{"status":"available","doknr":"OLD278270","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0824.1L803.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"1 L 803/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Der Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen trägt die Antragstellerin.\n\n2) Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beigeladene, die E. U. AG, bietet ihren Wettbewerbern, darunter der\nAntragstellerin, seit 1997 Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) an. Diese\nbesteht in den weit überwiegenden Fällen aus Kupferadern, teilweise - nach Anga-\nben der Beigeladenen in 296 Fällen - aber auch aus reinen Glasfaserleitungen. Zu-\nletzt mit Vertrag vom 16.04.2003 räumte die Beigeladene der Antragstellerin den Zu-\ngang zur TAL ein, davon in 116 Fällen zur TAL in der Form von reinen\nGlasfaserleitungen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 29.04.2003 (00 00-00-000/0 00.00.00) erteilte die damalige\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, jetzt Bundesnetzagentur für\nElek-trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, (Regulierungsbehör-\nde) der Beigeladenen gemäß § 39 1. Alt TKG (1996) die bis zum 31.03.2005 befriste-\nte Genehmigung der monatlichen Entgelte für die Überlassung des Zugangs zur TAL\nin 13 Varianten, darunter in zwei reinen Glasfaservarianten. \n\n5\n\nMit Ziffer 4 der Regulierungsverfügung vom 20.04.2005 widerrief die Regulie-\nrungsbehörde die ihres Erachtens gemäß § 150 Abs. 1 TKG (2004) fortbestehende\nVerpflichtung der Beigeladenen, Zugang zur TAL in Form der reinen Glasfaserleitung\nzu gewähren, sowie die Genehmigungspflicht der diesbezüglichen Zugangsentgelte:\nNach dem von ihrer Präsidentenkammer festgelegten, als Anlage der Widerrufsver-\nfügung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde (2005 S. 600 ff) mit veröffentlichten\nErgebnis der Marktanalyse komme ein entbündelter Zugang zur reinen Glasfaser-\nTAL nicht gemäß § 10 Abs. 2 TKG (2004) für eine Marktregulierung in Betracht. Un-\nter diesen Umständen sei im Rahmen des § 13 Abs. 1 S. 1 TKG (2004) das Ermes-\nsen der Beschlusskammer in Bezug auf den Widerruf der Zugangsverpflichtung und\nder Genehmigungspflicht der Zugangsentgelte auf Null reduziert.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat dagegen rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben (1 K\n2924/05; VG Köln) und macht im vorliegenden Aussetzungsverfahren im Wesentli-\nchen geltend:\nMit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Widerrufsverfügung rechtswidrig und\nverletze sie in ihren Rechten. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Regulie-\nrungsbehörde über die Festlegungen zur Marktdefinition und -analyse entgegen\n§ 135 Abs. 3 S. 1 TKG (2004) nicht mündlich verhandelt habe. Darüber hinaus habe\ndie Regulierungsbehörde in Bezug auf den Zugang zur Glasfaser-TAL die erforderli-\nche Marktanalyse einschließlich der vorhergehenden notwendigen Marktdefinition\nnicht ordnungsgemäß durchgeführt. Durch diese Fehler werde sie - die Antragstelle-\nrin - als vom Widerruf im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 TKG (2004) betroffenes\nUnternehmen in ihren Rechten verletzt.\n\n7\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage (1 K 2924/05) gegen Ziffer 4 der\nRegulierungsverfügung der Regulierungsbehörde vom 20.04.2005 (00 0-00-\n000/0) anzuordnen.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nSie halten den Antrag für unzulässig und unbegründet.\n\n12\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten verwiesen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag ist ohne Erfolg.\n\n15\n\n1. Er ist unzulässig, soweit er sich gegen den Widerruf der Genehmigungspflicht\nder Entgelte für den Zugang zur Glasfaser-TAL richtet. \n\n16\n\nDer Antragstellerin fehlt dafür das erforderliche Rechtsschutzinteresse an dem\nAussetzungsantrag, da sie damit eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung nicht\nerreichen kann. Die Genehmigungspflicht der entsprechenden Zugangsentgelte nach\n§ 39 1. Alt. des - alten - Telekommunikationsgesetzes vom 25.07.1996, BGBl. I 1120,\n- TKG (1996) -, um die es vorliegend nach übereinstimmender Auffassung der Regu-\nlierungsbehörde und der anderen Beteiligten allein gehen kann, bestand nämlich\nschon vor Erlass der Widerrufsverfügung nicht mehr. \n\n17\n\nSie ist nicht nach § 150 Abs. 1 Satz 1 und 2 des - neuen -\nTelekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004, BGBl. I 1190, - TKG (2004) nach\ndem 26.06.2005 wirksam geblieben. Nach diesen Vorschriften bleiben lediglich die\n\"von der Regulierungsbehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen\nFeststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden\nVerpflichtungen\" und die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen, die\n\"lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind\", wirksam, nicht\njedoch die vorher geltende Rechtslage,\n\n18\n\nso: Scherer/Mögelin und Tschentscher/Bosch, K&R 2004,\nBeilage 4, S. 3 ff und 14 ff; VG Köln in ständiger Rechtspre-\nchung.\n\n19\n\nZwar wurde nach § 150 Abs. 1 Satz 2 TKG (2004) die im Bescheid der Regulie-\nrungsbehörde vom 29.04.2003 (00 00-00-000/0 00.00.00) näher begründete Annah-\nme der marktbeherrschenden Stellung der Beigeladenen übergeleitet, nicht jedoch\ndie in dieser Verwaltungsakts-Begründung bejahte Entgeltgenehmigungspflicht.\nDenn dabei handelt es sich nicht um eine Verpflichtung im Sinne des § 150 Abs. 1\nSatz 1 TKG (2004), da sie der Beigeladenen allein durch die Rechtsnorm des § 39 1.\nAlt. TKG (1996) abstrakt-generell auferlegt, nicht aber durch die Regulierungsbehör-\nde angeordnet wurde.\n\n20\n\nAnders ist dies in Bezug auf die Zugangsverpflichtung zu beurteilen. Diese\nbestand nicht nur gemäß § 35 Abs. 1 TKG (1996) kraft Gesetzes, sondern war der\nBeigeladenen durch die zugunsten der Antragstellerin ohne Befristung ergangene\nMissbrauchsverfügung der Regulierungsbehörde vom 01.07.1997 auferlegt worden.\nDarin wurde die Beigeladene gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG (1996) aufgefordert,\ngegenüber der Antragstellerin ein Angebot auf entbündelten Zugang zur TAL - in den\nVarianten Kupfer- und Glasfaserkabel - abzugeben,\n\n21\n\n vgl: VG Köln, Urteil vom 05.11.1998 - 1 K 5943/97 -.\n\n22\n\n2. Der insoweit zulässige Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet. Bei summari-\nscher Betrachtung spricht Überwiegendes dafür, dass der Widerruf der Verpflichtung\nzur Zugangsgewährung im Ergebnis rechtmäßig ist.\n\n23\n\n2.1 Allerdings geht die Kammer davon aus, dass der Widerruf nicht unmittelbar\nauf § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG (2004) gestützt werden kann. Denn diese Vorschrift\nbezieht sich auf Verpflichtungen nach den \"§§ 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs.\n1\", welche hier nicht einschlägig sind. \n\n24\n\nDie Vorschrift ist aber mangels anderweitiger Ermächtigungsgrundlage auf die\nAufhebung von übergeleiteten Altverpflichtungen analog anwendbar. Der Widerruf\nentspricht in seiner Wirkung dem, was § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG (2004) mit der\nFormulierung: \" bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden\",\nregelt. Außerdem zeigt sich der enge Zusammenhang zwischen der Widerrufs- und\nder Übergangsvorschrift an der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 TKG (2004), wo-\nnach der Widerruf von Verpflichtungen dem betroffenen Unternehmen innerhalb\neiner angemessenen Frist vorher anzukündigen ist. Diese Vorschrift entspricht\nnämlich der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 27 Satz 1 i.V.m. Art. 16 Abs.\n3 Satz 3 Rahmenrichtlinie für die Aufhebung von übergegangenen\nAltverpflichtungen. \n\n25\n\n2.2 Der Widerruf ist nicht wegen Verstoßes gegen § 135 Abs. 3 Satz 1 TKG (2004)\nverfahrensfehlerhaft ergangen. Es bedurfte für die ihm zugrunde liegende Festlegung\nder Regulierungsbehörde vom 20.04.2005, wonach der Zugang zur reinen Glasfaser-\nTAL nicht Bestandteil des Marktes Nr. 11 der Kommissions-Empfehlung ist und die-\nser auch bei eigenständiger Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG (2004) nicht\nregulierungsbedürftig ist, keiner vorherigen mündlichen Verhandlung. \n\n26\n\nFür die Festlegung sieht § 12 TKG (2004) ein besonderes Anhörungs- und\nKonsultationsverfahren vor. Dieses weicht von den üblichen Anhörungsbestimmun-\ngen des § 135 Abs. 1 und 2 TKG (2004) ab. Da die Spezialvorschrift des § 12 TKG\n(2004) aber keine mündliche Verhandlung vorschreibt, ist auch § 135 Abs. 3 TKG\n(2004) auf Entscheidungen nach den §§ 10 und 11 TKG (2004) nicht\nanwendbar.\n\n27\n\nAbgesehen davon erfolgen gemäß § 132 Abs. 4 Satz 2 TKG (2004) Fest-\nlegungen nach den §§ 10 und 11 TKG (2004) in der Regulierungsbehörde durch die\nPräsidentenkammer als eine besondere Beschlusskammer. Zwar sieht der Wortlaut\ndieser Vorschrift die Festlegungs-Zuständigkeit der Präsidentenkammer nur dann\nvor, wenn Entscheidungen \"nach den §§ 18, 19, 20, 21, 30, 39, 40 und 41 Abs.1\nbetroffen sind\". Doch muss dies entsprechend gelten, wenn sich das Ergebnis der\nFestlegung - wie hier - auf eine Widerrufsentscheidung analog § 13 Abs. 1 TKG\n(2004) auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr unterschiedlicher Spruchpraxis in\nMarktdefinitions- und Marktanalyseverfahren, was mit § 132 Abs. 4 TKG (2004)\ngerade vermieden werden soll. Das bedeutet aber andererseits, dass die reguläre\nBeschlusskammer an die Festlegungen der Präsidentenkammer gebunden ist. Unter\ndiesen Umständen wäre eine nachträgliche mündliche Verhandlung mangels\nAbweichungsbefugnis der regulären Beschlusskammer zwecklos.\n\n28\n\n2.3 Es spricht ferner Überwiegendes dafür, dass die Regulierungsbehörde ihre Fest-\nlegung in Bezug auf den Zugang zur reinen Glasfaser-TAL gemäß §§ 10 und 11 TKG\n(2004) ordnungsgemäß getroffen hat.\n\n29\n\n2.3.1 Zwar hat sie nicht ausdrücklich festgelegt, zu welchem sachlich und\nräumlich relevanten Telekommunikationsmarkt solche Zugänge gehören. Doch war\ndies auch nicht erforderlich, um die Regulierungsbedürftigkeit dieser Zugangsleistung\nauszuschließen.\n\n30\n\nNach § 9 Abs. 1 TKG (2004) unterliegen der Marktregulierung nach Teil 2 dieses\nGesetzes solche Märkte, auf denen die Voraussetzungen des § 10 vorliegen und für\ndie eine Marktanalyse nach § 11 ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vor-\nliegt. Dass das in Rede stehende Angebot nicht zu einem Markt gehört, auf dem die\nVoraussetzungen des § 10 TKG (2004) vorliegen, konnte die Regulierungsbehörde\n- so ihre Hauptbegründung - ohne aufwändige selbständige Anwendung des sog.\nDrei-Kriterien-Tests des § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG (2004) feststellen. Das ergibt sich\naus folgenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, welche dem Teil 2 des TKG\n(2004) zugrunde liegen:\n\n31\n\nNach Art 27 Satz 1 Rahmenrichtlinie erhalten die Mitgliedstaaten alle im\neinzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen nach Art 7 Zugangsrichtlinie -\ndazu gehören Zugangsverpflichtungen der vorliegenden Art - aufrecht, bis eine\nnationale Regulierungsbehörde gemäß Art 16 Rahmenrichtlinie über diese\nVerpflichtungen beschließt. Art 16 Abs. 2 Rahmenrichtlinie verlangt für die\nAufhebung derartiger Zugangsverpflichtungen die Ermittlung anhand der\nMarktanalyse gemäß Art 16 Abs. 1 Rahmenrichtlinie, ob auf einem relevanten Markt\nwirksamer Wettbewerb besteht. Die Marktanalyse ist nach Art 16 Abs. 1\nRahmenrichtlinie so bald wie möglich nach der Verabschiedung der Empfehlung der\nKommission vom 11.02.2003, ABL. EG Nr. L 114/45, (Empfehlung) unter der\nBerücksichtigung der Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung\nbeträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische\nKommunikationsnetze und -dienste, ABl. EG Nr. C 165/6, (Leitlinien) durchzuführen.\nIn Nr. 18 der Leitlinien heißt es:\nDie Produkt- und Dienstmärkte, die Merkmale aufweisen, welche eine be-\nreichspezifische Regulierung rechtfertigen können, sind von der Kommission\nin ihrer Empfehlung definiert worden. Sofern aufgrund nationaler Gegebenhei-\nten die Festlegung anderer relevanter Märkte gerechtfertigt ist, werden diese\nvon den Nationalen Regulierungsbehörden (NRB) entsprechend den Verfah-\nren gemäß den Art. 6 und 7 Rahmenrichtlinie ermittelt.\n\n32\n\nÄhnlich wird in Nr. 29 der Leitlinien formuliert:\nEs wird davon ausgegangen, dass Märkte, die nicht in der Empfehlung ge-\nnannt werden, keiner bereichsspezifischen Ex-ante-Regulierung bedürfen, es\nsei denn, die NRB ist in der Lage, die Regulierung eines weiteren oder ande-\nren relevanten Markts nach dem in Art 7. Rahmenrichtlinie festgelegten Ver-\nfahren zu begründen.\n\n33\n\nDas bedeutet auch nach Auffassung des Gerichts, dass Produkte und Dienste,\ndie nicht zu den in der Empfehlung definierten Märkten gehören, nur ausnahmsweise\neiner bereichsspezifischen Regulierung bedürfen, und zwar dann, wenn die NRB in\nder Lage ist, diese Produkte oder Dienste aufgrund nationaler Gegebenheiten - über\ndie Empfehlung hinaus - einem weiteren oder anderen relevanten Markt\nzuzuordnen.\n\n34\n\nDieser Prüfungsaufgabe entspricht die Vorgehensweise der Regulierungsbehör-\nde. Sie hat auf Seite 20 und 21 ihrer Festlegung mit überzeugender, von der\nAntragstellerin nicht substantiiert angegriffener Begründung zum einen dargelegt,\ndass reine Glasfaser-TAL nicht zu dem in Nr. 11 des Anhangs der Empfehlung\naufgeführten, im vorliegenden Falle allenfalls in Betracht kommenden Markt\n\"Entbündelter Großkunden-Zugang (einschließlich des gemeinsamen Zugangs) zu\nDrahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und\nSprachdiensten\" gehört. Zum anderen hat sie mit von der Antragstellerin nicht\nbestrittenen Sachverhaltsannahmen ebenso überzeugend ausgeführt, dass nationale\nBesonderheiten, die ein Abweichen von der Empfehlung auch nur möglich\nerscheinen ließen, nicht ersichtlich seien.\n\n35\n\n2.3.2 Selbst wenn man jedoch trotz der vorstehenden Erwägungen eine eigenstän-\ndige, von der Empfehlung und den Leitlinien (Nrn. 18 und 29) unabhängige Marktde-\nfinition und -analyse in Bezug auf reine Glasfaser-TAL verlangte, wäre auch diese\nAnforderung im Hinblick auf die Hilfsbegründung auf Seite 31, 32 der Festlegung in\nausreichendem Maße erfüllt. Denn die Regulierungsbehörde hat unter Hinweis auf\ndie konkrete Situation in der Bundesrepublik Deutschland und in Anwendung des\nsog. Drei-Kriterien-Tests nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TKG (2004) ausgeführt, dass je-\ndenfalls das dritte Kriterium (Märkte auf denen die Anwendung des allgemeinen\nWettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen ent-\ngegenzuwirken) nicht erfüllt sei. Vielmehr sei hier die Anwendung des allgemeinen\nWettbewerbsrechts als ausreichend anzusehen, da die Wettbewerber der Beigela-\ndenen um ein Vielfaches mehr Endkunden über eigene Glasfaserleitungen als über\nvon der Beigeladenen angemietete Glasfaserleitungen anbänden und somit der TAL-\nZugang nicht essentiell für wirksamen Wettbewerb auf Endkundenebene sei. Es\nkönne daher nicht davon die Rede sein, dass es der Beigeladenen - in Abwesenheit\nentgegenstehender Regeln - ein Leichtes wäre, ihre Marktmacht auf die Endkunden-\nebene auszudehnen bzw. dort zu bewahren, indem sie Wettbewerbern den Zugang\nzur reinen Glasfaser-TAL verweigere oder nur zu unangemessenen Bedingungen\ngewähre. Für eine über eine wettbewerbssichernde allgemeine Wettbewerbsaufsicht\nhinausgehende regulatorische, d.h. präventiv wettbewerbsfördernde Intervention be-\nstehe daher auch keine zwingende Notwendigkeit. \n\n36\n\nDass die Regulierungsbehörde damit den ihr gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG\n(2004) zustehenden Beurteilungsspielraum in unzulässiger Weise überschritten\nhätte, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Dies zumal deshalb nicht, weil diese\nBeurteilung der Regulierungsbehörde sich im Ergebnis mit der Verordnung (EG)\nNr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2000 über\nden entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABL. EG Nr. L 336/4, deckt.\nDort wird nämlich in Art. 2 lit. c der Begriff des Teilnehmeranschlusses auf Metalllei-\ntungen beschränkt und in der 5. Begründungserwägung ausgeführt: \"Die Verlegung\nvon Glasfaserkabeln mit hoher Kapazität direkt zu Großverbrauchern ist ein speziel-\nles Marktsegment, das sich unter wettbewerbsorientierten Bedingungen entwi-\nckelt ...\".\n\n37\n\nSoweit die Kommission in ihrer Stellungnahme von 23.03.2005 gegenüber der\nRegulierungsbehörde rügt, die auf dem Drei-Kriterien-Test beruhende Marktanalyse\nkönne erst nach einer sachgerechten Abgrenzung des Marktes vorgenommen wer-\nden, und soweit sie für die Marktabgrenzung eine detaillierte Untersuchung der\nProduktmerkmale, Preise sowie Angebots- und Nachfragesubstituierbarkeiten auf\nGrundlage des EU-Wettbewerbsrechts für erforderlich hält, vermag das Gericht dem\nnicht zu folgen. Letztlich entscheidend ist nach § 10 Abs. 1 TKG (2004), ob eine\nRegulierung in Betracht kommt. Sind dafür nach 10 Abs. 2 Satz 1 TKG (2004) drei\nVoraussetzungen kumulativ erforderlich und ist davon eine nicht gegeben, so kommt\neine Marktregulierung selbst dann nicht in Betracht, wenn es sich - wie in der\nHilfsbegründung der Regulierungsbehörde sinngemäß unterstellt wird - beim\nAngebot des Zugangs zur reinen Glasfaser-TAL um einen bundesweiten, sachlich\neigenständigen Markt handelt. In einem solchen Falle kann die abschließende\nMarktdefinition als juristisch unerheblich dahingestellt bleiben. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1\nGKG.\n\n40\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG (2004) nicht anfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-24/1-l-803-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-24/1-l-803-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278270","retrieved":"2026-07-09 02:51:30.228964+00:00"}}