{"status":"available","doknr":"OLD278233","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0825.3L989.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"3 L 989/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3).\n\nDer Streitwert wird auf Euro 2.500,00 festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 \nAbs. 1 VwGO zu untersagen, die zur Besetzung anstehenden vier ausge-\nschriebenen Beförderungsstellen für Fachlehrer/innen an Sonderschulen \n(A10) mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung \nder Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat den für die begehrte einstweilige Anordnung erforderli-\nchen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO \ni. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nNach geltendem Beamtenrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahn-\nrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. \nEr kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus sach-\nwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung \nüber eine Beförderung liegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhan-\ndenseins freier besetzbarer Planstellen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienst-\nherrn. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i. V. \nm. §§ 25 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 1 LBG am Leistungsgrundsatz zu orientieren. Er ist \ngehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern \nzu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahr-\nnehmung der betreffenden Dienstaufgaben am besten qualifiziert erscheint. Im Übri-\ngen ist die Auswahlentscheidung bei im wesentlichen gleicher Qualifikation nach \npflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Der einzelne Beamte hat insoweit nur einen \nAnspruch auf rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. \nDieser Anspruch ist nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Weise sicherungsfähig, dass \ndem Antragsgegner untersagt werden kann, vorläufig die streitbefangene Stelle - \nendgültig - zu besetzen.\n\n7\n\nHiervon ausgehend ist - auf der Grundlage einer im einstweiligen Rechtsschutz-\nverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung - nicht er-\nsichtlich, dass dieser Anspruch der Antragstellerin auf fehlerfreie Entscheidung über \nihre Bewerbung durch die Auswahlentscheidung zu Gunsten der vier Beigeladenen \nverletzt wird.\n\n8\n\nDabei ist zunächst davon auszugehen, dass das Auswahlverfahren in Bezug auf \ndie Antragstellerin nicht deshalb unter einem Mangel leidet, weil die Bezirksregierung \nKöln für eine Vielzahl von Bewerbern und Bewerberinnen - darunter auch die An-\ntragstellerin - zunächst von der Anforderung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung \nabgesehen hatte, weil aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Bewerbungen (über \n70) davon ausgegangen wurde, dass unter den 13 dienstältesten Be-\nwerbern bereits hinreichend aktuell mit der Bestnote beurteilte Bewerber sein wür-\nden, um eine den Grundsätzen der Bestenauslese genügende Auswahlentscheidung \ntreffen zu können. Ob eine solche Einschränkung des Auswahlverfahrens grundsätz-\nlich zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung. Zum Einen hat die Antragstellerin, \nvertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, ihr Verlangen auf dienstliche Beurtei-\nlung für das vorliegende Auswahlverfahren erfolgreich geltend gemacht. Zum Ande-\nren sind im Mai 2005 auch die übrigen zunächst allgemein von der Beurteilung aus-\ngeschlossenen Bewerber und Bewerberinnen von der Bezirksregierung Köln um Mit-\nteilung gebeten worden, ob sie - ungeachtet des Umstandes, dass von den Dienstäl-\ntesten (Beginnzeitpunkt vor September 1979) mehr als vier mit der Bestnote beurteilt \nworden sind, ihre Beurteilung zum Zwecke der weiteren Teilnahme am Auswahlver-\nfahren wünschen, weshalb davon auszugehen ist, dass diejenigen Bewerber, die ihre \nBeförderung weiter betreiben wollten auch ihren Beurteilungsanspruch durchgesetzt \nhaben.\n\n9\n\nWeiter ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin für die zu besetzen-\nde Stelle besser als die Beigeladenen geeignet ist. \n\n10\n\nDie Antragstellerin und die Beigeladenen sind aufgrund der ihnen zuletzt erteilten \ndienstlichen Beurteilung als im wesentlichen gleich gut geeignet anzusehen; alle ha-\nben im selben Amt aus Anlass der Bewerbung um die streitige Stelle - die Antragstel-\nlerin unter dem 06.06.2005, die Beigeladene zu 1) unter dem 18.04.2005, die Beige-\nladene zu 2) unter dem 09.05.2005, die Beigeladene zu 3) unter dem 15.04.2005 \nund die Beigeladene zu 4) unter dem 14.04.2005 - die Bestnote \"die Leistungen ü-\nbertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\" erhalten. Bedenken gegen die \nden Beigeladenen erteilten dienstlichen Beurteilungen bestehen nicht; solche sind \nweder vorgetragen, noch ergeben sie sich aus der Beurteilung selbst bzw. aus au-\nßerhalb der Beurteilung liegenden Umständen. Nicht zu beanstanden ist, dass die \nBezirksregierung Köln keinen Qualifikationsvorsprung zu Gunsten der Antragstellerin \nauf der Basis einer Auswertung der dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen \nzugrunde liegenden Einzelfeststellungen abgeleitet hat. Darin liegt kein Abwägungs-\ndefizit. Eine derartige inhaltliche Ausschöpfung (Ausschärfung) der dienstlichen Be-\nurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen drängt sich nicht auf. Dabei \nverkennt die Kammer nicht, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung \ndienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche \nzumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Frage, ob eine \nAuswahlentscheidung aber schon deshalb rechtswidrig ist, weil der Dienstherr den \nEinzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen im Rahmen des anzustellen-\nden Qualifikationsvergleichs keine Bedeutung zugemessen hat, ist jedoch, ob er sich \ndamit im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten hat. Sich \naufdrängende oder zumindest naheliegende Unterschiede in den dienstlichen Beur-\nteilungen der Konkurrenten muss er berücksichtigen: sei es dass er aus ihnen einen \nQualifikationsvorsprung zu Gunsten eines Bewerbers ableitet; sei es dass er ihnen \nkeine Bedeutung beimessen will, wobei ihn auch dann eine - unter Umständen - \nerhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht trifft. Umgekehrt trifft ihn eine Be-\ngründungs- und Substantiierungspflicht dann nicht, wenn die Einzelfeststellungen in \nden dienstlichen Beurteilungen keine sich aufdrängenden Unterschiede aufwei-\nsen,\n\n11\n\nvgl. zuletzt OVG NW, Beschluss vom 13.04.2005 - 6 B 2711/04 - \nm.w.N..\n\n12\n\nDies ist vorliegend der Fall. Die über die Leistungen und Befähigungen der \nAntragstellerin und der Beigeladenen erstellten dienstlichen Beurteilungen vom \n06.06.2005, 18.04.2005, 15.04.2005 und 14.04.2005 enthalten in den \nEinzelfeststellungen keine sich aufdrängenden qualifikationsbezogenen \nUnterschiede. Vielmehr fällt an den Beurteilungen nur auf, dass sie insgesamt sehr \nunterschiedlich lang bzw. kurz gefasst sind und die für die Antragstellerin erstellte \nBeurteilung neben der Beurteilung für die Beigeladene zu 2) die ausführlichsten sind. \nUnter Berücksichtigung dieser Unterschiede in der Ausführlichkeit und der weiteren \nsich aus der Ausdruckweise der verschiedenen Beurteiler notwendigerweise \nergebenden Abweichungen in den Formulierungen und auch im Aufbau ergeben sich \naber in den Einzelfeststellungen keine sich aufdrängenden qualitativen Unterschiede, \nweshalb es gerichtlich nicht zu beanstanden ist, dass eine Ausschärfung der \nEinzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen nicht stattgefunden hat. \n\n13\n\nDa nach allem von einem Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin gegenüber \nden Beigeladenen nicht ausgegangen werden kann, war die Auswahlentscheidung \nauf der Grundlage von Hilfskriterien zu treffen. Dabei kann der Dienstherr - nach \nsachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - \ngrundsätzlich frei darüber entscheiden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte bei der \nanzunehmenden im wesentlichen gleichen Qualifikation für die \nAuswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen,\n\n14\n\nvgl. zuletzt OVG NW, Beschluss vom 13.04.2005 - 6 B 2711/04 - \nm.w.N..\n\n15\n\nEine starre Reihenfolge möglicher Hilfskriterien besteht nicht. Es ist lediglich \nerforderlich, dass der Dienstherr eine einmal eingeschlagene und noch \nfortbestehende Praxis bei der Anwendung von Hilfskriterien durchgängig verfolgt. \nDiesen Ermessenspielraum hat die Bezirksregierung auch nicht verkannt. Schon mit \nSchreiben an die Bewerber vom 19.03.2005 hatte sie die Hilfskriterien in der \nReihenfolge: 1. Dienstalter, 2. Schwerbehinderung und 3. Lebensalter festgelegt. \nVon dieser Festlegung ist sie auch nicht abgewichen. Aus der im gerichtlichen \nVerfahren unter dem 13.07.2005 nachgereichten Anlage zu den \nPersonalratsvorlagen vom 16.06.2005 \"Anlage zu den Beförderungsvorschlägen \nA 10 Fachlehrer im Sonderschulbereich\" ergibt sich, dass das Dienstalter auch als \n1. Hilfskriterium angewandt worden ist. Ob die Formulierung \"Ihre Bewerbung hatte \naus folgenden Gründen keinen Erfolg: die o.g. Fachlehrerinnen sind dienst- und/oder \nlebensälter und daher im Rahmen der mit Schreiben vom 19.03.2005 festgelegten \nHilfskriterien zur Beförderung vorgeschlagen worden\" in dem Absageschreiben an \ndie Antragstellerin vom 16.06.2005, das die übrigen nicht ausgewählten Bewerber \ngleichlautend erhalten haben, missverständlich ist, ist demgegenüber unbeachtlich. \nEs ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Bezirksregierung bei der \nAnwendung des von ihr mit Schreiben an die Bewerber vom 19.03.2005 als \nHilfskriterium definierten \"tatsächlichen Dienstalter\" i.S.d. § 100 Abs. 1 und 3 LVO in \nder konkreten Berechnung ein Fehler unterlaufen wäre. Die entsprechenden \nFestsetzungen sind in den jeweiligen Personalakten enthalten (für die Antragstellerin \nauf den 01.09.1979 in Bl. 202 der Personalakte Unterordner A II = Beiakte Heft 8), für \ndie Beigeladene zu 1) auf den 06.08.1979 in Bl. 179 der Personalakte Unterordner A \n= Beiakte Heft 5), für die Beigeladene zu 2) auf den 06.08.1979 in Bl. 334 der \nPersonalakte Unterordner A II = Beiakte Heft 4), für die Beigeladene zu 3) auf den \n01.08.1979 in Bl. 190 der Personalakte Unterordner A = Beiakte Heft 2) und für die \nBeigeladene zu 4) auf den 06.08.1979 in dem an den hinteren Aktendeckel der \nPersonalakte Unterordner A = Beiakte Heft 6) angehefteten \"Laufzettel\"). Dass die \njeweiligen Berechnungen fehlerhaft sind, ist weder vorgetragen, noch ergibt sich dies \naus dem sonstigen Inhalt der Personalakten. Die Festsetzungen sind auch jeweils \nzutreffend in die im Auswahlverfahren erstellte Liste über die Bewerbungen (Bl. 36 ff. \nder Beiakte Heft 1)) übertragen worden. Wenn dabei der Abstand zwischen der \nAntragstellerin und den vier Beigeladenen nur 24 bzw. 30 Tage zu Ungunsten der \nAntragstellerin beträgt, konnte deshalb keine andere Auswahlentscheidung getroffen \nwerden. Bei nur 4 Beförderungsstellen sind angesichts der hohen Zahl der \nBewerbungen Härten - wie sie insbesondere bei einer auf das Dienst- (aber z.B. \nauch das Lebens-) Alter als Hilfskriterium gestützten Auswahlentscheidung auftreten \n- unvermeidbar. Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung berührt dies aber \nnicht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei \nwaren der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) \naufzuerlegen, weil diese - anders als die Beigeladenen zu 1), 2) und 4) - einen \neigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko (§ 154 \nAbs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG n. F., wobei die \nKammer wegen der Vorläufigkeit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nzutreffenden Entscheidung nur die Hälfte des Regelstreitwertes ansetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-25/3-l-989-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-25/3-l-989-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278233","retrieved":"2026-07-09 02:51:26.988496+00:00"}}