{"status":"available","doknr":"OLD277896","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0909.23L1457.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-09","aktenzeichen":"23 L 1457/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer am 8. September 2005 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, der Antragstellerin vor der Wahl zum Bundestag am 18. \nSeptember 2005 einen weiteren Sendetermin zur Ausstrahlung des am \n26. August 2005, 17.47 Uhr nur unvollständig gesendeten \nWahlwerbespots im Gemeinschaftsprogramm \"Erstes Deutsches \nFernsehen\" einzuräumen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs gemäß §§ 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO, 920 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Sie kann vom Antragsgegner \nnicht die Einräumung eines weiteren Sendetermins zur Ausstrahlung eines Wahlwer-\nbespots beanspruchen.\n\n6\n\nRechtsgrundlage für das von der Antragstellerin beantragte Begehren ist der \nGrundsatz der Chancengleichheit der Parteien, der verfassungsrechtlich aus Art. 3 \nAbs. 1 und 3 i.V.m. Art. 21 GG hergeleitet wird und seine einfachgesetzliche \nGrundlage in § 5 Parteiengesetz (PartG) hat. \n\n7\n\nNach § 5 Abs. 1 PartG sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein \nTräger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder \nandere öffentliche Leistungen gewährt. Der Umfang der Gewährung kann nach der \nBedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen \nMindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich \ninsbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu \nVolksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, \nmuss der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere \nPartei sein.\n\n8\n\nIn Anwendung dieser Rechtsgrundlagen haben die ARD-Rundfunkanstalten, das \nZDF und das Deutschlandradio Grundsätze für die Zuteilung von Sendezeiten erar-\nbeitet, die Anzahl der Wahlspots und deren jeweiligen Sendeplatz festgelegt und die-\nse den Parteien, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, durch rechtsmit-\ntelfähigen Bescheid mitgeteilt. Eine die Chancengleichheit aller Parteien wahrende \nSendezeitenverteilung kann nur nach einem in sich ausgewogenen Sendeplan erfol-\ngen, der vor Beginn der ersten Spotausstrahlungen zu erstellen ist. \n\n9\n\nHiernach hat die Antragstellerin zwei Sendetermine im Gemeinschaftsprogramm \n\"Erstes Deutsches Fernsehen\" der ARD erhalten, und zwar am 26. August 2005 um \n17.47 Uhr und am 5. September 2005 um 22.28 Uhr. Diese beiden Termine hat sie \nfür die Ausstrahlung von Wahlwerbespots wahrgenommen. Einen weiteren Sende-\nplatz kann sie nicht beanspruchen. \n\n10\n\nDie Antragstellerin wendet sich nicht gegen die Tatsache, dass ihr nur zwei \nSendetermine zugeteilt worden sind. Vielmehr rügt sie, der Antragsgegner habe sich \nam 26. August 2005 lediglich bereit gefunden, eine \"weitgehend zensierte Fassung \ndes Spots\" auszustrahlen. Dieses Vorbringen kann indes keine Berücksichtigung \nfinden.\n\n11\n\nDenn die Antragstellerin hat für diesen Tag dem Antragsgegner - nach der \nvorangegangenen Beanstandung - einen vollwertigen neuen Werbespot übergeben, \nden dieser unverändert gesendet hat. Der Spot beinhaltet zunächst eine Ansprache \ndes Kanzlerkandidaten der Antragstellerin. Sodann folgen bildschirmfüllende \nHinweise, auf denen zu lesen ist, warum sich der Antragsgegner geweigert hatte, die \njeweilige Szene auszustrahlen. Schließlich folgen Schlussworte des \nKanzlerkandidaten und der Hinweis, wo der Werbespot online in seiner \nursprünglichen Fassung angeschaut werden kann.\n\n12\n\nDieser Inhalt beruht auf eigener Gestaltung der Antragstellerin. Es trifft zwar zu, \ndass sich der Antragsgegner geweigert hatte, den Werbespot in der ursprünglichen \nFassung auszustrahlen. Die Antragstellerin war jedoch bereit, den Inhalt zu ändern, \nund zwar nach einer selbst gewählten Konzeption. Sie hätte statt dessen auch bei \nGericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Ausstrahlung des Spots in seiner \nursprünglichen Fassung begehren können. Diesen Weg hat sie jedoch nicht beschrit-\nten.\n\n13\n\nDer abgeänderte Spot war infolge seiner Besonderheiten von erheblicher \nöffentlicher Wirksamkeit. Dazu trugen großflächige Hinweise bei, wie: \"Zensiert!\" \n\"Jugendgefährdend! laut Aussage des WDR\", \"Drogengefährdend! laut Aussage des \nWDR\", \"Sado-Maso-Praktiken! laut Aussage des WDR\", \"Gegen die \nMenschenwürde! laut Aussage des WDR\", \"Sex, Gewalt und Tierfutter! laut Aussage \ndes WDR\" .....) Diese Aussagen zielten darauf ab, Neugier zu wecken. \nDementsprechend folgte in werbewirksamer Weise der abschließende Hinweis: \n\"Zensiert! Überzeugen Sie sich: Die unzensierte Version des Wahlspots gibt es unter \nwww.B. .de.\"\n \nDer Spot und die Berichterstattung über ihn führten, wie der Antragsgegner einleuch-\ntend vorträgt, zu massiven Zugriffen auf das Online-Angebot der Antragstellerin. Die-\nses sei nach dem Spot zeitweise völlig überlastet und nicht zugriffsfähig gewesen. \n\n14\n\nNach alledem hat der Antragsgegner für die Antragstellerin zwei ihr zustehende \nWahlspots im \"Ersten Deutschen Fernsehen\" ausgestrahlt. Die Aussendung eines \nweiteren Spots würde zu einer erheblichen Verletzung des Rechts aller anderen Par-\nteien auf Chancengleichheit führen. Das auf § 5 PartG beruhende Zuteilungssystem \nder Wahlwerbesendungen wäre in sich nicht mehr stimmig. Dies läge nicht nur an \nder zahlenmäßigen Bevorzugung der Antragstellerin, sondern auch an dem Zeitpunkt \nder Ausstrahlung eines weiteren Spots. Denn die letzten Sendetermine vor der Wahl \nsind naturgemäß für die Parteien von besonderem Interesse. Bei ihnen ist es von \nherausragender Bedeutung, dass sie in einem angemessenen Verhältnis der einzel-\nnen Parteien untereinander verteilt sind.\n\n15\n\nVgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 28.02.1983 - 2 BvR 348/83 \n-; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.1972 - 2 B 141/72 -; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 06.05.1987 - Bs IV 311/87 -, NJW 1987, \n3023 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2001 - 1 S \n692/01 -, NVwZ-RR 2001, 622 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n7.09.2005 - 2 B 11269/05.OVG.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dabei berücksichtigt das \nGericht, dass die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren eine Vorwegnahme der \nHauptsache begehrt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-09/23-l-1457-05","cited_norms":[{"jurabk":"PartG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-09/23-l-1457-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277896","retrieved":"2026-07-09 02:50:58.208693+00:00"}}