{"status":"available","doknr":"OLD278331","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0822.3K6958.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-22","aktenzeichen":"3 K 6958/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 20.06.2002, \n22.07.2002 und 15.12.2004 verpflichtet, an den Kläger 4530,48 EUR netto nebst \nZinsen \naus 500,00 EUR für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 28.04.2005, \naus 577,92 EUR ab dem 29.04.2005,\naus 3008,00 EUR für die Zeit vom 22.03.2005 bis zum 03.07.2005 sowie\naus 3952,56 EUR ab dem 04.07.2005 jeweils in Höhe von 5 % über dem Basiszins-\nsatz zu zahlen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger erhält als Richter am Finanzgericht Bezüge nach der Besoldungsgruppe \nR 02 und ist für seine vier in den Jahren 1991, 1993, 1996 und 1998 geborenen Kin-\nder kindergeldberechtigt. \n\n3\n\nIm Dezember 1999 beantragte der Kläger die Nachzahlung des Familienzu-\nschlages für das dritte und vierte Kind. Er vertrat die Auffassung, dass die vorge-\nnommene Nachzahlung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem Urteil \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 - entspreche.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 09.02.2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen er-\nhob der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2000 Widerspruch. Mit Schreiben vom \n09.10.2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Zahlung des erhöhten Familien-\nzuschlages werde unter den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung \ngestellt. Zur Wahrung des Anspruchs bedürfe es keiner gesonderten Antragstellung \noder der Einlegung eines Rechtsmittels. \n\n5\n\nUnter dem 27.03.2002 beantragte der Kläger für 2002 die Nachzahlung des Fa-\nmilienzuschlages für das dritte und vierte Kind. Mit Bescheid vom 20.06.2002 lehnte \nder Beklagte den Antrag, bezogen auf das Jahr 2002, ab. Der Widerspruch des Klä-\ngers vom 25.06.2002 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2002 zurückge-\nwiesen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 13.08.2002 Klage in dem Verfahren 3 K 6958/02 erhoben, in \nder er das Zurückbleiben der gesetzlich festgelegten Besoldung hinter der vom Bun-\ndesverfassungsgericht vorgeschriebenen Besoldung rügt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 15.12.2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für den Zeit-\nraum nach dem 31.12.1998 habe er Familienzuschläge ab dem dritten Kind unter \ndem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten. Dieser Vorbehalt \nwerde nunmehr aufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und wei-\ntere Kinder für die Zeit ab dem 01.01.1999 für endgültig erklärt.\n\n8\n\nÜber den Widerspruch des Klägers vom 20.12.2004 hat der Beklagte nicht ent-\nschieden. Am 22.03.2005 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben (3 K 1776/05). \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 22.07.2002 zu verpflichten, an den Kläger \n577,92 EUR zuzüglich Zinsen aus 577,92 EUR ab dem 04.07.2005 sowie \nZinsen aus 577,44 EUR ab dem 29.04.2005 sowie Zinsen aus 500,00 EUR ab \ndem 01.10.2004 jeweils in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen \nBasiszinssatz zu zahlen und\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2004 zu verpflich-\nten, an dem Kläger 3952,56 EUR für die Jahre 1999 bis 2001 sowie 2003 und \n2004 zuzüglich Zinsen aus 3952,56 EUR ab dem 04.07.2005 sowie Zinsen \naus 3008,00 EUR ab dem 22.03.2005 jeweils in Höhe von 5 % über dem \njeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte hält die gesetzlich festgelegte Besoldung für ausreichend. Er ist \nferner der Ansicht, aus der Verpflichtung durch das Bundesverfassungsgericht, eine \nverfassungskonforme Lösung bis zum 31.12.1999 vorzulegen, sei zu folgern, dass \nein möglicher Anspruch erst ab dem 01.01.2000 in Betracht käme. Ferner habe das \nBundesverwaltungsgericht nicht über den Zeitraum 2001 hinaus entschieden, so \ndass die folgenden Zeiträume abweichend beurteilt werden müssten. Hierbei seien \nzusätzliche steuerliche Entlastungen im Jahre 2002 für Familien mit Kindern zu be-\nrücksichtigen, ebenso wie die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuerlich als \naußergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Der vom Bundesverfassungsge-\nricht vorgegebene Berechnungsweg berücksichtige nur das Kindergeld, so dass die \nVollstreckungsanordnung durch die zusätzliche steuerlichen Entlastungen im Jahre \n2002 grundsätzlich in Frage gestellt werde. Schließlich habe der Kläger seine An-\nsprüche nicht zeitnah geltend gemacht.\n\n14\n\nWegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten sowie den \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998, - 2 BvL 26/91 - u. a., die \nUrteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 - sowie des \nVerwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - und des OVG \nRheinland-Pfalz vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05 - .\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht eine höhere als die im \nBundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Besoldung zu. Diese Ansprüche hat der \nKläger auch ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten jeweils zeitnah \ngeltend gemacht.\n\n17\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 1999 bis 2004 \nin Höhe von insgesamt 4530,48 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und \nverpflichtet), den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des \nKlägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.\n\n18\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL \n26/91 u. a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen \nRechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = \nNVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des \nAlimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet \nist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten \nrealitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die \ngenaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist \njedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines \ndritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts \nzurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit \nwachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbe-\nstandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm \nzukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen \nkann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausrei-\nchende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern \nsicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines \nKindes. Hinzu kommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den \nverfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden \nBefriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt \nhinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem \nBeamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils \ngeringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der \nGesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der \namtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, \na.a.O.).\n\n19\n\nSo auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 -.\n\n20\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat deshalb auf der Grundlage seiner \nÜberlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, \ndie Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der \nGesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt \naußerdem ab dem 01.01.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes \nweitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene \nGehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen \nGesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 \ndes Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das \nBundesverfassungsgericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit zu einer \"gesetzesreformatorischen Judikatur\" ermäch-\ntigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses \nergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, \n36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit \nGesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und \nermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen \n(BVerwG, Urt. v. 17.06.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen \nFragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf \nes keiner erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 \nGG.\n\n21\n\nSo auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 -.\n\n22\n\nDie genannte Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist \nhinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004, \na.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung des Gerichts auch für den hier \nstreitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin \nergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. \nInsbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des \nFamilienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht \nerledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen:\n- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und \nLändern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, \nBBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2\n- Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 \n(BGBl I S. 1786, 1788)\n- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und \nLändern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - \nBBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664)\n- Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschrif-\nten (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I \nS. 3702, 3712)\n- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und \nLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-\nten(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG \n2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834).\n\n23\n\nSo auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 -.\n\n24\n\nDenn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine \nAnpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung \nentsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die \nVollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der \nGesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des \nBundesverfassungsgerichts regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz \ndes Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann \nwieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder \nwegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des Bundes-\nverfassungsgerichts in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis \nzum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen \nLebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der \nEntscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen \n(steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Rückgriff auf die \nfamilienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des \nKindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht \nausgegangen werden.\n\n25\n\nSo auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 -.\n\n26\n\nAuf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts kann sich \nauch der Kläger berufen, obwohl er nicht Angehöriger einer Besoldungsgruppe war, \ndie Gegenstand der an das Bundesverfassungsgerichts gerichteten \nVorlageverfahren waren. Das Bundesverfassungsgericht hat in den hier erheblichen \nTeilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen \nvorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein \nals unzureichend angesehen (vgl. insbesondere Leitsatz 2 des Beschl. v. \n24.11.1998, a.a.O.). \n\n27\n\nSo auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 -.\n\n28\n\nDas Gericht hat die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist \nihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts verwehrt. \n\n29\n\nBei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich für die Besoldung des \nKlägers für die jeweiligen Jahre ein Wert, der unstreitig vom Beklagten unter strikter \nBeachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ermittelt und dem Gericht \nmitgeteilt worden ist. Hinsichtlich des 115%-igen Sozialhilfesatzes hat sich der \nBeklagte außerstande gesehen, dem Gericht aussagekräftige Daten zur Verfügung \nzu stellen. Zur Herstellung der Spruchreife wurden die Beteiligten darauf \nhingewiesen, dass das Gericht die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe im dortigen \nUrteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - niedergelegten Zahlen für den Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts entsprechend hält und der Berechnung im hiesigen \nVerfahren zugrunde legt. \n\n30\n\nDie entsprechenden Werte führen zu folgendem Ergebnis:\n\n31\n\n 1999\nDM 2000\nDM 2001\nDM 2002\nEUR 2003\nEUR 2004\nEUR\nJahresverdienst R2\n4 Kinder \n121.188,74 \n123.954,99 \n127.940,78 \n65.795,59 \n65.170,61 \n67.015,23\nJahresverdienst R2\n2 Kinder 106.813,27 109.618,90 113.418,25 57.950,31 57.373,65 59.228,20\nDifferenz 14.375,47 14.336,09 14522,53 7.845,28 7.796,96 7.787,03\npro Monat/Kind 598,98 597,34 605,11 326,87 324,87 324,46\nEUR 306,25 305,42 309,39 \n115 % des Sozialhilfebedarfs 336,79 340,19 344,38 350,95 355,82 357,90\nDifferenz pro Monat/Kind - 30,54 - 34,77 - 34,99 - 24,08 - 30,95 - 33,44\nJahresdifferenz - 732,96 - 834,48 - 839,76 - 577,92 - 742,80 - 802,56\n\n32\n\nDem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass sich die Vollstreckungsanord-\nnung des Bundesverfassungsgerichts lediglich auf die Zeit ab dem Jahre 2000 \nbeziehe. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum \n31.12.1999 gesetzt, um seiner Verpflichtung zu einer angemessenen Alimentation \nnachzukommen und für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind \nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen \nsozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Für den Fall, dass \nder Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht entsprechen sollte, gelte mit Wirkung \nvom 01.01.2000 die Vollstreckungsbefugnis der Fachgerichte (vgl. Tenor Ziffer 2 des \nBeschl. v. 24.11.1998, a.a.O.). Dem ist zu entnehmen, dass ab dem genannten \nZeitpunkt 01.01.2000 und nicht bereits früher die Verwaltungsgerichte zur \nBerechnung der angemessenen Besoldung befugt und verpflichtet sind. Der weitere \nSchluss, dass eine Berechnung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig sei, \nkann daraus indes nicht gezogen werden. Dies würde nämlich eine \nRechtsschutzlücke für das Jahr 1999 aufwerfen, die vom Bundesverfassungsgericht \nnicht gewollt sein kann. Alle Beamten mit mehr als zwei Kindern hätten dann eine \nverfassungswidrige Minderbesoldung im Jahre 1999 hinzunehmen. Die Ent-\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb nur so verstanden werden, \ndass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im \nGesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden kann. \n\n33\n\nSo auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 -.\n\n34\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der \nentsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-22/3-k-6958-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-22/3-k-6958-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278331","retrieved":"2026-07-09 02:51:35.886539+00:00"}}