestehenden Hausverbots am 02.04.2004 und 17.05.2004 in der \nSchule und kam der Aufforderung, das Schulgebäude zu verlassen, nur zögerlich \nnach. \n\n104\n\nIn völliger Verkennung der ablehnenden Haltung Dr. X. ihr gegenüber \nschrieb sie diesem dann am 16.11.2004, sie bitte ihn, sie als Fachlehrerin für Physik \nschriftlich anzufordern und bezeichnete es als eine Ehre und Freude, ihm ihre \nLeistungen zur Verfügung stellen zu können.\n\n105\n\nZu einem weiteren Bericht des Dr. X. , in dem über Aktionen der Klägerin im \nZeitraum vom 14.09.2004 bis zum 09.12.2004 berichtet wird, gab die Klägerin an, \nder Bericht sei eigentlich unzulässig, da sie in der Freizeit als Privatperson an die \nSchule zu Herrn Dr. X. gegangen sei. Sie habe lediglich mehrmals vergeblich \nanzurufen versucht und sei auch, weil ihre Briefe nicht beantwortet worden seien, \nzum Sekretariat gegangen, um einen Gesprächstermin zu erhalten. Sie sei wieder \naus dem Gebäude herausgegangen und habe zum Teil vor dem Gebäude in ihrem \nAuto gewartet, um Herrn Dr. X. evtl. anzusprechen, wenn dieser nach dem \nUnterricht das Gebäude verlasse und zum Parkplatz zu seinem Auto gehe. Herr Dr. \nX. habe allen Personen, die ein berechtigtes Interesse hätten, zu Gesprächen \nzur Verfügung zu stehen, also auch für sie als Lehrerin und als Mutter von \nschulbesuchenden Kindern.\n\n106\n\nAls deutliches die Dienstfähigkeit der Klägerin ausschließendes Zeichen ist zu \nwerten, dass diese - wie bereits erwähnt - die Bezirksregierung und dort insbesondere die Rechtsdezernentin Kaumanns für alles verantwortlich macht. Sie führt aus, \nder Schulleiter des DGB in X1. sei ähnlich wie Dr. X. zu Negativberichten \nüber sie aufgefordert worden, die dieser auch zweimal angefertigt habe. Wären diese \nBerichte angemessen, sachlich und persönlich neutral intendiert und formuliert gewesen, so hätte auch das Positive in ihrer Arbeit und ihrer Person erwähnt werden \nmüssen. Die Autoren und ihre Schreiben disqualifizierten sich selbst und machten \nsich unglaubwürdig durch ihre einseitig negative und destruktive Darstellung ihrer \nArbeit und Person. Es treffe sie außerordentlich, dass Herr Dr. X. ebenfalls \nbeauftragt worden sei, gegen sie Position zu ergreifen und Beschwerden über sie zu \nschreiben, denn er sei ihr persönlich aus einer über siebenjährigen sehr positiven \nZusammenarbeit am Gymnasium H. in H1. bekannt und sie fühle sich \nihm wegen der damaligen konstruktiven Erfahrung verpflichtet. Sie sei fest der \nMeinung, dass Herr Dr. X. das Hausverbot in seiner jetzigen Schule auf \nVeranlassung durch die Rechtsdezernentin ausgesprochen habe, damit er nicht in \nihre Auseinandersetzungen mit der Behörde involviert und von ihr um Unterstützung \ngebeten werden könne. Herr Dr. X. selbst habe sicherlich keine Gründe gehabt, \nsolch ein Hausverbot zu stellen, denn er wisse, dass sie in der H1. Schule \ngut für ihn gearbeitet habe und auch in Zukunft konstruktiv für ihn zur Verfügung \nstünde. \n\n107\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-14/3-k-39-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-14/3-k-39-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277830","retrieved":"2026-07-09 02:50:52.863244+00:00"}}