{"status":"available","doknr":"OLD278406","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:0817.13L815.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-17","aktenzeichen":"13 L 815/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung\naufzugeben, der Antragstellerin eine Identitätsbescheinigung\nbetreffend das Pflanzenschutzmittel S. D.\nbezogen auf das Referenzprodukt M. , Zulassungsnum-\nmer 000000/00, Zulassungsdauer 00.00.0000 bis 00.00.0000,\nvorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsa-\nche zu erteilen,\n\n4\n\n2. hilfsweise,\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung\naufzugeben, den Antrag der Antragstellerin vom 11. 02. 2005\nauf Abgabe einer Identitätsbescheinigung betreffend das Pflan-\nzenschutzmittel S. D. bezogen auf das Refe-\nrenzprodukt M. , Zulassungsnummer 000000/00, Zulas-\nsungsdauer 00.00.0000 bis 00.00.0000 unter Berücksichtigung\nder Rechtsansichten des Gerichts zu bescheiden, \n\n5\n\nund\n\n6\n\n3. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung\naufzugeben, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu\nerklären oder zu verbreiten, dass für den Parallelimport von\nPflanzenschutzmitteln nach Deutschland eine eigene Zu-\nlassung im Ursprungsmitgliedstaat vorhanden sein müsse, die\nsicherstellen solle, dass dieses Pflanzenschutzmittel nach den\nVorgaben der Richtlinie 91/414/EWG geprüft wurde und auch\neine Identitätsbescheinigung im Sinne der \"Bekanntmachung\nüber die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzen-\nschutzmitteln, die mit in der Bundesrepublik Deutschland zuge-\nlassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind\" vom 23.12.\n1993 (Bundesanzeiger vom 31.12.1993, Nummer 246, Seite\n11154) nur erteilt werden könne, wenn eine Zulassung im\nUrspungsmitgliedsstaat bestehe, \n\n7\n\nhat keinen Erfolg.\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat den nach § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO), § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Anord-\nnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n9\n\nDie Anträge sind auf eine - hier - unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache\ngerichtet; durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung soll hier die\nHauptsache jedenfalls vorübergehend bis zum Abschluss des anhängigen Klagever-\nfahrens (00 0 0000/00) vorweggenommen werden, mit dem den Ziffern 1. bis 3. ent-\nsprechende Klageanträge verfolgt werden. \n\n10\n\nDem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das\nGericht im Verfahren nach § 123 VwGO nur vorläufige Regelungen treffen und den\nAntragstellern nicht das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren errei-\nchen können. Denn die einstweilige Anordnung dient nur der Sicherung von Rechten,\nnicht aber ihrer Befriedigung. Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschut-\nzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache\nallerdings nicht ausnahmslos. Daher ist allgemein anerkannt, dass der auch die\nHauptsache vorwegnehmende Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht\nkommt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Das ist\netwa der Fall, wenn ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ohne den Er-\nlass der einstweiligen Anordnung zu (schlechterdings) unzumutbaren Nachteilen für\ndie Antragsteller führen würde, die auch bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren\nnicht mehr zu beseitigen wären. Hinzukommen muss als weitere Voraussetzung für\nden Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung ein\nhoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren. Dieser\nist nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anordnungs-\nantrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass ein\nAntragsteller auch im Hauptsacheverfahren obsiegen wird.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der\nVorwegnahme der Hauptsache nicht dargetan, weil nicht ersichtlich ist, dass ihr\nirreversible Nachteile drohen, wenn sie mit ihren Begehren auf das\nHauptsacheverfahren verwiesen wird. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass\nihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein (Anordnungs-) Anspruch auf Erteilung\nder begehrten Identitätsbescheinigung zusteht, oder auch nur ein Anspruch auf\nerneute Bescheidung ihres diesbezüglichen Antrags. Auch ein Anspruch auf\nUnterlassung gemäß dem Antragsbegehren zu Ziffer 3. ist nicht glaubhaft gemacht\nworden. \n\n12\n\nVielmehr erscheint nach Auffassung des Gerichts eher fraglich, ob die An-\ntragstellerin im Klageverfahren mit ihren Begehren obsiegen wird. Es spricht nach\nderzeitiger Einschätzung einiges dafür, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz\nund Lebensmittelsicherheit der Antragsgegnerin der Antragstellerin die begehrte\nBescheinigung zu Recht mit der Begründung verwehrt, dass es an einer Zulassung\ndes von der Antragstellerin vertriebenen Pflanzenschutzmittels S. ( ) D.\nin einem anderen Mitgliedsstaat der EU fehlt. \n\n13\n\nEine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist derzeit für das\nGericht nicht ersichtlich.\n\n14\n\nEine ausdrückliche gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht wohl zweifelsfrei\nnicht. Soweit die Antragstellerin sich ursprünglich im Antragsschriftsatz - auch - auf § 11\nAbs. 3 PflSchG berufen hat, vermag diese Bestimmung ihre Forderung nicht zu stüt-\nzen, weil es vorliegend nicht um die in dieser Vorschrift allein geregelte Einfuhr bzw.\ndas Inverkehrbringen von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstraten geht, welche\nPflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, sondern\num die Einfuhr und das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels S. D.\ndurch die Antragstellerin. \n\n15\n\nDamit liegt zunächst ein Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 PflSchG vor, der\ngrundsätzlich für jedes Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels eine vorherige\nZulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nvorschreibt. Dabei handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt,\nd.h., bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Zulassung gemäß § 15 PflSchG zu\nerteilen. Falls der Antragsteller bereits eine Zulassung für das Präparat in einem an-\nderen EU-Mitgliedsstaat entsprechend der Richtlinie 91/414/EWG besitzt, erfolgt die\nZulassung unter erleichterten Bedingungen (§15 b PflSchG). \n\n16\n\nDie Antragstellerin erstrebt aber gerade keine Zulassung, sondern sie macht\ngeltend, ihr Pflanzenschutzmittel sei im Bundesgebiet auch ohne Zulassung frei\nverkehrsfähig, weil es in seinen Wirkstoffen und seiner Wirkweise identisch sei mit\ndem sog. Referenzmittel M. , für das der E. B. GmbH von dem Bundes-\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Zulassung erteilt worden\nist. \n\n17\n\nEine Vorschrift mit Gesetzesqualität, die sich zu dieser Frage des sog.\nParallelimports von Pflanzenschutzmitteln verhält, findet sich weder im nationalen\nRecht, - anders für die o.a. angesprochene Situation des § 11 Abs. 3 PflSchG - noch\nist dieser Fall in der Richtlinie 91/414/EWG geregelt. Das Verfahren zur Erteilung\neiner Verkehrsfähigkeitsbescheinigung im Falle des sog. Parallelimports eines mit\neinem im Inland zugelassenen Referenzprodukt identischen\nPflanzenschutzpräparats ist vielmehr allein in der \"Bekanntmachung über die Einfuhr\nund das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mit in der Bundesrepublik\nDeutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind\" vom 23.12. 1993\n(im folgenden: Bekanntmachung 1993) angesprochen. Darin wird in Ziffer 2. auf die\nfreie Verkehrsfähigkeit des Parallelimports hingewiesen. Ziffer 3. lautet:\n\n18\n\n\"Die BBA stellt einem Vertriebsunternehmer oder Einführer von Pflanzen-\nschutzmitteln auf Antrag eine Bescheinigung über die Identität des Pflanzen-\nschutzmittels aus, sofern die Identität des Produktes mit dem zugelassenen\nPflanzenschutzmittel nachgewiesen ist. Der Antragsteller hat die für die Beur-\nteilung der Identität erforderlichen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Hier-\nzu genügt im Regelfall\n\n19\n\n- die Vorlage eines Musters des Pflanzenschutzmittels in der Aufmachung,\nin der es in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht wird,\n\n20\n\n- die Angabe der Nummer, unter der das Pflanzenschutzmittel in der Bun-\ndesrepublik Deutschland bereits zugelassen ist und die Angabe der Ent-\nwicklungscodenummer im Herstellungsbetrieb,\n\n21\n\n- die Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers.\n\n22\n\n-\n\n23\n\nReichen die vorgelegten Unterlagen und Angaben des Antragstellers zur\nBewertung der Identität nicht aus, so kann die Biologische Bundesanstalt\nweitere zur Identitätsfeststellung erforderliche Unterlagen anfordern.\"\n\n24\n\nSofern die Prüfung die Identität ergibt, stellt die zuständige Behörde, heute also\ndas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, eine\n\"Bescheinigung\" aus, die \"die freie Verkehrsfähigkeit des Pflanzenschutzmittels in\nder Bundesrepublik Deutschland abschließend\" feststellt.\n\n25\n\nAuf diese Regelungen beruft sich die Antragstellerin maßgeblich und trägt vor, dass\nihr danach ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Verkehrsfähigkeitsbescheini-\ngung zustehe. Denn die Bekanntmachung 1993 setzte nur die Identität der betreffen-\nden Mittel voraus, nicht aber zusätzlich eine eigene Zulassung des Importeurs für\ndas Importmittel in dem Ursprungsmitgliedsstaat. Da das Bundesamt für Verbrau-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit die chemische Identität der Pflanzenschutz-\nmittel S. D. und M. festgestellt und dies im Rahmen eines gegen\ndie Antragstellerin gerichteten ordnungsrechtlichen Verfahrens (dazu VG Köln 13 L\n000/00) auch gegenüber der Landwirschaftskammer Rheinland schriftlich bestätigt\nhabe, sei die Behörde verpflichtet, nunmehr auch die vorgesehene Verkehrsfähig-\nkeitsbescheinigung auszustellen. \n\n26\n\nBei dieser Argumentation läßt die Antragstellerin jedoch außer Acht, dass eine\nbloße Verwaltungsvorschrift - und darum handelt es sich bei der Bekanntmachung\n1993 - ihr unmittelbar keinen Rechtsanspruch verschaffen kann. Vielmehr gewährt\neine solche nur verwaltungsintern verbindliche Regelung einem Betroffenen nur in\nVerbindung mit einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis einen aus Art.\n3 GG herzuleitenden Anspruch auf Gleichbehandlung. In ihrer Verwaltungspraxis\nverlangt die Antragsgegnerin jedoch - wie sie unwidersprochen vorgetragen hat - von\nAnbeginn der Anwendung der Bekanntmachung neben der Identität der\nPflanzenschutzmittel auch eine Zulassung für das Importmittel aus einem anderen\nEU-Mitgliedsstaat. Sie hat ausdrücklich erklärt, noch keine\nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung an einen Importeur erteilt zu haben, der eine\nsolche Zulassung entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG nicht\nvorweisen konnte. Damit kann allein die Bekanntmachung 1993 nach allgemeinen\nverwaltungsrechtlichen Regeln keinen Anspruch der Antragstellerin auf die erstrebte\nBescheinigung begründen. Aus welchen konkreten Gründen die Antragsgegnerin\nihre Praxis - über den Wortlaut der Bekanntmachung hinaus - so gestaltet hat, spielt\ndabei für das gerichtliche Verfahren keine Rolle. \n\n27\n\nAls Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer amtlichen Bescheinigung über die\nfreie Verkehrsfähigkeit ihres Mittels S. D. wegen Identität mit dem Refe-\nrenzmittel M. , also auf eine von den Vorschriften der Richtlinie 91/414/EWG\nund des Pflanzenschutzgesetzes abweichende Vergünstigung, kommt damit allen-\nfalls Art. 28 EGV in Betracht, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und wir-\nkungsgleiche Maßnahmen verbietet. Aus dieser Vorschrift hat der Europäische Ge-\nrichtshof (EuGH) abgeleitet, dass jedenfalls dann, wenn ein Pflanzenschutzmittel ei-\nne auf der Grundlage der Richtlinie 91/414/EWG erteilte Zulassung in einem Mit-\ngliedstaat bereits besitzt und es außerdem mit einem Referenzmittel in dem Import-\nland in bestimmtem Umfang identisch ist, es entgegen dem grundsätzlichen Erfor-\ndernis der Zulassung in jedem Mitgliedsstaat, in dem es in Verkehr gebracht wird,\nkeiner weiteren Zulassung im Importstaat mehr bedarf. \n\n28\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. März 1999, RS C-100/6 -\nAgrochemicals - m.w.N und Urteil vom 1. April 2004, RS C-\n112/02 - Kohlpharma - zum Arzneimittelrecht, betreffend die\nvorliegend nicht streitige Frage nach der Herstelleridentität.\n\n29\n\nAuch folgt aus diesem europarechtlichen Verbot, die Warenverkehrsfreiheit zu\nbeschränken, wenn dies nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten etwa des\nSchutzes der Gesundheit und der Umwelt geboten ist, dass unter bestimmten\nVoraussetzungen eine sog. Abverkaufszulassung in Anlehnung an die\nBestimmungen des § 15 b) PflSchG zu erteilen ist.\n\n30\n\nVgl. VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2003,\n- 6 A 61/02 -, u.a unter Berufung auf das Urteil des EuGH zum\nArzneimittelrecht vom 10. September 2002, RS C-172/00,\n- Ferring -.\n\n31\n\nEine solche Schaffung selbständiger Anspruchsgrundlagen außerhalb der\nbestehenden gesetzlichen Regeln im Wege richterlicher Rechtsfortbildung kommt\ninsbesondere in Betracht, wenn etwa höherrangige Rechtsvorschriften, wie hier Art.\n28 EGV, eine europarechtskonforme Anpassung des normierten Rechts gebieten.\n\n32\n\nDass es Art. 28 EGV geböte, für Fälle wie den vorliegenden die Erteilung einer\nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung vorzusehen, obwohl keine eigene Zulassung für\ndas Importmittel in einem anderen Mitgliedsstaat vorhanden ist, kann jedenfalls im\nvorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mit der dafür erforderlichen\nGewissheit festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich aus der o.a.\nRechtsprechung des EuGH nicht, dass dies der Fall sein müsste. Vielmehr hat er in\nseiner Entscheidung vom 11. März 1999 gerade nicht die Identität eines zu\nimportierenden Pflanzenschutzmittels mit einem im Importstaat zugelassenen Mittel\nals ausreichend erachtet, um allein deshalb eine Zulassung für das Importmittel im\nImportstaat für entbehrlich zu halten. Er hat in seiner Argumentation nämlich darauf\nabgestellt, dass eine solche erneute Zulassungsprüfung durch den Importstaat, der\nein identisches Mittel bereits geprüft habe, nur dann nicht erforderlich sei, wenn für\ndas Importmittel seinerseits eine Zulassung in Anwendung der Richtlinie\n91/414/EWG ergangen sei. Dementsprechend hat er die Forderung nach einer\nZulassung für ein Importmittel aus einem Drittstaat auch dann für\neuroparechskonform erachtet, wenn dieses mit einem im EU-Importland\nzugelassenen Referenzmittel identisch sei. Daraus kann jedenfalls nicht ohne\nweiteres hergeleitet werden, dass es gegen den europarechtlichen Grundsatz der\nWarenverkehrsfreiheit verstößt, wenn die Antragsgegnerin die Erteilung der hier in\nStreit stehenden Verkehrsfähigkeitsbescheinigung davon abhängig macht, dass das\nImportmittel über eine eigene Zulassung in einem Mitgliedsstaat verfügt.\n\n33\n\nFür eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die begehrte Be-\nscheinigung auszustellen, läßt sich auch der von der Antragstellerin angeführten\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf dem Gebiet des\nWettbewerbsrechts, \n\n34\n\nvgl. Urteil vom 14. November 2002 - I ZR 134/00 -, WRP\n2003, 268, \"Zulassungsnummer III\", m.w.N.,\n\n35\n\ndie allerdings für vergleichbare Fälle von einer freien Verkehrsfähigkeit bei Identität\nder Mittel ohne Vorliegen einer eigenen Zulassung nach Maßgabe der Richtlinie\n91/414/EWG für das Importmittel ausgeht, nichts Konkretes entnehmen. Abgesehen\nvon den gegen diese Rechtsprechung in verschiedener Hinsicht anzumeldenden Be-\ndenken\n\n36\n\n- vgl dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,\nUrteil vom 19. August 2003 - 4 S 1095/02, (welches vom\nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 2004 - 3 C\n38.03 - lediglich hinsichtlich des Verlangens nach\nHerstelleridentität aufgehoben worden ist) und Fluck, Die\nZulassungsbedürftigkeit von Pflanzenschutzmittel-Importen im\ndeutschen und europäischen Recht - Parallelimport, Reimport,\nZweitinverkehrbringen, NUR 1999,86 -\n\n37\n\nbefasst sich diese Rechtsprechung - naturgemäß - nicht mit der Frage, ob und\nggfls. auf welcher Rechtsgrundlage einem Parallelimporteur ein Rechtsanspruch auf\nErteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung durch das Bundesamt für\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuzusprechen ist oder nicht. \n\n38\n\nAuch soweit die Antragstellerin sich auf die Kommentierung zu § 11 PflSchG bei\nSchiwy, \n\n39\n\nDeutsches Pflanzenschutzrecht, § 11 Rdnr. 10,\n\n40\n\nberuft, der ebenfalls eine freie Verkehrsfähigkeit eines sog. Parallelimports bei\nIdentität der Mittel reklamiert, vermag das keine andere Bewertung zu rechtfertigen.\nDenn Schiwy verhält sich dort zum einen - anders als der BGH - gar nicht zu der\nFrage, ob eine eigene Zulassung für das Importmittel zusätzlich zur Identität mit dem\nReferenzmittel erforderlich ist; überdies erscheint zweifelhaft, ob nach seiner Definiti-\non vom Parallelimport am Ende der Ausführungen zu Rdnr. 10 der Fall der\nAntragstellerin überhaupt dazu zählt, oder nicht eher der dortigen Fallgruppe\n\"Importe von Imitationen\" zuzuordnen wäre, für die auch Schiwy eine reguläre\nZulassung im Importland als erforderlich ansieht. \n\n41\n\nOb also der Antragstellerin ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf\nErteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zusteht, der sich allenfalls im Wege\nrichterlicher Rechtsfortbildung aus Art. 28 EGV herleiten ließe, kann jedenfalls nach\nallem nicht offenkundig oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht\nwerden. Die Frage kann abschließend allein in einem gerichtlichen\nHauptsacheverfahren geklärt werden. Damit fehlt aber der für eine zusprechende\nEntscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter - auch nur zeitweiliger -\nVorwegnahme der Hauptsache erforderliche qualifizierte Anordnungsgrund des\nvoraussichtlichen Obsiegens im Hauptsacheverfahren. \n\n42\n\nHinzu kommt vorliegend, dass auch ansonsten das Vorliegen eines Anordnungs-\ngrundes zweifelhaft ist. \n\n43\n\nDazu hat die Antragstellerin u.a. angegeben, sie benötige die erstrebte\nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung in einem von ihr gegen die Inhaberin der Zulassung\ndes Referenzmittels M. , die Firma E. B. GmbH, eingeleiteten\neinstweiligen Rechtsschutzverfahren. Dieses hat sie jedoch - wie sie weiter\nangegeben hat - inzwischen aus anderen Gründen zurückgenommen und vor einem\nanderen Gericht erneut anhängig gemacht, wobei sie in diesem Verfahren nach\neigenen Angaben auch ohne die begehrte Bescheinigung der Antragsgegner obsiegt\nhat. \n\n44\n\nIm übrigen braucht die Antragstellerin die Bescheinigung auch nicht, um -\ngestützt auf ihre Auffassung von der freien Verkehrsfähigkeit ihres\nPflanzenschutzmittels S. D. - das Mittel weiter wie bisher ohne Zulassung\noder Bescheinigung zu vertreiben. Denn nach Aufassung aller beteiligten\nVerkehrskreise sowie Literatur und Rechtsprechung handelt es sich bei dem in der\nBekanntmachung 1993 geregelten Verfahren, auf das die Antragstellerin sich beruft,\num ein fakultatives Verfahren zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit. Es wird von\nkeiner Stelle als Voraussetzung für den Vertrieb gefordert. Die Antragstellerin trägt\nohne diese Bescheinigung allerdings - wie in der Vergangenheit auch, in der sie\nselbst keinen Anlass für die Beantragung einer solchen Bescheinigung gesehen hat -\nweiterhin das Risiko, von Kontrollbehörden mit Ordnungsverfügungen nach § 34a\nPflSchG überzogen zu werden, denen sie jedoch immerhin - wie auch im Verfahren\n13 L 000/00 vor dem erkennenden Gericht geschehen - mit Erfolg zumindest für die\nFrage der sofortigen Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung die Erklärung der\nAntragsgegnerin entgegenhalten kann, dass die stoffliche Identität zwischen ihrem\nMittel und dem in Bezug genommenen Referenzmittel tatächlich gegeben ist. \n\n45\n\nSoweit die Inhaberin der inländischen Zulassung für das Referenzmittel M.\ngegen die Antragstellerin in wettbewerbsrechtlichen Verfahren vorgeht, sofern und\nsoweit das Mittel S. D. wegen chemischer Abweichungen einzelner konkreter\nChargen nicht mit dem Mittel M. identisch sei, hilft der Antragstellerin die er-\nstrebte Bescheinigung auch nicht weiter, weil in der Situation nur eine chemische\nUntersuchung Klarheit bringen kann. \n\n46\n\nNach allem kann weder dem Antrag zu 1. noch dem Hilfsantrag zu 2.\nstattgegeben werden, weil ein Anspruch auf positive oder nur erneute Entscheidung\nüber den Antrag der Antragstellerin vom 15. Februar 2005 auf Erteilung der\nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mit der für das einstweilige\nRechtsschutzverfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt\nwerden kann. \n\n47\n\nFür den Antrag zu 3. fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis.\nDenn zur Klärung der Frage, ob die Antragsgegnerin ihre von der Antragstellerin für\nfalsch erachtete Rechtsauffassung ihr gegenüber vertreten darf oder nicht, ist die\nEntscheidung über die Anträge 1. und 2. ausreichend. Ein schützenswertes Bedürf-\nnis, die streitige Rechtsfrage erneut abstrakt zu klären unter der Fragestellung, ob\ndie Antragsgegnerin dies auch anderweitig bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben im\nRahmen der Entscheidung über an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nbensmittelsicherheit gerichtete Anträge von Importeuren oder Anfragen von Kontroll-\nbehörden im Rahmen konkreten Kontrollverfahren gestattet ist, ist nicht ersichtlich.\nEine darüber hinausgehende Verlautbarung, die auch nur geeignet erscheinen könn-\nte, Unterlassungsansprüche der Antragstellerin zu begründen, ist weder dargetan\nnoch ersichtlich. Überdies kann - wie oben dargelegt - eine Rechtswidrigkeit der\nRechtsauffassung der Antragsgegnerin jedenfalls derzeit nicht festgestellt werden.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht den dies-\nbezüglichen Angaben der Antragstellerin folgt und - ebenso wie diese - wegen der\nbegehrten Vorwegnahme der Hauptsache keinen Anlass für eine Reduzierung des\nWertes sieht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-17/13-l-815-05","cited_norms":[{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-08-17/13-l-815-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278406","retrieved":"2026-07-09 02:51:42.514480+00:00"}}