{"status":"available","doknr":"OLD277855","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0913.6L1479.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-13","aktenzeichen":"6 L 1479/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n1. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten,\n\"auch die Antragstellerin bzw. ihren Parteivorsitzenden V. W. oder ihren\nSpitzenkandidaten und Bundeswahlkampfleiter Q. N. oder ihren Spitzen-\nkandidaten und Fraktionsvorsitzenden im Sächsischen Landtag I. B. zum\nARD-Wahlcheck 05 am Mittwoch, dem 14. September 2005, 20.15 bis 21.45\nUhr im Ersten Deutschen Fernsehen zuzulassen und dort zu Wort kommen zu\nlassen,\"\n\n4\n\n2. durch nach freiem Ermessen des Gerichts \"die Anordnungen zur Errei-\nchung des Rechtsschutzziels der Antragstellerin - wenigstens teilweise Wah-\nrung bzw. Wiederherstellung der Chancengleichheit im Ersten Deutschen\nFernsehen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO)\" - zu treffen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs.\n1 Satz 2 VwGO sind nicht erfüllt.\n\n7\n\nDabei lässt die Kammer die Frage offen, ob der Antrag gegen sämtliche am Ers-\nten Fernsehprogramm beteiligten Landesrundfunkanstalten zu richten wäre oder ob\nes genügt, wenn der Antrag - wie vorliegend - allein gegen die für die in Rede ste-\nhende Sendung federführende Rundfunkanstalt innerhalb der ARD gerichtet\nwird.\n\n8\n\nVgl. hierzu ebenfalls offenlassend: Beschluss der Kammer vom 19.7.2002\n- 6 L 1634/02 - sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15.8.2002 - 8 B 1444/02 - NJW 2002,\n3417 ff. betr. das sog. Kanzlerkandidaten-Duell bei der Bundestagswahl\n2002.\n\n9\n\nDenn jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme\neines Parteivertreters an der streitigen Fernsehsendung nicht glaubhaft gemacht\n(§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n10\n\nEin Anordnungsanspruch ergibt sich weder aus § 5 Parteiengesetz noch aus Art.\n21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n11\n\n§ 5 Abs. 1 Parteiengesetz findet keine Anwendung. Eine redaktionell gestaltete\nSendung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zur Bundestagswahl, um die es\nsich vorliegend handelt, stellt keine öffentliche Leistung i.S.d. § 5 Abs. 1 Parteienge-\nsetz dar.\n\n12\n\nVgl. u.a. Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW, a.a.O.; ebenso\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.8.2002 - 2 BvR\n1332/02 - NJW 2002, 2939 (ebenfalls betr. das genannte \"TV-Duell\" der Kanz-\nlerkandidaten im Jahre 2002).\n\n13\n\nAuch aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Chancengleich-\nheit (Art. 21 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich kein Teilnahmerecht. Hiernach\nbesteht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Rundfunk-\nanstalt über das Teilnahmebegehren, da sich die Rundfunkanstalt gegenüber dem\nRecht auf Chancengleichheit auf ihr Grundrecht der Rundfunkfreiheit gem. Art 5 Abs.\n1 Satz 2 GG berufen kann mit der Folge, dass die redaktionelle Gestaltungsfreiheit\ngem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits und der Grundsatz der Chancengleichheit\nandererseits im Wege praktischer Konkordanz in Einklang zu bringen sind. Dies führt\ndazu, dass die Rundfunkanstalt über die Beachtung des Willkürverbots hinaus dem\nPrinzip der sog. abgestuften Chancengleichheit Rechnung zu tragen hat.\n\n14\n\nVgl. hierzu: Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW, a.a.O..\n\n15\n\nDie abgestufte Chancengleichheit bedeutet, dass öffentlich-rechtliche Rundfunk-\nanstalten die Parteien auch in redaktionellen Sendungen nicht strikt völlig gleich zu\nbehandeln, sondern entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen haben.\n\n16\n\nVgl. die genannten Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW.\n\n17\n\nDabei kann das Gebot der in diesem Sinne zu verstehenden Chancengleichheit\nim Rahmen der konkreten Sendung oder bei Berücksichtigung der wahlbezogenen\nSendungen insgesamt zum Tragen kommen. Daher reicht es aus, wenn das Pro-\ngramm insoweit insgesamt ausgewogen ist. Dementsprechend ist zur Bestimmung\ndes Teilnehmerkreises an einer konkreten Sendung grundsätzlich ein schlüssiges\nund folgerichtig umgesetztes journalistische Konzept einer redaktionellen Sendung\nals tragfähiges Differenzierungskriterium geeignet, sofern das Konzept selbst nicht\nunter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit zu beanstanden ist. Wenn eine po-\nlitische Partei bei der konkreten Sendung nicht zu berücksichtigen war, muss sie a-\nber im Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt\nentsprechend ihrer Bedeutung angemessen berücksichtigt werden.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O. sowie BVerfG, ebenfalls a.a.O..\n\n19\n\nVorliegend ist die Nicht-Teilnahme der Antragstellerin an der fraglichen Sendung\nrechtlich nicht zu beanstanden. Der Begrenzung des Teilnehmerkreises liegt ein\nnicht sachwidriges, sondern tragfähiges journalistisches Konzept zugrunde. Die\nAntragstellerin ist, gemessen an dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit,\nauch im Gesamtprogramm der ARD, soweit es wahlbezogene Sendungen anbelangt,\nangemessen berücksichtigt. \n\n20\n\nDas journalistische Konzept des Antragsgegners, den Teilnehmerkreis der\nSendung auf Vertreter von solchen Parteien zu beschränken, die im Bundestag\nbereits vertreten sind und aller Voraussicht nach im neuen Bundestag vertreten sein\nwerden, ist nach den genannten Kriterien nicht ermessensfehlerhaft. Es begegnet\nkeinen Bedenken, nach diesem Kriterium zu differenzieren. Das genannte Kriterium\nerfüllt die Antragstellerin unstreitig nicht. Der Umstand, dass sie im Sächsischen\nLandtag mit 12 Abgeordneten vertreten ist, auf der Grundlage eines\nZweitstimmenergebnisses von 9,2 %, ist insoweit ohne Belang, da der\nAntragsgegner vertretbarerweise auf die Bundestagswahlen abstellen durfte, zumal\ndas Wahlergebnis der Antragstellerin in Sachsen im September 2004 völlig\nsingulären Charakter hat und damit in keiner Weise repräsentativ ist für die\nVertretung der Partei in anderen Landtagen, bei denen die Antragstellerin nirgendwo\ndie 5 %-Hürde überspringen konnte. \n\n21\n\nEbenso wenig musste der Antragsgegner sich daran orientieren, dass nach § 18\nAbs. 2, § 27 Abs. 1 Bundeswahlgesetz die Antragstellerin, da sie in einem Landtag\nmit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist, von den dort genannten\nObliegenheiten befreit ist. Denn diese Regelung hat allein eine die \"technische\"\nDurchführung der Wahl betreffende Bedeutung und keine Regelungs- oder\nBindungswirkung für die Rundfunkanstalten.\n\n22\n\nDie Antragstellerin kann auch nicht, ungeachtet der bisherigen\nBundestagswahlergebnisse, damit rechnen, dass sie zukünftig im Bundestag\nvertreten sein wird. Denn nach den Meinungsumfragen ist davon auszugehen, dass\ndie Antragstellerin bei der bevorstehenden Wahl weit unter 5 % der Zweitstimmen\nliegen wird.\n\n23\n\nVgl. Infratest DIMAP für ARD - Deutschlandtrend - vom 25.8.2005.\n\n24\n\nDass diese Prognose insbesondere oder ausschließlich auf die Benachteiligung\nder Antragstellerin in den wahlbezogenen Sendungen der öffentlich-rechtlichen\nRundfunkanstalten zurückzuführen sei, wie die Antragstellerin geltend macht, ist\nnicht feststellbar. \n\n25\n\nWenn - wie die Antragstellerin weiter vorträgt - möglicherweise in der\nBerichterstattung der ARD-Rundfunkanstalten die Listenverbindung \"Linkspartei\nPDS\" in der Berichterstattung häufiger Erwähnung gefunden hat als die\nAntragstellerin, so dürfte das im Übrigen auch darauf zurückzuführen sein, dass es\nsich bei dieser um eine parteipolitische Neuentwicklung handelt, die großem\nöffentlichen Interesse begegnet.\n\n26\n\nEbenso wenig kann die Kammer feststellen, dass - wie die Antragstellerin\nvorbringt - dieses genannte Konzept der Antragsgegnerin lediglich vorgeschoben sei,\ndahinter aber tatsächlich das Motiv stecke, dass die Antragstellerin von der\nTeilnahme an Diskussionsrunden schlechthin ferngehalten werden solle. Dieses\nVorbringen sieht die Kammer als spekulativ an. Selbst wenn Personen, die für die\nAnstalten der ARD tätig sind, sich in dem Sinne geäußert haben sollten, dass die\nAntragstellerin in einer Sendung von ihnen \"nichts zu suchen\" habe, ist dies noch\nkein Beleg dafür, dass die für die hier fragliche Sendung verantwortliche Redaktion\ndes Antragsgegners sich von einem derartigen oder ähnlichen Motiv hat leiten\nlassen.\n\n27\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in der\nGesamtheit der wahlbezogenen Sendungen der ARD-Rundfunkanstalten nicht\nentsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigt worden ist, ungeachtet der Frage, ob\ndies andernfalls zu einem Anspruch auf Teilnahme an der fraglichen Sendung führen\nwürde\n\n28\n\nso möglicherweise nach OVG NRW, a.a.O.\n\n29\n\noder lediglich ein Anspruch auf zusätzliche Berücksichtigung im\nGesamtprogramm vor dem 18.9.2005 bestehen würde.\n\n30\n\nDie Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch auf Selbstdarstellung in Form\nder Teilnahme an einer von dem Antragsgegner oder einer anderen ARD-\nRundfunkanstalt auszustrahlenden Diskussionsrunde. Denn insoweit kann sich der\nAntragsgegner auf seine Programmfreiheit sowie darauf berufen, dass der\nAntragstellerin nicht eine politisch vergleichbare Rolle zukommt, wie den an der\nfraglichen Sendung teilnehmenden Parteien und ihr daher der Antragsgegner und die\nanderen Anstalten der ARD ein geringeres Gewicht beimessen dürfen. \n\n31\n\nDie Antragstellerin ist im Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen\nRundfunkanstalten entsprechend ihrer Bedeutung (noch) angemessen berücksichtigt\nworden.\n\n32\n\nFolgende Sendungen befassen sich mit der Antragstellerin:\n\n33\n\n- 14.09.2005, 23.30 Uhr bis 0.45, Uhr ARD, Erstes Programm \"Wahl 2005.\nDie bunte Republik\". Nach der vom Antragsgegner vorgelegten\nProgrammvorschau werden kleine Parteien von \"rechts nach links vorgestellt\nund wird Spitzenkandidaten und Strategen der kleinen Parteien Stimme und\nGesicht\" gegeben.\n\n34\n\n-\n\n35\n\n- 15.09.2005, 16.45 Uhr bis 18.00 Uhr, Phoenix (Gemeinschaftsprogramm\nvon ARD und ZDF), \"Sondersendung zur Vorstellung der kleinen Parteien, Die\nbunte Republik - kleine Parteien in Deutschland\",\n\n36\n\n-\n\n37\n\n- 01.09.2005, 15.00 Uhr, Drittes Programm des Antragsgegners, wo die\nChancen der kleinen Parteien einschließlich der Antragstellerin Gegenstand\nder Sendung waren,\n\n38\n\n- 08.09.2005, Südwest-Rundfunk, Drittes Programm: Vorstellung der\nAntragstellerin sowie der Familienpartei und der Partei der Bibeltreuen\nChristen im Landespolitikmagazin,\n\n39\n\n-\n\n40\n\n- Im MDR, Drittes Programm, an folgenden Tagen:\n04.08.2005 MDR-aktuell: Wahlprogramm der O. ,\n25.08.2005 im Rahmen des Beitrages \"Wahlprüfstein Wirtschaft\" zum\nWirtschaftsprogramm der Antragstellerin,\n06.09.2005 im Rahmen eines Themenschwerpunktes \"O. \" mit einem Beitrag\nund einem Studio-Gespräch mit dem O. -Wahlkampfchef N.\n10.09.2005 mit einem Beitrag über den Wahlkampf-Kongress bei Riesa,\n12.09.2005 mit einem Beitrag über den Wahlkampf bei Jugendlichen in\nSachsen.\n\n41\n\nFerner hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass im Online-Angebot der ARD\nInformationen über die Antragstellerin zu finden seien.\n\n42\n\nDie Kammer geht davon aus, dass die Antragstellerin damit im Rahmen der\nWahlkampfberichterstattung der ARD-Rundfunkanstalten noch in angemessener\nWeise entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigt worden ist bzw. berücksichtigt\nwird. Allerdings berücksichtigt die Kammer nicht die Informationen, die im Internet-\nAngebot der ARD über die Antragstellerin zu erfahren sind, da sie nicht ohne\nweiteres davon ausgehen kann, dass ein wesentlicher Teil der wahlberechtigten\nBevölkerung über einen Internet-Anschluss verfügt und das Online-Angebot in\ngleicher Weise öffentlichkeitswirksam ist. Demgegenüber durfte der Antragsgegner\nauf die Sendebeiträge in den Dritten Programmen verweisen, da diese nach der\nRechtsprechung des OVG NRW zu dem Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen\nRundfunkanstalten der ARD zu rechnen sind, wobei die Kammer davon ausgeht,\ndass diese Programme mittels Kabelanschluss oder Parabolspiegel für große Teile\nder Bevölkerung länder- bzw. sendeanstaltübergreifend empfangbar sind.\n\n43\n\nDem steht nicht entgegen, dass nach der genannten Rechtsprechung der\nKammer und des OVG NRW zur abgestuften Chancengleichheit das Ermessen bei\nder Gestaltung der Sendung und der Auswahl des Teilnehmerkreises um so mehr\neingeschränkt ist, je enger - in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht - die\nBeziehung einer derartigen Sendung zu der bevorstehenden Wahl und je größer ihr\npublizistisches Gewicht ist. Diesem Gesichtspunkt hat der Antragsgegner vorliegend\nin ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass am selben Abend, nur 1\n¾ Stunden später, eine Berichterstattung über die O. und andere kleinere Parteien\nim Ersten Programm des Deutschen Fernsehens erfolgen wird. Wenn auch in dieser\nSendung, in der auch Vertreter der Antragstellerin selbst zu Wort kommen sollen,\nnicht seitens der Antragstellerin auf die Beiträge anderer Parteien in der\nstreitbefangenen Sendung eingegangen werden kann, so ist doch dadurch für die\nAntragstellerin Gelegenheit gegeben, ihre eigenen Positionen zu den ihr wesentlich\nerscheinenden Themen zum Ausdruck zu bringen.\n\n44\n\nDer zu 2) gestellte Antrag der Antragstellerin hat ebenfalls keinen Erfolg, da\ndieser voraussetzen würde, dass die Antragstellerin keine angemessene Möglichkeit\nder Selbstdarstellung erhalten hat bzw. erhalten wird.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die\nKammer die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundegelegt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-13/6-l-1479-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-13/6-l-1479-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277855","retrieved":"2026-07-09 02:50:54.876345+00:00"}}