{"status":"available","doknr":"OLD278049","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0901.13K5671.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-09-01","aktenzeichen":"13 K 5671/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger und der Beigeladene sind Landwirte. \n\n3\n\nAuf der Grundlage entsprechender Verpflichtungsvereinbarungen vom 24. März\n1992 bzw. 25. Januar 1997 verpachtete der Beigeladene dem Kläger zunächst ab\ndem am 1. April 1996 beginnenden Milchwirtschaftsjahr eine flächenungebundene\nMilchreferenzmenge in Höhe von 191.978 kg.\nDarauf bescheinigte der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als\nLandesbeauftragter (als Rechtsvorgänger des Beklagten) auf Antrag des Klägers mit\nBescheid vom 11. Februar 1997, dass mit Wirkung vom 25. Januar 1997 durch\nVerpachtung eine Referenzmenge von insgesamt 191.978 kg mit einem durchschnittlichen\nFettgehalt von 4,75 % von dem Beigeladenen auf den Kläger übergegangen\nsei. \n\n4\n\nMit Vertrag vom 14. Februar 2000 verlängerten der Kläger und der Beigeladene\ndie Laufzeit des Pachtvertrages über die Milchreferenzmenge bis zum 31. März\n2004.\n\n5\n\nMit Schreiben (\"Kündigung\") vom 6. Januar 2003 teilte der Beigeladene dem\nKläger mit, dass eine Weiterverpachtung zu denselben Bedingungen nicht mehr möglich\nsei. Soweit kein höheres Angebot unterbreitet werde, beabsichtige er, selbst die\nMilchproduktion wieder aufzunehmen\n\n6\n\nMit Schreiben vom 27. Februar 2003 beantragte der Beigeladene sodann durch\nseine Prozessbevollmächtigten bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten die\nRückübertragung der Milchreferenzmenge zum 1. April 2004 und erklärte, dass eine\nVerlängerung des bis zum 31. März 2004 befristeten Pachtvertrages nicht beabsichtigt\nsei. Der Beigeladene beabsichtige vielmehr, selbst die Milcherzeugung wieder\naufzunehmen und benötige deshalb schon jetzt Rechtssicherheit über die Zuteilung der\nMilchreferenzmenge zum 1. April 2004.\nMit Schreiben vom 2. April 2003 antwortete der Rechtsvorgänger des Beklagten,\ndass eine Übertragungsbescheinigung erst nach Ablauf des Pachtverhältnisses\nausgestellt werde.\n\n7\n\nAm 19. Februar 2004 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten die\nAusstellung einer Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge aufgrund\nRückgewähr einer flächenlos verpachteten Milchreferenzmenge von 191.978 kg.\n\n8\n\nUnter dem 4. März 2004 forderte der Beklagte (Kreisstelle Erftkreis) den\nBeigeladenen zur Vorlage von Unterlagen bezüglich der Aufnahme der Milchproduktion auf.\nZur Glaubhaftmachung sei die Vorlage einer Betriebsentwicklungsplanung für den\nzukünftigen Betriebszweig für mindestens zwei Jahre erforderlich. Weiter werde ein\nPachtvertrag als Nachweis über die telefonisch angegebene Betriebsstätte benötigt,\nsowie ein Arbeitsvertrag, da die Arbeit überwiegend durch Dritte erledigt werden\nsolle. Erforderlich sei weiter ein Nachweis über den Kauf des Futters und des\nMilchviehs, sofern dieses nicht bereits im Pachtvertrag geregelt sei. Schließlich sei eine\nBonitätserklärung der Hausbank hilfreich.\n\n9\n\nDaraufhin legte der Beigeladene einen am 22. März 2004 geschlossenen Vertrag\nüber die Pachtung eines Stallgebäudes einschließlich Milchkammer und Melkstand\nsowie über den Kauf von Grundfutter beginnend ab dem 1. Mai 2004 vor. Dieser\nPachtvertrag war auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten\nabgeschlossen. Im monatlichen Pachtpreis von 1190,00 Euro waren die Benutzung\ndes Stalles, der Melkanlage, des Milchtanks sowie der Hoffläche für die Versorgung\nder Kühe und auch die Kosten für das Grundfutter für 30 Kühe enthalten. Für die\nVorlage des Grundfutters an die Kühe sollte der Verpächter als Lohnunternehmer\ndes Beigeladenen eine Bezahlung von 25,00 Euro pro Stunde erhalten. Das Melken\nder Kühe und die Zuteilung des Kraftfutters wollte der Beigeladene danach selbst\nübernehmen.\nFerner reichte der Beigeladene eine Rentabilitätsberechnung und eine\nBonitätsbescheinigung seiner Bank ein. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 25. März 2004 beantragte der Kläger bei dem Beigeladenen\ndie Übernahme der Milchreferenzmenge.\n\n11\n\nAm 26. März 2004 stellte er bei dem Beklagten einen Übernahmeantrag\nhinsichtlich der gesamten Milchreferenzmenge. Er habe in den letzten 20 Monaten\nInvestitionen in Höhe von ca. 100.000,00 Euro in arbeitserleichternde Maßnahmen getätigt,\ndie zum Teil fremdfinanziert seien. Das in seinem Betrieb erwirtschaftete Einkommen\nresultiere zu ca. 67 % aus der Milchviehhaltung. Bei einer gesamtbewirtschafteten\nMilchquote von 460.900 kg betrage der Verlust durch den Verlust der Pachtquote ca.\n41 %, was den Betrieb in finanzielle Schwierigkeiten brächte. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 1. April 2004 bescheinigte der Beklagte den flächenlosen\nÜbergang der Referenzmenge von 191.978 kg mit einem durchschnittlichen Fettgehalt\nvon 4,75 % mit Ablauf vom 31. März 2004 wegen Rückgewähr nach Pacht vom\nKläger auf den Beigeladenen. Ein Abzug zugunsten der Landesreserve werde nicht\nvorgenommen, soweit die Referenzmenge nach der Übernahme mindestens zwei volle\nMilchwirtschaftsjahre beliefert werde.\n\n13\n\nMit Schreiben vom selben Tag bat der Beklagte den Kläger unter Übersendung\neiner Ausfertigung des Übertragungsbescheides um Mitteilung, ob er seinen\nÜbernahmeantrag aufrechterhalte.\n\n14\n\nAm 7. April 2004 legte der Beigeladene gegen den Übertragungsbescheid\ninsoweit Widerspruch ein, als hierin der Nichtabzug zugunsten der Landesreserve\nvon einer Auflage abhängig gemacht worden war.\n\n15\n\nMit am 26. April 2004 eingegangenem Schreiben vom 23. April 2004 legte der\nKläger Widerspruch gegen die Rückübertragung der Milchquote auf den\nBeigeladenen ein und teilte weiter mit, dass er seinen Übernahmeantrag\naufrechterhalte. \n\n16\n\nUnter dem 7. Mai 2004 teilte der Beklagte der Molkerei mit, dass der\nÜbertragungsbescheid noch nicht rechtskräftig sei.\n\n17\n\nAm 24. Mai 2004 beantragte der Beigeladene über seine\nProzessbevollmächtigten, die sofortige Vollziehung der Übertragungsbescheinigung\nvom 1. April 2004 anzuordnen. Da er alle notwendigen Vorkehrungen getroffen und\nerhebliche Beträge investiert habe, um die Milcherzeugung umgehend wieder\naufzunehmen, benötige er die übergegangene Referenzmenge dringend, weil er\nüber keine andere Referenzmenge verfüge. Es stelle eine unzumutbare Belastung\nfür ihn dar, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens warten zu müssen. Dem\nSchreiben waren Rechnungen vom 24. März bzw. 25. März 2004 über Zubehör für\neine Melkanlage sowie u.a. Tröge und Eimer beigefügt.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 24. Juni 2004 mahnten die Prozessbevollmächtigten des\nBeigeladenen die Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Da der Beigeladene die\nMilcherzeugung ohne die streitige Referenzmenge noch nicht aufnehmen könne,\nentgingen ihm monatliche Einnahmen für die Milchlieferungen in Höhe von ca.\n5.000,00 Euro, gleichzeitig sei er zur Zahlung des Pachtzinses in Höhe von zur Zeit\n595,00 Euro verpflichtet. Das Übernahmerecht des Pächters sei ausgeschlossen. Mit\neinem weiterem Schreiben erläuterte der Beigeladene, dass er einen Stall gepachtet\nund \"nach Q-M Milch\" hergerichtet habe. Hierfür seien Kosten in Höhe von 15.000,\n00 Euro angefallen. \n\n19\n\nMit Abhilfebescheid vom 2. Juli 2004 hob der Beklagte auf den Widerspruch des\nBeigeladenen die von diesem angefochtene Auflage des Bescheides vom 1. April\n2004 auf.\n\n20\n\nMit weiterem Bescheid vom 2. Juli 2004, dem Kläger zugestellt am 3. Juli 2004,\nwies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass\nnach den vorgelegten Nachweisen und Indizien eine Prognose dahingehend möglich\ngewesen sei, dass der Beigeladene ernsthaft - d.h. regelmäßig mit Gewinnstreben -\nauf Dauer und tatsächlich die Milcherzeugung als Produktionszweig wieder\naufnehmen wolle. Anhaltspunkte, die die Angaben des Beigeladenen nachweislich\nwiderlegten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n21\n\nMit Bescheid vom 12. Juli 2004 lehnte der Beklagte sodann den Antrag des\nBeigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ab. Denn die\nRechtmäßigkeit der streitigen Bescheinigung sei nicht offenkundig. Vor dem\nHintergrund, dass der Verlust einer Referenzmenge in dieser Größenordnung auch\nbei dem Pächter zu einer erheblichen Existenzgefährdung führen könne, sei kein\nüberwiegendes Interesse des Beigeladenen an dem Sofortvollzug zu erkennen\n\n22\n\nEinen Antrag des Beigeladenen vom 15. September 2004 auf Anordnung der\nsofortigen Vollziehung des Bescheides des Beklagten vom 1. April 2004 hat das\nGericht mit Beschluss vom 24. Februar 2005 (13 L 2615/04) auf der Grundlage einer\nInteressenabwägung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des\nBeigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen\n(OVG NRW) mit Beschluss vom 31. Mai 2005 (20 B 507/05) unter Bestätigung des\nErgebnisses der Interessenabwägung zurückgewiesen.\n\n23\n\nBereits am 3. August 2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung\nder angegriffenen Bescheinigung des Übergangs der Refenerenzmenge auf den\nBeigeladenen sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung einer\nBescheinigung begehrt, dass die Referenzmenge wegen Ausübung des\nÜbernahmerechts endgültig auf ihn übergegangen sei. \n\n24\n\nEr trägt zur Begründung im wesentlichen vor, dass die angegriffene\nBescheinigung schon deshalb rechtswidrig sein dürfte, weil nach den nationalen\nVorschriften der Milchabgabenverordnung eine Milchreferenzmenge nur auf einen\naktiven Milcherzeuger zurückübertragen werden könne. Milcherzeuger sei der\nBeigeladene bei Beendigung des Pachtvertrages aber unstreitig nicht gewesen. Zur\nFrage, ob diese Beschränkung gemeinschaftsrechtswidrig sei, sei ebenso eine\nVorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof einzuholen, wie zu der\ndamit in Zusammenhang stehenden Frage, ob die Begriffe \"Erzeuger\" und\n\"Milcherzeuger\" in den maßgeblichen Rechtsvorschriften gleichgesetzt werden\nkönnten.\nSelbst wenn man davon ausgehe, dass auch derjenige eine Milchreferenzmenge\nzurückbekommen könne, der die Milcherzeugung erst kurzfristig wiederaufnehmen\nwolle, lägen aber jedenfalls die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4\nMilchabgabenverodnung nicht vor, weil der Beigeladene die in Rede stehende\nReferenzmenge nicht im Sinne dieser Vorschrift \"benötige\". Der Betrieb des\nBeigeladenen habe keine offenen Kapazitäten, für die er die Milchquote benötige. Es\nkönne nicht angehen, in der Regel zu unterstellen, dass ein Milch produzierender\nBetrieb eine zur Rückgabe anstehende Referenzmenge benötige. Auch zur\nAuslegung dieser Vorschrift sie eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs\neinzuholen. Insbesondere im vorliegenden Fall könne keine Rede davon sein, dass\nder Beigeladene die Referenzmenge benötige. Denn bei der in Rede stehenden\nReferenzmenge handele es sich um eine sogenannte Slom-Milchquote, welche ab\ndem 24. April 1992 auf seinem Betrieb ermolken und daraufhin dem Beigeladenen -\nwie geplant - zugeteilt worden sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden,\ndass der Beigeladene selbst die Milcherzeugung aufnehme. Vielmehr habe er\nzunächst eine Verlängerung des Pachtverhältnisses bei einer deutlich höheren\nPachtzahlung angeboten. Der Beigeladene habe von ihm seit 1996 92.716,03 Euro\nund damit jährlich durchschnittlich 11.589,50 Euro erhalten. Die behauptete\nWiederaufnahme der Milcherzeugung stehe im Widerspruch zu seiner bisherigen\nVorgehensweise. Es liege vielmehr nahe, dass der Beigeladene die Milchquote nicht\nselbst nutzen, sondern vermarkten wolle. Gegen die Ernsthaftigkeit der\nMilcherzeugungsabsicht spreche zudem, dass die Kündigungsfrist des vorgelegten\nStallpachtvertrages nur drei Monate betrage. Darüber hinaus sei der Kaufpreis für\nGrundfutter im Gesamtpreis enthalten und es erfolge keine Aufschlüsselung für\nGebäude und Grundfutter. Ebenfalls sei nicht erkennbar, um welche Menge oder\nQualitäten an Grassilage bzw. Maissilage es sich handele. Die Bezeichnungen in\ndem Vertrag seien dehnbar. Schon die Tatsache, dass der Beigeladene Widerspruch\ngegen die Auflage, zwei Jahre zu melken, eingelegt habe, zeige, dass er keine\ndauerhafte Milcherzeugungsabsicht habe. Er wolle vielmehr die Referenzmenge\nvermarkten, ohne dass dem Beklagten der Nachweis eines Umgehungsversuchs\nmöglich sei. Der Beigeladene habe es auch unterlassen, nach Kündigung des\nPachtvertrages, eigenes Grundfutter zu produzieren, obwohl Futter dieser Art nur\nsporadisch verfügbar sei.\nEr, der Kläger, sei dringend auf die Referenzmenge angewiesen, und habe damit\nrechnen können und auch darauf vertraut, dass die Milchquote in seinem Betrieb\nverbleiben werde. \n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndie Bescheinigung des Beklagten vom 1. April 2004 in der\nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2004\naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine\nBescheinigung auf Grund der Ausübung des Übernahmerechts\nüber die Übernahme einer Milchreferenzmenge in Höhe von\n191.978 kg mit einem durchschnittlichen Fettgehalt von 4,75 %\nzu erteilen. \n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr trägt zur Verteidigung des angegriffenen Bescheides im wesentlichen vor: Ein\nAnspruch auf Ausstellung der Bescheinigung bestehe nur dann, wenn die\nReferenzmenge tatsächlich vom Pächter auf den Verpächter übergehe. Die\nReferenzmenge sei nicht mit der Beendigung des Pachtvertrages kraft Gesetz auf\nden Beigeladenen übergegangen. Bei dem insoweit maßgeblichen § 12 Abs. 2 Satz\n1 Milchabgabenverordnung (MAV) handele es sich um einen Rechtsgrundverweis,\nder für die Rückübertragung auf § 7 Abs. 2 a Milch-Garantiemengen-Verordnung\n(MGV) verweise. Hierfür spreche auch, dass es für flächenlose Verpachtungen in der\nMGV keine ausdrückliche Regelung der Rückgewähr gebe. § 7 Abs. 5 MGV sei auch\nnicht analog auf die Rückgewähr flächenlos befristet überlassener Referenzmengen\nanwendbar, da er sich nur auf die flächengebundene Rückgewähr beziehe.\nGleichwohl bedürfe es einer ausdrücklichen Anordnung einer Rückgewähr nicht,\ndenn auch die Rückgewähr flächenlos überlassener Referenzmengen stelle sich als\nnichts anderes dar als eine flächenlose Überlassung von Referenzmengen i.S.d. § 7\nAbs. 2 a MGV. Eine Überlassung werde damit wirksam durch eine Vereinbarung und\nin dem 12-Monatszeitraum, in dem der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung\neingegangen sei (§ 7 Abs. 2 a Sätze 2 und 8 MGV). Eine solche Vereinbarung sei in\nder Verpachtung und Befristung derselben zu sehen. Da es um die Rückübertragung\ngehe, müsse im Zeitpunkt des Endes der Befristung das Erfordernis vorliegen, dass\nder Erwerber der Referenzmenge Milch an einen Käufer liefere (§ 7 Abs. 2 a Satz 3\nNr. 1 MGV). Der nationale Verordnungsgeber stelle damit auch in der hier zum\nZeitpunkt der Rückgewähr der Referenzmenge maßgeblichen Fassung auf den\naktiven Milcherzeuger ab. Auch die Neufassung der Milchabgabenverordnung vom\n9. August 2004 berücksichtige nicht, dass in der neuen gemeinschaftsrechtlichen\nRatsverordnung der Erzeugerbegriff auch um denjenigen erweitert worden sei, der\nerst Vorbereitungen trifft, die Milcherzeugung aufzunehmen. In der Verordnung (EG)\nNr. 1788/2003 vom 29. September 2003 des Rates sei als \"Erzeuger\" nicht nur der\naktive Milcherzeuger bestimmt (Art. 5c 1788/2003 i.V.m. Art. 2a, c VO (EG)\n1782/2003), sondern auch der vorgenannte Landwirt, der Vorbereitungen treffe, um\ndie Milcherzeugung oder - vermarktung in nächster Zukunft aufzunehmen. Da im\nnationalen Recht keine andere Definition als im Gemeinschaftsrecht gelten könne,\nhabe nach § 17 MAV auch derjenige einen Anspruch auf Bescheinigung des\nReferenzmengenübergangs, der noch kein aktiver Milcherzeuger sei, sondern erst\nVorbereitungen hierfür treffe.\nDie genannten Voraussetzungen erfülle der Beigeladene. Auch sei das an sich nach\n§ 12 Abs. 3 MAV gegebene Übernahmerecht des Klägers als zurückgebender\nPächter gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 3 MAV ausgeschlossen, weil der Verpächter die\nReferenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötige. Nach der Rechtsprechung\nverlange das \"Benötigen\" weniger als das \"Angewiesensein\" in der früheren Fassung\nder Bestimmung. Von einem Benötigen könne gesprochen werden, wenn der\nzurücknehmende Verpächter die Referenzmenge aufgrund seiner\nbetriebswirtschaftlichen Voraussetzungen bewirtschaften könne und wolle. Dies habe\nder Beigeladene hier im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides hinreichend deutlich\ngemacht. Sowohl hinsichtlich des Begriffs \"Erzeuger\" als aus hinsichtlich des\n\"Benötigens\" komme es darauf an, dass nicht nur eine punktuelle Aufnahme der\nMilcherzeugung vorliege. Hierfür seien Anhaltspunkte nicht erkennbar, auch der Kläger habe\nsolche nicht aufgezeigt. Die von diesem aufgezeigte Vorgeschichte, die allenfalls\nIndizwirkung für eine fehlende Absicht des Beigeladenen, die Milcherzeugung wieder\naufnehmen zu wollen, haben könne, reiche dafür nicht aus, zumal der Beigeladene\ntatsächlich jedenfalls ab September 2004 regelmäßig in größerem Umfang Milch an\ndie Molkerei liefere und außerdem im November 2004 noch eine weitere\nReferenzmenge hinzugekauft habe. Die tatsächliche Aufnahme der Milchproduktion\n(erst) zu diesem Zeitpunkt, also fünf Monate nach Pachtende sei noch ausreichend,\num das Merkmal \"Milchaufnahme in nächster Zukunft\" gemäß Art. 5 c Verordnung\n(EG) Nr. 1788/03 zu erfüllen.\n\n30\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nEr macht geltend: Mit der Beendigung des Pachtvertrages sei die\nReferenzmenge bereits unmittelbar kraft Gesetzes wieder auf ihn übergegangen. Die\nRückübertragung folge, ohne dass es hierfür einer Anordnung bedürfe, aus § 12\nAbs. 2 Satz 1 MAV. Der Verweis auf die Vorschriften der MGV stelle lediglich einen\nRechtsfolgenverweis bezüglich der Berechnung der Höhe der zu übertragenden\nReferenzmenge dar. Der Beigeladene sei überdies aber auch Milcherzeuger i.S.d.\nArt. 5 c der Verordnung (EG) Nr. 1788/03, denn er habe zum Zeitpunkt der\nBeendigung des Pachtvertrages konkrete Vorbereitungen für die Wiederaufnahme\nder Milcherzeugung getroffen und die Milcherzeugung in der Folgezeit auch\ntatsächlich wieder aufgenommen.\nEs sei unerheblich, wie er die Referenzmenge erworben habe. Nachdem er die ihm\nzunächst vorläufig zugeteilte Referenzmenge selbst erzeugt habe, sei ihm die\nReferenzmenge durch bestandskräftigen Bescheid endgültig zugeteilt worden. Dem\nKläger sei später aufgrund bestandskräftiger Bescheinigung des Beklagten vom\n11. Februar 1997 der befristete Übergang der Referenzmenge gemäß § 7 Abs. 2 a\nMGV bescheinigt worden. Der Pachtvertrag sei aufgrund der vereinbarten Befristung\nbeendet worden und er - der Beigeladene - habe die Referenzmenge zur eigenen\nBewirtschaftung zurückgenommen. Seine Preisvorstellungen hinsichtlich eines\nkünftig zu zahlenden Pachtzinses seien keineswegs unangemessen gewesen,\nweshalb das Scheitern der Verhandlungen ausschließlich auf das Verhalten des\nKlägers zurückzuführen sei.\nEr habe die Wiederaufnahme auch schon zum Zeitpunkt der Beendigung des\nPachtvertrages mit dem Kläger ernsthaft beabsichtigt und wesentliche\nVorbereitungen dafür getroffen gehabt. Dass er die Milchproduktion in geringem\nUmfang erst im August und sodann ab September 2004 in größerem Umfang habe\naufnehmen können, sei ausschließlich auf Probleme mit der Molkerei wegen\nfehlender Bestandskraft der ihm erteilten Bescheinigung zurückzuführen. Nachdem\nsich die Molkerei bereit erklärt habe, die Milch für zwei Monate abzunehmen, wenn\ner ein Angebot zum Referenzmengenerwerb an der Börse für den nächsten Termin\nam 2. November 2004 abgebe, habe er umgehend einige Milchkühe gekauft und am\n28. August 2004 erstmalig Milch an die Molkerei geliefert. Er habe in den Monaten\ndanach fortlaufend weitere Milchkühe hinzugekauft, derzeit besitze er 23 Milchkühe.\nFür seine Milcherzeugereigenschaft sei es unerheblich, ob er die Kühe auf dem\neigenen Hof oder in einem anderen gepachteten Stallgebäude unterbringe. Es sei\nebenfalls unerheblich, welches Bewirtschaftungskonzept er verfolge und welche\nGewinne er dabei voraussichtlich erzielen werde. Auch die gewählte Ver-\ntragsgestaltung spreche nicht gegen seine ernsthafte Absicht, die Milcherzeugung\nauf gewisse Dauer wieder aufzunehmen. Den Vertragspartnern stehe es frei, anstelle\nder genauen Abrechnung nach Gewicht einen Pauschalpreis für die Futterlieferung\nzu vereinbaren. Ebenso stehe es ihm frei, das Grundfutter selbst zu erzeugen oder\nzuzukaufen. Er sei seinerzeit kurzfristig in der Lage gewesen, ein Stallgebäude zu\npachten. Dies werde ihm bei einem Scheitern des Pachtverhältnisses aufgrund der\nVielzahl der nicht genutzten Stallgebäude wieder gelingen. Gleiches gelte für den\nKauf von Futtervorräten.\nDer Stallpachtvertrag sei im übrigen bereits im Februar 2004 vereinbart worden,\nallerdings auf einem ungeeigneten Vertragsformular; auf Anraten seiner\nProzessbevollmächtigten sei dann im März 2004 ein neuer Vertragstext aufgesetzt\nund unterzeichnet worden.\nSeine Tätigkeit als Milcherzeuger sei auf eine gewisse Dauer ausgerichtet, denn er\nhabe ca. 5.000,00 Euro aufgewendet, um den gepachteten Stall und die Melkanlage\nin einen für die Milcherzeugung geeigneten Zustand zu versetzen. Weiterhin habe er\nhochwertige Milchkühe mit einer hohen Milchleistung gekauft und auf eigenes Risiko\nbegonnen, Milch in erheblichem Umfang an die Molkerei zu liefern, obwohl dies von\nihm gar nicht verlangt werden könne. Die kurze Frist, innerhalb derer er die\nMilchwirtschaft wieder aufzunehmen habe, beginne richtigerweise erst ab\nBestandskraft der Übergangsbescheinigung zu laufen. Zudem habe er am\n2. November 2004 an der Börse eine Referenzmenge von 7.444 kg hinzugekauft.\nInfolgedessen sei er bis zum 31. Dezember 2006 als Verkäufer an der Börse\nausgeschlossen sei, sofern nicht ein Härtefall vorliege. Er habe sich damit \"freiwillig\"\nder Verpflichtung unterworfen, seine gesamte Referenzmenge für nahezu zwei\nWirtschaftsjahre nicht zu verkaufen. Die Anfechtung der rechtswidrigen Auflage in\nder streitigen Bescheinigung könne ihm nicht entgegengehalten werden, da diese\nbeispielsweise keine Ausnahmen für Härtefälle vorgesehen habe. Die mit großem\nAufwand betriebene Herrichtung des Stallgebäudes und der Melkanlage wäre sinnlos\ngewesen, wenn er vorgehabt hätte, die Milcherzeugung nur zum Schein für kurze\nZeit wieder aufzunehmen.\nVon einem \"Benötigen\" im Sinne des § 12 Abs. 3 Ziffer 3 ZAV könne bei einem\nMilcherzeugungsbetrieb in der Regel ausgegangen werden. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten sowie der Gerichtsakte zum Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (13 L\n2615/04) Bezug genommen. \n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n35\n\nDie Klage ist zulässig aber nicht begründet. \n\n36\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt seines Wi-\nderspruchsbescheides vom 2. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht\nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n37\n\nDer Kläger kann von dem Beklagten weder die Aufhebung der angefochtenen\nBescheinigung noch die Ausstellung einer Bescheinigung darüber verlangen, dass\ndie in Rede stehende Milchreferenzmenge mit Ablauf des 31. März 2004 wegen\nAusübung des Übernahmerechts endgültig auf ihn übergegangen sei. Der Beklagte\nhat vielmehr dem Beigeladenen zu Recht den Übergang einer ungekürzten\nflächenlos verpachteten Milchreferenzmenge in Höhe von 191.978 kg mit einem\nReferenzfettgehalt von 4,75 % mit Ablauf des 31. März 2004 wegen Rückgewähr\nnach Pachtende bescheinigt, weil die hierfür maßgeblichen Vorschriften erfüllt sind.\n\n38\n\nNach § 17 Abs. 1 Nr. 1 der zum 1. April 2004 in Kraft getretenen Verordnung zur\nDurchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung -\nMilchAbgV) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der\nZusatzabgabenverordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462) - nunmehr in der\nFassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143) - hat die\nzuständigen Landesstelle - hier der Beklagte - im Falle des Übergangs einer\nAnlieferungs-Referenzmenge eine mit Gründen zu versehende Bescheinigung\ndarüber auszustellen, welche Anlieferungs-Referenzmenge zu welchem Zeitpunkt\nvon welchem Milcherzeuger mit welchem Referenzfettgehalt übergegangen ist. Im\nFalle der Übernahme einer Milchreferenzmenge im Wege des Pächterschutzes nach\n§ 12 Abs. 3 der Verordnung hat sie gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 MilchAbgV die\nBescheinigung darüber auszustellen. \n\n39\n\nDie Erteilung der Bescheinigung richtet sich dabei materiell nach den jeweils zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt der Rückgewähr der Pachtflächen, \n\n40\n\nso die ständige Rechtsprechung des\nBundesverwaltunsgerichts - BVerwG - zur Rechtslage vor dem\n1. April 2000, vgl. etwa Urteile vom 11. November 1993 - 3 C\n37.91 -, Agrarrecht (AgrarR) 1994, S. 138, vom 30. Oktober\n1997 - 3 C 34.96 -, Recht der Landwirtschaft (RdL) 1998, S. 45,\nund vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 - RdL 2004, S. 137;\n\n41\n\nbzw. bei - wie hier - flächenungebundener Verpachtung einer Referenzmenge\nnach den im Zeitpunkt der Rückgewähr der Referenzmenge geltenden einschlägigen\nVorschriften. Das sind im vorliegenden Fall (für den 31. März 2004) § 12 der\nVerordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung\n(Zusatzabgabenverordnung) - ZAV - vom 12. Januar 2000 (BGBl. I 2000, S. 27), in\nder bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung der Änderung vom 14. Januar 2004\n(BGBl. I., S. 89), sowie die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28.\nDezember 1992 (Abl. L 405, S. 1) in der Fassung der Änderung durch die\nVerordnung Nr. 1256/99 vom 17. Mai 1999 (ABl EG Nr. 160, S.73), diese zuletzt\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2028/2002 (Abl. L 313, S.3)\n\n42\n\nOb und in welcher Höhe Anlieferungs-Referenzmengen nach Beendigung eines - wie\nhier - vor dem 1. April 2000 geschlossenen und nach dem 31. März 2000 beendeten\nPachtverhältnisses wieder auf den Verpächter übergegangen sind, richtet sich nach\n§ 12 ZAV. Dieser verweist in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV auf einzelnen Regelungen des\n§ 7 der Milchgarantiemengenverordnung - MGV - gemäß Bekanntmachung vom\n21. März 1994 (BGBl. I S. 586) in der Fassung der 33. Änderungs-Verordnung vom\n25. März 1996 (BGBl. I S. 535), der sich mit Verkauf, Verpachtung und Vererbung\nvon Milchreferenzmengen - sei es flächengebunden oder flächenlos - befasst. Nach\n§ 7 Abs.2 a Satz 2 Nr. 1 MGV kann der Milcherzeuger einem anderen die\nReferenzmenge ohne Übergang des entsprechenden Betriebs oder der\nentsprechenden Fläche mit Wirkung für mindestens zwei Zwölfmonatszeiträume\ndurch schriftliche Vereinbarung übertragen oder überlassen. Eine solche\nVereinbarung ist nach Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 MGV nur zulässig, wenn der Erwerber\nder Referenzmenge Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert. Eine\nRegelung für die Rückgabe solcher flächenlos verpachteten Referenzmengen enthält\n§ 7 MGV im Gegensatz zu entsprechenden Vorschriften für die flächengebundene\nVerpachtung von Milchquoten nicht. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden,\ndass flächenlos verpachtete Referenzmengen nach Ablauf der Pachtzeit\nvoraussetzungslos - lediglich unter Beachtung der weiteren Vorgaben des § 12 ZAV -\nwieder auf den zurücknehmenden Verpächter übergehen. Vielmehr stellt sich auch\ndie Rückgewähr einer flächenlos verpachteten Milchquote als Verpachtung im Sinne\ndes § 7 Abs. 2 a Satz 3 Nr. 1 MGV dar. Ihre Wirksamkeit ist daher nach diesen\nVoraussetzungen zu beurteilen. Denn nach sonstigen - etwa zivilrechtlichen -\nVorgaben ist eine Übertragung einer Milchreferenzmenge nicht zulässig. \n\n43\n\nNach dem Wortlaut stellt der nationale Verordnungsgeber für den wirksamen\nÜbergang einer Referenzmenge also in diesen Fällen auf den aktiven Milcherzeuger\nab. Aktiver Milcherzeuger war der Beigeladene zum Zeitpunkt der Beendigung des\nPachtverhältnisses allerdings (noch) nicht. Die nationalen Vorschriften zur Erhebung\neiner Abgabe im Milchsektor sind jedoch im Lichte der Regelungen des\nGemeinschaftsrechts auszulegen, deren Umsetzung sie dienen.\n\n44\n\nNach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 kann, soweit bei Beendigung\nlandwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen\nnicht möglich ist oder ein rechtlich gleich gelagerter Fall vorliegt und zwischen den\nBeteiligten keine Vereinbarung getroffen wird, die verfügbare Referenzmenge ganz\noder teilweise auf die Erzeuger übertragen werden, die sie übernehmen. Art. 9 lit. c\ndieser Verordnung bestimmt, dass Erzeuger der Betriebsinhaber ist, der einen\nBetrieb im geografischen Gebiet der Gemeinschaft bewirtschaftet und der Milch oder\nMilcherzeugnisse direkt an den Verbraucher bzw. an den Abnehmer liefert. Diese\nBestimmung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH),\n\n45\n\nvgl. Urteil vom 20. Juni 2002, Rechtssache C-\n401/99,(Thomsen),\n\n46\n\ndahin auszulegen, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen\nPachtvertrages über einen Milchwirtschaftsbetrieb die vollständige oder teilweise\nÜbertragung der daran gebundenen Referenzmengen auf den Verpächter nur dann\nmöglich ist, wenn dieser die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne von Art. 9 lit. c\nder Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 hat. Entsprechend der dort zur Begründung in\nBezug genommenen Berücksichtigung des Hauptzieles der in Rede stehenden\nBestimmung, \"nämlich zu verhindern, dass Referenzmengen Personen zugeteilt\nwerden, die aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten\", folgt\ndaran dass auch eine flächenlos verpachtete Referenzmenge nur dann auf den\nVerpächter zurückfällt, wenn dieser Milcherzeuger ist. Allerdings ist die Vorschrift\nnicht dahin auszulegen, dass der Verpächter genau im Zeitpunkt des Pachtvertrages\ndie Eigenschaft als Milcherzeuger haben muss. Vielmehr reicht es nach dieser\nRechtsprechung aus, dass der Verpächter im vorgenannten Zeitpunkt nachweist,\ndass er konkrete Vorbereitungen dafür trifft, in kürzester Zeit die Tätigkeit des\nMilcherzeugers auszuüben. Diese in einem Rechtsstreit über die Rückgewähr einer\nflächengebunden verpachteten Referenzmenge aufgestellten Grundsätze gelten\nangesichts gleichermaßen auch insoweit für eine flächenlos verpachtete Milchquote.\nAuch hier soll der Verpächter, der nach Pachtende selbst die Milcherzeugung wieder\naufnehmen will, auf seine eigene Referenzmenge zurückgreifen können. \n\n47\n\nAn dieser Auslegung, die sich auf einen im Jahre 1995 auslaufenden\nPachtvertrag unter Geltung der Verordung (EWG) Nr. 3950/92 vom 28. Dezember\n1992 bezog, hat sich durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung\n(EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. Nr. L 160, S. 73) und die\nEinfügung eines Art. 8a, der die Mitgliedsstaaten ermächtigt, im Einklang mit den\nallgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts verschiedene Maßnahmen zu\nergreifen, um sicherzustellen, dass Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern\nzugeteilt werden, nichts Grundlegendes geändert. Denn hieraus ist nicht zu\nschließen, dass eine Abkehr vom bisherigen \"Erzeuger\"-Begriff beabsichtigt war.\n\n48\n\nDafür spricht auch, dass auch nach den aktuellen\ngemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen - Art. 5 lit. c der\nVerordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September\n2003 (ABl.Nr. L 270, S. 123 vom 21. Oktober 2003), mit der die\nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92 mit Wirkung vom 1. April 2004\naufgehoben worden ist, - als „Erzeuger\" nicht nur der aktive\nMilcherzeuger bestimmt ist, sondern unter Bezugnahme auf\nArt. 2 lit. a, c der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates (ABl.\nNr. L 270, S. 1) auch der Landwirt, der Vorbereitungen trifft, um\ndie Milcherzeugung und -vermarktung in nächster Zukunft auf-\nzunehmen.\n\n49\n\nDa es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, war schon deshalb keine\nVorabentscheidung des EuGH einzuholen.\n\n50\n\nDie hiernach maßgeblichen Voraussetzungen für den Übergang der an den\nKläger verpachteten Milchreferenzmenge auf den Beigeladenen mit Vertragsablauf\nzum 31. März 2004 liegen vor. \n\n51\n\nDer Beigeladene hat nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt des auslaufenden\nPacht- vertrages am 31. März 2004 konkrete Vorbereitungen getroffen hatte, um in\nkürzester Zeit die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. So hat er unter dem 22.\nMärz 2004 einen Vertrag über die Anpachtung eines Stallgebäudes einschließlich\nMilchkammer und Melkstand sowie über den Kauf von Grundfutter ab dem 1. Mai\n2004 geschlossen. Desweiteren ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren\nvorgelegten Rechnungen in Verbindung mit seinem schriftlichen Vorbringen sowie\naus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass er noch vor Ablauf des\nQuotenpachtvertrages mit dem Kläger zumindest auch Vorbereitungsmaßnahmen\nzur Herrichtung des neu angepachteten Stalles getroffen hatte, um diesen in einen\ndie Milcherzeugung ermöglichenden Zustand zu versetzen. Zwar dürfte die\nVertragsgestaltung über die Stallpacht und die Grundfutterversorgung der noch zu\nbeschaffenden Milchkühe - wie im Tatbestand beschrieben - ungewöhnlich sein und\nkonnte insbesondere unter Berücksichtigung der vereinbarten kurzen\nKündigungsfrist, sowie angesichts des Umstandes, dass damals noch keine einzige Kuh\ngekauft war, jedenfalls zunächst erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der\nAbsicht, die Milcherzeugung wieder aufnehmen zu wollen, aufkommen lassen.\nInsoweit vermag das Vorgehen des Beigeladenen seit Anfang 2003, als er erstmals\ndie Wiederaufnahme der Milchproduktion als Option ins Gespräch brachte, diese\nZweifel nicht zu zerstreuen, weil sein damaliges Agieren sich ohne weiteres auch\ndahin interpretieren lässt, dass es zu jener Zeit entweder um die Erhöhung des\nPachtzinses für den immerhin auch von ihm im Jahre 2003 noch als möglich\nangesehenen Fall einer weiteren Verlängerung des Quotenpachtvertrages mit dem\nKläger ging, oder darum, die Referenzmenge zum Zwecke der rein finanziellen\nVerwertung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zurück zu bekommen. Insoweit\nhat der nachgewiesene Umfang der in der Zeit vor dem 1. April 2004 getätigten\nAufwendungen, nämlich der Zahlungsverpflichtungen aus dem Pachtvertrag vom 22.\nMärz 2004 für die Zeit ab Mai 2004 die nach Vortrag der Prozessbevollmächtigten im\nVerwaltungsverfahren offenbar zunächst nicht in Höhe der Hälfte des\nVertragsumfangs zu zahlen waren und Materialeinkäufe gemäß Quittungen vom 24.\nbzw. 25. März 2004, nicht eine solche Verbindlichkeit und auch nicht ein solches\nAusmaß (welches vom Beigeladenen und seinen Prozessbevollmächtigten überdies\nunterschiedlich mit 5.000,00 bzw. 15.000,00 Euro beziffert wird), das allein daran\nanknüpfend die Übergangsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen wären. \n\n52\n\nEntscheidend ist für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Auffassung des\nGerichts im Ergebnis, dass der Beigeladene die Milchproduktion tatsächlich Ende\nAugust /Anfang September 2004 langfristig wieder aufgenommen hat. Die Frage, ob\nder Beigeladene die erforderlichen Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt\n(31. März 2004) erfüllte, kann heute unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über\nsein anschließendes Verhalten beantwortet werden. Insoweit reicht nach dem\nWortlaut der zitierten Entscheidung des EuGH (ebenso wie nach der seit dem 1. April\n2004 maßgeblichen Fassung der oben angeführten europarechtlichen\nBestimmungen) aus, dass konkrete Vorbereitungen getroffen worden sind, um die\nMilcherzeugung in der angesprochenen Zeit wieder aufzunehmen; welchen\nkonkreten Umfang diese haben müssen, ist weder in dieser Entscheidung noch in\nden heute geltenden Rechtsvorschriften bestimmt. Dies kann sich nur nach den\nUmständen des Einzelfalles richten, wobei die Frage, ob und wann und in welchem\nUmfang der zurücknehmende Quotenverpächter die Milchproduktion sodann\ntatsächlich wieder aufgenommen hat, ebenso in den Blick zu nehmen ist, wie die\nRegelung in § 12 a ZAV, der Scheingeschäfte verbietet. \n\n53\n\nHier ist zunächst der Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Aufnahme der\nMilcherzeugung durch den Beigeladenen (die vom Kläger nicht bestritten wird und\ndurch Molkereiabrechnungen belegt ist), in geringem Umfang Ende des Monats\nAugust 2004 und sodann kontinuierlich ab September 2004, noch früh genug, um die\nAnforderung \"in kürzester Zeit\" \n\n54\n\n(bzw. \"in nächster Zukunft\" gemäß Art. 5 c Verordnung (EG)\nNr. 1788/03)\n\n55\n\nzu erfüllen. \n\n56\n\nDabei geht das Gericht davon aus, dass das Erfordernis, in kürzester Zeit die\nMilchproduktion wieder aufnehmen zu wollen bzw. auf ein solches Ziel hin konkrete\nVorbereitungen zu treffen, nicht erst auf den Zeitpunkt der Bestandskraft der\nBescheinigung bezogen Geltung beansprucht. Die Frage, ob der zurücknehmende\nVerpächter zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Auslaufens des\nQuotenpachtvertrages die erforderlichen Vorbereitungen für eine zeitnahe\nWiederaufnahme der Milchproduktion trifft oder nicht, ist grundsätzlich für die\nBescheinigungsbehörde - meist im Wege der Prognose -ebenso wie für das Gericht -\nwelches im Hauptsacheverfahren immer nur nachträglich entscheiden kann - nur\nbezogen auf eben diesen rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt zu beantworten. Dabei\nkann es für das Ergebnis keine Rolle spielen, ob im Einzelfall Rechtsmittel gegen die\nBescheinigung (sei es vom Pächter oder vom Verpächter, je nach dem, ob eine\nRückgewähr bescheinigt wird oder nicht) eingelegt worden sind oder nicht, zumal\ndies in der Regel erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt möglich ist. Den\ndiesbezüglichen Auswirkungen der Verfahrensrechts kann nur im Rahmen der\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes Rechnung getragen werden.\n\n57\n\nEs bedarf im vorliegenden Fall keiner generellen Festlegung, bis zu welcher\nzeitlichen Grenze genau noch von einer kurzfristigen Wiederaufnahme der\nMilcherzeugung im o.g. Sinne die Rede sein kann. Bei einer Zeitspanne von mehr als\neinem Jahr zwischen Pachtende und Wiederaufnahme der eigenen Milchprduktion\ndürfte davon jedenfalls nicht mehr auszugehen sein. Andererseits wird man wohl\nnicht verlangen können, dass dies etwa innerhalb eines Monats erfolgt sein muss.\nHier hat der Beigeladene die Milchproduktion knapp fünf Monate nach Pachtende\ntatsächlich - wenn auch zunächst nur in geringem Umfang - wieder aufgenommen.\nDies reicht nach Auffassung des Gerichts aus. Denn dabei muss berücksichtigt\nwerden, dass in der Lebenswirklichkeit - wie auch im vorliegenden Fall aufgetretene\nund vom Beigeladenen überzeugend dargelegte - Anlaufschwierigkeiten etwa mit der\nMolkerei nicht selten sein werden, wenn für die erst noch wieder aufzunehmende\nMilchproduktion mangels Bestandskraft der frühestens nach Ablauf des alten\nPachtvertrages ausgestellten Übergangsbescheinigung tatsächlich zunächst noch\nkeine vom zurücknehmenden Verpächter belieferbare Referenzmenge bei Ihm\nvorhanden ist. Es wird daher dem übernehmenden Verpächter eine gewisse\nZeitspanne zur praktischen Klärung dieser Probleme zuzugestehen sein, bevor er\nsodann zeitnah die Milchproduktion aufnimmt. Bei der Bestimmung einer\nangemessenen Frist dürfte ihm auch der Versuch zuzugestehen sein, die sofortige\nVollziehung der ihn begünstigenden Bescheinigung zu erwirken und insoweit\nzumindest eine kurze Zeit auf die Behördenentscheidung zu warten, so wie es hier\ngeschehen ist. Die \"kurze\" Zeit zur Wiederaufnahme der Milchproduktion umfasst\ndabei auch eine Übergangszeit zum Aufbau eines Milchviehbestandes. Damit steht\nhier auch nicht entgegen, dass der Beigeladene, wie er in der mündlichen\nVerhandlung erläutert hat, im August 2004 die Milchproduktion zunächt nur mit drei\nKühen begonnen und seinen Milchviehbestand erst anschließend auf inzwischen 23\nTiere erhöht hat. (Bereits im September 2004 soll der Bestand nach anwaltlichem\nVortrag im Verfahren 13 L 2615/04 13 Milchkühe betragen haben.) Damit besitzt er\nzwar auch deutlich mehr als ein Jahr seit Auslaufen des Quotenpachtvertrages mit\ndem Kläger immer noch keine 30 Milchkühe, auf die die streitige Menge bei\ndurchschnittlicher Jahresmilchleistung von 6,500 kg ausgelegt ist, und auf die auch\nder Stallpacht- und Futterlieferungsvertrag vom 22. März 2004 ausgerichtet ist.\nAllerdings kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf eine bestimme Zahl von\nTieren an, zumal dann, wenn der zurücknehmende Verpächter - wie hier der\nBeigeladene geltend macht - besonders leistungsstarke Milchkühe besitzt, und soweit\njedenfalls keine unüberbrückbare Diskrepanz zwischen streitiger Referenzmenge und\ntatsächlicher Milchproduktion (nach angemessener Anlaufzeit) vorliegt. Davon kann\nhier keine Rede sein, weil der Beigeladene nach den eingereichten\nMolkereiabrechnungen von August 2004 bis Juli 2005 fast 110.000 kg Milch geliefert\nhat.\n\n58\n\nZu Gunsten der Ernsthaftigkeit der Absichten des Beigeladenen war hier weiter\nzu berücksichtigen, dass er sich durch Zukauf einer verhältnismäßig kleinen\nReferenzmenge von 9.444 kg, also annähernd der damaligen\nMilchproduktionsmenge eines Monats, im November 2004 einem zeitlich befristeten\nAusschluss von der Nutzung der Quote als Anbieter an der Börse unterworfen hat.\nSchließlich erscheint plausibel, dass er mit Blick auf die Sicherstellung eines\nzuträglichen Auskommens auch für seinen Sohn die Milchproduktion tatsächlich nicht\nnur wieder aufgenommen hat, sondern auch noch länger fortführen will. \n\n59\n\nZwar verbleiben Zweifel, ob auch bereits am 31. März 2004 die ernsthafte\nAbsicht des Beigeladenen bestand, längerfristig die Milchproduktion wieder\naufzunehmen, weil nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass dieser Wille sich\nerst im Laufe des Streites über die erteilte Bescheinigung, also im weiteren Verlauf\ndes Jahres 2004, verfestigt hat. Insoweit dürfte z.B. die in der mündlichen\nVerhandlung angegebene Erwägung, u.a. auch wegen der Entwicklung auf dem\nZuckermarkt die Milchproduktion als Betriebszweig wieder aufzunehmen und\nauszubauen, wohl erst aus jüngerer Zeit herrühren und nicht bereits im März vorigen\nJahres maßgeblich gewesen sein. Da jedoch diese Zweifel nicht widerlegen, dass\nder Beigeladenen jedenfalls auf der Grundlage der zum heutigen\nEntscheidungszeitpunkt vorhandenen Erkenntnisse auch schon zum damals\nmaßgeblichen Zeitpunkt die Milchproduktion - wie anschließend geschehen -\nernsthaft und längerfristig wieder aufnehmen wollte, sind seine damaligen\ntatsächlichen Vorbereitungshandlungen als echte und nicht nur vorgeschobene\nHandlungen zur Vorbereitung der sodann wiederaufgenommenen Milchproduktion\nanzusehen. \n\n60\n\nAuch der Kläger hat nichts Konkretes vorgetragen, was diese Würdigung\ndurchgreifend erschüttert. Die von ihm allein aufgezeigten, in der Tat bestehenden\nZweifel reichen dafür nicht aus. Auf die vom Kläger weiter angesprochenen länger\nzurückliegenden Entwicklungen der Quotenpacht, insbesondere auf den\nErwerbsvorgang für den Beigeladenen, und auf die - 1992 und 1997 vereinbarte,\naber eben im März 2004 ausgelaufene - Verpflichtung, dem Kläger die in Rede\nstehende Referenzmenge für einen bestimmten Zeitraum pachtweise zur Verfügung\nzu stellen, kommt es dagegen nicht an. Insbesondere läßt sich daraus kein\nVetrauensschutz des Klägers auf eine weitere Verlängerung der vertraglichen\nBindung über den 31. März 2004 hinaus ableiten. \n\n61\n\nDer Kläger kann schließlich sein Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf § 12\nAbs. 3 Satz 1 ZAV stützen. Diese Vorschrift bestimmt für die Pachtverträge, die\nAnlieferungs-Referenzmengen nach § 7 MGV betreffen, dass der Pächter bei\nBeendigung des Pachtvertrages für den Fall, dass Anlieferungs-Referenzmengen gemäß\nAbs. 2 zurückzugewähren sind, das Recht hat, die zurückzugewährende\nAnlieferungs-Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf\ndes Pachtvertrages zu übernehmen (Übernahmerecht). \n\n62\n\nDiese Pächterschutzbestimmung kommt hier nicht zum Zuge, weil der\nBeigeladene sich demgegenüber auf § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV berufen kann. Danach ist\ndas Übernahmerecht nämlich ausgeschlossen, wenn der Verpächter nachweisen\nkann, dass er die Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milchproduktion\nbenötigt. Diese Vorschrift ist im Gegensatz zu § 7 Abs. 4 Satz 3 MGV, der verlangt\nhatte, dass der Verpächter den Nachweis erbringen muss, auf die Referenzmenge\nangewiesen zu sein, nach dem Wortlaut deutlich abgeschwächt. Es reicht danach\naus, wenn der Verpächter die Referenzmenge aufgrund seiner\nbetriebswirtschaftlichen Voraussetzungen bewirtschaften kann und will, diese sich\nalso in seine betriebliche Disposition einfügt,\n\n63\n\nvgl. auch VG Stade, Urteil vom 20. Juni 2002 - 6 A 117/01 -\n,\n\n64\n\nwas also auch erfordert, dass nicht nur eine punktuelle Aufnahme der\nMilcherzeugung vorliegt.\n\n65\n\nSo liegt der Fall hier: Der Beigeladene hat die Milchproduktion im August 2004\nwieder aufgenommen und zwar unter Rahmenbedingungen, die einer Milchwirtschaft\nin der Größenordnung der in Rede stehenden Quote entsprechen. Die Verträge\nbetreffend Stall und Futter sind auf 30 Milchkühe ausgelegt. Der Milchviehbestand ist\ninzwischen auf 23 Tiere gestiegen und die Milcherzeugung hat im Verlauf der ersten\nzwölf Monate seit Wiederaufnahme einen Umfang von ca. 110.000 kg erreicht. Dies\nrechtfertigt die Schlussfolgerung, dass der Beigeladene die streitige Referenzmenge\nin Höhe von 191.978 kg für diesen Betriebszweig im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1\nZiffer 3 ZAV benötigt, den er in weiterer Fortführung der bisherigen Maßnahmen\nweiter ausbauen will. \n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.\nDabei entspricht es der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten des\nBeigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladen einen Sachantrag\ngestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.\nV. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. \n\n68\n\nDie Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-01/13-k-5671-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-09-01/13-k-5671-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278049","retrieved":"2026-07-09 02:51:11.199915+00:00"}}