{"status":"available","doknr":"OLD278231","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0825.14K734.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"14 K 734/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks \nS.----straße 00, 00000 X. . Das vom Kläger nicht selbst bewohnte Grundstück \nist an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen.\n\n2\n\nDer Beklagte, der die Aufgabe der Abfallentsorgung in der Gemeinde X. \nseit dem 01.01.1997 übernommen hatte, zog den Kläger zunächst bis zum Jahre \n2002 zu Abfallgebühren für einen 120-l-Restmüllbehälter heran. \n\n3\n\nAm 23.11.2000 stellte ein Bediensteter des Entsorgungsunternehmens fest, dass \nauf dem Grundstück des Klägers statt eines 120-l-Restmüllbehälters ein 240-l-\nBehälter zur Entleerung bereit gestellt wurde. Anlässlich einer örtlichen Überprüfung \nam 28.09.2001 stellte ein Bediensteter des Beklagten ebenfalls fest, dass auf dem \nGrundstück des Klägers anstelle eines 120-l-Behälters ein 240-l-Restmüllbehälter \nvorgehalten wurde.\n\n4\n\nNach mit Schreiben vom 14.10.2002 erfolgter Anhörung setzte der Beklagte mit \nBescheid vom 15.11.2002 für das Grundstück des Klägers Gebühren für den 240-l-\nRestmüllbehälter für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2002 fest und forderte \nden Kläger - abzüglich der für die 120-l-Restmülltonne entrichteten Gebühren - zur \nNachzahlung von 419,45 EUR auf.\n\n5\n\nAm 02.12.2002 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass sein \nGrundstück seit dem Jahre 1997 mit einem 120-l-Restmüllbehälter ausgestattet \ngewesen sei. Im Februar 2002 sei der 120-l-Behälter allerdings wegen eines \ntechnischen Defekts an den Transporträdern ausgetauscht worden. Dass es sich bei \ndem Austauschbehälter um einen größeren Behälter gehandelt habe, sei ihm bis \njetzt nicht bekannt gewesen. Seinen Mietern könne nicht vorgeworfen werden, dass \nsie die Änderung der Behältergröße nicht angezeigt hätten. Seine Mieter könnten \nbezeugen, dass bis Februar 2002 nur ein 120-l-Restmüllbehälter zur Verfügung \ngestanden habe.\n\n6\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n17.01.2003 zurück.\n\n7\n\nAm 08.02.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, dass sein \nGrundstück im streitigen Zeitraum mit einer 120-l-Restmülltonne ausgestattet \ngewesen sei. Dies könnten die Mieter seines Hauses bestätigen. Bei einem \nBehälteraustausch, der wegen eines Defektes an den Transporträdern erforderlich \ngewesen sei, sei der 120-l-Behälter fälschlicherweise gegen einen 240-l-Behälter \nausgetauscht worden. Die vom Beklagten getroffenen Feststellungen seien nicht \naussagekräftig. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Mieter seines Hauses im \nRahmen der Nachbarschaftshilfe gelegentlich - etwa während der Urlaubszeit - einen \ngrößeren Abfallbehälters eines Nachbarn ausgeliehen hätten. Im Übrigen stelle es \nein Versäumnis des Beklagten dar, dass er den im Februar 2002 erfolgten \nBehälterumtausch nicht mehr durch schriftliche Unterlagen dokumentieren \nkönne.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 15.11.2002 in der Fassung des Wider-\nspruchsbescheides vom 17.01.2003 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr geht aufgrund der Feststellungen des Mitarbeiters des \nEntsorgungsunternehmens und dem Ergebnis der von ihm am 28.09.2001 \ndurchgeführten örtlichen Überprüfung davon aus, dass im streitigen Zeitraum ein \n240-l-Restmüllbehälter auf dem Grundstück des Klägers genutzt wurde. Gegen die \nRichtigkeit der Behauptung des Klägers spreche im Übrigen, dass das \nEntsorgungsunternehmen einen im Februar 2002 durchgeführten Tonnenaustausch \nnicht habe bestätigen können.\n\n13\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S1. I. , \nO. F. , L. O1. und H. H1. . Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nWegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n15.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n17\n\nDie Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die \nbetreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für \ndie Jahre 1998 bis 2002 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich \naus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - \nKAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von \nSteuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine \nNacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen \nzulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG \nNRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der \nNachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von \nVorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die \nNacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt \nsich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die \nMöglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig \nsein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § \n130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die \nZurücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkun-\ngen zulässt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 sind aus-\nschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass \nhinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten,\n\n18\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, \n111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 \n-, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss \nvom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.1978 \n- 9 K 3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 - \nund vom 17.09.2002 - 14 K 1413/01; für Grundsteuern vgl. auch \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.06.1982 \n- 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682.\n\n19\n\nDie vom der Beklagten für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2002 geltend \ngemachten Abfallgebühren für einen 240-l-Restmüllbehälter sind entstanden und der \nHöhe nach zutreffend berechnet.\n\n20\n\nAbfallgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher \nEinrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 KAG NRW. Eine solche \nInanspruchnahme liegt hier vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur \nÜberzeugung des Gerichts fest, dass auf dem Grundstück des Klägers im streitigen \nZeitraum ein 240-l-Restmüllbehälter genutzt worden ist. Der Zeuge F. hat bei \nseiner Vernehmung erklärt, er sei sich 100 %-ig sicher, dass sich im streitigen \nZeitraum eine 240-l-Restmülltonne auf dem Grundstück des Klägers befunden habe \nund zur Abfuhr bereit gestellt worden sei. Er sei sich deshalb so sicher, weil er am \n23.11.2000 eine vom Beklagten angeordnete Überprüfung des Tonnenbestandes \ndurchgeführt und dabei auf dem Grundstück des Klägers eine 240-l-Restmülltonne \nfestgestellt habe. Aufgrund einer Rückfrage des Beklagten habe er sich auch nach \nder Überprüfung vom 23.11.2000 noch einmal vergewissert, dass auf dem \nGrundstück des Klägers eine 240-l-Tonne steht. Diese Tonne sei bereits mindestens \nein Jahr vor der im November 2000 durchgeführten Überprüfung vor dem \nGrundstück des Klägers zur Abfuhr aufgestellt worden. Das Gericht hat keinen \nAnlass an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen F. zu zweifeln. Der Zeuge \nvermittelte dem Gericht den Eindruck eines sorgfältig arbeitenden und \ngewissenhaften Mitarbeiters. Er war auch noch nach annähernd 5 Jahren in der \nLage, die Einzelheiten der im November 2000 erfolgten Tonnenüberprüfung \ndetailreich zu schildern. Wie er die Tonnen anhand ihres jeweiligen Aufstellungsortes \ndem jeweiligen Grundstück zuordnete, konnte er anhand des vom Beklagten \nvorgelegten Lichtbildes über die Örtlichkeit anschaulich darlegen. Für seine \nGlaubwürdigkeit spricht schließlich auch, dass er seine Aussage nicht nur auf den \nstreitentscheidenden Sachverhalt beschränkte. Er konnte auch die jetzige - nicht \nstreitrelevante - Behälterausstattung des klägerischen Grundstücks zutreffend \nbenennen. Die Angaben des Zeugen F. werden bestätigt durch die Aussage \ndes Zeugen O1. . Auch der Zeuge O1. hat bei einer am 28.09.2001 erfolgten \nÜberprüfung des Tonnenbestandes eine 240-l-Tonne auf dem Grundstück des \nKlägers festgestellt. Anlass für die durch den Zeugen O1. erfolgte Überprüfung \nwar die vom Zeugen F. festgestellte Differenz in der Behälterausstattung des \nklägerischen Grundstücks. Auf dem vom Zeugen O1. gefertigten Lichtbild ist \neindeutig zu erkennen, dass ein 240-l-Behälter auf dem Grundstück des Klägers \naufgestellt ist. \n\n21\n\nDie Behauptung des Klägers, dass die 240-l-Restmülltonne erst zu Beginn des \nJahres 2002 anlässlich eines Behälteraustausches auf sein Grundstück gelangt sei, \nweil seine defekte 120-l-Tonne versehentlich gegen eine 240-l-Tonne ausgetauscht \nworden sei, hält das Gericht für unglaubhaft. Gegen deren Richtigkeit spricht \nzunächst, dass der Kläger und auch der von ihm benannte Zeuge Herr S1. I. auf \nNachfrage nicht angeben konnten, zu welchem konkreten Zeitpunkt er im Jahre 2002 \nfestgestellt hat, dass mit dem Austauschgefäß fälschlicherweise ein zu großes Gefäß \nzur Verfügung gestellt wurde. Die Angaben des Herrn S1. I. in seiner Funktion \nals Prozessbevollmächtigter des Klägers und als Zeuge beschränkten sich auch auf \nNachfrage darauf, dass etwa 2 bis 3 Wochen nach dem Austauschantrag „auf \neinmal\" eine größere Restmülltonne auf dem Grundstück gestanden habe. Aus \neigener Wahrnehmung konnte er von dem Tonnenaustausch nicht berichten, so dass \nsich seine Behauptung, beim Behälteraustausch sei versehentlich eine zu große \nTonne geliefert worden, letztlich als bloße Vermutung darstellt. Gegen die Richtigkeit \nder Behauptung, dass die 240-l-Tonne erst Anfang des Jahres 2002 auf das \nGrundstück des Klägers gelangt ist, sprechen im Übrigen auch die glaubhaften \nAussagen der Zeugen F. und O1. . Diese haben eine 240-l-Restmülltonne \nschon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich am 23.11.2000 und 28.09.2001 auf dem \nGrundstück des Klägers vorgefunden. Der Einwand des Klägers, die Feststellungen \nder Zeugen F. und O1. seien nicht aussagekräftig, weil nicht ausgeschlossen \nsei, dass es sich bei den von ihnen festgestellten Tonnen um im Wege der \nNachbarschaftshilfe ausgeliehene Tonnen handele, greift nicht durch. Zwar hat der \nZeuge I. davon berichtet, dass sich die Mieter des Klägers etwa 3 -4-mal im streiti-\ngen Zeitraum, meistens im Herbst, eine größere Tonne von Nachbarn ausgeliehen \nhätten. Sie hätten die größere 240-l-Tonne dann vor das klägerische Grundstück zur \nAbfuhr bereit gestellt und leer zum Nachbarn zurückgebracht. Bei dem von den \nZeugen F. und O1. festgestellten 240-l-Behälter handelt es sich zur \nÜberzeugung des Gerichts aber nicht um einen im Wege der Nachbarschaftshilfe \nausgeliehenen Behälter. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden im Wege der \nNachbarschaftshilfe ausgeliehene Abfallbehälter nicht anstelle, sondern zusätzlich zu \ndem dem Grundstück regulär zugeteilten Behälter genutzt, wenn dieser \nausnahmsweise zur Aufnahme des gesamten Mülls nicht ausreicht. Bei den Über-\nprüfungen der Zeugen F. und O1. wurde aber neben dem 240-l-Behälter kein \n120-l- Behälter festgestellt, mit dem das Grundstück des Klägers seinen Angaben \nzufolge angeblich regulär ausgestattet war. Ungeachtet dessen kann der am \n23.11.2000 beim Kläger festgestellte 240-l-Behälter jedenfalls nicht vom Nachbarn \nDr. C. ausgeliehen sein. Nach den vom Zeugen F. getroffenen \nFeststellungen (vgl. Vermerk vom 23.11.2000) war der Behälter des Nachbarn Dr. \nC. vor dessen Haus, S.----straße 00, aufgestellt. \n\n22\n\nVor dem Hintergrund der glaubhaften und detailreichen Aussagen der Zeugen \nF. und O1. vermag das Gericht den Angaben der Zeugen I. und H2. , \ndass das Grundstück des Klägers seit 1994 bzw. seit 1996 mit einer 120-l-\nRestmülltonne ausge-stattet gewesen war, keinen Glauben zu schenken. \nInsbesondere der Zeuge I. besitzt am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ein \neigenes wirtschaftliches Interesse. Er muss befürchten, dass die \nGebührennachveranlagung ihm gegenüber letztlich im Wege einer Mietnebenkosten-\nnachforderung geltend gemacht wird.\n\n23\n\nSomit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im streitigen \nZeitraum eine 240-l-Restmülltonne vorgehalten und willentlich zur Entsorgung \ngenutzt hat.\n\n24\n\nDie Entscheidung, die nunmehr als fehlerhaft erkannten Gebührenbescheide für \ndie Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2002 nach § 130 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 \nAbs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW zu ändern, stand im Ermessen der Beklagten. Diese \nEntscheidung kann durch das Verwaltungsgericht nach § 114 VwGO nur \neingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden. Solche Ermessensfehler sind \nnicht ersichtlich. Der Beklagte durfte berücksichtigen, dass für ihn eine gesetzliche \nPflicht zur Erhebung entstandener Gebühren besteht und er nicht berechtigt ist, auf \nGebühren zu verzichten. Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der \nNachveranlagung nicht entgegen. Der Kläger konnte die Fehlerhaftigkeit der \nursprünglich für die Jahre 1998 bis 2002 ergangenen Gebührenbescheide erkennen \nund musste deshalb mit einer Nachveranlagung für den 240-l-Restmüllbehälter \nrechnen. Anhand der für die streitigen Jahre zunächst ergangenen Gebühren-\nbescheide war ersichtlich, dass der Beklagte einen 120-l-Restmüllbehälter \nveranlagte. Durch einen Abgleich der Gebührenbescheide mit dem auf dem \nGrundstück tatsächlich vorhandenen 240-l-Restmüllbehälter war es für den Kläger \nohne größeren Aufwand möglich, die Fehlerhaftigkeit der ursprünglich ergangenen \nGebührenbescheide zu erkennen. Unter diesen Umständen durfte der Kläger nicht \ndarauf vertrauen, dass der Beklagte auch zukünftig nur die Gebühren für die 120-l-\nRestmülltonne veranlagen würde. Für den Kläger war erkennbar, dass der Beklagte, \nder die Abfallentsorgung für eine große Zahl von Haushaltungen betreibt, den \nBehälterbestand auf jedem angeschlossenen Grundstück nicht ohne weiteres \nüberblicken kann und deshalb ohne einen entsprechenden Hinweis des Klägers nur \nschwerlich die Abweichung zwischen dem auf seinem Grundstück vorhandenen und \nden den Gebührenbescheiden zugrundegelegten Behälterbestand aufmerksam \nwerden würde.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-25/14-k-734-03","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-25/14-k-734-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278231","retrieved":"2026-07-09 02:51:26.833539+00:00"}}