{"status":"available","doknr":"OLD277921","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0908.26K10032.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-08","aktenzeichen":"26 K 10032/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Änderung des Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides vom 12.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-\ndes vom 21.11. 2003 verpflichtet, die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag \ndes März 2000 festzusetzen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho-\nben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben-\nden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begann im Wintersemester 1994/95 den Integrierten Diplomstudien-\ngang der Wirtschaftswissenschaften an der Gesamthochschule Kassel, den er am \n19.10.1999 mit dem Diplom II abschloss. Am 29.04.1998 hatte er bereits das Diplom \nI erworben.\n\n3\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.05.2003 stellte die Beklag-\nte die von dem Kläger zu erstattenden Darlehensbeträge in einer Höhe von \n14.211,36 EUR und die Förderungshöchstdauer auf Ende September 1998 fest.\n\n4\n\nAm 04.06.2003 erhob der Kläger gegen den Feststellungsbescheid bezüglich der \nFörderungshöchstdauer Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Gesamtför-\nderungshöchstdauer für sein Studium habe 5 ½ Jahre betragen. Das Ende der För-\nderungshöchstdauer sei somit auf den letzten Tag des Monats März 2000 festzuset-\nzen. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Gewährung eines leistungsabhängigen \nund einen studiendauerabhängigen Teilerlass. \n\n5\n\nAuf die Anfrage der Beklagten teilte das Studentenwerk Kassel mit Schreiben \nvom 01.09.2003 mit, die Förderungshöchstdauer für den ersten Teil des Studiums \ndes Klägers habe acht Semester betragen und sei nach der Förderungshöchstdau-\nerverordnung auf September 1998 festgesetzt worden. Da der Kläger sofort im An-\nschluss im Diplom II weiter studiert habe, sei das achte Semester im Diplomstudien-\ngang I gleichzeitig das erste Fachsemester im Diplomstudiengang II gewesen. Die \nFörderungshöchstdauer habe hier drei Semester betragen und sei nach der Förde-\nrungshöchstdauerverordnung auf September 1999 festgesetzt worden.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2003 gab die Beklagte dem Widerspruch \ndes Klägers teilweise statt und setzte die Förderungshöchstdauer auf den letzten \nTag des September 1999 fest. Im übrigen wies die Beklagte den Widerspruch unter \nBezugnahme auf die Stellungnahme des Studentenwerks Kassel zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 24.12.2003 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung führt der Kläger aus, er sei überzeugt davon, dass die Förde-\nrungshöchstdauer in seinem Fall mit 11 Semestern und damit auf Ende März 2000 \nfestzusetzen sei. Die von der Beklagten in Bezug genommene Darstellung des Stu-\ndentenwerks Kassel vom 01.09.2003 überzeuge nicht, da dem Kläger im Ergebnis \nein Semester „zur Last gelegt werde\", um das er schneller gearbeitet habe. Er berufe \nsich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.07.2003 - 5 K 1378/01 -, in \ndem das Gericht zutreffend ausgeführt habe, dass bei einem Absolvieren beider Stu-\ndienstufen ohne zeitliche Unterbrechung die Förderungshöchstdauer zehn Semester \nbetrage. Für diese einheitliche Betrachtungsweise des Studiengangs spreche auch \ndie im Diplomzeugnis II des Klägers zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Ge-\nsamthochschule selbst. Hier werde ausgeführt, dass der Kläger im integrierten Dip-\nlomstudiengang Wirtschaftswissenschaften die Diplomprüfung II bestanden habe, mit \n„der die zweite Studienstufe nach einem wissenschaftlichen Studium mit der Regel-\nstudienzeit von 10 Semestern abgeschlossen wird\". Weil das während des Studiums \nabsolvierte Praxissemester bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer nach § 7 \nFörderungshöchstdauerverordnung nicht zu berücksichtigen sei, sei die Förderungs-\nhöchstdauer für den Kläger auf das Ende des Monats März 2000 festzusetzen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie Beklagte unter teilweiser Änderung des Feststellungsbeschei-\ndes vom 12.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n21.11.2003 zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer auf den \n31.03.2000 festzusetzen. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie führt ergänzend aus, der Kläger könne nicht damit gehört werden, dass er \nwegen des kürzeren Studiums in der zweiten Studienstufe insgesamt das Studium \nfast ein Semester vor der „gesamten\" Förderungshöchstdauer, addiert aus der För-\nderungshöchstdauer für das Diplom I und der Förderungshöchstdauer für das Diplom \nII = 11 Semester entsprechend 03.2000, abgeschlossen habe. Vielmehr habe sich \ndas Diplom I nur 3 ½ Wochen in das letzte Semester der Förderungshöchstdauer, \ndie hierfür gegolten habe, erstreckt. Damit habe der Kläger dieses Semester weitest-\ngehend für die Fortsetzung des Studiums mit dem Ziel Diplom II genutzt. Das Som-\nmersemester 1998 sei deshalb als erstes Studiensemester für das Diplom II-\nFortsetzungsstudium zu berücksichtigen. Der Meinung des Verwaltungsgerichts Köln \nim Urteil vom 22.07.2003 - 5 K 1387/01 -, wonach eine „Gesamtförderungshöchst-\ndauer\" zu bilden sei, folge die Beklagte nicht.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 13.05.2005 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den \nRechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden konnte, ist begründet.\n\n19\n\nDer Feststellungsbescheid der Beklagten vom 12.05.2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 21.11.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n20\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf \nden 31.03.2000. \nDas Gericht schließt sich dem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 22.07.2003 - 5 K 1387/01 - an. Hier ist ausgeführt:\n\n21\n\n„Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 Ziff. Aa) und bb) der \nFörderungshöchstdauerverordnung beträgt die Förderungshöchstdauer in den \nintegrierten Studiengängen an der Gesamthochschule Kassel für die erste \nStudienstufe 7 Semester (Ziff. Aa) und für die zweite Studienstufe 3 Semester \n(Ziff. Bb). Zwar sieht die Verordnung die Bildung einer \nGesamtförderungshöchstdauer nicht vor. Allerdings ist die Verordnung nach \nSinn und Zweck der Regelung dahingehend auszulegen, dass bei einem \nAbsolvieren beider Studienstufen ohne zeitliche Unterbrechung die Förde-\nrungshöchstdauer 10 Semester beträgt, abstrakt berechnet von dem Beginn \ndes Studiums an. Für diese Auslegung spricht zum einen der Sinn der \nRegelung, dass eine staatliche Förderung von 10 Semestern grundsätzlich für \nden integrierten Studiengang an der Gesamthochschule Kassel vorgesehen \nist. Zum anderen spricht für diese Auslegung auch die einheitliche \nBetrachtungsweise des Studiengangs durch die Gesamthochschule selbst. \nDas Diplomzeugnis II des Klägers führt nämlich aus, dass der Kläger im \nintegrierten Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften die Diplomprüfung \nII bestanden habe, mit „der die zweite Studienstufe nach einem \nwissenschaftlichen Studium mit der Regelstudienzeit von 10 Semestern \nabgeschlossen wird\". Daraus ergibt sich, dass auch die Hochschule selbst \nnach bestandener Diplomprüfung II eine Gesamtbetrachtung vornimmt und \nnicht - wie es ebenso möglich wäre - lediglich im Rahmen der Erteilung des \nDiplomzeugnisses II isoliert auf die zweite Studienstufe abstellt.\"\n\n22\n\nDiese auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts zutreffende Auslegung, \nwonach für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer für beide Studienstufen eine \nGesamtbetrachtung durchzuführen ist, wird gestützt durch die - auch von der \nBeklagten geteilte - Rechtsauffassung, \n\n23\n\n vgl. Urteil vom 27.05.2004 - 26 K 6932/01 -,\n\n24\n\nwonach für die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses bei \nAbsolventen beider Studienstufen an der Gesamthochschule (Universität) Kassel nur \nauf die Abschlussprüfung für die zweite Studienstufe (Diplomprüfung II) abzustellen \nist, auch wenn die Prüfung am Ende der ersten Studienstufe (Diplomprüfung I) einen \nberufsqualifizierenden Abschluss bildet. Dies hat zur Konsequenz, dass Absolventen \nbeider Studienstufen des Integrierten Studiengangs, die zwar in der ersten \nStudienstufe die Voraussetzungen für einen Teilerlass erfüllt hätten, die Diplom-\nprüfung II aber nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht auf dem erforderlichen Niveau \nbestehen, oder die zweite Studienstufe abbrechen, keinen Anspruch auf Teilerlass \nbesitzen. Diese Gesamtbetrachtung im Rahmen der Teilerlassgewährung hat mit \nRücksicht auf die enge Verzahnung beider Studienstufen auch bei der Festsetzung \nder Förderungshöchstdauer zu erfolgen.\n\n25\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Förderungshöchstdauer für den \nKläger auf das Ende des Monats März 2000 festzusetzen ist, da er sein Studium im \nWintersemester 1994/95 begonnen hat. Das während des Studiums absolvierte \nPraxissemester ist bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer nicht zu \nberücksichtigen, § 7 Förderungshöchstdauerverordnung.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \n711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-08/26-k-10032-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-08/26-k-10032-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277921","retrieved":"2026-07-09 02:51:00.310042+00:00"}}