{"status":"available","doknr":"OLD278269","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0824.13L516.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"13 L 516/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n23. März 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar \n2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. \n\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. \nMärz 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 24. Februar 2005 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu-\nlässig und auch begründet. \n\n5\n\nBei der hierbei vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt \ndas Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Verfügung jedenfalls vor-\nläufig verschont zu bleiben, das von dem Antragsgegner geltend gemachte öffentli-\nche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung.\n\n6\n\nBei der Beurteilung, ob die sofortige Vollziehung ausgesetzt und die aufschie-\nbende Wirkung eines Widerspruchs wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht \nden voraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse ist gerechtfertigt, \nwenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, weil in \nFällen dieser Art ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung \nregelmäßig nicht gegeben ist. Dagegen ist ein öffentliches Interesse an der soforti-\ngen Vollziehung zu verneinen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich er-\nfolgreich sein wird. Ist bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung des ein-\ngelegten Rechtsbehelfs nicht festzustellen, ob dieser offensichtlich erfolgreich oder \nerfolglos sein wird, so ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. \n\n7\n\nNach diesen Grundsätzen ist hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nder Antragstellerin vom 23. März 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Auf der \nGrundlage einer im Rahmen eines Eilverfahrens nur möglichen summarischen Prü-\nfung erscheint die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners bereits als \noffensichtlich rechtswidrig. \n\n8\n\nSoweit der Antragsgegner der Antragstellerin in Ziffer I. 1. Satz 1 der streitigen \nVerfügung aufgegeben hat, den Verkauf von Getränken in \"unbepfandeten\" Einweg-\nverpackungen, insbesondere einzelne nachfolgend aufgeführte Getränke, einzustel-\nlen, und in Ziffer I. 2. dazu weiter angeordnet hat, dass die Antragstellerin die vor-\nhandenen Getränke in \"unbepfandeten\" Einweg-Getränkeverpackungen zu vernich-\nten und die Verpackungen der Verwertung zuzuführen habe, vermag das Gericht \nkeine Rechtsgrundlage zu erkennen, die eine derartige belastende Maßnahme recht-\nfertigen könnte. \n\n9\n\nZwar bestehen keine Bedenken, dass der Antragsgegner als Ordnungsbehörde \nauf der Grundlage der von ihm herangezogenen Rechtsvorschriften eine \nOrdnungsverfügung gegen die Antragstellerin erlassen kann, falls diese - was sie \nbestreitet, wofür aber einige Indizien sprechen - regelmäßig und fortgesetzt entgegen \nihrer Verpflichtung aus § 8 der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August \n1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur \nÄnderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407), \nGetränke, die der Pfand - und Rücknahmepflicht unterliegen, ohne Erhebung eines \nPfandes verkauft und nicht gegen Pfanderstattung zurücknimmt, um damit ein \nrechtskonformes Verhalten zu bewirken. Ob zum zulässigen Inhalt einer solchen \nOrdnungsverfügung je nach Umständen des konkreten Einzelfalles auch ein \nvollständiges Verkaufsverbot für bestimmte Getränke oder Getränkegruppen \ngehören mag, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls aber kann dem geltenden \nRecht nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner berechtigt wäre, der \nAntragstellerin generell den Verkauf solcher Getränke zu untersagen, die sie in (vom \nAntragsgegner so bezeichneten) \"unbepfandeten\" Einwegverpackungen vertreibt. \nDamit sind ausweislich der Begründung des Bescheides und Ausführungen des \nAntragsgegners im vorliegenden Gerichtsverfahren solche Getränke in \npfandpflichtigen Einwegverpackungen gemeint, die nicht an ein von der \nGetränkewirtschaft eingerichtetes, überörtlich agierendes Rückholsystem \nangeschlossenen sind und für die auch kein konzerninternes Rückholsystem (sog. \nInsellösung) besteht. Damit will der Antragsgegner erklärtermaßen durchsetzen, \ndass die Antragstellerin (neben Getränken in Mehrwegverpackungen) nur noch sol-\nche Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen verkauft, die an ein organi-\nsiertes Pfandrückgabesystem angeschlossen sind, um dadurch die tatsächliche \nPfanderhebung sicherzustellen. Dem liegt die Vorstellung des Antragsgegners \nzugrunde, dass nach der geltenden Rechtslage der Verkauf von Getränken in pfand-\npflichtigen Einwegverpackungen nur noch innerhalb überörtlich agierender Rück-\nnahmesysteme (Clearing-Systeme) oder - derzeit noch - sog. konzerninterner \"Insel-\nlösungen\" zulässig sei. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Vielmehr regelt § 8 Ver-\npackV lediglich die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht gegen Pfanderstattung; \nauch hat der Verordnungsgeber mit der 3. Änderungsverordnung vom 24. Mai 2005 \nmit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 die Möglichkeit der \"Insellösung\" abgeschafft (vgl. \ndie Neufassung des § 8 VerpackV in Satz 7 des Absatzes 1 gemäß Art. 1 § 3 der 3. \nÄnderungsverordnung in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 dieser Änderungsverordnung). \nZu der Frage, ob und wie die Getränkewirtschaft überörtlich und konzernübergreifend \nagierende Rückholsysteme organisiert, verhält sich die Verordnung dagegen nicht. \nDies wird vielmehr der Getränkewirtschaft überlassen. Damit bleibt es rechtlich auch \njedem Vertreiber von Getränken in pfandpflichtigen Einwegverpackungen überlas-\nsen, seiner Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht gegen Pfanderstattung nachzu-\nkommen, ohne sich einem Clearingsystem anzuschließen. Ein Verbot, Getränke in \npfandpflichtigen Einwegverpackungen außerhalb solcher Clearingsysteme zu ver-\ntreiben, enthält die VerpackV damit gerade nicht. Auch der Antragsgegner hat eine \nentsprechende Verbotsnorm nicht aufgezeigt. Soweit er Gründe dafür aufzeigt, dass \ndas vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eingeführte Pfandsystem für bestimmte \nGetränke in bestimmen Einwegverpackungen ohne einen solchen Anschlusszwang \nlückenhaft sei und die Gefahr der Nichtbefolgung der Pfanderhebungspflicht mit sich \nbringe, rechfertigt das nicht, eine derartige \"Lücke\" durch ordnungsbehördliche Maß-\nnahmen auszufüllen. Ordnungsbehördliche Verfügungen, mit denen Verbote und \nGebote auferlegt werden, dürfen nur der Umsetzung geltenden Rechts dienen, d.h., \ndiesem Geltung verschaffen, aber nicht neue Rechtspflichten einführen. Als eine sol-\nche unzulässige Maßnahme stellt sich aber das der Antragstellerin vom Antragsgeg-\nner in der streitigen Ordnungsverfügung aufgegebene vollständige Verkaufsverbot \nfür pfandpflichtige Getränke in Einwegverpackungen außerhalb von Rückholsyste-\nmen der beschriebenen Art dar. \nDie Anordnung zu Ziffer I. 1. Satz 1 des Bescheides vom 24. Februar 2005 ist da-\nnach unabhängig davon rechtswidrig, ob die Antragstellerin auf die hierin angespro-\nchenen Getränke tatsächlich Pfand erhebt und bei Rückgabe erstattet oder nicht. \n\n10\n\nDa das ausgeprochene Verkaufsverbot rechtswidrig ist, kann folglich schon \ndeshalb auch die in Ziffer I. 2. angeordnete Vernichtung der betreffenden Getränke \nund Verwertung der betreffenden Verpackungen rechtlich keinen Bestand haben, \nohne dass dafür weiter sich aufdrängende Fragen nach der Bestimmtheit und einem \nVerstoß gegen das Übermaßverbot dieser Regelung beantwortet werden müssten. \n\n11\n\nDaraus folgt ebenfalls zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der in Ziffer I. 3. \naufgegebenen Nachweisführung über \"die Verwertung bzw. die Rückgabe an den \nVertreiber/Hersteller\". Auch insoweit kann dahinstehen, ob sich diese Verfügung nur \nauf die Verwertung der Einwegverpackungen nach Ziffer I. 2. oder auch auf die darin \nangeordnete Vernichtung der Getränke selbst beziehen soll. \n\n12\n\nSoweit die streitige Ordnungsverfügung in Ziffer I. 1. Satz 2 den Satz enthält \n\"Andere Getränke oder Produkte anderer Hersteller in pfandpflichtigen Einweg-\nGetränkeverpackungen dürfen ebenfalls entsprechend den Bestimmungen der Ver-\npackungsverordnung nicht mehr pfandfrei feilgeboten / verkauft werden\", geht das \nGericht davon aus, dass es sich dabei wegen der von den übrigen Anordnungen ab-\nweichenden Formulierung nur um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt. Aber \nselbst wenn es sich auch dabei um eine konkrete Regelung gegenüber der Antrag-\nstellerin handeln sollte, nämlich dahingehend, solche Getränke in pfandpflichtigen \nEinwegverpackungen, die (im Gegensatz zu den in Satz 1 dieser Anordnung erfass-\nten, von dem Antragsgegner als Getränke in \"unbepfandeten\" Einwegverpackungen \nbezeichnete Waren) ausweislich eines entsprechenden Stempelaufdrucks einem ü-\nberörtlich agierenden Rückholsystem angeschlossen sind, nicht mehr pfandfrei an-\nzubieten und zu verkaufen, dürfte auch diese - an sich rechtskonforme - Anordnung \nhier wohl deshalb rechtswidrig sein, weil nach Aktenlage für eine solche gesetzes-\nwiederholende Anordnung kein Anlass ersichtlich ist. Denn weder die Ausführungen \nim Bescheid noch die aktenkundigen Ermittlungen des Antragsgegners bei der An-\ntragstellerin selbst und bei von ihr belieferten Einzelhandelsgeschäften enthalten \nkonkrete Feststellungen dazu, dass die Antagstellerin etwa (auch) für solche von ihr \nverkauften Getränke in Einwegverpackungen kein Pfand erhebt /zurückgewährt, die \neinem der beschriebenen Clearingsysteme angeschlossen sind. Vielmehr trägt der \nAntragsgegner selbst in seinem letzten Schriftsatz vom 16. Juni 2005 vor, sämtliche \nvon der Antragstellerin angebotenen Produkte in pfandpflichtigen Einwegver-\n\npackungen könnten nicht über die genannten Clearingsystem zurückgenommen wer-\nden. Dann besteht aber kein Anlass für eine derartige Verfügung, mithin auch kein \nGrund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung insoweit. \n\n13\n\nNach allem war die aufschiebende Wirkung des rechtzeitig erhobenen Wi-\nderspruchs der Antragstellerin gegen Ziffern I. 1. bis 3. der Verfügung des \nAntragsgegners vom 24. Februar 2005 wiederherzustellen und gegen die \nzugehörigen Zwangsgeldandrohungen in Ziffer II. 1. bis 3. anzuordnen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n15\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-24/13-l-516-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-24/13-l-516-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278269","retrieved":"2026-07-09 02:51:30.141965+00:00"}}