{"status":"available","doknr":"OLD277948","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0907.10K3986.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"10 K 3986/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger beantragten mit Schreiben vom 10.09.2003 von dem Beklagten die \nGewährung einer Wegstreckenentschädigung nach §§ 15, 16 der Schülerfahrtkos-\ntenverordnung -SchfKVO- für den Besuch der offenen Ganztagsschule („Gemein-\nschaftsgrundschule Regenbogenschule\") in Hennef-Happerschoß durch ihre Söhne \nP. und T. im Schuljahr 2003/2004.\nZur Begründung führten sie im wesentlichen aus, der Einsatz eines Busses für die \nRückfahrt nach dem Ende des sog. außerunterrichtlichen Angebotes um 15.30 Uhr \nsei derzeit noch nicht geklärt und die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln \nkomme wohl nicht in Betracht, so dass für die Heimfahrt der Söhne die Kostenüber-\nnahme beantragt werde.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 30.10.2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begrün-\ndung führte er aus, die offene Ganztagsschule finde zwar in der Gemeinschafts-\ngrundschule Regenbogenschule in Happerschoß statt. Die Teilnahme am sog. auße-\nrunterrichtlichen Angebot stelle aber keinen Unterricht im engeren Sinne dar, zu des-\nsen Teilnahme die Schüler verpflichtet seien. Die Schülerfahrtkostenverordnung solle \naber gerade die Teilnahme am verpflichtenden Unterricht sicherstellen, während die \nTeilnahme am außerunterrichtlichen Angebot der offenen Ganztagsschule freiwillig \nsei und hierfür auch monatliche Beiträge von den Eltern zu zahlen seien. Auch dies \nzeige, dass es sich bei der Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot nicht um \neine Schulveranstaltung handele.\n\n4\n\nDie Kläger legten hiergegen unter Bezugnahme auf eine auf der Homepage des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder in Nordrhein-Westfalen enthaltenen In-\nformation, wonach die Übernahme von Schülerfahrtkosten durch den Schulträger \nauch bei Besuch der offenen Ganztagsschule bejaht werde, Widerspruch ein. Sie \nholten im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens eine Auskunft des Ministeriums für \nSchule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. bzw. ergän-\nzend vom 27.02.2994 ein, wonach bei Vorliegen der engeren Voraussetzungen der \n§§ 15, 16 SchfKVO ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für die Fahrt zur \nSchule und zurück in Form der Wegstreckenentschädigung auch dann bestehen \nwürde, wenn der Schulträger nach Ende des regulären Unterrichts die Möglichkeit \nzur Rückkehr zum Wohnort z.B. mittels Schülerspezialverkehrs bereitgestellt ha-\nbe.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2004 wies der Beklagte den Widerspruch \nder Kläger zurück.Über die Gründe des ablehnenden Bescheides vom 30.10.2003 \nhinausgehend scheitere das Begehren der Kläger auch daran, dass die Söhne der \nKläger in Besitz von Schülerjahreskarten seien, die zur Benutzung des öffentlichen \nNahverkehrs berechtigten. Es bestehe für sie die zumutbare Möglichkeit, nachmit-\ntags mit einem Linienbus zu ihrem Wohnort zu gelangen.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 01.06.2004 Klage erhoben.\n\n7\n\nSie sind der Auffassung, einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nach \n§§ 15, 16 der SchfKVO für die Heimfahrt ihrer Söhne nach Besuch des außerunter-\nrichtlichen Angebotes der offenen Ganztagsschule zu haben. Der Beklagte verkenne, \ndass nach Ziff. 2.6 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kin-\nder NRW zum 12.02.2003 -Abl NRW S.45- ( im folgenden Runderlass ) der Besuch \ndes außerunterrichtlichen Angebotes der offenen Ganztagsschule eine schulische \nVeranstaltung darstelle. Es sei nicht ersichtlich, warum die SchfKVO nicht auch den \nZweck haben sollte, den Schülern die Teilnahme an den schulischen Veranstaltun-\ngen der offenen Ganztagsschule zu ermöglichen, da diese doch gerade für ein um-\nfassendes Bildungs- und Erziehungsangebot sorgen solle. Entgegen der Auffassung \ndes Beklagten sei die Benutzung eines Linienbusses des öffentlichen Nahverkehrs \nnach Beendigung des außerunterrichtlichen Angebotes der offenen Ganztagsschule \nnicht zumutbar. Die Veranstaltung ende hier um 15:30 Uhr, so dass laut Fahrplan-\nauskunft des VRS erst ab 16:49 Uhr eine planmäßige Busverbindung bestehe. Die \nInanspruchnahme der Verbindung ab 15:28 Uhr sei nicht zumutbar, da keine Ver-\npflichtung bestehe, die offene Ganztagsschule früher (gegen 15:15 Uhr) zu verlas-\nsen. Im übrigen würde die Höchstdauer des Schulweges von einer Stunde nach § 13 \nAbs. 3 Satz 2 SchfKVO bei Inanspruchnahme der Verbindung ab 15:28 Uhr über-\nschritten werden. Hinzu komme, dass die Schüler gezwungen wären, an der Umstei-\ngestelle „Hennef-Weldegoven Abzw.\" die viel befahrene B 478 zu überqueren, ohne \ndass sich an dieser Stelle ein annähernd gesicherter Überweg befinden würde.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.10.2003 und \nseines Widerspruchsbescheides vom 05.05.2004 zu verpflichten, die durch \nden Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes an der offenen \nGanztagsschule in Happerschoß ihrer Söhne T. und P. im Schuljahr \n2003/2004 entstandenen Kosten der Rückfahrt von der Schule zum Wohnort \nder Kinder auf der Grundlage der §§ 15, 16 SchfKVO zu erstatten.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nBezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDen Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der im \nSchuljahr 2003/2004 aufgewendeten Fahrtkosten im Form einer \nWegstreckenentschädigung im Sinne der §§ 15, 16 SchfKVO für die (Rück-) Fahrten \nihrer Söhne P. und T. nach Besuch des sog. außerunterrichtlichen \nAngebotes der Gemeinschaftsgrundschule Regenbogenschule in Hennef-\nHapperschoß nicht zu, da die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht \ngegeben sind; die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 30.10.2003 \nund 05.05.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDer Beklagte hat nur die Kosten zu tragen, die für die Beförderung von Schülern \nvon der Wohnung zur Schule und zurück notwendig stehen (§ 1, § 2 Abs. 1, § 4 und \n§ 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz vom \n24.03.1980, hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes vom 08.07.2003 (BASS \n2003/2004-11-04 Nr. 3.1. -SchfKVO-).\n\n18\n\nDiese Anforderungen sind für die Rückfahrt der Söhne P. und T. der \nKläger nach Beendigung des außerunterrichtlichen Angebotes an der \nGemeinschaftsgrundschule Regenbogenschule in Hennef-Happerschoß deshalb \n(nicht mehr) gegeben, da die hierdurch entstehenden zusätzlichen Fahrtkosten in \nForm der Wegstreckenentschädigung deshalb nicht vom Schulträger zu übernehmen \nsind, weil sich der Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes an der offenen \nGanztagsschule nicht als Schulbesuch im Sinne der SchfKVO darstellt.\n\n19\n\nNach § 1 SchfKVO sind Schülerfahrtkosten die Kosten, die für die \nwirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im \nSinne von § 7 SchulFG notwendig entstehen.\nNach § 7 Abs. 2 SchFG sind Schulen im Sinne dieser Vorschrift die in § 4 \nSchulverwaltungsgesetz bezeichneten öffentlichen allgemeinbildenden Schulen der \nPrimarstufe und der Sekundarstufen I und II, die öffentlichen Sonderschulen und \nbestimmte öffentliche berufsbildende Schulen.\n\n20\n\n§ 1 der SchfKVO und § 7 Abs. 2 SchFG nehmen damit Bezug auf den \nSchulbegriff des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) wie er in § 1 SchVG näher \ndefiniert wird. Danach sind Schulen im Sinne des SchVG Bildungsstätten, in denen \nUnterricht unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler nach einem von der \nSchulaufsichtsbehörde unter Anführung dieser Vorschrift festgesetzten oder \ngenehmigten Lehrplan erteilt wird.\n\n21\n\nVgl. in diesem Sinne auch Lieberich/Rombey, Schülerfahrkosten und \nSchülerbeförderung in Nordrhein-Westfalen - Kommentar -, § 2 SchfKVO Rn. \n5.\n\n22\n\nDer Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes der offenen Ganztagsschule \ndurch die Söhne der Kläger stellt -entgegen der Auffassung der Kläger- keinen \nSchulbesuch i.S.v. § 1 SchfKVO dar.\nDies folgt schon aus den Zielen und Grundsätzen der offenen Ganztagsschule, ihrer \nOrganisationsstruktur und des für die Durchführung des außerunterrichtlichen \nAngebotes vorgesehenen Personals.\n Nach Zi. 2.4. des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder \nvom 12.02.2003 (BASS 12-63 Nr. 4) ist die Teilnahme am außerunterrichtlichen \nAngebot der offenen Ganztagsschule freiwillig. Der Zeitrahmen der offenen \nGanztagsschule im Primarbereich richtet sich nach dem Bedarf der \nErziehungsberechtigten, der Kinder und nach der Unterrichtsorganisation (Zi. 2.5 des \nRunderlasses). Als Personal für die außerunterrichtlichen Angebote kommen nach \ndem eben zitierten Runderlass über Lehrerinnen und Lehrer hinaus auch \nErzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, \nSozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, andere Professionen und bei pädagogischer \nEignung auch ehrenamtlich tätige Personen, Seniorinnen und Senioren, Eltern, ältere \nSchülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende in \nBetracht (Zi. 3.1 des Runderlasses).\n\n23\n\nDie genannten Teilaspekte des sog. außerunterrichtlichen Angebotes der offenen \nGanztagschule sowie die in Zi. 2.7 beispielhaft genannten und inhaltlich \numschriebenen außerunterrichtlichen Angebote zeigen, dass der Besuch des \naußerunterrichtlichen Angebotes -wie die Bezeichnung schon nahe legt- keinen \nlehrplanmäßigen Unterricht darstellt, der -wie aufgezeigt- durch den in der \nSchülerfahrtkostenverordnung verwandten Begriff „Schule\" hinsichtlich der \nErstattungsfähigkeit der Schülerfahrtkosten vorausgesetzt wird.\nDies folgt über den in § 1 SchVG legal definierten Begriff der Schule, wie er auch für \ndie SchfKVO übernommen wurde, hinausgehend auch aus dem in § 8 enthaltenen \nBegriff des „Unterrichtsortes\". Nach § 8 Abs. 1 SchfKVO ist Unterrichtsort der Ort \naußerhalb des Schulgrundstückes an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht \ndurchgeführt wird. Hieraus wird deutlich, dass der Verordnungsgeber \nSchülerfahrtkosten nur für die Beförderungen erstatten will, die notwendig für den \nBesuch lehrplanmäßigen Unterrichtes entstehen. Demgemäß wird in § 8 Abs. 2 \nSchfkVO folgerichtig der Katalog der erstattungsfähigen Fahrten zu solchen Orten \nerweitert, an denen für verbindlich erklärte Schulveranstaltungen stattfinden.\nDem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Besuch des auße-\nrunterrichtlichen Angebotes nach Zi. 2.6 des Runderlasses des Ministeriums für \nSchule, Jugend und Kinder als „schulische Veranstaltung\" gilt. \nDer Begriff der schulischen Veranstaltung findet in der Schülerfahrtkostenverordnung \nselbst keine Verwendung und steht auch erkennbar mit dem Begriff des \nlehrplanmäßigen Unterrichts in keinem Zusammenhang. Im übrigen stellt der \nRunderlass in Ziff. 2.4. selbst klar, dass der Besuch des sog. außerunterrichtlichen \nAngebotes freiwillig ist und damit eben keine verbindliche Veranstaltung mit \nTeilnahmeverpflichtung darstellt. \n\n24\n\nGegen die Annahme, dass der Schulbesuch im Sinne des § 1 SchfKVO auch die \nTeilnahme am außerunterrichtlichen Angebot der offenen Ganztagsgrundschule mit \numfasst, spricht darüber hinaus der Umstand, dass die mit der Ausgestaltung einer \nGrundschule als sog. „Offene Ganztagsschule\" verbundenen Kosten keine \nSchulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schulfinanzgesetzes darstellen, d.h. nicht \nunter diejenigen Kosten fallen, die zur Errichtung und Unterhaltung der Schule \neinschließlich der Gewährleistung des Schulbetriebes aufgewandt werden oder \naufzuwenden sind\n\n25\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 09.06.2004 -19 A 1757/02-, NWVBl 2004, S. 425 ff..\n\n26\n\nVielmehr werden die mit der Einrichtung einer offenen Ganztagsschule \nverbundenen Kosten im Zuwendungswege unter dem Vorbehalt der verfügbaren \nHaushaltsmittel im Antragsverfahren finanziert, ohne dass ein Anspruch auf \nGewährung der Zuwendung bestehen würde (vgl. Ziffer 1 des Runderlasses des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003 -Zuwendungen für die \nDurchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im \nPrimarbereich -(BASS 2003/2004 11-02 Nr. 19)). Die Schülerfahrkosten gehören \ndemgegenüber zu den gemäss § 1 Abs. 3, § 2 und § 7 Abs. 1 SchFG vom \nSchulträger zu tragenden Sachausgaben der öffentlichen Schulen, wodurch auch \nklargestellt wird, dass ausschließlich die für den Schulbesuch im engeren Sinne, d.h. \nzum Zwecke des lehrplanmäßigen Unterrichts anfallenden Fahrtkosten zu den vom \nSchulträger zu tragenden Sachausgaben gehören sollen.\n\n27\n\nDem steht letztlich auch nicht entgegen, dass -wie dem Schreiben des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder an die Kläger vom 12.02.2004 zu \nentnehmen ist - der Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrtkosten nach der \nSchfkVO, so er denn dem Grunde nach besteht, nicht auf die Hinfahrt beschränkt \nund für die Rückfahrt verweigert werden könne. Diesen Ausführungen liegt der \nzutreffende Gedanke zugrunde, dass gewissermaßen durch den Besuch des \naußerunterrichtlichen Angebotes der offenen Ganztagsschule bei Verbleib auf dem \nSchulgelände die Erstattung der mit dem Besuch des lehrplanmäßigen Unterrichts \nverbundenen Kosten für die Rückfahrt von der Schule zum Wohnort der Schüler \nnicht mit dem Argument verweigert werden könne, diese stelle sich jetzt nicht mehr \nals notwendige Beförderung zur Schule im Sinne von §§ 1, 2 Abs. 1, 5 und 7 der \nSchfKVO dar. So lange der Schüler nach Beendigung des ordnungsgemäßen \nUnterrichts wie auch nach der Beendigung des sog. außerunterrichtlichen Angebotes \neine reguläre, erstattungsfähige Rückfahrmöglichkeit in Anspruch nehmen kann, \nführt der Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes natürlich nicht dazu, nunmehr \ndie Erstattungsfähigkeit zu verneinen.\nGrundlegend anders stellt sich die Situation allerdings dann dar, wenn sich nach \nBeendigung des außerunterrichtlichen Angebotes diese (reguläre) \nRückfahrmöglichkeit nicht oder -wie hier nach Auffassung der Kläger- nicht mehr in \nfür die Schüler zumutbarer Weise ergibt, da dann durch den Besuch des \naußerunterrichtlichen Angebotes Mehrkosten entstehen, die nach den \nBestimmungen der SchfKVO nicht als für den Besuch des lehrplanmäßigen \nUnterrichts an den Schulen notwendig entstehende Kosten anzuerkennen sind.\n\n28\n\nGegen die Annahme, die mit dem Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes \nentstehenden Fahrtkosten seien nach der SchfKVO auch dann erstattungsfähig, \nwenn hierdurch dem Schulträger -wie hier durch die Gewährung einer \nWegstreckenentschädigung i.S.v. §§ 15,16 SchfKVO- Mehrkosten entstehen würden, \nspricht schließlich auch der Umstand, dass der Verordnungsgeber in der \nSchülerfahrtkostenverordnung nicht ergänzend den Besuch des \naußerunterrichtlichen Angebotes einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich als \nSchulbesuch, für den Schülerfahrtkosten zu erstatten sind, festgelegt hat. Dies hätte \numso mehr nahe gelegen, als -wie dem Verwaltungsvorgang des Beklagten mittelbar \nentnommen werden kann- zwischen dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder \nund den Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden die Frage der \nErstattungsfähigkeit der mit dem Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes der \noffenen Ganztagsschule im Primarbereich verbundenen Fahrtkosten nach der \nSchülerfahrtkostenverordnung umstritten ist und Wortlaut sowie Sinn und Zweck der \nSchülerfahrtkostenverordnung - wie ausgeführt - gegen eine Erstreckung der Erstat-\ntungsfähigkeit von Schülerfahrtkosten auf außerlehrplanmäßige Angebote sprechen. \n\n29\n\nEs kann nach alledem dahingestellt bleiben, ob die engeren Voraussetzungen für \neine Wegstreckenentschädigung nach §§ 15,16 SchfKVO gegeben sind, da -wie \nausgeführt- die im vorliegenden Fall die in Rede stehenden, mit dem Besuch des \naußerunterrichtlichen Angebotes der Gemeinschaftsgrundschule Regenbogenschule \nin Hennef-Happerschoß verbundenen Mehrkosten für den Schulträger nach der \nSchülerfahrtkostenverordnung nicht erstattungsfähig sind.\n\n30\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da dem Rechtsstreit keine grundsätzliche \nBedeutung zukommt ( vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), weil zum einen die \nRechtsgrundlagen für die von den Klägern mit dem vorliegenden Klageverfahren \ngeltend gemachte Wegstreckenentschädigung für das Schuljahr 2003/2004 (§ 7 \nSchulFG und SchfKVO) am 01.08.2005 außer Kraft und durch § 97 SchulG sowie die \nVerordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG vom 16.04.2005 ersetzt worden \nsind und zum anderen die Frage, ob den Söhnen der Kläger im fraglichen Zeitraum \ndie Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch nach Beendigung des \naußerunterrichtlichen Angebotes der offenen Ganztagsschule zumutbar war oder \nnicht, nach der Rechtsauffassung des Gerichts keiner Entscheidung bedurfte.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-07/10-k-3986-04","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-07/10-k-3986-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277948","retrieved":"2026-07-09 02:51:02.636567+00:00"}}