{"status":"available","doknr":"OLD278407","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0817.19L1044.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-17","aktenzeichen":"19 L 1044/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, \neine der dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen für \nden Monat Juni 2005 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe \nA 14 BBesO mit einem der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschie-\nden worden ist. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer am 28. Juni 2005 gemäß § 123 VwGO gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, eine \nder dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen (im \nfolgenden: IAF NRW) für den Monat Juni 2005 zugewiesenen Beförderungs-\nplanstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit einem der Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der betreffende \nAntragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung \nzusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige \nMaßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen \nliegen vor.\n\n6\n\nFür das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist ein Anordnungsgrund ge-\ngeben. Das IAF NRW beabsichtigt ausweislich des Besetzungsvermerks vom 20. \nJuni 2005, die ihm zum Juni 2005 zugewiesenen Beförderungsplanstellen nach Be-\nsoldungsgruppe A 14 BBesO den Beigeladenen zu übertragen. Der Vollzug dieses \nVorhabens würde die von dem Antragsteller im Beförderungsauswahlverfahren gel-\ntend gemachten Rechte vereiteln, weil er in einem Hauptsacheverfahren nach der \nendgültigen, nicht mehr rückabzuwickelnden Beförderung der Beigeladenen keinen \neffektiven Rechtsschutz mehr erlangen könnte;\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, \n127 (129 f.).\n\n8\n\nFür die beantragte einstweilige Unterlassungsanordnung gegen die vorgesehene \nBeförderung der Beigeladenen hat der Antragsteller auch den erforderlichen Anord-\nnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n9\n\nNach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahn-\nrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung \neines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen \nFortkommen nicht aus gesetz- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn be-\neinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maß-\ngabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen \ndem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorge-\nsetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG \ni.V.m. §§ 25 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 1 LBG am Leistungsgrundsatz zu orientieren. Er ist \ndanach gehalten, ein Beförderungssamt demjenigen von mehreren Beförderungsbe-\nwerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die \nWahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben am besten qualifiziert erscheint. Im \nÜbrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach \npflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht \ninsoweit nur ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlent-\nscheidung zu. Dieser sog. Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 \nAbs. 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass \ndem Dienstherrn untersagt werden kann, vorläufig die streitbefangene Beförderungs-\nstelle (endgültig) zu besetzen. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat eine Verletzung dieses Rechts durch die Auswahlentschei-\ndung des IAF NRW zugunsten der Beigeladenen glaubhaft gemacht. Aufgrund der \nvorliegend gebotenen Prüfung der maßgebenden Sach- und Rechtslage -\n\n11\n\nvgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer \ndes Zweiten Senats vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, \n1633 (1634) -\n\n12\n\nist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Aussichten des Antragstellers in ei-\nner neuen - von ihm begehrten - Auswahlentscheidung offen sind, d.h. dass seine \nAuswahl möglich ist. Die angegriffene Auswahlentscheidung verstößt im Rahmen \ndes hier allein relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und \nden Beigeladenen gegen den Leistungsgrundsatz und ist ermessensfehlerhaft.\n\n13\n\nFür den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster \nLinie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beur-\nteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. \nDenn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leis-\ntungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre \nVerwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 \nbis 3 LBG NRW). Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewer-\nbern ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 33 \nAbs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig frühere, hinreichend vergleichbare \ndienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor \nauf Hilfskriterien zurückgegriffen wird. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19.12. 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 \nSaarLBG Nr. 1, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 2002 und vom \n21.08. 2003 - 2 C 14.02 -, IÖD 2004, 38.\n\n15\n\nNach der diese höchstrichterliche Rechtsprechung fortentwickelnden neueren \nRechtsprechung des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, \nder die Kammer folgt, darf sich der für die Beförderung zuständige Dienstvorgesetzte \nim Rahmen des Vergleichs des aktuellen Leistungsstandes der Bewerber nicht ohne \nweiteres auf die Gesamturteile ihrer letzten Beurteilungen beschränken. Bei zuletzt \ngleichlautend Gesamtbeurteilten muss er vielmehr der Frage nachgehen, ob Einzel-\nfeststellungen in den aktuellen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Be-\nwährung im Beförderungsamt ermöglichen. Bei wesentlichen Unterschieden in den \nEinzelbewertungen der den Bewerbern erteilten letzten Beurteilungen ist der Dienst-\nvorgesetzte verpflichtet, eine solche \"inhaltliche Ausschöpfung\" zumindest ernsthaft \nin den Blick zu nehmen, bevor die Ergebnisse älterer Beurteilungen für einen erwei-\nterten Qualifikationsvergleich herangezogen werden. Bei der Würdigung von \nEinzelbewertungen dienstlicher Beurteilungen kommt dem Dienstvorgesetzten ein \nBeurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt darauf verwaltungsgerichtlich \nüberprüfbar ist, ob der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \nist oder ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \nInsoweit trifft den Dienstvorgesetzten eine erhöhte Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden \nUnterschieden in den Einzelfeststellungen der aktuellen Beurteilungen der \nKonkurrenten keine Bedeutung beimessen will. \n\n16\n\nVgl. st. Rspr. des 6. Senats des OVG NRW: z.B. Beschlüsse \nvom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -, IÖD 2004, 147 = RiA 2004, 248, \nvom 25.08.2004 - 6 B 1649/04 -, vom 10.09.2004 - 6 B 1584/04 - \n(juris), vom 05.11.2004 - 6 B 2182/04 - (juris), vom 29.12.2004 - 6 \nB 1509/04 - (n.v.).\n\n17\n\nZwar ist das IAF NRW unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bei seiner \nAuswahlentscheidung vom 20. Juni 2005 zu Gunsten der Beigeladenen von einem \ngleich lautenden Gesamturteil der Beteiligten in der letzten dienstlichen Beurteilung \n(Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen [3 Punkte]) ausge-\ngangen und hat sodann eine inhaltliche Ausschöpfung dieser dienstlichen Beurtei-\nlungen vorgenommen mit dem Ergebnis eines Qualifikationsvorsprungs der Beigela-\ndenen, weil diese in zwei Hauptmerkmalen (\"Leistungsverhalten\" und \"Leistungser-\ngebnis\") mit jeweils \"4 Punkten\" (\"übertreffen die Anforderungen\") beurteilt worden \nwaren und der Antragsteller diesen Punktwert nur in einem Hauptmerkmal (\"Sozial-\nverhalten\") erhalten hatte.\n\n18\n\nDiese Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen erweist sich allerdings \nnach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtlich feh-\nlerhaft. Der vom IAF NRW angenommene Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen \ngegenüber dem Antragsteller ergibt sich unter Berücksichtigung der herangezogenen \ndienstlichen Beurteilungen nicht.\n\n19\n\nDies folgt zunächst daraus, dass die für den Antragsteller dem Qualifikationsver-\ngleich zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 12. November 2002 (Beurtei-\nlungszeitraum 02. April 2001 bis 28. Februar 2002) nicht plausibel ist und ihr daher \nkeine Bedeutung für den Qualifikationsvergleich beigemessen werden kann. Diese \ndienstliche Beurteilung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Endbeurteiler - der \nLandrat des Kreises Siegen - seine Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers \n(\"Leistung und Befähigung des KR W. K. entsprechen voll den Anforderungen\" \nstatt wie vorgeschlagen \"Leistung und Befähigung des KR W. K. übertreffen \ndie Anforderungen\") zwar bei dem Gesamturteil gemäß Ziff. 9.2 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - \nBRLPol - (vom 25.01.1996, MBl.NRW. 1996, 278, geändert durch Runderlass des \nMinisteriums für Inneres und Justiz vom 19.01.1999, MBl.NRW. 1999, 96) begründet, \neine solche Begründung der Abweichung bei den Hauptmerkmalen \n\"Leistungsverhalten\", \"Leistungsergebnis\" und \"Mitarbeiterführung\" aber nicht \nangefügt hat. Ausgehend davon, dass die dem Endbeurteiler obliegende Anwendung \ngleicher Beurteilungsmaßstäbe auch eine Überprüfung der Hauptmerkmale bedingt \n(Ziff. 9.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRLPol), muss der Endbeurteiler seine aus dem \nQuervergleich gewonnenen Erkenntnisse, die ihn zur Absenkung des Gesamturteils \nbewogen haben, auch bei den Hauptmerkmalen zum Ausdruck bringen. Diesen nach \nder Systematik der Beurteilungsrichtlinien zwingenden Schritt hat der Endbeurteiler \nnur unvollkommen - nämlich nur in Form einer Absenkung des Punktwerts und nicht \nauch in Form einer inhaltlichen Begründung - vorgenommen mit der Folge, dass die \ndem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung vom 12. November 2002 mangels \nPlausibilität bei der Auswahl zwischen den Konkurrenten nicht verwertbar war;\n\n20\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 09.02.2005 - 6 B 2449/04 - und \n30.06.2005- 6 B 638/05 - (jeweils n.v.).\n\n21\n\nFür eine Begründung der Abweichung im Hauptmerkmal \"Leistungsergebnis\" (\"3 \nPunkte\" statt - wie vom Erstbeurteiler vorgeschlagen - \"4 Punkte\") bestand zudem \ndeshalb besonderer Anlass, weil der Antragsteller in der vorangegangenen dienstli-\nchen Beurteilung vom 31. Juli 2001 (Beurteilung im Eingangsamt gemäß Ziff. 4.2 \nBRLPol für den Beurteilungszeitraum 02. Juli 1999 - 01. April 2001) in diesem \nHauptmerkmal bereits mit \"übertrifft die Anforderungen\" (4 Punkte) beurteilt worden \nwar.\n\n22\n\nDarüber hinaus bilden weder die vom IAF NRW herangezogene dienstliche \nBeurteilung für den Antragsteller vom 12. November 2001 (Beurteilungszeitraum 02. \nApril 2001 bis 28. Februar 2002) noch jene für den Beigeladenen zu 1. vom 18. \nSeptember 2002 (Beurteilungszeitraum 01. Juli 2000 bis 31. März 2002) eine \ntaugliche Grundlage für die Bewerberauswahl.\n\n23\n\nDies folgt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - zwar nicht schon aus dem \nUmstand, dass es sich bei der über den Antragsteller erteilten Beurteilung um eine \n\"Regelbeurteilung\" (Ziff. 3.1 BRLPol) und bei der über den Beigeladenen zu 1. er-\nstellten um eine \"Beurteilung im Eingangsamt\" (Ziff. 4.2 BRLPol) handelt, da diese \nBeurteilungen wegen des anzuwendenden gleichen Maßstabs (Ziff. 9.7 BRLPol) je-\ndenfalls dem Grundsatz nach vergleichbar sind, soweit auch die Beurteilungszeit-\nräume eine hinreichende Vergleichbarkeit ermöglichen;\n\n24\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 28.06.2005 - 19 L 114/05 -; aus \ndem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss des VG \nDüsseldorf vom 24.03.2005 - 2 L 177/05 - ergibt sich nichts Anderes.\n\n25\n\nDie Tauglichkeit, als Grundlage für die Bewerberauswahl zu dienen, scheitert \naber daran, dass es diesen dienstlichen Beurteilungen an einer hinreichenden \nAktualität fehlt. Sie erfassen Beurteilungszeiträume bis zum 28. Februar 2002 bzw. \n31. März 2002, die im maßgebenden Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 20. \nJuni 2005 mehr als drei Jahre und (nahezu) vier bzw. drei Monate zurück lagen;\n\n26\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2003 - 6 B 207/03 - \n(n.v.) und vom 19.09.2001 - 1 B 704/01 - DÖD 2001, 315 = NWVBl 2002, \n113 m.w.N..\n\n27\n\nBei einer Abwägung zwischen dem Erfordernis eines zeitnah möglichst nah an \ndie Auswahlentscheidung heran reichenden Leistungs- und Befähigungsbildes mit \nder Effektivität der Personalverwaltung wird ein drei Jahre nicht überschreitender \nBeurteilungszeitraum den Aktualitätsanforderungen grundsätzlich gerecht; bei einer \nÜberschreitung des Dreijahreszeitraums verlöre die Beurteilung allerdings ihre \nAussagekraft (vgl. auch § 10 a Abs. 1 2. Hs. LVO NRW);\n\n28\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O..\n\n29\n\nIn einer solchen Situation ist es Aufgabe des Antragsgegners, wie er - um den \nAnforderungen der Grundsätze der Bestenauslese in Verbindung mit dem Gleichbe-\nhandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen - den eingetretenen Erkenntnisverlust in \nBezug auf eine zeitnahe aktuelle dienstliche Beurteilung ausgleicht und welche Er-\nkenntnisgrundlagen er heranzieht, um den gebotenen Bewerbervergleich grundsätz-\nlich gleichrangig durchzuführen;\n\n30\n\nvgl. für den Fall von nicht vergleichbaren Beurteilungszeiträumen: \nOVG NRW, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 B 1576/04 - (juris).\n\n31\n\nDabei wird er zunächst berücksichtigen können, dass bislang über den Zeitraum \nvom Ende des jeweiligen Beurteilungszeitraums der o.g. dienstlichen Beurteilungen \nfür den Antragsteller und den Beigeladenen zu 1. bis zu ihrer Versetzung zum Institut \nfür Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zum 01. Juli 2002 \n(Antragsteller) bzw. 01. Juli 2003 (Beigeladener zu 1.) zwar noch keine nach Ziff. 4.3 \nBRLPol erforderlichen Beurteilungsbeiträge vorliegen. Nach Ziff. 4.3 Abs. 1 BRLPol \nist ein solcher Beurteilungsbeitrag aber jedenfalls für den Beigeladenen zu 1. für die \nnächste Regelbeurteilung zu erstellen.\n\n32\n\nDarüber hinaus wird der Antragsgegner die Leistungen des Antragstellers und \ndes Beigeladenen zu 1. als E. , \nan die sie vom IAF NRW seit dem 01. Juli 2002 (Antragsteller) bzw. seit dem 01. Juli \n2003 (Beigeladener zu 1.) abgeordnet sind, in den Blick zu nehmen haben. Die vom \nAntragsgegner in Aussicht genommene \"fiktive Laufbahnnachzeichnung\" dürfte \nerkennbar ausscheiden, weil eine solche nur für den Fall einer fehlenden Dienstleis-\ntung in Betracht kommt \n\n33\n\nvgl. zu dieser Möglichkeit bei einem vom Dienst frei gestellten \nPersonalratsmitglied: OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2005 - 6 B \n2496/03 - und bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. \nElternzeit: OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2005 - 6 B 689/05 - \n(n.v.)\n\n34\n\nund nicht schon dann vorgenommen werden kann, wenn für den Beamten - wie \nvorliegend für den Antragsteller und den Beigeladenen zu 1. - die Beurtei-\nlungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen keine \nAnwendung finden (Ziff. 2.2 BRLPol).\n\n35\n\nOb und inwieweit darüber hinaus der vom IAF NRW angenommene \nQualifikationsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller auch \ndeshalb zweifelhaft ist, weil die Beurteilungszeiträume der zugrunde gelegten \ndienstlichen Beurteilungen keine hinreichende Vergleichbarkeit zulassen, kann nach \nalledem offen bleiben.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). \n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-17/19-l-1044-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-17/19-l-1044-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278407","retrieved":"2026-07-09 02:51:42.603282+00:00"}}