{"status":"available","doknr":"OLD278165","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0829.9K6336.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-29","aktenzeichen":"9 K 6336/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2001 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 28. August 2003 aufgeho-\nben.\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des \nVerfahrens. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 22. Oktober 1961 geborene Klägerin stellte am 19. September 1998 bei \ndem Beklagten den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung \nder Heilkunde ohne Bestallung. Am 3. Juli 2000 absolvierte die Klägerin den schriftli-\nchen Teil der Überprüfung, in dem 33 der gestellten 58 Fragen als richtig bewertet \nwurden. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 6. Juli 2000 den Antrag ab, \nwogegen die Klägerin zahlreiche Einwendungen vortrug. Nach Prüfung der vorge-\nbrachten Einwendungen ließ der Beklagte die Klägerin zur mündlichen Überprüfung \nzu. In dieser Überprüfung vom 5. September 2001 kamen die Prüfer zu dem Ergeb-\nnis, dass die Klägerin bei Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eine Gefahr für \ndie Volksgesundheit bedeuten würde. \n\n3\n\nIn einer Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden vom 27. September 2001 ist \nzum Inhalt und Verlauf der mündlichen Überprüfung Folgendes ausgeführt: Es seien \ngravierende Mängel festgestellt worden. Im Verlauf der Überprüfung habe die Kläge-\nrin mangelhafte Kenntnisse in der topographischen und pathologischen Anatomie \ngezeigt. Es seien mangelhafte Kenntnisse bei den großen Armnerven festgestellt \nworden. Trotz Angabe eines Leitsymptoms habe die Klägerin in der Notfallsituation \nnicht direkt das Vorliegen eines hypoglykämischen Schocks erkennen können. Erst \nnach Vorgabe des Blutzuckerwertes sei die Klägerin in der Lage gewesen, die Situa-\ntion letztlich richtig einzuschätzen. Bei der Handhabung eines Infusionssystems habe \nsie wiederholt unsteril gearbeitet mit erheblicher Infektionsgefahr für den Patienten. \nSie habe zwar mündlich auf die Notwendigkeit sterilen Handelns hingewiesen, dies \njedoch nicht praktisch ausführen können. Im Einverständnis mit den Beisitzern sei \ndie Überprüfung daraufhin vorzeitig beendet worden. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 1. Oktober 2001 lehnte der Beklagte aufgrund des negativen \nErgebnisses der mündlichen Überprüfung den Erlaubnisantrag ab.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 12. Oktober 2001 erhob die Klägerin Widerspruch. Nachdem \nihr von dem Beklagten eine Kopie der Aufzeichnung der mündlichen Überprüfung \nübersandt worden war, begründete sie - unter Beifügung einer von ihr gefertigten \nAbschrift der Tonbandaufzeichnung - den Widerspruch wie folgt: \n\n6\n\nZu Beginn der mündlichen Überprüfung sei durch den Prüfungsvorsitzenden ein \nTonband eingeschaltet worden, ohne dass sie über diese Maßnahme in Kenntnis \ngesetzt noch insbesondere ihre Einwilligung eingeholt worden sei. Derartige Ton-\nbandaufzeichnungen erhöhten den Prüfungsdruck auf den Prüfling und stellten einen \nunzulässigen Einfluss auf das Prüfungsgeschehen dar. Inhaltlich reiche die Vermu-\ntung, ein Gefährdung im Sinne des Heilpraktikergesetzes könne nicht ausgeschlos-\nsen werden, zur Versagung der Erlaubnis nicht aus. Durch den vorzeitigen Abbruch \nder Überprüfung habe man ihr keine Gelegenheit gegeben, ihren Kenntnisstand ins-\ngesamt im Hinblick auf die Anforderungen an eine Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung \nausreichend darzustellen. Aus dem Fragenkomplex zu den Nerven des Armgeflech-\ntes könne keine Gefahr für die Volksgesundheit abgeleitet werden. Die Verwechs-\nlung zwischen Krallhand und Schwurhand sei durch eine vom Prüfer verursachte Ir-\nreführung herbeigeführt worden. Zum Fallbeispiel einer Hypoglykämie stelle es eine \nunzumutbare Fragebelastung dar, wenn der Prüfling aus dem Leitsymptom heraus \ndas Vorliegen eines hypoglykämischen Schocks erkennen solle. Es wäre völlig risi-\nkoreich, wenn sie allein aus einem solchen Symptom schon die sichere Diagnose \neines hypoglykämischen Schocks stellen würde. Zu ihren Gunsten sei auch positiv \nzu bewerten, dass sie erst nach Vorgabe des Blutzuckerwertes zu einer eindeutigen \nAussage der Situation gekommen sei. Im weiteren Verlauf habe sie zum Ausdruck \ngebracht, dass sie keinesfalls Insulin verabreichen würde. Mehrfach sei sie vom Prü-\nfer unterbrochen worden. Die Gabe von Glucose als erste Notfallmaßnahme sei in \neinem solchen Fall richtig. Insgsamt könne diese Fragestellung und deren Beantwor-\ntung nicht zur Ablehnung der Erlaubniserteilung führen. Wenn zum Themenkomplex \n„Anlegen einer Infusion\" kritisch angemerkt werde, dass sie für diesen Vorgang 10 \nMinuten benötigt habe, könne ihr das nicht zum Vorwurf gemacht werden. Schließ-\nlich sei genügend vorausgegangen, um sie zu verunsichern und zu verwirren. Dass \nsie gleichwohl den Vorgang des Anlegens einer Infusion beherrsche, werde durch \ndie beigefügte Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. med. Prof. h.c. S. vom 05. Ok-\ntober 2001 deutlich.\n\n7\n\nIm Rahmen des Prüfungsverlaufs habe sie auf das sterile Handeln ausdrücklich \nhingewiesen. Dass sie im Rahmen einer Kenntnisüberprüfung an einem fremden Ort, \nin einer unstatthaften Prüfungssituation unter dem Druck eines laufenden Tonbandes \nund nach zuvor verwirrend gestellten Prüfungfragen unter Umständen einige Griffe \nnicht richtig gemacht habe, könne ihr im Sinne einer Gefahrenabwehr keinesfalls an-\ngelastet werden.\n\n8\n\nDer Beklagte legte den Widerspruch dem zuständigen Amtsarzt vor, der seine \nBewertung aufrecht erhielt. \n\n9\n\nDie Bezirksregierung Köln legte den Vorgang dem Gutachterausschuss für \nHeilpraktiker des Landes Nordrhein-Westfalen zur Stellungnahme vor. Der \nGutachterausschuss kam in seiner Sitzung vom 16. Januar 2003 einvernehmlich zu \ndem Ergebnis, dass die Ausübung der Heilkunde durch die Klägerin eine Gefahr für \ndie Volksgesundheit darstellen könnte. Der Einwand, dass die Tonbandaufzeichnung \nder mündlichen Überprüfung unzulässig sei, trage mit Blick auf Ziffer 4.4.3 der \nRichtlinie zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes nicht. Dort sei die \nTonbandaufzeichnung ausdrücklich vorgesehen und damit rechtlich zulässig. Wie \nsich aus der von der Klägerin vorgelegten Abschrift der Tonbandaufzeichnung \nergebe, habe sich bei der Beantwortung der Fragen, die den Anforderungen der \nRechtsprechung genügten, gezeigt, dass die Klägerin nur über unzureichende \nallgemeinmedizinische Grundkenntnisse verfüge. Die Klägerin sei trotz Benennung \nder Leitsymptomatik nicht in der Lage, eine Hypoglykämie und damit eine akute \nNotfallsituation zu erkennen. Die Antworten der Klägerin in diesem Überprüfungsteil \nzeigten, dass ihre Kenntnisse schon in Bezug auf die Diagnosestellung einer \nDiabeteserkrankung, die inzwischen zu den Volkskrankheiten gehöre, mangelhaft \nseien. Darüber hinaus fehlten der Klägerin Grundkenntnisse in der Injektionstechnik. \nBereits im Rahmen der Vorbereitung der Injektion habe die Klägerin unsteril \ngearbeitet. Der verbale Hinweis der Klägerin auf die Notwendigkeit sterilen Arbeitens \ngenüge insoweit nicht. Insbesondere müsse die Infusionstechnik auch in \nNotfallsituationen und damit in einer - im Vergleich zur Überprüfungssituation \nerhöhten - Stressituation beherrscht werden. Für die Beurteilung der insgesamt \nmangelhaften Überprüfungsleistung sei es nicht auf die Demonstration der Punktion \nselbst angekommen, so dass es unerheblich sei, dass zu diesem Zeitpunkt als \n„Punktionsvene\" lediglich ein Mullkompressionspäckchen zur Verfügung gestanden \nhabe, das grundsätzlich zu Demonstrationszwecken einer Punktion ungeeignet sei. \nDer Vorsitzende der Überprüfungskommission habe in seiner Stellungnahme darauf \nhingewiesen, dass im Falle einer Wertung der Punktion ein Kunstarm zum Einsatz \ngekommen wäre. Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 legte die Klägerin eine \nergänzende Begründung ihres Widerspruchs unter Beifügung einer gutachterlichen \nStellungnahme von Herrn Prof. Dr. med. Prof. h.c. S. zum Themenkomplex \n„Infusionstechnik\" vor, deren Inhalt sich die Klägerin zu eigen macht. \n\n10\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n28. August 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Einwand der Klägerin, \ndurch das Ablaufen des Tonbandes sei der Prüfungsdruck unzulässig erhöht worden, \nwerde als absurd zurückgewiesen. Üblicherweise würden die Heilpraktikeranwärter \nin der mündlichen Überprüfung auf das Mitlaufen eines Tonbandgerätes \nhingewiesen. Sollte dies hier nicht geschehen sein, führe dies zu keinem anderen \nErgebnis. Bei dem Thema der großen peripheren Nerven des Armes handele es sich \num für eine heilpraktische Tätigkeit unverzichtbare grundlegende Kenntnis. Die \nNachfrage des überprüfenden Arztes habe allein dazu gedient, der Klägerin die \nMöglichkeit einer Korrektur der falschen Aussage zu ermöglichen. Im Hinblick auf \ndas Fallbeispiel der Hypoglykämie sei es im Sinne einer Gefahrenabwehr \nunabdingbar, dass die Klägerin über die notwendigen allgemeinmedizinischen \nGrundkenntnisse zur Erkennung lebensbedrohlicher Zustände verfüge. Der Hinweis \nder Klägerin auf ihr vorsichtiges Vorgehen sei eine Schutzbehauptung. Zum Thema \n„Anlegen einer Infusion\" seien die Ausführungen von Herrn Prof. Dr. med. Prof. h.c. \nS. unerheblich. Im Übrigen sei eine venöse Punktionstechnik in der mündlichen \nÜberprüfung nicht verlangt worden. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass die \nKlägerin zweimal unsteril gearbeitet habe. Auch in Bezug auf die Diagnosestellung \neiner Diabeteserkrankung habe die Klägerin nur mangelhafte Kenntnisse \ngezeigt.\n\n11\n\nAm 30. September 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. \n\n13\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagte unter Aufhebung seines \nBescheides vom 1. Oktober 2001 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 28. August 2003 zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zur \nberufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zu erteilen.\n\n14\n\nNach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung \nbeantragt sie nunmehr,\n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2001 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 28. August 2003 \naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zur Abfassung der \nStellungnahme des Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses vom 27. September \n2001 Folgendes ausgeführt: Aus seiner Sicht stelle dies eine ausreichende \nProtokollierung im Sinne der Ziff. 4.4.3 der Richtlinien zur Durchführung des \nHeilpraktikergesetzes dar. Auf der Grundlage der handschriftlichen Notizen der \nBeisitzer und des Vorsitzenden, gegebenenfalls unter Heranziehung der \nTonbandaufzeichnung, erstelle der Vorsitzende der Überprüfungskommission \nüblicherweise ein entsprechendes Protokoll der mündlichen Überprüfung. \n\n19\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend \nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nSoweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr ursprüngliches \nVerpflichtungbegehren auf ein Anfechtungsbegehren beschränkt und damit die Klage \nteilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.\n\n22\n\nIm übrigen ist die Klage begründet. \n\n23\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2001 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 28. August 2003 sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Ver-\nwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n24\n\nDie Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zur \nberufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ist nach Auffassung der \nKammer rechtswidrig, weil aufgrund der vorliegenden Feststellungen über Inhalt und \nVerlauf der mündlichen Überprüfung der Klägerin vom 5. September 2001 nicht \nentschieden werden kann, ob die Klägerin bei der Ausübung der Heilkunde ohne \nBestallung eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. \n\n25\n\nDie mündliche Überprüfung vom 5. September 2001 wurde nicht ausreichend \nprotokolliert. \n\n26\n\nMaßgeblich für diese Überprüfung sind die Richtlinien zur Durchführung des \nHeilpraktikergesetzes - Richtlinien - in der Fassung des Runderlasses des \nMinisteriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 18. Mai 1999, III B 2 - \n0401.2 -, MinBl. NW 1999, 812f., an die der Beklagte als zuständige Behörde (Ziff. \n4.1 der Richtlinien) gebunden ist.\n\n27\n\nGemäß Ziff. 4.4.3 dieser Richtlinien ist über die mündliche Überprüfung eine \nNiederschrift (z.B. Wortprotokoll, Tonbandprotokoll) zu fertigen, aus der Gegenstand \n(Inhalt), wesentlicher Ablauf und Ergebnis der Überprüfung sowie die Stellungnahme \nder gutachterlich mitwirkenden Beisitzer hervorgehen. Dies ist vorliegend nicht ge-\nschehen.\n\n28\n\nDie „Protokollierung\" der mündlichen Überprüfung gestaltete sich ausweislich des \nVerwaltungsvorgangs - wie auch in dem heute entschiedenen vergleichbaren \nVerfahren 9 K 2808/04 - wie folgt: Jeder der Überprüfenden (Vorsitzender und 2 \nBeisitzer) fertigte jeweils eine stichpunktartige Mitschrift der mündlichen Überprüfung \nan und füllte nach der Überprüfung ein Formular aus, in dem festgestellt wurde, dass \nsich aus den gezeigten Kenntnissen und Fähigkeiten ergebe, dass die Ausübung der \nHeilkunde durch die Klägerin eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeute. \nAnschließend wurde in einem weiteren Formular - unter Benennung des \nVorsitzenden und der Beisitzer sowie der überprüften Fachgebiete - die Entschei-\ndung des Vorsitzenden (im Benehmen mit den Beisitzern) über das negative \nErgebnis der Überprüfung festgestellt. Zur Begründung wird auf das Protokoll der \nmündlichen Überprüfung verwiesen. Das ausgefüllte Formular ist sowohl von den \nBeisitzern als auch dem Vorsitzenden unterschrieben. Ungefähr drei Wochen nach \nder mündlichen Überprüfung hat der Prüfungsvorsitzende seine Stellungnahme vom \n27. September 2001 gefertigt. \n\n29\n\nDieser Ablauf entspricht nicht dem in den Richtlinien vorgesehenen \nVerfahren.\n\n30\n\nZunächst stellt die Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden vom 27. September \n2001 keine Niederschrift im Sinne der Ziff. 4.4.3 der Richtlinien dar. Zwar ist die \nAufzählung der in Ziff. 4.4.3 bezeichneten Formen einer Niederschrift (z.B. \nWortprotokoll, Tonbandprotokoll) - wie die Formulierung „z.B.\" zeigt - nicht \nabschließend. Jedoch wird deutlich, dass die Niederschrift eine möglichst \ndetailgetreue, objektive Beschreibung des Verlaufs der mündlichen Überprüfung \nbeinhalten soll. Nachvollziehbarkeit und objektive Bewertbarkeit der mündlichen \nÜberprüfung sollen gewährleistet sein. Diesen Anforderungen wird die \nStellungnahme des Prüfungsvorsitzenden vom 27. September 2001 nicht gerecht. \nSie enthält vielmehr eine gutachterliche Zusammenfassung der mündlichen \nÜberprüfung mit vielfach bewertenden Elementen. Inhaltlich entspricht die vorlie-\ngende Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden eher einer gutachterlichen Stellung-\nnahme im Sinne von Ziff. 4.4.4 der Richtlinien. Zudem geht aus ihr nicht die nach Ziff. \n4.4.3 der Richtlinien erforderliche Stellungnahme der Beisitzer hervor. Diese kann \nauch mit Blick auf den Zeitablauf nicht nachgeholt werden. Es können auch nicht \nergänzend die von den Beisitzern nach der mündlichen Überprüfung ausgefüllten \nFormulare herangezogen werden, in denen diese angekreuzt haben, dass sich aus \nden gezeigten Kenntnissen und Fähigkeiten ergebe, dass die Ausübung der \nHeilkunde durch die Klägerin eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeute und in \ndenen auf die (stichpunktartige) Mitschrift der mündlichen Überprüfung verwiesen \nwird. Eine Stellungnahme im Sinne der Richtlinie kann hierin nicht gesehen werden. \nAuch das weiter ausgefüllte Formular, in dem - unter Benennung des Vorsitzenden \nund der Beisitzer sowie der überprüften Fachgebiete - die Entscheidung des \nVorsitzenden (im Benehmen mit den Beisitzern) über das negative Ergebnis der \nÜberprüfung festgestellt wird und in dem zur Begründung auf das Protokoll der \nmündlichen Überprüfung verwiesen wird, kann nicht ergänzend herangezogen \nwerden. Denn insoweit wird auf ein Protokoll Bezug genommen, das nicht existent \nist. \n\n31\n\nDer Gutachterausschuss für Heilpraktiker hat dies in einem anderen - \nvergleichbar gelagerten - gerichtlichen Verfahren (9 K 2808/04), das mit Urteil vom \nheutigen Tag entschieden worden ist, ähnlich gesehen. Dort war eine entsprechende \nStellungnahme des Prüfungsvorsitzenden über den Ablauf und den Inhalt einer \nmündlichen Überprüfung ca. 5 Wochen nach dem Überprüfungstermin gefertigt \nworden. Der Gutachterausschuss für Heilpraktiker rügte in diesem Verfahren, dass \ndie durchgeführte mündliche Verhandlung nicht ausreichend protokolliert sei. Es läge \nkeine Niederschrift im Sinne von Ziff. 4.4.3 vor, aus der Gegenstand, Ablauf und \nErgebnis der Überprüfung nachvollziehbar hervorgingen. Kritisch wurde zudem \nangemerkt, dass die erforderliche Stellungnahme der gutachterlich mitwirkenden \nBeisitzer nicht vorliege.\n\n32\n\nDie Tatsache, dass eine Tonbandaufnahme über die mündliche Überprüfung \nangefertigt worden ist, vermag den aufgezeigten Mangel nicht zu heilen. Die \nTonbandaufnahme - die nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht Bestandteil \nder Akten ist - stellt selbst keine Niederschrift im Sinne der Durchführungsrichtlinien \ndar. Die Niederschrift könnte aber auch nicht durch ein Abschreiben des Tonbandes \nnachgeholt werden. Denn auch insoweit mangelt es an der erforderlichen (und nicht \nnachholbaren) Stellungnahme der gutachterlich mitwirkenden Beisitzer.\n\n33\n\nDas von der Klägerin gefertigte Tonbandprotokoll ist ebenfalls nicht geeignet, die \nerforderliche Niederschrift zu ersetzen, auch wenn der Gutachterausschuss das \nvorliegend als ausreichende Entscheidungsgrundlage angesehen hat \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 \nSatz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche \nBedeutung zu.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-29/9-k-6336-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-29/9-k-6336-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278165","retrieved":"2026-07-09 02:51:21.065333+00:00"}}