{"status":"available","doknr":"OLD278330","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0822.18K8648.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-22","aktenzeichen":"18 K 8648/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-\ngeladenen trägt der Kläger. Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 in Mossul geborene Beigeladene zu 1) und ihre 0000, 0000, \n0000, 0000, 0000 und 0000 geborenen Töchter, die Beigeladenen zu 2) - 7), sind \nirakische Staatsangehörige yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach ih-\nren Angaben am 13.08.2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellten \nam 15.08.2001 Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte. Hinsichtlich des Ehe-\nmanns bzw. Vaters der Beigeladenen wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 51 Ausländergesetz bestandskräftig festgestellt.\n\n3\n\nIm Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi-\nscher Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im \nFolgenden Bundesamt) erklärte die Beigeladene zu 1), ihr Ehemann sei bereits im \nMai 2000 ausgereist. Seitdem habe sie immer Probleme mit dem irakischen Staats-\nsicherheitsdienst gehabt. Sie sei insgesamt fünf Mal in dieser Zeit zum Staatssicher-\nheitsdienst gebracht und nach ihrem Ehemann befragt worden. Ca. sechs Monate \nvor der Ausreise sei ihr Ackerland beschlagnahmt worden. Anfang Juli 2001 habe sie \nsich daher zur Ausreise entschlossen. Am 28.07. sei sie von dem Dorfvorsteher dar-\nüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der irakische Staatssicherheitsdienst sie alle \nfestnehmen wollte. Sie hätten sich daraufhin zu Verwandten begeben und dort bis \nzur Ausreise versteckt. Die Beigeladene zu 1) wies außerdem darauf hin, dass sie \nYeziden seien und auch als solche Benachteiligungen erfahren würden. Für ihre Kin-\nder würden die gleichen Gründe gelten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22.08.2001 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der \nBeigeladenen als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 Ausländergesetz hinsichtlich des Irak vorliegen. Der Bescheid wurde \ndem Kläger am 31.08. 2001 zugestellt.\n\n5\n\nAm 06.09.2001 hat der Kläger hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Aa-\nchen erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Beigeladenen \nim Nordirak eine inländische Fluchtalternative besäßen. Da die Beigeladenen aus \ndem Bezirk Mossul stammten, sei davon auszugehen, dass sie auch über verwandt-\nschaftliche Beziehungen in den Nordirak verfügten. Die Beigeladenen hätten auch \nweder wegen der Asylantragstellung noch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft \nmit politischer Verfolgung zu rechnen. Auch wegen ihrer yezidischen Religionszuge-\nhörigkeit drohe den Beigeladenen bei einer Rückkehr keine Verfolgung.\n\n6\n\nMit Beschluss vom 21.11.2001 hat sich das Verwaltungsgericht Aachen für ört-\nlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwie-\nsen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2001 aufzuheben, soweit die \nFeststellung gemäß § 51 Abs. 1 Ausländergesetz getroffen worden ist.\n\n9\n\nDie Beklagte hat ausdrücklich keinen Antrag gestellt.\n\n10\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie führen zur Begründung aus, dass ihnen keine Fluchtalternative im Nordirak \nzur Verfügung stünde. Ferner berufen sie sich darauf, dass sie bei einer Rückkehr \nals Yeziden besonders gefährdet seien. Aus dem Dorf N. , aus dem sie stammten, \nseien bereits die dort lebenden Christen und Juden abgewandert. Es lebten jetzt nur \nnoch Yeziden dort, die viel stärker gefährdet seien. Die minderjährigen Töchter könn-\nten nicht in die Schule gehen im Irak und es sei unmöglich, sie vor Entführungen zu \nschützen.\n\n13\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.06.2004 auf die Einzel-\nrichterin übertragen. Die Einzelrichterin hat Beweis zur Situation der yezidischen Be-\nvölkerung im Irak erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \ndie Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.11.2004, das Gutachten des Europäi-\nschen Zentrums für kurdische Studien vom 03.11.2004, das Gutachten des Deut-\nschen Orient-Instituts vom 14.02.2005 und das Gutachten von amnesty international \nvom 16.08.2005 verwiesen.\n\n14\n\nDurch Beschluss vom 28.04.2005 hat die Einzelrichterin das Verfahren auf die \nKammer zurückübertragen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. \n\n18\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 22.08.2001 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig. Die Beigeladenen \nhaben einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \n1990 bzw. nunmehr § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.\n\n19\n\nMit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. \nI S. 1950) nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 ist \ndas Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Auslän-\ndern (Aufenthaltsgesetz, im Folgenden AufenthG) im Bundesgebiet in Geltung \ngesetzt worden; das bisherige Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 ist gleichzeitig \naußer Kraft getreten. Verbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr \nin § 60 Abs. 1 AufenthG geregelt. Übergangsvorschriften für anhängige \nverwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass \nes mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist (vgl. § 77 Abs. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 des \nZuwanderungsgesetzes). Eine Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten kann \ndaher nur dann Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die \nVoraussetzungen für einen asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG nicht vorliegen.\n\n20\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 des AufenthG, der inhaltlich die Regelung in § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes (AuslG 1990) mitumfasst,\n\n21\n\nvgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der \nIntegration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), \nBTDrucks. 15/420, \nS. 91,\n\n22\n\ndarf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben \noder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist, wobei nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung \nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen \nkann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. \n\n23\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind - ebenso wie vormals die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 - grundsätzlich deckungsgleich mit \ndenjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der \nVerfolgung betrifft, \n\n24\n\nvgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 \nBvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C \n59.91 - DVBl. 1992, 843; Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a., NVwZ 1994, \n500; Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n25\n\nEine politische Verfolgung liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an \nseine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen \noder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten,\n\n26\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 \nff.\n\n27\n\nIn § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird nun im Unterschied zum bisherigen § 51 \nAbs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention, BGBl. II 1953, S. 559) Bezug \ngenommen (\"In Anwendung des Abkommens ...\"). Die Sätze 3 bis 5 des § 60 Abs. 1 \nAufenthG verdeutlichen, dass der durch das Abkommen vermittelte Schutz \ninnerstaatlich nunmehr auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt worden ist, \nso dass sich Deutschland insoweit dieser Auffassung der überwiegenden Zahl der \nStaaten in der Europäischen Union angeschlossen hat,\n\n28\n\nBegründung des Gesetzesentwurfs a. a. O.\n\n29\n\nFür den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gelten demgemäss \nnicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16 a \nAbs. 1 GG, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG die Verfolgung auch \nvon nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die Existenz einer \nstaatlichen Herrschaftsmacht und damit auch auf die von der bisherigen \nZurechnungslehre, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 15.96 -, BVerwGE 104, 254, \n256 f.; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 28.04.2005 - 5 K 1587/03.A -, zitiert \nnach Juris,\n\n31\n\ngeforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der \nBegriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 \na GG hinaus. Dies unterscheidet § 60 Abs. 1 AufenthG von § 51 AuslG 1990.\n\n32\n\nNach Auffassung der Kammer können nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 \nAbs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder \nauch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 \nAufenthG ausgeht. \n\n33\n\n§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG stimmt in wesentlichen Teilen mit Art. 6 \nder Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die \nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als \nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) überein. \nDiese Richtlinie wurde am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union \nveröffentlicht und ist nach Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in \nKraft getreten (ABl. 2004 L Nr. 304, S. 12). Die Berücksichtigung der \nQualifikationsrichtlinie bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist bereits jetzt im \nWege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. Die Umsetzungsfrist für diese \nRichtlinie läuft zwar erst am 10.10.2006 ab (Art. 38 Abs. 1). Sie ist aber insoweit \nteilweise in Gestalt des Aufenthaltsgesetzes in nationales deutsches Recht \numgesetzt worden,\n\n34\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - S. 11 f. des amtli-\nchen Umdrucks, veröffentlicht in Juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - \nA 2 K 12193/03 -, zitiert nach Juris; a.A. OVG NRW, Urteil vom 12.07.2005 - \n11 A 2307/03.A -, zitiert nach Juris.\n\n35\n\nWeder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie enthalten eine \nnähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs (vgl. andererseits Art. \n2 der Qualifikationsrichtlinie). Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c \nAufenthG und auch aus der Gegenüberstellung mit Buchst. a, wonach die Verfolgung \nvon dem Staat ausgehen kann, folgt aber, dass der nichtstaatliche Akteur der \nHandelnde ist, der nicht über staatlichen Strukturen verfügt. Aus der \nGegenüberstellung von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG und Buchst. b folgt \ndes Weiteren, dass nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 \nBuchst. c AufenthG die Handelnden sind, die nicht Parteien oder Organisationen \nsind, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. \nAllerdings sind Parteien oder Organisationen in Abgrenzung zu Buchst. a gleichfalls \nAkteure ohne staatliche Strukturen, wenngleich sie feste Ordnungsstrukturen \naufweisen oder gar staatsähnlich verfasst sein können. Anerkennt § 60 Abs. 1 Satz 4 \nBuchst. c AufenthG darüber hinaus ausdrücklich eine Verfolgung von nichtstaatlichen \nAkteuren, so zeigt dies, dass sonstige nichtstaatliche Akteure gemeint sind, die kei-\nnen Organisationsgrad aufweisen, wie er für Parteien oder Organisationen üblich ist, \ndie den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. \nNichtstaatliche Akteure können daher sonstige Organisationen, Gruppen oder auch \nEinzelpersonen sein. Es ist danach für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG nicht erforderlich, dass die Verfolgung von \nGruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen im Sinne \nvon § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b AufenthG ähnlich sind. Würde man dies ver-\nlangen,\n\n36\n\nso VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2005 - RN 8 K 04.30779 -,\n\n37\n\nso wäre § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG außerdem weitgehend \nüberflüssig. Entsprechende Sachverhalte könnten unter Buchst. b gefasst werden, \nindem sie zumindest dem unbestimmten Begriff der Organisation zugeordnet \nwerden.\n\n38\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG kann demgemäss eine Verfolgung \nvon sonstigen nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern erwiesenermaßen weder \nder Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile \ndes Staatsgebietes beherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage \noder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Unterschied zu dem \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht darin, dass § 60 Abs. 1 \nAufenthG auf die Verfolgung aus bestimmten schutzrelevanten Gründen abstellt und \nzur Flüchtlingsanerkennung kommt; § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt hingegen Schutz \nbei der Gefahr von sonstigen Menschenrechtsverletzungen und knüpft allein an eine \nfaktische Gefährdung an und setzt keine staatliche oder staatsähnliche Verfolgung \nvoraus,\n\n39\n\nvgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329 f.\n\n40\n\nFür die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten \nunterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war \nihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar \n(Vorverfolgung), so ist Asyl oder Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn er im \nZeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist \n(herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende seinen \nHeimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg \nhaben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit droht.\n\n41\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139, 140 f.\n\n42\n\n1. Gemessen an den oben genannten Kriterien sind die Beigeladenen bei einer \nRückkehr in den Irak keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Sinne von § 60 \nAbs. 1 Satz 4 Buchst. a AufenthG ausgesetzt. \n\n43\n\nDies gilt zunächst deshalb, weil das bisher herrschende Baath-Regime in der \nzweiten Aprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak \nmehr ausübt. Die hinreichende Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak durch \ndieses Regime lässt sich daher nicht mehr feststellen,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -, vom \n27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A und 9 A 3441/01.A - und vom 12. November \n2003 - 9 A 1447/03.A; Ad-hoc-Berichte des Auswärtigen Amts vom 7. August \nund vom \n6. November 2003 sowie Bericht vom 10.06.2005 über die asyl- und abschie-\nbungsrelevante Lage in der Republik Irak.\n\n45\n\nEine politische Verfolgung der Beigeladenen durch eine andere staatliche \nOrganisation ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob als \nBezugspunkt für die Prüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung die \nirakische Übergangsregierung oder die multinationalen Truppen in Betracht kommen. \nEs ist nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und \nstabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die multinationalen Truppen, \ngibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beigeladenen von ihnen Verfolgung \ndrohen könnte. Ist als Herrschaftsmacht die noch im Amt befindliche \nÜbergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch diese genauso \nwenig ersichtlich. \n\n46\n\n2. Entsprechendes gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 \nAbs. 1 Satz 4 Buchst. b AufenthG. Es ist nicht ersichtlich und es wird von den \nBeigeladenen auch nicht geltend gemacht, dass eine Verfolgung im Sinne von § 60 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG von Parteien oder Organisationen ausgeht, die den Staat \noder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen.\n\n47\n\n3. Des Weiteren lässt die Kammer offen, ob die Beigeladenen bei einer Rückkehr \nin den Irak einer gegen die religiöse Minderheit der Yeziden gerichteten \nGruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c \nAufenthG) unterliegen würden. \n\n48\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich aus \ngegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben. In welchem Maße dies der Fall ist, \nwird je nach den tatsächlichen Verhältnissen, unter denen sich politische Verfolgung \nin den Herkunftsländern ereignet, unterschiedlich zu beurteilen sein. Allgemein ist \ndavon auszugehen, dass die Gefahr eigener politischer Verfolgung wächst, je \nweniger der Staat selbst oder Dritte bei ihren Verfolgungsmaßnahmen an ein \nbestimmtes Verhalten der davon Betroffenen anknüpfen. Die Annahme einer alle \nGruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte setzt \njedenfalls voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, \naus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete \nFurcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu \nwerden. Das wird vor allem bei gruppengerichteten Massenausschreitungen der Fall \nsein, die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch \ndann, wenn unbedeutende oder kleinere Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer \nund Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich \nständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht. \nGruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, brauchen nicht ein \nganzes Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen, sie können auch regional \noder lokal begrenzt sein,\n\n49\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 \nBvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216-238.\n\n50\n\nDie unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende \nVerfolgungsmaßnahmen ebenso wie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen \nnur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten \nErscheinungsbildes politischer Verfolgung dar. Die Anknüpfung an die \nGruppenzugehörigkeit bei Verfolgungshandlungen ist nicht immer eindeutig \nerkennbar. Oft tritt sie nur als ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund \nstehender, die Verfolgungsbetroffenheit mitprägender Umstand hervor. Die \ngegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen ist \nmöglicherweise auch dann aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder \nherzuleiten, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer \ngruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Entscheidend ist, ob vergleichbares \nVerfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die \nGruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfol-\ngungshandlungen, wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch \ntatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellun-\ngen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere \nsein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet. \nIm Rahmen einer wertenden Betrachtung ist zu prüfen, ob Verfolgungsmaßnahmen \ngegenüber Gruppenangehörigen bereits eine solche Dichte aufweisen, dass schon \naus diesem Grunde die Annahme einer jedes Gruppenmitglied einschließenden \nGruppenverfolgung gerechtfertigt ist, oder ob eine Verfolgungsgefahr nicht für alle, \nwohl aber für den überwiegenden Teil oder nur für einige Gruppenangehörige \nbegründet ist. Die Feststellung der Verfolgungsdichte erfordert es, die Relation \nzwischen der Anzahl der feststellbaren Verfolgungsschläge und der Größe der \nGruppe in den Blick zu nehmen, ohne sich aber auf eine rein quantitative \nBetrachtungsweise zu beschränken,\n\n51\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom \n19.04.1994 - 9 C 462.93 -, InfAuslR 1994, 325 bis 327; BVerwG, Urteil vom \n08.02.1989 - 9 C 33.87 -, InfAuslR 1989, 248 bis 249; OVG NRW, Urteil vom \n24.11.2000 - 8 A 4/99. A -, zitiert nach Juris.\n\n52\n\nGemessen an diesen Kriterien ist nicht zweifelsfrei, ob die Voraussetzungen für \neine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak landesweit oder regional begrenzt \nbereits vorliegen.\n\n53\n\nAllerdings hat sich seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein die \nSituation von Angehörigen religiöser Minderheiten insgesamt spürbar verschlechtert. \nVon dieser dramatischen Verschlechterung der Situation nicht muslimischer \nReligionsgemeinschaften sind - neben etwa den Christen -\n\n54\n\nvgl. hierzu Urteil der Kammer vom 01.07.2005 - 18 7155/01.A - \nveröffentlicht in Juris,\n\n55\n\nauch die Yeziden im ehemaligen zentralirakischen Gebiet und dort insbesondere \nin Mossul betroffen, \n\n56\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.06.2005; UNHCR, \nHintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser \nMinderheiten im Irak, \nApril 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - Update - Die aktuelle Lage, \n15.06.2005; Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & \nEva Savelsberg), Gutachten vom 03.11.2004 an VG Köln und vom 02.11.2004 \nan VG Regensburg; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an \nVG Köln; amnesty international, Gutachten vom 16.08.2005 an VG Köln; \nYezidisches \nForum, Pressemitteilung vom 30.12.2004.\n\n57\n\nZwar garantiert die am 08.03.2004 verabschiedete Übergangsverfassung des \nIrak unter ausdrücklicher Nennung der islamischen Religion als Staatsreligion \nprinzipiell die Freiheit der Religionsausübung. Diese Übergangsverfassung bindet \nallerdings die vom 28.05.2004 eingesetzte, derzeit amtierende irakische \nÜbergangsregierung nur bis zum Inkrafttreten einer neuen, von der irakischen \nNationalkonferenz beschlossenen endgültigen Verfassung. Wie die Frage nach der \nBedeutung der islamischen Religion und der Sharia im künftigen irakischen Rechts- \nund Wertesystem letztlich beantwortet werden wird, ist derzeit offen.\n\n58\n\nEs finden derzeit auch keine gezielten Übergriffe gegen Yeziden durch die \nirakische Übergangsregierung oder ihr nachgeordnete Stellen statt, wenn man \neinmal von dem Phänomen der lokal feststellbaren Zusammenarbeit zwischen \nislamistischen Gruppen und Polizeikräften absieht.\n\n59\n\nUngeachtet dessen aber sind Yeziden - ebenso wie Christen - direkte Ziel-\nscheibe von Angriffen, die häufig und an der Tagesordnung sind. Die Urheber dieser \ngezielten und direkten Übergriffe auf die christliche Bevölkerung sind überwiegend \nislamistische Gruppen. Diese Gruppen bilden keinen national organisierten \nWiderstand, sondern es handelt sich dabei um eine Reihe von nichtstaatlichen \nAkteuren, die verschiedenen Gruppen angehören oder auch alleine agieren. \n\n60\n\nAuf das Konto dieser islamistischen Gruppen und einer Vielzahl von \nEinzelakteuren gehen eine Reihe von gravierenden Übergriffen, die von gezielten \nTötungen bis hin zu Einschüchterungen und Beleidigungen reichen. Mordanschläge \nauf Yeziden haben seit Mitte des Jahres 2004 zugenommen. So wurden etwa im \nAugust 2004 neun Yeziden ermordet - sechs in Mossul und drei in Bagdad. Alleine in \nden letzten drei Monaten des Jahres 2004 zählten internationale \nMenschenrechtsorganisationen mehr als 25 Morde und über 50 Gewaltverbrechen \nan Yeziden. Das Erscheinungsbild dieser Morde ist vielfältig und teilweise nur als \nbestialisch zu bezeichnen. Sie reichen von Erschießungen über Verbrennungen bis \nzur Schändung der Opfer mit Rasierklingen, bevor man ihnen die Kehle durchschnitt. \nDaneben gibt es gezielte Mordanschläge auf führende yezidische Persönlichkeiten; \nso wurde etwa am 17.09.2004 auf das weltliche Oberhaupt der Yeziden, Mir Tahsin \nBeg, in Al Qosh ein Bombenanschlag verübt, den er leicht verletzt überlebte. Unter \nanderem konnte aus Angst vor Anschlägen das wichtigste yezidische Fest, das Fest \nder Versammlung, das alljährlich vom 06. bis 13. Oktober im Lalisch-Tal begangen \nwird, nur eingeschränkt stattfinden, obwohl das Lalisch-Tal im eigentlich \"sicheren\" \nDohuk liegt. Berichtet wird von Anschlägen auf Alkoholläden und Gaststätten sowie \nauf Friseur- und Schönheitssalons, die zwar in der Mehrzahl von Christen, aber auch \nvon Yeziden betrieben werden. Hinzu kommen alle Arten von Drohungen, Ein-\nschüchterungen und Beleidigungen. Yezidische nicht verschleierte Frauen und Mäd-\nchen in Bagdad und Mossul werden immer wieder auf der Straße beleidigt und tätlich \nangegriffen. Auch Männer ziehen es gegenwärtig vor, sich ein \"islamisches Erschei-\nnungsbild\" zu geben und sich etwa einen Bart stehen zu lassen. Radikale Muslime \nvertreten die Auffassung, dass die Tötung eines Yeziden eine heilige Handlung sei, \ndie dem Täter den Einlass ins Paradies garantiere. Plakate erklären die yezidische \nBevölkerung für vogelfrei. So wurden etwa im Mai 2004 in Mossuler Stadtteilen \nPlakate geklebt, wonach es rechtens sei, Yeziden wie Juden zu töten so wie es \nrechtens sei, Christen und Amerikaner zu töten. Auch von Entführungen sind \nyezidische Frauen und Mädchen - ebenso wie Christinnen - überproportional \nbetroffen.\n\n61\n\nExakte Angaben über die Häufigkeit der oben genannten Übergriffe bezogen auf \nden gesamten Irak oder bezogen auf regional begrenzte Gebiete liegen allerdings \nnicht vor. Dies liegt zum einen daran, dass Angriffe auf Yeziden in der \nBerichterstattung über die ansonsten instabile Lage im Irak in den westlichen Medien \nmeist untergehen. Dabei ist die Nachrichtenlage im Falle der Yeziden noch \nschwieriger als etwa im Falle der Christen. Übergriffe gegen Yeziden erfahren selbst \ndann, wenn sie tödlich sind, kaum Beachtung in der internationalen Presse. Das \nInteresse der arabischen Medien ist aufgrund der kurdischen Ethnizität der Yeziden \ngering. Hinzu kommt, dass die yezidische Bevölkerung, anders als etwa die Christen \nim Irak, im Ausland über keine institutionalisierte Lobby verfügt, die in der Lage wäre, \nauf ihre Situation aufmerksam zu machen. Ein weiterer Grund liegt darin, dass \nerfolgte Übergriffe von den Betroffenen meist nicht angezeigt werden, weil diese \neinerseits ohnehin nicht damit rechnen können, dass Anzeigen zu strafrechtlicher \nVerfolgung oder Schutzgewährung durch staatliche Behörden führen, und weil \nandererseits es die Betroffenen aus Angst vor weiteren Bedrohungen häufig \nvorziehen, im Verborgenen zu bleiben. Insbesondere in Fällen von sexuellen \nÜbergriffen auf Frauen wird die Dunkelziffer als sehr hoch eingeschätzt, da diese für \ndie Opfer - auch insoweit verschärfend im Vergleich zu christlichen Opfern - den \nAusschluss aus der Religionsgemeinschaft und aus der Familie zur Folge haben \nkann. \n\n62\n\nAufgrund des unzureichenden Zahlenmaterials und der Unmöglichkeit einer \ngenaueren Bezifferung der Übergriffe unter Berücksichtigung einer vorhandenen \nDunkelziffer ist es aber problematisch, schon derzeit die für die Annahme einer \nGruppenverfolgung der Yeziden erforderliche Verfolgungsdichte zu bejahen. Die \nSituation für Yeziden, insbesondere im Großraum Mossul und Bagdad wird zwar in \nden oben zitierten neueren Erkenntnisquellen als extrem gefährlich bezeichnet und \nauch die Verfolgungsfurcht jedes einzelnen Yeziden erscheint danach real. Dennoch \nlässt sich auch bei einer nicht auf rein mathematischen Berechnungen beschränkten \nBeurteilung die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (noch) \nnicht zweifelsfrei bejahen,\n\n63\n\nvgl. verneinend OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2004 - 9 A 2225/04.A - \nund vom 21.02.2005 - 9 A 1121/05.A -, letzter zitiert nach Juris; OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.06.2004 - 2 L 27/02 -; VG \nGöttingen, Urteil vom 05.10.2004 - 2 A 36/04 - und vom 11.01.2005 - 2 A \n145/04 -, beide zitiert nach Juris; VG Minden, Urteil vom 21.02.2005 - 1 K \n1098/04.A -, zitiert nach Juris.\n\n64\n\nSoweit Yeziden nicht nur wegen ihrer Religionszugehörigkeit mit Anschlägen zu \nrechnen haben, sondern auch, weil sie als Kurden als \"Handlanger der \namerikanischen Streitkräfte\" angesehen werden und sie vermehrt Bewerber und \nAnwärter für den öffentlichen Dienst stellen oder in bestimmten Berufszweigen \narbeiten, ändert dies allerdings nichts an der Gruppengerichtetheit der zahlreichen \nÜbergriffe. Alle neueren Auskunftsquellen und Gutachten weisen auf die verworrene \nGemengelage bei den Motiven der Angreifer hin. Es darf aber nicht übersehen \nwerden, dass diese Motive mehr einer religiösen Propaganda und bewussten \nDenunziation entsprechen ohne jeglichen realen Hintergrund. In anderen Fällen, in \ndenen besonderes nicht moslemisches Verhalten abgestraft werden soll, wie zum \nBeispiel im Falle von Alkoholladenbesitzern oder solchen Yeziden, die in Friseur- und \nSchönheitssalons arbeiten, sind potenziell zwar auch Muslime, die sich den \ntraditionellen muslimischen Wertvorstellungen nicht unterordnen, Gefährdungen \nausgesetzt. Allerdings sind derartige Berufszweige traditionell in der Hand von \nAngehörigen nicht muslimischer religiöser Minderheiten, die dort überproportional \nstark vertreten sind. So können etwa Alkoholläden im Irak legal nur von Nichtmus-\nlimen betrieben werden.\n\n65\n\nDie Anknüpfung an die yezidische Religionszugehörigkeit bei den geschilderten \nVerfolgungshandlungen mag daher nicht immer eindeutig erkennbar sein. Sie ist \naber doch ein in jedem Falle die Verfolgungsbetroffenheit mitprägender Umstand. Zu \nberücksichtigen ist dabei, dass Yeziden - in einem viel stärkeren Ausmaß als \nChristen - als Minderheit bereits jetzt in einem Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben. Während Christen als \n\"Buchbesitzer\" noch ein Mindestmaß an Respekt in gemäßigten moslemischen \nKreisen entgegengebracht wird, werden Yeziden allgemein als Häretiker und/oder \nUngläubige angesehen. Im Irak hat sich eine Intoleranz, eine grundsätzliche \nFeindschaft zu religiösen Minderheiten herausgebildet, die Bestandteil des \nVolksbewusstseins irakischer Schiiten und Sunniten ist. Die innere Haltung ist \ngeprägt von Ablehnung, Abgrenzung und einem tief sitzenden Empfinden von der \nInferiorität der Yeziden.\n\n66\n\nOb nach alledem die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden zumindest \nregional begrenzt auf den Großraum Mossul bereits jetzt gerechtfertigt ist, lässt die \nKammer offen. Die Situation der Yeziden im Irak bedarf aber - ebenso wie die Situa-\ntion anderer religiöser Minderheiten - einer sorgfältigen Beobachtung. Die Kammer \nschließt nicht aus, dass bei einer weiteren Verschärfung der Lage eine regional \nbegrenzte Gruppenverfolgung anzunehmen sein wird.\n\n67\n\n4. Unabhängig von der Frage einer Gruppenverfolgung der Yeziden sind die \nBeigeladenen aber individuell aus religiösen Gründen verfolgt, weil sie bei einer \nRückkehr nach N. bei Mossul dort asylerheblichen Eingriffen in ihre \nReligionsfreiheit durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wären.\n\n68\n\na) Eine Verfolgung aus religiösen Gründen im Sinne des Art. 16 a GG - und des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG - liegt nach ständiger Rechtsprechung auch dann vor, wenn in \ndas religiöse Existenzminimum des Einzelnen eingegriffen wird. Dies ist jedenfalls \ndann der Fall, wenn einem Glaubensangehörigen angesonnen wird, seine \nReligionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche \ngeheimzuhalten, um (staatlichen) Repressalien zu entgehen. Die Religionsausübung \nim häuslich-privaten Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im \nnachbarschaftlich-kommunikativen Bereich gehören zu dem durch das Asylrecht \ngeschützten elementaren Bereich der sittlichen Person, \n\n69\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 -, InfAuslR 1995, \n210-211; BVerwG, Beschluss vom 25.06.2004 - 1 B 282.03, 1 B 282.03 -, zi-\ntiert nach Juris. \n\n70\n\nNach dem übereinstimmenden Inhalt der vorliegenden Auskunftsquellen sind \nYeziden im Großraum Mossul zur Vermeidung von asylerheblichen Übergriffen ge-\nzwungen, ihre Religionszugehörigkeit zu verbergen. Sobald Yeziden als solche \nerkannt werden, besteht für sie in dem genannten Gebiet die erhebliche Gefahr, an \nLeib und Leben verletzt zu werden. Yezidische Frauen und Mädchen sehen sich \ngenötigt, sich auf der Straße zu verschleiern und traditionellen muslimischen \nKleidungsvorschriften zu unterwerfen, yezidische Männer sich einen muslimischen \nBart wachsen zu lassen, um ihre Religionszugehörigkeit in der Öffentlichkeit zu \nverbergen. Um nicht als Yezide erkannt zu werden, vermeiden sie das öffentliche \nBekenntnis, wie etwa die Teilnahme am Fest der Versammlung, und halten sich \ntraditionell yezidischen bzw. nicht muslimischen Berufsausübungen fern. Yeziden \nsind auch gezwungen, ihre Religionszugehörigkeit im engsten nachbarschaftlich \nkommunikativen Bereich zu verbergen, um nicht in die Gefahr zu geraten, aufgrund \nvon Denunziationen in das Blickfeld islamistischer Gruppen zu geraten,\n\n71\n\nvgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva \nSavelsberg), Gutachten vom 03.11.2004 an VG Köln und vom 02.11.2004 an \nVG \nRegensburg; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG \nKöln; amnesty international, Gutachten vom 16.08.2005 an VG Köln; \nYezidisches \nForum, Pressemitteilung vom 30.12.2004.\n\n72\n\nDieser Zwang, seine religiöse Identität zu verbergen, stellt einen Eingriff in das \nreligiöse Existenzminimum jedes Einzelnen dar und ist damit asylrechtlich erheblich. \nDenn es kann einem Glaubenszugehörigen nicht angesonnen werden, seine \nReligionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheim zu \nhalten, um Repressalien zu entgehen. \n\n73\n\nEs kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die der deutschen \nRechtsprechung geläufige Unterscheidung zwischen \"forum internum\" und \"forum \nexternum\" der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht und inwieweit diese \nUnterscheidung unter Berücksichtigung der EU-Qualifikationsrichtlinie noch aufrecht \nerhalten werden kann,\n\n74\n\nvgl. zur richtlinienkonformen Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist \nUrteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - S. 11 f des amtlichen \nUmdrucks, a.a.O., m.w.N.\n\n75\n\nVor diesem asylerheblichen Eingriff in ihr religiöses Existenzminimum finden die \nBeigeladenen auch keinen Schutz durch die irakische Übergangsregierung oder \ndieser nachgeordnete Stellen. Es entspricht übereinstimmender Auskunftslage, dass \nirakische staatliche Stellen im ehemaligen Zentralirak weder über die Möglichkeiten \neffektiver Schutzgewährung verfügen,\n\n76\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K \n4074/04.A - S. 17 ff des amtlichen Umdrucks, a.a.O., m.w.N.,\n\n77\n\nnoch bezogen auf Yeziden und andere religiöse Minderheiten irgendwelche \nMaßnahmen zur Schutzgewährung ergreifen,\n\n78\n\nvgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva \nSavelsberg), Gutachten vom 03.11.2004 und 07.03.2005 an VG Köln sowie \nvom 02.11.2004 an VG Regensburg; Deutsches Orient-Institut, Gutachten \nvom 14.02.2005 an VG Köln; amnesty international, Gutachten vom \n29.06.2005 und vom 16.08.2005 an VG Köln. \n\n79\n\nDie Beigeladenen wären nach alledem bei einer Rückkehr nach N. /Mossul \nernsthaft gefährdet, Opfer islamistisch motivierter Angriffe und dabei an Leib und \nLeben verletzt zu werden. Das Dorf N. , in dem die Beigeladenen vor ihrer \nAusreise gelebt haben, gehört zwar zu den sog. Zentraldörfern, die unter dem \nRegime von Saddam Hussein gegründet wurden und in denen ausschließlich \nYeziden leben. Gewaltsame Übergriffe auf Yeziden konnten dort nach dem Inhalt der \nim vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten bislang nicht festgestellt werden. \nAllerdings sind die Bewohner derartiger Zentraldörfer gezwungen, diese zur \nSicherstellung ihres Lebensunterhalt und/oder elementarer Bedürfnisse wie \nGesundheitsversorgung zu verlassen und sich in die nächstgrößeren Städte wie \nMossul zu begeben. Das gilt im Besonderen für Bewohner des Dorfes N. , bei dem \nes sich um das infrastrukturell wahrscheinlich am schlechtesten ausgestattete \nZentraldorf im Scheikhan handelt. Bei jedem - überlebensnotwendigem - Verlassen \ndes Zentraldorfes wären die Beigeladenen dann bei Bekanntwerden ihrer \nReligionszugehörigkeit den geschilderten Gefahren schutzlos ausgeliefert.\n\n80\n\nDie Situation der Beigeladenen verschärft sich zusätzlich dadurch, dass sie \nschon aufgrund ihres Geschlechts, einem nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG \nschutzrelevanten Merkmal, der erhöhten Gefahr unterliegen, Opfer von Tötungen, \nEntführungen, sexuellen Übergriffen und ernsthaften Bedrohungen zu werden,\n\n81\n\nvgl. UNHCR, Anmerkungen zur gegenwärtigen Situation von Frauen im \nIrak, \nApril 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - Update - Die aktuelle Lage, \n15.06.2005; Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & \nEva Savelsberg), Gutachten vom 03.11.2004 und 07.03.2005 an VG Köln so-\nwie vom 02.11.2004 an VG Regensburg; Deutsches Orient-Institut, Gutachten \nvom 14.02.2005 an VG Köln; amnesty international, Gutachten vom \n29.06.2005 und vom 16.08.2005 an VG Köln. \n\n82\n\nb) Der dargelegten Bedrohung unterliegen die Beigeladenen auch landesweit, \nweil sie nicht auf das allein in Betracht kommende ehemals autonome Kurdengebiet \nverwiesen werden können. Auch wenn im kurdischen verwalteten Nordirak die \nSicherheitslage insgesamt stabiler und Übergriffe auf Yeziden dort seltener sein \nmögen, genügt dieses Gebiet bei Zugrundelegung des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht den Anforderungen, die an eine den \nAsylanspruch ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind,\n\n83\n\nvgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak \nBVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; \nOVG NRW, Urteile vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A - und vom \n08.03.2001 - \n9 A 2993/98.A -.\n\n84\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist die \nSchutzgewährung wegen politischer Verfolgung ausgeschlossen, wenn der \nAsylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen \ner - nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist, und wenn ihm dort - nach dem allgemeinen \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - keine anderen Nachteile und \nGefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde,\n\n85\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteile vom \n15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), vom \n20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181, vom 08.12.1998 - \n9 C 17.98 -, vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 - und vom 30.04.1996 \n- \n9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260.\n\n86\n\nAuf dieser Grundlage kann auf eine inländische Fluchtalternative in den \nkurdischen Regionen des Nordirak nicht verwiesen werden. Dies gilt jedenfalls für die \naus dem Zentralirak stammenden Beigeladenen, die weder über familiäre noch \nsonstige soziale Bindungen in den Nordirak verfügen. Dies hat die Beigeladenen zu \n1) zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2005 glaubhaft bekundet. \n\n87\n\nMangels bestehender familiärer oder sonstiger sozialer Kontakte könnten die \nBeigeladenen daher im Nordirak gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine ihr \nÜberleben auf Dauer sichernde Existenzgrundlage finden, \n\n88\n\nvgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva \nSavelsberg), Gutachten vom 03.11.2004 an VG Köln und vom 02.11.2004 an \nVG Regensburg; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an \nVG Köln; amnesty international, Gutachten vom 16.08.2005 an VG Köln. \n\n89\n\n5) Des Weiteren haben die Beigeladenen einen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt des \nFamilienabschiebungsschutzes.\n\n90\n\nGemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG haben Ehegatten und Kinder von Flüchtlingen, \nbezüglich derer unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG festgestellt wurde, unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und 2 \nAsylVfG ebenfalls einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG. \n\n91\n\n§ 26 Abs. 4 AsylVfG erfasst auch die Fälle, in denen hinsichtlich des \nStammberechtigten die Feststellung getroffen wurde, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer \nKraft getreten ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bleibt trotz der Rechtsänderung als \nVerwaltungsakt wirksam. Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 zu behandeln. Dies entspricht dem \nWillen des Gesetzgebers, das Interesse an einem einheitlichen Rechtsstatus \ninnerhalb der Familie zu berücksichtigen und vor dem Hintergrund der \nDrittstaatenregelung Forderungen nach einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen \nStatus für die engsten Familienangehörigen von Konventionsflüchtlingen Rechnung \nzu tragen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom \n07.02.2003, S. 109). Inhaltlich werden die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \n1990 jedenfalls von § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 mitumfasst, \n\n92\n\nvgl. zur Anwendbarkeit des § 73 AsylVfG auf Feststellung nach § 51 Abs. \n1 AuslG 1990: Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, \nveröffentlicht in Juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 \n-, zitiert nach Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2005 - 4 K 553/04.A -, \nzitiert nach Juris; \n\n93\n\nDie Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und 2 \nAsylVfG liegen hier vor. Hinsichtlich des Ehemannes bzw. Vaters der Beigeladenen \nwurde unanfechtbar festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \n1990 vorliegen. Diese Feststellung ist auch weder zu widerrufen noch zurückzu-\nnehmen,\n\n94\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K \n4074/04.A - veröffentlicht in Juris.\n\n95\n\nDie Ehe zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Stammberechtigten hat \nbereits im Irak bestanden, der Asylantrag wurde unverzüglich nach der Einreise \ngestellt und die Beigeladenen zu 2) bis 7) waren im Zeitpunkt der Asylantragstellung \nminderjährig.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und § 83 b \nAsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-22/18-k-8648-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":36},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-22/18-k-8648-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278330","retrieved":"2026-07-09 02:51:35.783095+00:00"}}