{"status":"available","doknr":"OLD278306","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0823.18K5732.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-23","aktenzeichen":"18 K 5732/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid vom 14.07.2004 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger \narabischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nAm 09.02.2001 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 05.03.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab, stellte aber fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Feststellung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 AuslG wurde am 24.03.2001 bestandskräftig.\n\n5\n\nAm 01.06.2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 \nS. 1 AsylVfG mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die Anerkennungsentscheidung lägen nicht mehr vor, da das Regime von Saddam Hussein beseitigt \nworden sei.\n\n6\n\nNach Anhörung widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 14.07.2004 die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziffer 1 \ndes Bescheides) und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen \nausgeführt, der Kläger habe nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein \nnicht mehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen.\n\n7\n\nDer Kläger hat rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der umfangreichen Begründung wird auf den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.08.2004 Bezug genommen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n1. den Widerrufsbescheid vom 14.07.2004 aufzuheben,\n2. sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDas Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n17\n\nDer Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n18\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufsbescheides ist § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG 2005) in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur \nSteuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und \nder Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004 (Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden Fassung. § 73 AsylVfG 2005 ist gemäß § 77 Abs. \n1 AsylVfG bei der vorliegenden Entscheidung anzuwenden; eine Übergangsregelung \nhat der Gesetzgeber nicht geschaffen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - zitiert nach Juris.\n \nMit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im \nBundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in Geltung gesetzt worden; das bisherige Ausländergesetz vom 09.07.1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Verbote \nder Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG, Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die vorübergehende \nAussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60a AufenthG. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen Verfahren anzuwenden \nist.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - a.a.O.\n\n21\n\nBei der Anwendung des § 73 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz \ngeänderten Fassung ist ebenso die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom \n29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von \nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die \nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu \ngewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, die am \n30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und nach ihrem \nArt. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist. Die für \ndie Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides \nmaßgebliche Rechtslage hat sich demnach gegenüber der noch der Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu Widerrufsbescheiden betreffend irakische \nFlüchtlinge,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 - NVwZ 2005, 89-90,\n\n22\n\nzugrundeliegenden Rechtslage entscheidungserheblich verändert.\n\n23\n\nDie Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 für einen Widerruf der \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, sind \nim Falle des Klägers nicht erfüllt.\n\n24\n\nDie Frage, wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen \nVerhältnisse im Herkunftsstaat im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der so genannten Wegfall-der-\nUmstände-Klausel in Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu \nbeurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der \nQualifikationsrichtlinie übernommen worden ist. Die Feststellung des Wegfalls der \nVerfolgungsgefahr setzt daher einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften \nCharakter der Veränderungen voraus und ist nicht nur spiegelbildlich zur \nAnerkennung auf den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden \nUmstände beschränkt. \n\n25\n\nVgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K \n4074/04.A - Juris = www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html. \n\n26\n\nAngesichts der hochgradig instabilen Lage im Irak kann von einer dauerhaften \nund stabilen Änderung der politischen Verhältnisse in diesem Sinne gegenwärtig \nnicht ausgegangen werden. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein alleine \nreicht für eine solche Annahme nicht aus. Dies gilt für den gesamten Irak.\n\n27\n\nVgl. auch hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 \na.a.O.\n\n28\n\nBei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist darüber hinaus \nentsprechend Art. 1 C (5) GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie erforderlich, dass der Flüchtling es aufgrund des Wegfalls der Umstände \nnicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt. Die Berücksichtigung dieser Schutzklausel im \nRahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist auch bereits vor Ablauf der \nUmsetzungsfrist im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. \n\n29\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2005 a.a.O.\n\n30\n\nAnerkannten Flüchtlingen irakischer Staatsangehörigkeit ist aufgrund der \ngegenwärtigen Situation im Irak eine Rückkehr unzumutbar im Sinne dieser \nSchutzklausel, da schon ihre physische Sicherheit im Falle einer Rückkehr nicht \ngewährleistet ist. Sie können es daher ablehnen, den Schutz ihres Herkunftslandes \nin Anspruch zu nehmen.\n\n31\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2005 a.a.O.\n\n32\n\nEs bedurfte keiner Entscheidung, ob die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf \ngemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 vorliegend verletzt ist und der Kläger sich \ndarauf berufen könnte.\n\n33\n\nVerneinend BVerfG, Beschluss vom 23.07.2004 - 2 BvR 1056/04 - zitiert \nnach www.asyl.net/Magazin/1; BVerwG, Urteil vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 - \na.a.O.\n\n34\n\nDer angefochtene Widerrufsbescheid erweist sich indes auch deshalb als \nrechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 als gebundene \nEntscheidung ergangen ist. \n\n35\n\n§ 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels \neiner hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf \nsolche Widerrufsverfahren anwendbar, in denen das Bundesamt vor dem 01.01.2005 \nüber den Widerruf entschieden hat, diese Entscheidung aber noch nicht \nbestandskräftig geworden, sondern im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch \nrechtshängig gewesen ist. \n\n36\n\nIn so genannten Altfällen ist eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2a \nAsylVfG 2005 in der Art geboten, dass nach Ablauf von drei Jahren nach \nUnanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege \nder Ermessensentscheidung möglich ist. Dies folgt unter Berücksichtigung der \nintegrationspolitischen Zielsetzungen daraus, dass Kern der Neuregelung in § 73 \nAbs. 2a AsylVfG 2005 ist, eine Verbindung zwischen der Aufenthaltsposition des \nAsylberechtigten und den Möglichkeiten einer Widerrufsentscheidung \nherzustellen.\n\n37\n\nVgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 a.a.O.\n\n38\n\nHier sind seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung betreffend \nden Kläger mehr als drei Jahre vergangen; ein Widerruf könnte deshalb wegen der \nbereits eingetretenen Verfestigung der Aufenthaltsposition des Klägers gemäß § 73 \nAbs. 2a \nS. 2 AsylVfG 2005 nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung erfolgen. \nHierauf kann sich der Kläger auch berufen, da die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a \nAsylVfG 2005 nicht lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch den \nInteressen des Asylberechtigten dient.\n\n39\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2005 a.a.O.\n\n40\n\nAus der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides folgt, dass \ndie unter Ziffer 2 getroffenen Feststellungen zu dem Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 53 AuslG 1990 gegenstandslos sind.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 -, BVerwGE 116, 326, \n331.\n\n42\n\nÜber den insoweit auch nur als solchen zu verstehenden Hilfsantrag des Klägers \nzu § 53 AuslG,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O., S. 332,\n\n44\n\nmusste hier folglich ebenfalls nicht entschieden werden.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-23/18-k-5732-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":14},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-23/18-k-5732-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278306","retrieved":"2026-07-09 02:51:33.666349+00:00"}}