{"status":"available","doknr":"OLD277829","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0914.10K2511.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"10 K 2511/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger absolvierte vom 1.8.2001 bis zum 31.1.2005 eine Ausbildung als \nKraftfahrzeugmechaniker im Betrieb der Firma X. . Der Kläger hat -wie das Prü-\nfungszeugnis vom 29.1.2005 ausweist- die Gesellenprüfung mit folgenden Ergebnis-\nsen bestanden: Fertigkeitsprüfung: ausreichend; Kenntnisprüfung: befriedigend. Da-\ngegen legte der Kläger bezogen auf die Benotung der Fertigkeitsprüfung Wider-\nspruch ein. 70 v.H. der geforderten Arbeiten seien ihm während der Ausbildung nicht \nvermittelt worden. Er sei handwerklich besser als „ausreichend\", wie auch das No-\ntenbild der überbetrieblichen Ausbildung zeige. Er hoffe, schnelllstmöglich in die ge-\nforderten Arbeiten eingewiesen zu werden und dann die Prüfung neu ablegen zu \nkönnen. Falls er in allen Fächern die Note befriedigend erreiche, wolle er zur Berufs-\nfeuerwehr gehen. Mit der bestehenden Benotung habe er auf dem Arbeitsmarkt kei-\nne Chance. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Handwerkskam-\nmer zu Köln vom 22.4.2005 zurückgewiesen.\n\n3\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung seines bis-\nherigen Vorbringens weist er darauf hin, dass er in der Berufsschule Drittbester sei-\nnes Jahrgangs in Theorie gewesen sei und bei den überbetrieblichen Lehrgängen \nimmer Noten zwischen gut und befriedigend erzielt habe. Der Ausbildungsrahmen-\nplan sei ihm nicht ausgehändigt worden und sei auch im Betrieb nicht ausgehängt \ngewesen. Er habe daher nicht gewusst, dass seine Ausbildung lückenhaft gewesen \nsei und habe dementsprechend auch keinen Anlass gehabt, sich diesbezüglich mit \ndem Lehrlingswart oder der Kraftfahrzeuginnung in Verbindung zu setzen. Aus sei-\nnem Berichtsheft sei zu ersehen, dass er in den verlangten Tätigkeiten nicht ausge-\nbildet worden sei. Die Kraftfahrzeuginnung hätte ihn daher nicht zur Prüfung zulas-\nsen dürfen. Das Angebot seines Ausbildungsbetriebes, ihn für 500.- Euro pro Monat \nnoch weiter zu beschäftigen, zeige deutlich, dass man dort wisse, ihn schlecht aus-\ngebildet zu haben. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt, \n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom \n29.01.2005 und des Widerspruchsbescheides der Handwerkskammer \nzu Köln vom 22.04.2005 zu verpflichten, nach erneuter teilweiser Ab-\nsolvierung der praktischen Ausbildung und Wiederholung der Fertig-\nkeitsprüfung erneut über das Prüfungsergebnis zu entscheiden.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Ausbildungsrahmenplan liege dem Ausbildungsvertrag bei und begleite den \nPrüfling während der gesamten Ausbildung in der Berufsschule, überbetrieblichen \nUnterweisungen und den Zwischenprüfungen und habe auch im Ausbildungsbetrieb \nausgehangen. Neben der Ausbildung im Betrieb werde auch in Form der überbe-\ntrieblichen Ausbildung der notwendige Wissenstoff vermittelt. Schließlich hätten kurz \nvor der Gesellenprüfung noch zusätzliche Übungstage im Bildungszentrum in Hürth \nstattgefunden, an denen der Kläger auch teilgenommen habe. Dort seien Bereiche \nnochmals intensiv behandelt worden, in denen der Kläger nur die Note mangelhaft \nerreicht habe. Die Führung des Berichtsheftes sei zwar Voraussetzung für die Zulas-\nsung zur Prüfung, jedoch ergebe sich daraus nicht die vom Kläger angenommene \nMöglichkeit für den Prüfungsausschuss, einen Prüfling von der Prüfung auszuschlie-\nßen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte, der beigezogenen Prüfungsakten und der vom Kläger übersandten Unter-\nlagen Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n12\n\nDas Prüfungszeugnis der Beklagten vom 29.01.2005 und der Widerspruchsbe-\nscheid der Handwerkskammer zu Köln vom 22.04.2005 sind rechtmäßig und verlet-\nzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, \ndass die Beklagte nach erneuter teilweiser Absolvierung der praktischen Ausbildung \nund Wiederholung der Fertigkeitsprüfung erneut über das Prüfungsergebnis ent-\nscheidet (§ 113 Abs.5 VwGO).\n\n13\n\nDie streitige Prüfung leidet nicht an Rechtsfehlern, die zur Aufhebung der Prü-\nfungsentscheidung führen könnten. Der Kläger macht als Prüfungsmangel vorrangig \ngeltend, im Rahmen der Prüfung seien Arbeiten von ihm verlangt worden, die von \nseiner Ausbildung nicht erfasst gewesen seien. Unabhängig davon, ob dieser Ein-\nwand des Klägers in tatsächlicher Hinsicht zutrifft (insoweit bestehen weiterhin Zwei-\nfel, einer weiteren Klärung bedarf es aus rechtlichen Gründen jedoch nicht) kann der \nKläger damit nicht durchdringen. Diesbezüglich ist aus den vorgelegten Prüfungsun-\nterlagen nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet, dass die in \nder praktischen Prüfung geforderten Leistungen sich außerhalb des in § 9 Ausbil-\ndungsverordnung für das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk geregelten Prüfungs-\nstoffs bewegt haben. \n\n14\n\nAnsonsten führen aber Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur \nRechtswidrigkeit der - sie nicht beachtenden - Prüfungsentscheidung,\n\n15\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 -6 B 36.92-, NVwZ-RR \n1993, 188 = Buchholz, 421.0 Prüfungswesen, Nr. 305; Bayr. VGH, Urteil vom \n25.09.1985 \n- 7 B 82 A. 2336-, DÖV 1986, 478.\n\n16\n\nVielmehr muss der Prüfling eine eventuell unzureichende Ausbildung rechtzeitig \ngegenüber den dafür zuständigen Stellen geltend machen und auf eine den \nVorgaben entsprechende Ausbildung dringen. Die Behauptung des Klägers, er habe \ndie Ausbildungsdefizite nicht erkennen können, führt jedenfalls nicht zu einem \nabweichenden rechtlichen Ansatz. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, \nwenn die Ausbildung selber nicht nur Ausbildungs-, sondern auch Prüfungscharakter \nhat, was hier nicht der Fall ist. \n\n17\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, seine handwerklichen Fähigkeiten seien \nbesser als „vier\", sie seien auch bei seiner überbetrieblichen Ausbildung besser \nbewertet worden, vermag dies seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu \nverhelfen. Denn bei der Überprüfung der Notengebung ist nur relevant, welche \nLeistungen der Prüfling bei der Prüfung erbracht hat. Dass der Antragsteller bei der \npraktischen Prüfung bessere Leistungen als „ausreichend\" gezeigt, diese aber falsch \nbewertet worden sind, macht er jedoch selbst nicht geltend.\n\n18\n\nIm Übrigen besteht kein Anspruch, einen Prüfungsteil nur zur Notenverbesserung \nwiederholen zu können, weil weder die Gesellenprüfungsordnung der \nHandwerkskammer zu Köln noch die Ausbildungsverordnung für das \nKraftfahrzeugmechaniker-Handwerk eine derartige Möglichkeit vorsehen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-14/10-k-2511-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-14/10-k-2511-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277829","retrieved":"2026-07-09 02:50:52.773969+00:00"}}